Urteil des LSG Bayern vom 11.12.2008

LSG Bayern: geschäftsführender gesellschafter, firma, arbeitsentgelt, arbeitskraft, sozialversicherung, mitarbeit, tarif, meisterprüfung, arbeitnehmereigenschaft, direktversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 KR 262/05
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 55/07
Bundessozialgericht B 12 KR 16/09 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. November 2006 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers vom 01.08.1991 bis 31.12.2003 im
väterlichen Betrieb "Schreinerei A." streitig.
Der 1973 geborene Kläger wurde 1989 im väterlichen Einzelbetrieb - Schreinereibetrieb - eingestellt. 1991 legte er die
Gesellen- und 1997 die Meisterprüfung erfolgreich ab. Zum 01.01.2004 wurde der Einzelbetrieb " A." in die "A.-Holz-
Glas-Technik GmbH & Co. KG" umgewandelt. Auf Grund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter ist der
Kläger seitdem nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet.
Am 24.06.2005 beantragte die Firma pro votum namens des Klägers die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für
die Zeit vor der Gründung der GmbH & Co. KG. Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines
Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen wurde die ausgeübte Tätigkeit mit "Herstellung und Einbau von
Fenstern, Türen, spezielle Verglasungsarbeiten, Jalousienbau, Erstellung von Angeboten, Absprachen mit Kunden,
kaufmännische Abrechnung, Materialbeschaffung, Ein- bzw. Ausstellung von Personal" beschrieben. Eine schriftliche
arbeitsvertragliche Vereinbarung läge nicht vor. Er sei in den Betrieb als mitarbeitender Angehöriger eingegliedert und
habe die beschriebene Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Ohne seine Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft
eingestellt werden müssen. Seine Tätigkeit habe er frei bestimmen und gestalten können, wobei er weisungsfrei
gewesen sei. Die Mitarbeit sei auf Grund familienhafter Rücksichtnahmen durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander
zum Betriebsinhaber geprägt gewesen. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitsentgelt für sechs Wochen
fortgezahlt worden. Das von ihm erhaltene Arbeitsentgelt habe dem Tarif-Lohn entsprochen. Es sei regelmäßig
gezahlt worden. An Stelle von Weihnachtsgeld sei eine Direktversicherung gezahlt worden. Das Arbeitsentgelt sei auf
ein privates Bank/Girokonto überwiesen worden. Vom Arbeitsentgelt sei Lohnsteuer entrichtet worden und es sei als
Betriebsausgabe gebucht worden.
Mit Bescheid vom 30.06.2005 stellte die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum das Vorliegen eines
abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers fest. Der Kläger sei für seine
Tätigkeit angemessen entlohnt worden (Tariflohn, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Auf
Grund seiner Fachkompetenz könne der Kläger seine Tätigkeit zwar frei bestimmen und gestalten. Diese Tatsache
schließe aber eine funktionsgerechte Teilhabe am Arbeitsprozess grundsätzlich nicht aus. Das werde in der Hinsicht
gestützt, dass ohne die Mitarbeit des Klägers eine andere, fremde Arbeitskraft hätte eingestellt werden müssen. Auch
das für eine selbständige Tätigkeit sprechende Unternehmerrisiko sei wegen der fehlenden Beteiligung am elterlichen
Betrieb nicht zu erkennen.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 erfolglos.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein
bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hierzu hat er ausgeführt, er frage sich, warum ihn die Beklagte nicht
informiert habe. Wären insgesamt die Prüfstellen gegenüber ihren Beitragszahlern in der Vergangenheit offener
umgegangen, hätte es der Aufklärung durch die Medien vermutlich erst gar nicht bedurft.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2006 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er nach der
Meisterprüfung ca. ein halbes Jahr bei der Firma R.-Holztechnik In R. beschäftigt gewesen sei. Mittlerweise sei die
Herstellung von Wintergärten der Schwerpunkt der Firma. Bei der Urlaubsgestaltung habe er stets Rücksicht auf die
betrieblichen Belange genommen. Der Urlaub habe aber nicht von seinem Vater genehmigt werden müssen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach ihren Unterlagen der Kläger im Jahr 2001 und 2003 auf Grund eines
Arbeitsunfalles arbeitsunfähig gewesen sei. Von der Berufsgenossenschaft seien dementsprechende Leistungen
erbracht worden.
Mit Urteil vom 17.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In Anwendung der umfangreichen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) habe die Kammer keine Zweifel, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum
sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Für die Tätigkeit als Lehrling und Geselle stehe dies außer
Zweifel. Aber auch als Meister sei der Kläger nicht Mitinhaber oder Mitunternehmer gewesen, sondern leitender
Angestellter im Betrieb seines Vaters. In die vorgegebene Ordnung des Betriebes sei er eingegliedert gewesen (siehe
Arbeitszeit und Urlaubsregelung) und er sei genau nach Tarif bezahlt worden. Allein der Umstand, dass die Arbeitszeit
des Klägers "ausgedehnter" gewesen sei als die der übrigen Mitarbeiter, mache ihn nicht zum Mitunternehmer. Auch
von familienfremden Meistern werde in Handwerksbetrieben erwartet, dass sie länger dort anwesend sind als die
Lehrlinge oder Gesellen. Dies ergebe sich schon aus der Verantwortung für einen effektiven und ökonomischen
Personal- und Materialeinsatz. Soweit darauf verweisen werde, dass sich der Schwerpunkt des väterlichen Betriebes
von der reinen Bauschreinerei hin zur Produktion von Wintergärten unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers
vollzogen habe, spreche dies nicht gegen die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer. Leitende
Mitarbeiter, noch dazu wenn sie Familienangehörige seien, hätten oftmals wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen
Entwicklung und Ausrichtung eines Unternehmens. Es läge an den Beteiligten, ob sie hieraus arbeitsvertragliche,
eigentumsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Konsequenzen ziehen. Hier sei dies zum 01.01.2004 geschehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Beteiligten zu Recht von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
ausgegangen. Dies habe dem vertraglichen Willen und der tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses
entsprochen.
Gegen das Urteil vom 17.11.2006 richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung. Zur Begründung verweist der
Kläger auf sein bisheriges Vorbringen.
Auf Anforderung des Gerichts legte der Kläger Einkommensteuerbescheide und Lohn- abrechnungen aus dem
streitgegenständlichen Zeitraum vor.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 erklärte die Vertreterin der Beklagten, der Kläger sei bei ihr
als Arbeitnehmer wie folgt versichert gewesen: Vom 01.01.1989 bis 31.12.1995 als Arbeitnehmer beim Vater, vom
26.06.2000 bis 13.10.2000 bei einem anderen Arbeitgeber (vermutlich die Firma R.) und vom 01.11.2000 bis
31.12.2003 als Arbeitnehmer beim Vater, insoweit korrigiere sie die Ausführungen im Sachverhalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005.
Der Vertreter des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.11.2006 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 aufzuheben und
festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in der Firma Schreinerei A. in der Zeit vom 01.08.1991 bis
31.12.1995 und 01.11.2000 bis 31.12.2003 nicht gesamtsozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Vertreter der Beigeladenen zu 1) schloss sich dem Antrag der Beklagten an.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ihr zu
Grunde liegt eine zulässige Feststellungsklage gemäß § 55 SGG und nicht lediglich die Klage auf ein einzelnes
Element einer auf Beitragserstattung gerichteten Klage. Das Rechtsschutzinteresse, auch nachträglich über den
Versichertenstatus Klarheit zu erlangen, ist dem Kläger auch für die Vergangenheit zuzubilligen.
Davon geht der Senat auch weiterhin aus, auch wenn in der streitigen Zeit anlässlich von Betriebsprüfungen der
sozialversicherungsrechtliche Status zur Sprache gekommen sein sollte (vgl. dazu Urteil des BSG vom 24.06.2008 -
Az.: B 12 KR 24/07 R -Rdnr.18.
Die Berufung erweist sich in der Sache als unbegründet, da das Urteil des SG Landshut vom 17.11.2006 der Sach-
und Rechtslage entspricht, denn der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.1991 bis
31.12.1995 und 01.11.2000 bis 31.12.2003 sozialversicherungspflichtig im väterlichen Betrieb "Schreinerei A."
beschäftigt.
Maßstab für die Beurteilung ist § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und die hierzu ergangene vielfältige
Rechtsprechung. Danach ist unter Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, vorrangig in einem Arbeitsverhältnis
zu verstehen. Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies anzunehmen, wenn der Beschäftigte in den Betriebsablauf
eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des
Arbeitsgebers unterliegt, wobei der zugewiesene Verantwortungsbereich sich in einem engen aber auch weitem
Rahmen bewegen kann. Der Arbeitnehmer ist frei von Geschäftsrisiken bzw. wirtschaftlichem Engagement und
besitzt keine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft liegt beim Arbeitgeber. Ist
dies alles nicht der Fall, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Somit hängt die Statusfeststellung davon
ab, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen, wobei maßgeblich das Gesamtbild der Arbeitsverrichtung ist (vgl.
hierzu BSG vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, abgedruckt in Beiträge Beil.07, 212, 215). Liegt ein derartiges
Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs.1 SGB IV vor, zieht dies die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in den
verschiednen Zweigen der Sozialversicherung nach sich (§ 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI bezüglich der Rente, § 25 Abs.1
SGB III und deren Vorläufervorschrift § 168 Abs.1 AFG für die Arbeitslosenversicherung, § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V für
die Krankenversicherung und § 20 Abs.1 Nr.1 SGB IX für die Pflegeversicherung).
Der Kläger selbst ist offensichtlich bis zur Antragstellung im Juni 2005 davon ausgegangen, dass er
sozialversicherungspflichtig in der Firma seines Vaters über den gesamten Zeitraum beschäftigt war. So war der
Kläger entsprechend gemeldet und es wurden ausweislich der vorliegenden Lohnabrechungen dementsprechend auch
die Beiträge (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) abgeführt.
Hinzukommt, dass ausweislich der vorliegenden Einkommensteuerbescheide die Einkünfte als mit aus "nicht
selbständiger Arbeit" bezeichnet wurden.
Der Senat vermag auch nicht der Auffassung einer vollständigen Unabhängigkeit der steuerrechtlichen von der
sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der klägerischen Tätigkeit zu folgen. Richtig ist zwar, dass bei den
Rechtsgebieten keine Bindungswirkung besteht, also der Einzugsstelle jeglicher Beurteilungsspielraum und
Entscheidungskompetenz bei Vorlage eines Steuerbescheides genommen wäre, doch besteht eine starke
Indizwirkung im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses. Das hat der Gesetzgeber in § 28p SGB IV berücksichtigt,
wonach bei Betriebsprüfungen auf die Lohnsteuerprüfungen zurückgegriffen werden kann (§ 10 Abs.2
Beitragsverfahrensordnung). Auch findet sich der Bezug in § 1 Abs.1 Nr.1 Sozialversicherungsentgeltverordnung, als
Nachfolgevorschrift der früheren Arbeitsentgeltverordnung. Der Senat kann also nicht darüber hinausgehen, dass der
Kläger bei den Betriebsprüfungen sowohl gegenüber der Prüfbehörde, wie auch bei Abgabe seiner Steuererklärung
stets seine Arbeitnehmereigenschaft vorgetragen hat, als auch hinsichtlich der zu seinen Gunsten abgeschlossenen
Direktversicherung, ein Instrument der betrieblichen Arbeitnehmeraltersversorgung.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Unkenntnis der Unterschiede zwischen Selbständigkeit und
Arbeitnehmereigenschaft berufen. Dies geht an der Wirklichkeit eines normalen, am Wirtschaftsleben teilnehmenden
Unternehmers vorbei. Schon der Gesetzgeber mutet dem Unternehmen zu, die bei ihm Beschäftigten zur
Sozialversicherung anzumelden (§ 28a SGB IV i.V.m. DEÜV), also eine entsprechende Statusentscheidung zu
treffen. Unterstützt werden die Unternehmer in Zweifelsfragen von den Einzugsstellen (§ 28b SGB IV).
Es sprechen keine rechtlichen vernünftigen Gründe dafür, nunmehr rückwirkend in das jahrelang mit Billigung der
Beteiligten bestehende Versicherungsverhältnis einzugreifen. Schwerwiegende Fehler, Ungereimtheiten oder
Erschleichung eines Versicherungsschutzes sind auszuschließen. Gerade weil eine solche in die Vergangenheit
zielende Umwandlung eines jahrelang aus dem Blickwinkel verschiedenster Beteiligter zutreffenden Rechtszustandes
zu solchen Unklarheiten und Unsicherheiten wie hier führen, hat das BSG den einleuchtenden Rechtssatz formuliert,
dass die Versicherungsverhältnisse grundsätzlich nicht geändert werden sollen (BSG vom 08.12.1999 - BSGE 85,
208, 213). Der Gedanke von der Kontinuität eines Versicherungslebens, wonach Änderungen darin erst für die Zukunft
gelten sollen, ist ein beachtlicher Grundsatz und Grundlage einer soliden Zukunftssicherung, wie sie von der
Beigeladenen zu 2) ohne Rücksicht auf konjunkturbestimmte oder andere Gestaltungsmöglichkeiten konstant zu
leisten ist (so der Senat in zahlreichen Entscheidungen). Dass Änderungen in die Vergangenheit schon aus
Abgrenzungsschwierigkeiten problematisch sind, zeigt der vorliegende Fall.
Auch das Vorbringen des Klägers, er habe eigenverantwortlich gehandelt und ihm seien von seinem Vater keine
Weisungen erteilt worden, ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Denn die Abhängigkeit unter
Familienangehörigen ist im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt als in Betrieben außerhalb eines
Familienverbundes. Insgesamt ist auf das seinerzeit Gewollte abzustellen, welches durch tatsächliche Übung wie
Abführung von Beiträgen etc. auch nach außen hin bestätigt wurde.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 17.11.2006 zurückzuweisen.
Auf Grund des Unterliegens des Klägers sind ihm keine Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).