Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2006

LSG Bayern: ulcus duodeni, ernährung, erlass, notbedarf, mitwirkungshandlung, anerkennung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.04.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 647/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 744/05 AS ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. November 2005
wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab dem 01.01.2005
streitig.
Der 1951 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 30.08.2005 unter Vorlage eines Auszugs aus seinem
Schwerbehindertenausweis von November 2003 bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) die Gewährung eines Mehrbedarfs
für kostenaufwändige Ernährung.
Mit Schreiben vom 06.09.2005 forderte die Bg. den Bf. auf, gemäß dem beigefügten Fragebogen eine ärztliche
Bescheinigung zur Anerkennung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändigere Ernährung von seinem behandelnden Arzt
ausfüllen zu lassen und zurückzusenden. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises aus dem Jahre 2003 genüge
nicht.
Mit Schreiben vom 20.09.2005 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) beantragt, die Bg. zu verpflichten, ihm ab dem 01.01.2005 einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändigere
Ernährung zu bewilligen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er leide an einer sog. Katalogerkrankung, einem Ulcus
duodeni. Die Forderung nach einer ärztlichen Bescheinigung sei ein böswilliger Akt. Er wisse nicht, mit welchem Geld
er diese bezahlen solle.
Die Bg. hat ausgeführt, die konkret erbetenen Angaben und eine ärztliche Bescheinigung würden fehlen, weshalb über
den Antrag nicht entschieden werden könne.
Mit Beschluss vom 22.11.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da dem Bf. das für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Bf. sei seinen
Mitwirkungspflichten zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit der Folge nicht nachgekommen, dass die Bg.
über seinen Antrag nicht entscheiden könne. Entgegen der Auffassung des Bf. ersetze ein Schwerbehindertenausweis
nicht eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass die von ihm vorgetragene Erkrankung aktuell vorliege und zu einem
Anspruch auf Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung führe. Da der Bf. die nur ihm mögliche
Mitwirkungshandlung nicht erfülle, fehle es ihm an einem rechtlichen Interesse an einer Entscheidung des Gerichts.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die Bg. trägt vor, der Bf. habe am 30.08.2005 bei ihr einen Antrag auf die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen
kostenaufwändiger Ernährung beantragt. Mit Schreiben vom 06.09.2005 sei der Bf. aufgefordert worden, die für die
Bearbeitung des Antrags unerlässlichen Nachweise vorzulegen. Hierbei handle es sich um einen vom behandelnden
Arzt des Bf. auszufüllenden Fragebogen. Die stattdessen vorgelegten Unterlagen des Bf. seien für die Bearbeitung
des Antrags nicht sachdienlich. Hierauf sei der Bf. hingewiesen worden. Anstatt die erforderlichen Unterlagen
einzureichen, habe er am 20.09.2005 einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit
Bescheid vom 06.12.2005 seien dem Bf. auf Grund seines Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 ohne
Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs.5 SGB II bewilligt worden. Dagegen habe der Bf. Widerspruch
eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 als unbegründet zurückgewiesen worden sei.
Hierzu trägt der Bf. vor, er habe zwischenzeitlich gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum SG München erhoben.
Deshalb beantrage er die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht
ergehen kann.
Gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch)
glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt der Darstellung der Gründe
in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Hinzu kommt, dass der Bf. zwischenzeitlich gegen den von der Bg. erlassenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben
hat. Nachdem die Bg. mit Bescheid vom 06.12.2005 dem Bf. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2006 bewilligt hat, besteht auch kein akuter Notbedarf. Darüber hinaus
hat der Bf. selbst die Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens beantragt. Der Ruhensantrag widerspricht
dem Sinn und Zweck der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, da der Bf. damit zu erkennen gibt, dass keine
Eilbedürftigkeit vorliegt.
Somit war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG München vom 22.11.2005
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.