Urteil des LSG Bayern vom 31.05.2005

LSG Bayern: schutzwürdiges interesse, persönliches erscheinen, verwaltungsakt, rechtswidrigkeit, anfechtungsklage, berufsberatung, wiederholungsgefahr, meldepflicht, rechtsgrundlage, zukunft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 1022/04
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 14/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung.
Der am 1948 geborene Kläger steht seit Jahren im Leistungsbezug der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger
am 05.10.2004 auf, bei der Agentur für Arbeit W. am 08.10.2004 vorzusprechen. Der Kläger kam der
Meldeaufforderung nach. Den Widerspruch des Klägers gegen die Meldeaufforderung wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass ein zwingender Grund für sein persönliches Erscheinen nicht bestanden habe. Sein Rechtsschutzbedürfnis an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung ergebe sich aus den Folgen etwaiger Säumnis. Selbst bei
berechtigter Nichtbeachtung einer zukünftigen Aufforderung wäre er gezwungen, seinen Rechten und Leistungen
hinterher zu laufen. Zur Zulässigkeit der Klage verweise er auch auf das Urteil des SG vom 26.05.2004 (S 13 AL
377/03).
Das SG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 07.12.2004 als unzulässig ab. Der Kläger sei
nicht rechtsschutzbedürftig, da sich die Meldeaufforderung durch Zeitablauf erledigt und der Kläger den Termin auch
wahrgenommen habe. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Meldeaufforderung bestehe nicht. Insbesondere ergebe sich dieses Interesse nicht aus der Gefahr einer
Wiederholung. Denn der Kläger könne im Voraus nicht verhindern, dass die Beklagte ihrer aus § 309 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) folgenden Verpflichtung nachkomme.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 07.12.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der
Bescheid vom 05.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2004 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-
), jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass es sich bei der Meldeaufforderung vom 05.10.2004 um einen
Verwaltungsakt handelt, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage erreicht werden kann (§ 54 Abs 1 SGG). Die
Meldeaufforderung nach § 309 SGB III bzw. nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Vorschrift des § 132
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.03.1980 als Verwaltungsakt
qualifiziert worden, weil sie die allgemeine Mitwirkungspflicht für den Einzelfall mit Verpflichtungswirkung gegenüber
dem Adressaten konkretisiere (SozR 4100 § 132 Nr 1 S 7). Im Übrigen spricht die mit Wirkung ab 02.01.2002
eingeführte Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr 5 SGB III (seit 01.01.2003 § 336a Satz 1 Nr 4 SGB III) dafür, dass der
eingeführte Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr 5 SGB III (seit 01.01.2003 § 336a Satz 1 Nr 4 SGB III) dafür, dass der
Gesetzgeber selbst in der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III einen Verwaltungsakt sieht.
Da sich die Meldeaufforderung vom 05.10.2004 durch Zeitablauf am 08.10.2004 erledigt hat und weitere Rechtsfolgen
von ihr nicht ausgehen (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-), kann eine Aufhebung der
Meldeaufforderung im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden. Der Kläger kann jedoch entsprechend
§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG die Feststellung beantragen, dass die Meldeaufforderung rechtswidrig war. Unmittelbar gilt §
131 Abs 1 Satz 3 SGG zwar nur für einen nach Klageerhebung erledigten Anfechtungsanspruch, allerdings ist eine
Fortsetzungsfeststellungsklage auch bei Erledigung vor Klageerhebung zulässig.
Jedoch bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers. Nach
§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist,
wenn dieser sich durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser
Feststellung hat. Das nach dieser Vorschrift erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn
dem angestrebten gerichtlichen Ausspruch über die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungshandelns rechtliche,
wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung zwischen den Beteiligten zukommt (BSG SozR 4100 § 91 Nr 5 S 13). Eine -
hier allein in Betracht kommende - rechtliche Bedeutung kann der Kläger nicht mit einer bestehenden
Wiederholungsgefahr begründen. Hierfür ist nicht der Umstand ausreichend, dass der Kläger der Meldepflicht nach §
309 SGB III unterliegt und befürchtet, zukünftig erneut eienr Meldeaufforderung der Beklagten Folge leisten zu
müssen. Vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und
rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 12 S 16,
Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Buchholz 310 § 113 Nr 284). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass auch in
Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen, denn es ist ungewiss, aufgrund welcher
Sach- und Rechtsgrundlage eine zukünftige Meldeaufforderung ergehen wird. Insofern kann die Beklagte das
persönliche Erscheinen des Klägers zum einen zur Berufsberatung, Vermittlung oder zur Vorbereitung aktiver
Förderleistungen veranlassen (§ 309 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGB III), zum anderen dient die Meldeaufforderung der
Amtsermittlung durch die Beklagte, soweit leistungsrechtliche Sachverhalte zu klären sind (§ 309 Abs 2 Nrn 4, 5 SGB
III).
Es mag sein, dass der Kläger im Hinblick auf zukünftig zu erwartende Meldeaufforderungen die Richtigkeit seiner
Rechtsauffassung gerichtlich bestätigt haben möchte. Dies begründet jedoch nicht ein schutzwürdiges Interesse, der
Wiederholung des erledigten Verwaltungsaktes vorzubeugen (BVerwGE 61, 164, 166). Denn eine gerichtliche
Sachentscheidung kann nur erfolgen, wenn noch nachteilige Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes
bestehen. Insofern ist der Kläger zumutbar auf die Möglichkeiten des nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen,
zumal bei Eilbedürftigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Entscheidung der Beklagten
oder des SG erreicht werden kann (vgl § 86a Abs 3 Satz 1 SGG iVm § 86a Abs 2 Nr 4 SGG, § 336a Satz 1 Nr 4 SGB
III; § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).
Dies zugrunde gelegt, ist die Klage unzulässig und daher die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).