Urteil des LSG Bayern vom 22.04.2009

LSG Bayern: stadt, arbeitsamt, firma, fristlose kündigung, aufschiebende wirkung, besondere härte, ordentliche kündigung, anspruchsdauer, beendigung, einheit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 46 AL 181/04
Bayerisches Landessozialgericht L 9 B 1175/07 AL PKH
Die Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.
August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im beim Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 46 AL 181/04 anhängigen Hauptverfahren macht der
Kläger und Beschwerdeführer eine Beschwer durch eine zu Unrecht verkürzte Anspruchsdauer ihm zustehenden
Arbeitslosengeldes geltend.
Der 1969 geborene Kläger, mazedonischer Staatsbürger, meldete sich nach Jahren meist kürzerer Helfertätigkeit
verschiedener Art nach letztmaliger Beschäftigung vom 20.02.2003 bis 02.06.2003 bei der Zeitarbeitsfirma S.
Personaldienstleistungs GmbH & Co. KG, A-Stadt, am 05.06.2003 beim Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) A-
Stadt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Zunächst lehnte das Arbeitsamt den Antrag wegen nicht
vollständig erreichter Anwartschaftszeit ab. Nachdem die Behörde noch weitere Beschäftigungszeiten des Klägers bei
der Firma R. Service GmbH in H. im Jahr 2002 ermittelt hatte, womit der Kläger die notwendige Anwartschaftszeit von
zwölf Monaten erfüllt hatte, holte sie nähere Erkundigungen bei der Firma S. über die Beendigung des letzten
Arbeitsverhältnisses ein. Danach hatte die Firma S. dem Kläger zunächst am 19.05.2003 eine fristlose Kündigung
ausgesprochen, die im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess beim Arbeitsgericht A-Stadt in eine ordentliche
Kündigung (innerhalb der Probezeit) zum 02.06.2003 umgewandelt worden war. Bei Anhörung durch das Arbeitsamt
blieb die Firma S. dabei, dass dem Kläger wegen fortgesetzten unentschuldigten Fehlens - trotz erfolgter Abmahnung
- habe gekündigt werden müssen (Kündigungsschreiben vom 19.05.2003), während der Kläger einwandte, er habe
krankheitsbedingt gefehlt und dies rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt.
Noch bevor das Arbeitsamt den Antrag vom 05.06.2003 verbeschieden hatte, hatte der Kläger zwischenzeitlich ab
11.08.2003 eine befristete Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Personalvermittlungsfirma H., A-Stadt, ausgeübt,
sich am 16.09.2003 erneut arbeitslos gemeldet, sowie am 22.09.2003 eine Arbeit als Bauhelfer auf einer Baustelle der
Firma K. Kunststoff-Heizungs-Sanitärvertrieb GmbH, A-Stadt, aufgenommen, die er wegen eines
Bandscheibenleidens am 08.10.2003 aufgeben musste, woraufhin er sich am 09.10.2003 mit Beantragung von
Arbeitslosengeld (Alg) wiederum arbeitslos meldete.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 versagte das Arbeitsamt (dabei offensichtlich von der Entstehung eines
Stammanspruchs auf Alg auf den Antrag vom 05.06.2003 hin ausgehend) die Leistung von Alg. Wegen des Eintritts
einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 03.06.2003 bis 25.08.2003 und des dadurch bedingten Ruhens des Alg-Anspruchs
bis 25.08.2003 und ohnehin bzw. darüber hinaus der Aufnahme einer Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung
seit 11.08.2003 könne ihm Alg nicht bewilligt werden. Als weitere Folge der Sperrzeit trete eine Minderung des
erworbenen Anspruchs um 84 Tage ein. Den Eintritt der vollen Sperrzeit begründete das Arbeitsamt damit, dass es
die Angaben des Arbeitsgebers für glaubhaft hielt. Danach habe der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten
gehabt. Die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umstände könnten auch keine besondere Härte begründen.
Mit weiterem Bescheid vom 12.11.2003 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger auf der Grundlage des mit Antrag vom
05.06.2003 erworbenen Stammanspruchs ab 16.09.2003 Arbeitslosengeld für die Restdauer von 96 Tagen (180
abzüglich 84) unter Zugrundelegung des für den 05.06.2003 geltenden - aufgerundeten - Bemessungsentgelts von
365,00 EUR wöchentlich. Dies allerdings wegen der erneuten zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme am 22.09.2003 nur
bis zum 21.09.2003.
Mit Bescheid vom 24.11.2003 nahm das Arbeitsamt die Leistung für die danach noch nicht verbrauchte Restzeit von
90 Tagen wieder auf (erschöpft am 06.01.2004).
Am 24.11.2003 erhob der Kläger durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt S. aus A-Stadt Widerspruch gegen den
Bescheid vom 03.11.2003 mit dem Antrag, den Bescheid vom 03.11.2003 aufzuheben. Der Widerspruchsführer sei
durchgehend vom 27.04.2003 an arbeitsunfähig krank gewesen, habe dies unverzüglich telefonisch angezeigt und
fristgemäß die entsprechenden ärztlichen Atteste nachgereicht.
Gleichfalls am 24.11.2003 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom
12.11.2003. Das Bemessungsentgelt von 365,00 EUR wöchentlich für das bewilligte Alg sei zu niedrig angesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003 wies das Arbeitsamt - Widerspruchsstelle - den Widerspruch des Klägers
gegen den Bescheid vom 03.11.2003 als unbegründet zu- rück. Mit dem Bescheid vom 03.11.2003 sei zu Recht der
Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt worden. Die Annahmen, die die Ausgangsbehörde bei dieser
Feststellung zu Grunde gelegt habe, seien im Widerspruchsverfahren nicht widerlegt worden.
Dagegen erhob der Kläger, im gerichtlichen Verfahren gleichfalls vertreten durch Rechtsanwalt S. aus A-Stadt, am
08.01.2004 unter dem Aktenzeichen S 46 AL 26/04 Klage beim SG A-Stadt. Der Prozessbevollmächtigte beantragte
die Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2003. Der
Kläger habe die Tätigkeit, für die er eingesetzt gewesen sei, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben
können. Diese Tätigkeit habe im Zurechtschleifen von Bremsscheiben bestanden, was bei ihm zu
Lungenbeschwerden und schließlicher Arbeitsunfähigkeit ab 23.04.2003 geführt habe. Er habe der Firma S. seine
Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und regelmäßig die geforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
übersandt. Er habe auch von vorne herein mitgeteilt, dass die Asbestrückstände in seinen Lungen vermutlich eine
längerfristige Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen würden. Er bestreite eine Abmahnung. Vielmehr sei als eigentlicher
Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, dass er unter den an seinem Arbeitsplatz gegebenen
Bedingungen seine Tätigkeit nicht auf Dauer habe ausüben können.
Gleichzeitig mit der unter dem Aktenzeichen S 46 AL 26/04 geführten Klage, nämlich am 08.01.2004, ging ein
Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 02.01.2004 beim Arbeitsamt ein, worin er das durch den
Widerspruch vom 24.11.2003 gegen die im Bescheid vom 12.11.2003 festgesetzte Höhe des dem Kläger - wegen
falschen zu Grunde gelegten Bemessungsentgelts laufende Widerspruchsverfahren fortsetzte. Zwar habe sich nach
Nachprüfung das Bemessungsentgelt als "in Ordnung" erwiesen. Gleichwohl bleibe der Widerspruch gegen den
Bescheid vom 12.11.2003 aufrechterhalten. Das Arbeitsamt habe mit dem Bescheid vom 12.11.2003 zu Unrecht Alg
nur für 96 Tage bewilligt. Der Widerspruchsführer habe auf Grund der vorangegangenen Beschäftigung von zwölf
Monaten einen Anspruch auf Alg von sechs Monaten (180 Tagen) erworben. Der zur Begründung für die Kürzung der
Anspruchsdauer herangezogene Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 sei nicht bestandskräftig. Vielmehr sei infolge des
eingelegten Widerspruchs die aufschiebende Wirkung eingetreten.
Das Arbeitsamt - Widerspruchsstelle - hat in Reaktion hierauf den Widerspruch vom 24.11.2003 gegen den
Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Wegen des vorangehenden Bescheides vom 03.11.2003 betreffend den mit Antrag vom 05.06.2003 erworbenen
Stammanspruch habe der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 nicht anders ausfallen können.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11.02.2004 eine weitere, dort unter dem
Aktenzeichen S 46 AL 181/04 geführte Klage beim SG A-Stadt. Der Bevollmächtigte beantragte, die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 12.11.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004) dazu zu
verurteilen, dem Kläger "mehr Leistungstage zu bewilligen".
Dieses Verfahren ist Grundlage des hier anhängigen PKH-Beschwerdeverfahrens.
In dem gegen den Bescheid vom 03.11.2003 gerichteten Klageverfahren S 46 AL 26/04 erläuterten die Beteiligten
unterdessen weiterhin ihre Standpunkte und das SG nahm umfangreiche Ermittlungen vor.
Der Prozessbevollmächtigte übersandte dem SG mit Schreiben vom 06.05.2004 eine Reihe von
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr.med.C. aus A-Stadt, erstmals ausgestellt für und am 28.04.2003. Die
Firma S. übersandte der Agentur für Arbeit (vormals: Arbeitsamt) A-Stadt mit Schreiben vom 11.06.2004 Kopien der
dort vorhandenen Unterlagen über das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, nämlich des Arbeitsvertrages, einer
Abmahnung vom 30.04.2003, des Kündigungsschreibens vom 19.05.2003 sowie einer am 19.05.2003 eingegangenen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. P. aus A-Stadt, die die Beklagte an das SG weiterreichte. Zum
Termin am 10.08.2007 lud das SG als Zeuginnen M. W., zur Zeit der Tätigkeit und schließlicher Kündigung des
Klägers Personaldisponentin bei der Niederlassung der Firma S. in A-Stadt sowie deren Nachfolgerin ab 01.10.2003 J.
K ...
Nach Befragung des Klägers zu den Arbeitsplatzbedingungen bei seiner Tätigkeit für die (mittlerweile aufgelöste)
Entleiher-Fa. B. in A-Stadt sowie der Zeuginnen K. und insbesondere der seinerzeit verantwortlichen
Personaldisponentin W. hierzu, letzterer auch zum Einreichen der Krankmeldungen, gegebenenfalls auch durch die
Schwester des Klägers, vermochte das SG der Klage bei eventueller weiterer Erhellung des medizinischen
Sachverhalts nicht von vorneherein jede Erfolgsaussicht absprechen. Es gab dem Kläger auf, eine Liste der ihn
behandelnden Ärzte im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen und dem Gericht, soweit vorhanden, ärztliche
Befunde bezüglich des Streitgegenstands zu übersenden, bewilligte dem Kläger auf den entsprechenden Antrag hin
unter Beiordnung des bisher schon bevollmächtigten Rechtsanwalts S. aus A-Stadt Prozesskostenhilfe und vertagte
den Rechtsstreit.
Anschließend wurde der hier zugrunde liegende Rechtsstreit S 46 AL 181/04 vom Kläger durch seinen
Prozessbevollmächtigten weiter fortgeführt, wobei seitens des Klägers weiterhin beantragt wurde, den Bescheid vom
12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 abzuändern und die Beklagte zur Bewilligung
von "mehr Leistungstagen" zu verurteilen.
Auch für diesen Rechtsstreit beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe (PKH).
Das Gericht lehnte den Antrag in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2007 ab. Die Klage habe keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg, da die geltend gemachte Rechtsverletzung bereits Gegenstand der Klage S 46 AL 26/04 und
damit unzulässig sei.
Der mit einer Beschwerdebelehrung versehene Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten mit der Ausfertigung
der Niederschrift vom 10.08.2007 am 20.08.2007 zugestellt. Das SG hat der am 12.09.2007 dort eingegangenen
Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 20.12.2007 an die zweite Instanz weitergereicht.
Die den Prozess für die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten fortführende Bevollmächtigte macht geltend, dass die
Begründung, mit der das SG im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 die Ablehnung der Bewilligung von PKH versehen habe,
nicht zutreffen könne. Der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 treffe eine eigene Regelung insoweit,
als dem Kläger darin Alg nur für eine Anspruchsdauer von 96 Tagen bewilligt werde. Entsprechend den beigelegten
Rechtsbehelfsbelehrungen habe der Kläger hiergegen zunächst Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid
vom 13.01.2004 Klage beim SG erhoben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 habe die Beklagte den
Widerspruch nicht als unzulässig verworfen, sondern als sachlich unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe
daher, um Bestandskraft einer nur für 96 Tage ausgesprochenen Bewilligung zu verhindern, vom Rechtsmittel der
Klage Gebrauch machen müssen.
Der Kläger beantragt, den Beschluss des SG A-Stadt vom 10.08.2007 aufzuheben, ihm für den Rechtsstreit S 46 AL
181/04 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus A-Stadt beizuordnen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Dem Senat haben die bei der Arbeitsagentur A-Stadt geführte Leistungsakte des Klägers sowie die Gerichtsakten
beider Rechtszüge vorgelegen.
II.
Die nach § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf PKH im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die
Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet", ist nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m.
§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. notwendige Voraussetzung für eine Bewilligung von PKH.
Die mit der PKH aus verfassungsrechtlicher Perspektive bezweckte "weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes" verlangt nur die Gleichstellung mit einem
solchen Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Es sollen daher zum einen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, insbesondere die
Entscheidungsfindung über die Bewilligung der PKH nicht an die Stelle des Hauptverfahrens treten. Das PKH-
Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen.
Andererseits darf PKH verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber nur eine "entfernte" ist. Der unbemittelten Partei muss nicht jegliches Kostenrisiko
abgenommen werden (so die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsrechts im Beschluss vom
13.03.1990 (NJW 91, 413) und vom 30.10.1991 (NJW 92, 889; zu der mittlerweile hierzu im Einzelnen ergangenen
verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung s. Meyer-Ladewig/Leitherer ua. Rz.7a und 7b zu §
73a SGG).
Der im Rechtsstreit S 46 AL 181/04 angefochtene Bescheid vom 12.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.01.2004 enthält zwei zu unterscheidende Regelungen:
1. Soweit der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 16.09.2003 Alg für 96 Tage
bewilligt, damit nur Rechtsfolgen konkretisiert, die bereits im "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003 enthalten sind,
bildet er mit diesem (schon bevor dieser am 24.11.2003 mit Widerspruch angefochten wurde) eine "rechtliche Einheit".
Dies ist einmal der Fall, soweit die darin (implizit) ausgesprochene Versagung von Alg vor dem 16.09.2003 auf das
durch den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 wegen Eintritts der Sperrzeit vom 03.06.2003 bis 25.08.2003 bewirkte
Ruhen des an sich bei Gegebenseins aller Voraussetzungen seit der Arbeitslosmeldung am 05.06.2003 bestehenden
"Anspruchs" zurückzuführen ist, d.h. für die Zeit vom 05.06.2003 bis 10.08.2003 (zum Verhältnis von Sperrzeit und
Anspruch s. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.17, dort insbesondere S.83). Einen (Leistungs)Anspruch auf
Alg (der hätte ruhen können) hatte der Kläger für die Zeit vom 11.08.2003 bis zum 15.09.2003 schon von vornherein
nicht wegen der vom ihm angezeigten Beschäftigung bei der Firma H. auf der Baustelle, bis zum 14.09.2003 bei
anschließender Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 16.09.2003. Auf eine erneute Antragstellung konnte in
dieser Konstellation jedenfalls nicht verzichtet werden; ob dies mit einer persönlichen Arbeitslosmeldung verbunden
sein musste oder auch nicht, kann dahingestellt bleiben, s. §§ 323 Abs.1 Satz 1 und 2, 325 Abs.2 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch SGB III, (hierzu auch Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 324, Rz.13). Zum anderen bildet der (erste)
Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 mit dem Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 insoweit eine "rechtliche Einheit",
als die Anspruchsdauer darin auf 96 Tage begrenzt ist. Auch dies ist schon in der Verkürzung der zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Arbeitslosmeldung und Anspruchsdauer erworbenen Anspruchsdauer um 84 Tage enthalten (96 = 180
abzüglich 84, s. §§ 127 Abs.2 i.V.m. 128 Abs.1 Nr.4 1. Hs. SGB III). Die mit dem Problem des Verhältnisses des
"Sperrzeitbescheides" mit den darin getroffenen Regelungen zum Bewilligungsbescheid befassten Entscheidungen
des BSG haben gerade wegen der diesbezüglich nicht voraussehbaren Varianten sehr bald den Begriff der
"rechtlichen Einheit" des Sperrzeitbescheides mit dem Bewilligungsbescheid gewählt, dem aber auch ein "soweit"
hinzugefügt (s. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 § 119 AFG Nr.17 als Ausgangsentscheidung, dem sich insoweit
anschließen BSG vom 16.09.1999 SozR 3-4100 § 119 Nr.19, BSG vom 21.10.2003 SozR 4-4300 § 144 Nr.4, Rz.5,
BSG vom 15.12.2005 SozR 4-4300 § 144 Nr.12, Rz.10, BSG vom 09.02.2006 Az.: B 7a/7 AL 48/04 R Rz.12).
Festzuhalten ist, dass die Beklagte in eben diesem Sinne einer "rechtlichen Einheit" bereits vor Einleitung irgendeines
Widerspruchs- oder Klageverfahrens in einer Gesamtregelung die vorerst absehbaren rechtlichen Konsequenzen aus
dem von ihr festgestellten Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen der dem Verhalten des Klägers zugerechneten
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. gezogen hat.
Diese Gesamtregelung setzt sich zum einen zusammen aus dem "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003 mit
Widerspruchsbescheid vom 17.12.2003. Hier handelt es sich nicht um einen "isolierten Sperrzeitbescheid" und auch
nicht um einen Aufhebungsbescheid (vgl. Niesel, SGB III, § 144, Rz.: 181, 182). Die Beklagte belässt es im Bescheid
vom 03.11.2003 nicht bei der Feststellung des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit ab 03.06.2003 und des Ruhens
des mit der Arbeitslosmeldung und Antragstellung erworbenen Anspruchs vom 05.06.2003 bis 25.08.2003 (ab
11.08.2003 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr erheblich, vgl. BSG vom 05.08.1999 SozR 3-4100 §
119 Nr.17, S.83) sowie bei der vorerst abstrakt bleibenden Feststellung der Minderung der Anspruchsdauer um 84
Kalendertage nach § 128 Abs.1 Nr.4 SGB III. Vielmehr versagt sie dem Kläger vorerst die ihm mit der zum Zeitpunkt
der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 05.06.2003 erfüllten Anwartschaft aus dem damit erworbenen
Stammrecht zustehende Leistung des Alg, wobei sich bis zur erneuten Beschäftigungsaufnahme eben gerade und
ausdrücklich das Ruhen wegen der vom Arbeitsamt angenommenen Sperrzeit anspruchsschädlich ausgewirkt hat.
Mit dem Bescheid vom 12.11.2003 und mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004, in dem sich erstmals die am
05.06.2003 erworbene Anwartschaft in einer Bewilligung realisiert hat, hat die Beklagte Alg ab 16.09.2003 und, wenn
auch zunächst wegen der folgenden zwischenzeitlichen Beschäftigungsaufnahme zunächst nur bis 21.09.2003
insgesamt für 96 Anspruchstage bewilligt. Insoweit als das Bewilligtwerden des Alg durch den Bescheid vom
12.11.2003 erst ab dem 16.09.2003 bis zum 10.08.2003 auf dem Eintritt der vorhergehend festgestellten Sperrzeit
beruhte wie auch in der Verkürzung auf 96 Anspruchstage bildete der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 bereits
vor jeglichem Widerspruchs- oder Klageverfahren eine "rechtliche Einheit" im o.g. Sinne des BSG mit dem
vorangehenden "Sperrzeitbescheid" vom 03.11.2003. (Zum "Mithineingetragenwerden" in ein erst nachfolgendes
Widerspruchsverfahren s. BSG vom 18.12.2005 SozR 4-4300 § 144 Nr.12 Rz.10, vergleichbar auch ein
"Mithineingetragenwerden" eines zwischen abgeschlossenem Widerspruchsverfahren und erst nachfolgendem
Klageverfahren erlassenen Verwaltungsaktes in BSG vom 05.08.1999 SozR 3- § 119 Nr.17). Der Fall des Klägers
kommt dem § 96 SGG insoweit entgegen, als der auf den Bescheid vom 12.11.2003 zu beziehende
Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 eindeutig in die Zeit nach der noch anhängigen Klagerhebung vom 08.01.2004
unter dem Az.: S 46 AL 26/04 gegen den Sperrzeitbescheid vom 03.11.2003 mit Widerspruchsbescheid vom
17.12.2003 fällt.
Aus der Perspektive des nachfolgend initiierten Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Sperrzeitbescheid vom
03.11.2003 ist damit zumindest nach der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung des § 96 SGG und der (damit auch
zu § 86 SGG) dazu ergangenen Rechtsprechungs-Kasuistik der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2003 als Ergänzung
im Sinne einer Konkretisierung zu sehen. Der Senat sieht somit keinen Grund zum Zweifel daran, dass der Kläger
auch die leistungsrechtlichen Folgen der von der Beklagten anlässlich der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S. festgestellten Sperrzeit bereits im schon laufenden und noch nicht
abgeschlossenen Verfahren S 46 AL 26/04 gerichtlich überprüfen lassen kann, zu welchem Antrag er sich letztendlich
auch immer entschließen mag, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, denselben Streitgegenstand nochmals in
einem weiteren gerichtlichen Verfahren, - dem hier erstinstanziell unter S 46 AL 181/04 anhängig gemachten -,
überprüfen zu lassen. Daran vermag auch die verfahrensrechtlich (teilweise) unzutreffende Begründung des
Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 nichts zu ändern (vgl. BSG vom 25.05.2005, NZS 7/2006, S. 378, 381).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht des diesem PKH-Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Hauptverfahrens kann
der Senat insoweit schon deswegen nicht erkennen.
2. Sollten darüber hinaus die zwischenzeitlichen Versagungen des Alg trotz sowohl eines andersartigen Sachverhalts
wie auch Rechtsgrundes (keine Arbeitslosigkeit) und unterschiedlicher Rechtsfolgen (keine Anspruchsminderung) für
die Zeiträume vom 11.08.2003 bis 15.09.2003 und vom 22.09.2003 bis 08.10.2003 wegen der zwischenzeitlichen
Beschäftigungen des Klägers Gegenstand des Verfahrens geworden sein, so besteht bei summarischer Überprüfung
kein Anhaltspunkt dafür, dass hierbei rechtlich etwas zu beanstanden wäre. Auch die Klageseite hat die o.g.
Leistungsunterbrechungen offensichtlich akzeptiert. Der Kläger hat diese Arbeiten eben auch gerade aus dem Grund
aufgenommen, um seine Arbeitslosigkeit jeweils zu beenden. So stellt er auch an keiner Stelle in Frage, dass ihm
während der Zeiten seiner zwischenzeitlichen Beschäftigung bis zur jeweils erneuten Arbeitslosmeldung und Alg-
Antragstellung kein Anspruch auf Alg zusteht, wobei er sich dessen bewusst sein müsste, dass damit auch kein
Verbrauch der ihm zustehenden Alg-Anspruchstage (um die im Verfahren S 46 AL 26/04 gestritten wird) verbunden
ist.
Die Ziele, die der Kläger offensichtlich erreichen will und die er sinnvollerweise auch nur erreichen kann, sollten sich
seine Angaben zu den Ursachen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma S. als zutreffend
erweisen, kann er zusammengefasst sämtlich im Rahmen des noch laufenden Rechtsstreits S 46 AL 26/04 erreichen
und es bedarf hierzu keines weiteren gerichtlichen Verfahrens. Soweit aber der Bescheid vom 12.11.2003 mit
Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 überhaupt einen gesonderten Regelungsgegenstand aufweist, - nämlich die
Versagung von Alg in den Zeiten der zwischenzeitlichen Beschäftigungen des Klägers -, findet sich kein Anhalt für
eine materiellrechtliche Fehlentscheidung und damit für eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens S 46
AL 181/04.
Zwar ist es dem Kläger nicht zu verdenken, wenn er auf die Aufspaltung der Bescheide und entsprechenden
Rechtsbehelfsbelehrungen seitens der Beklagten in ihrer Reaktion auf die Kündigung durch die Fa.
S."sicherheitshalber" mit Einlegen sämtlicher ihm angezeigten Rechtsbehelfe reagiert. Das SG hat aber in dem hier
maßgeblichen und noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Ausgangsverfahren S 46 AL 26/04 nicht lediglich mit
seinen Ermittlungen gezeigt, dass es sich ein möglichst umfassendes Bild von den Umständen der Beschäftigung
des Klägers bei der Fa. S. (bzw. bei den ihm zugewiesenen Einsatzfirmen) und den Ursachen für deren Beendigung
verschaffen möchte, es hat dem Kläger in diesem Verfahren auch PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts S.
bewilligt. Damit war bzw. ist der Kläger mittels anwaltlichen Beistands in die Lage versetzt, seine sinnvollerweise ins
Auge gefassten Interessen durch die entsprechenden Anträge im Rechtsstreit S 46 AL 26/04 zu wahren.
Demgegenüber hat das SG in dem hier zu Grunde liegenden Rechtsstreit S 46 AL 181/04 zu Recht die hinreichende
Erfolgsaussicht des verfolgten Klagebegehrens verneint und die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Beschwerde
gegen den Beschluss vom 10.08.2007 musste daher zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).