Urteil des LSG Bayern vom 30.03.2004

LSG Bayern: berufliche tätigkeit, begründung des urteils, kausalität, einwirkung, gesundheitsschaden, wahrscheinlichkeit, tod, anerkennung, pneumonie, diplom

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.03.2004 (nicht rechtskräftig)
S 11 U 131/94
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 410/96
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.09.1996 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Versicherte an einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 3101 bzw Nr 1303 der
Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) verstorben ist und deshalb Hinterbliebenenleistungen zu gewähren
sind.
Der.1935 geborene und am 22.05.1989 verstorbene Versicherte N. K. war gelernter Dachdecker und arbeitete in
diesem Beruf vom 01.01.1950 bis zu seiner Erkrankung am 16.01.1989, zuletzt ab 05.05.1971 bei der Fa. B. (S.). Er
war vor allem mit dem Abdichten von Flachdächern (Aufbringung der Wärmeisolierung und Verlegung der Folien),
insbesondere Klebearbeiten beschäftigt. Bei der Renovierung des P. in A. war er im November 1988 an sieben Tagen
vor allem mit dem Auswechseln von Dachschalungen sowie Reparaturarbeiten, auch Entfernen von vermodertem Holz
aus dem Dachstuhl befasst. Auf die vorhandene Dachhaut legte er zusammen mit Arbeitskollegen neue
Schweißbahnen auf. Er verstarb an Herz-Kreislaufversagen mit der Diagnose: Aspergillus(Schimmelpilz)-pneumonie
mit Sepsis, Leukozytopenie bei Knochenmarkshypoplasie (Befundberichte der Med. Universitätsklinik W. vom
09.08.1989 und des Kreiskrankenhauses E. vom 03.05.1989 sowie Obduktionsbericht des Pathologischen Instituts
der Universität W. vom 22.05.1989). Zuvor war er vom 16.01. bis 20.01.1989, vom 01.02. bis 10.02.1989 sowie ab
24.04.1989 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Die Klägerin, die Ehefrau des Versicherten, stellte am 21.08.1989 Antrag auf Witwenrente. Sie führte den Tod ihres
Ehemannes auf eine Schimmelpilzinfektion zurück, die er sich im P. in A. zugezogen habe.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte Auskünfte der Fa. B. vom 22.09.1989 und ihres Technischen
Aufsichtsdienstes (TAD) vom 11.01.1990/02.08.1990 bei. Danach war der Versicherte vom 08.11. bis 11.11.1988 und
am 22., 25. sowie am 30.11.1988 bei der Restaurierung des mehr als 100 Jahre alten P. in A. zum Abdichten des
Dachbelags durch Verlegung neuer Schweißbahnen eingesetzt. Der Gewerbearzt Dr.K. nahm in seiner Stellungnahme
vom 22.06.1990/24.10.1990 eine erhöhte Schimmelpilzexposition bei Dachdeckern nicht an und führte die Entstehung
der Krankheit auf ein nicht berufsbedingtes Immundefizit zurück.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1991 die Anerkennung einer BK nach Nr 3101 der Anlage zur
BKV sowie die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrente ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
beruflicher Tätigkeit und Erkrankung bzw. Tod sei nicht wahrscheinlich, da der Versicherte keiner erhöhten
Schimmelpilzexposition ausgesetzt gewesen sei.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die bei ihrem Ehemann nachgewiesene Leukopenie, die auf die
berufliche Tätigkeit (Umgang mit Teerpappen, Benzolgemischen, Bitumenstoffen, Vergießungs- und Dichtungsmittel,
Holzschutzmittel) zurückzuführen gewesen sei, habe zu einer Immunschwäche geführt, die die Voraussetzung für die
tödliche Schimmelpilzinfektion gebildet habe.
Die Beklagte holte Auskünfte der AOK Aschaffenburg vom 16.10.1991, Fa. B. vom 25.10.1991/21.04.1992, Fa. I.
vom 27.02.1992, Fa. P. vom 11.03.1992, Befundberichte des Dr.F. vom 31.01.1992, des prakt.Arztes R. vom
21.07.1992/05.04.1993, sowie des TAD vom 15.03.1993 über die Verwendung von Benzol ein. Der Gewerbearzt Dr.M.
verneinte in seiner Stellungnahme vom 20.08.1992 das Vorliegen einer BK nach Nr 1303 der Anlage zur BKV
(Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol).
Die Beklagte veranlasste Gutachten des Prof.Dr.M. vom 15.12.1993 sowie des Prof. Dr.L. vom 17.03.1994. Prof.
Dr.M. hielt die beim Verstorbenen vorhandene Knochenmarkschädigung für die wesentliche Ursache der Infektion mit
Schimmelpilzen. Die Knochenmarkschädigung sei vermutlich auf einen vorausgegangenen Virusinfekt
zurückzuführen. Prof. Dr.L. führte aus, die Leukopenie und Knochenmarkshypoplasie könnten als BK nicht anerkannt
werden, weil eine Benzolexposition nicht nachgewiesen sei. Auch könne die Leukopenie durch das seit 1988 für den
Versicherten verschriebene Medikament Allopurinol verursacht worden sein. Die Beklagte wies daraufhin mit
Widerspruchsbescheid vom 25.04.1994 den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu
verpflichten, eine BK nach Nr 3101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Das SG hat einen Befundbericht des Arztes R. vom 21.02.1995 über die Einnahme von Allopurinol beigezogen, die
Zeugen A. W. , W. S. , D. B. , M. H. uneidlich einvernommen und eine Ortsbesichtigung des P. vorgenommen. Es hat
ein Gutachten des Prof. Dr.med. Diplom-Chemiker T. vom 11.06.1996 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, eine BK Nr
1303 der Anlage zur BKV habe beim Verstorbenen nicht mit Wahrscheinlichkeit vorgelegen. Das Vorliegen einer BK
nach Nr 3101 sei bei synoptischer Würdigung der Krankheitsvorgeschichte und Arbeitsanamnese sowie des
Krankheitsbildes dann zu bejahen, wenn eine erhöhte berufliche Exposition gegenüber Sporen des Schimmelpilzes
insbesondere im Zeitraum März / April 1989 vorgelegen habe. Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme ihres TAD
vom 16.09.1996 vorgelegt, worin dieser u.a. darauf hinweist, dass der Verstorbene im Zeitraum März / April 1989 nicht
mehr am P. eingesetzt gewesen sei. Er habe in dieser Zeit sowohl auf Flach- als auch auf Steildächern gearbeitet und
sei einer Infektion durch Schimmelpilze nicht ausgesetzt gewesen.
Das SG hat mit Urteil vom 18.09.1996 die Beklagte verpflichtet, eine BK Nr 3101 der Anlage zur BKV anzuerkennen
und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Es hat ausgeführt, die Dachkonstruktion des P. sei in erheblichem Maße
von Schimmelpilz befallen gewesen und der Versicherte sei bei der Öffnung des Daches zugegen gewesen. Durch die
Sanierung des Dachstuhls sei zwar der sichere Nachweis des Schimmelpilzbefalls nicht mehr zu führen, die noch
vorhandenen Indizien sprächen jedoch dafür. Bei der Inaugenscheinnahme durch das Gericht am 19.06.1995 hätten
sich die Beteiligten davon überzeugen können, dass der erhebliche Schimmelpilzbefall im Obergeschoss des P. von
der Decke her gekommen sei und nach unten hin abgenommen habe. Auch der TAD der Beklagten habe in seiner
Stellungnahme vom 16.09.1996 bestätigt, dass die Unterkonstruktion des Daches durch Wassereintritt erheblich
angefault und nicht mehr tragfähig gewesen sei. Daraus ergebe sich zwingend der Schluss, dass die
Dachkonstruktion in erheblichem Maße von Schimmelpilzen befallen gewesen sei. Der ursächliche Zusammenhang
zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung sei daher gegeben. Das SG hat sich im Übrigen dem Gutachten des Prof.
Dr.T. angeschlossen und für entscheidend gehalten, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit am P.
bereits an einer Knochenmarkschädigung mit der Folge einer Abwehrschwäche gelitten habe. Diese Abwehrschwäche
sei verantwortlich gewesen, dass die Pilzinfektion letztlich tödlich verlaufen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob die
Knochenmarkschädigung eine berufliche oder nicht berufliche Ursache gehabt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 19.12.1996 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, der Verstorbene gehöre
nicht zum geschützten Personenkreis der BK Nr 3101. Auch sei er bei seiner Tätigkeit als Dachdecker nicht in
besonders hohem Maße einer Infektion ausgesetzt gewesen. Eine besonders hohe Belastung durch Aspergillussporen
im P. sei nicht nachgewiesen. Eine quantitative Bestimmung von Schimmelpilzsporen in der Luft sei nicht erfolgt.
Zudem seien diese Sporen ubiquitär anzutreffen. Auch die vom SG einvernommenen Zeugen hätten nicht bestätigen
können, dass der Verstorbene nach November 1988 Restaurierungsarbeiten am P. durchgeführt habe. Im
maßgeblichen Inkubationszeitraum von März bis April 1989 sei er nicht unmittelbar Schimmelpilzsporen ausgesetzt
gewesen.
Am 18.12.1996 hat die Klägerin ebenfalls Berufung eingelegt und das Vorliegen einer BK nach Nr 1303 der Anlage zur
BKV - Erkrankung durch Benzol, seine Homologe oder Styrol - geltend gemacht (Schriftsatz vom 17.01.1997).
Der Senat hat Auskünfte der Stadt A. vom 10.12.1997 und des Staatl. Hochbauamtes A. vom 08.01.1998, die
medizinischen Unterlagen der Medizinischen Universitätsklinik W. und des Krankenhauses E. sowie die einschlägigen
Röntgen- und CT-Aufnahmen beigezogen und ein Gutachten des Prof. Dr.W. vom 21.08.1998/04.01.1999/15.11.2000
eingeholt. Dieser hat die Auffassung vertreten, die Ende April 1989 aufgetretene Aspergilluspneumonie lasse einen
Zusammenhang mit einer möglichen Infektion im November 1988 nicht erkennen. Die Inkubationszeit für diese
Erkrankung betrage lediglich vier bis fünf Tage. Eine Einwirkung von Benzol habe schon sicherheitstechnisch nicht
bestätigt werden können. Die Klägerin hat sich gegen die Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr.W. mit der
Begründung gewandt, dieser habe das Gutachten durch seinen Oberarzt Dr.S. erstellen lasse. Prof. Dr.W. habe das
Gutachten lediglich -ohne den Zusatz, dass er mit dem Gutachten einverstanden sei - unterschrieben. Prof. Dr.W. hat
in seiner Stellungnahme vom 04.01.1999 die persönliche Verantwortung für das erstellte Gutachten übernommen.
Der letzte Arbeitgeber, die Fa. B. , hat mit Schreiben vom 15.01.2001 eine Tätigkeit des Versicherten im P. nach dem
30.11.1988 unter Vorlage verschiedener Stundenzettel ausgeschlossen. Die Klägerin hat des Weiteren vorgetragen,
der Versicherte sei während seiner gesamten Dachdeckertätigkeit, also über Jahrzehnte hinweg,
krebsverursachenden Teerstoffen, insb. Benzol, ausgesetzt gewesen. Dies hätten seine Arbeitskollegen anläßlich
ihrer Zeugeneinvernahme bestätigt. Auch hätten die bis Ende der 70-er Jahre eingesetzten Kleber und Kaltanstriche
Benzol enthalten. Die vom Arbeitgeber vorgelegten Stundenzettel entsprächen nicht den vom Versicherten geführten.
In einer Stellungnahme vom 16.11.2001 hat Dr.L. , Diplom-Chemiker im Referat Gefahrstoffe (TAD der Beklagten),
vorgetragen, der Versicherte sei nicht im Sinne der BK-Nrn 1301 - 1317 gefährdend tätig geworden. Bei den zweimal
im Monat stattfindenden Dacharbeiten mit Bitumenkleber sei von gelegentlichen Grenzwertüberschreitungen
auszugehen. Beim Verarbeiten der Bitumenvoranstriche in Innenräumen könne eine Exposition (Toluol und Xylol)
oberhalb des Luftgrenzwertes nur kurzzeitig vorgelegen haben. Beim Schneiden von Asbestzementplatten auf
Dächern mit dem Trennschleifer liege zwar eine gefährdende Tätigkeit iS der Nr 4103 (Asbeststaublungenerkrankung)
vor, nach der ärztl. Stellungnahme des Lungenarztes Dr.V. vom 26.11.2001 sei beim Versicherten aber nicht der
geringste Hinweis auf eine Asbestose erkennbar. Auch die Benzolbelastung sei gering gewesen.
Der auf Veranlassung des Senats mit Gutachten vom 22.04.2003 gehörte Prof. Dr.M. hat nach Einholung eines
fachpathologischen Zusatzgutachtens des Prof. Dr.M. vom 11.09.2002 eine asbestbedingte Erkrankung des
Versicherten im Sinne der BK Nr 4103 - trotz berufsbedingter Asbestexposition - ausgeschlossen.
Nach nochmaliger Einvernahme der Zeugen A. W. und D. B. am 15.07.2003 zur Frage der Benzolbelastung des
Versicherten hat der TAD der Beklagten eine Stellungnahme des Diplom-Chemikers Dr.L. vom 12.08.2003/09.09.2003
vorgelegt. Dieser hat berechnet, dass der Versicherte 1,01 Benzol-ppm-Jahre in seiner Tätigkeit als Dachdecker
ausgesetzt gewesen sei. Abschließend hat der Arbeitsmediziner Dr.S. ein Gutachten vom 14.01.2004 erstellt. Er hat
die geringfügige Einwirkung von Benzol bei der Tätigkeit des Versicherten aufgrund der bisherigen epidemiologischen
Untersuchungen als nicht geeignet angesehen, mit Wahrscheinlichkeit eine Leukopenie zu verursachen. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer BK Nr 1303 lägen nicht vor.
Der Senat hat ein von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.07.2003 beantragtes Gutachten gemäß § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Prof. Dr.J. zur Frage der Inkubationszeit von Aspergillusviren nicht eingeholt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 18.09.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.09.1996
zurückzuweisen, hilfsweise eine BK nach Nr 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen
zu gewähren.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet.
Die Klägerin hat - entgegen der Auffassung des SG - keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Ihr bei der
Beklagten versicherter Ehemann ist nicht an den Folgen einer BK gestorben. Es lagen weder die Voraussetzungen für
die Annahme einer BK Nr 3101 noch der Nr 1303 nach der Anlage zur BKV vor.
Der Anspruch der Klägerin ist noch nach den Vorschriften der Reichsversicherung (RVO) zu beurteilen, weil die von
ihr geltend gemachten BKen vor In-Kraft-Treten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am
01.01.1997 eingetreten wären (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 551 Abs 1 Satz 2 RVO sind BKen die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO genannten Tätigkeiten erleidet. In der Rechtsverordnung sind die Krankheiten bezeichnet, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs
1 Satz 2 RVO). Die Voraussetzungen einer BK sind erfüllt, wenn eine Krankheit in der Anlage zur BKV als BK
bezeichnet ist und durch eine versicherte Tätigkeit im Einzelfall verursacht oder verschlimmert worden ist (BSGE 2,
178). Zu den BKen gehören nach Nr 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitswesen, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem
Maße besonders ausgesetzt war.
Die Feststellung einer BK nach Nr 3101 setzt grundsätzlich voraus (vgl Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-
Verordnung - Kommentar - E § 9 SGB VII Rdnr 14), dass zum einen in der Person des Versicherten die sog.
technischen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. dass der Betreffende im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit
schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet waren, einen entsprechenden
Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang
zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen (haftungsausfüllende Kausalität). Während die
arbeitstechnischen Voraussetzungen und der Gesundheitsschaden voll bewiesen sein müssen, reicht zur Bejahung
des Kausalzusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die hinreichende
Wahrscheinlichkeit aus (BSG SozR 2200 § 548 Nr 38; Mehrtens/ Perlebach, aaO Rdnr 26). Bezüglich der hier
streitigen BK müssen also im Sinne des Vollbeweises eine "Infektionskrankheit" (Gesundheitsschaden) und die
arbeitstechnischen Voraussetzungen "Infektionsgefahr" (= haftungsbegründenden Kausalität) nachgewiesen sein, der
Gesundheitsschaden und der Tod des Versicherten müssen im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre (vgl BSG
SozR 2200 § 551 Nr 1; SozR 3-2200 § 548 Nrn 4, 11, 14; Mehrtens/Perlebach, aaO Nr 17 ff) mit Wahrscheinlichkeit
wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein (haftungsausfüllende
Kausalität).
Der Versicherte war im Zeitpunkt der zum Tode führenden Erkrankung als Dachdecker tätig. Ob diese Tätigkeit
überhaupt den Schutzbereich der Nr 3101 erfasst, kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben,
insbesondere die Frage, ob sich aus dem Umfeld des Versicherten eine besondere berufliche Exposition für eine
Infektion ergeben hat, die höher ist als diejenige der Gesamtbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland
(Mehrtens/Perlebach, aaO, M 3101 Anm 6.1). Vorliegend fehlt es nämlich bereits an der haftungsbegründenden
Kausalität. Zwar ist der Versicherte am 22.05.1989 an Herz-Kreislaufversagen als Folge einer schweren
Infektionserkrankung (Aspergilluspneumonie mit Aspergillussepsis bei Leukopenie und Knochenmarkshypoplasie)
verstorben und hat die Obduktion ergeben, dass Ursache des septischen Geschehens eine Infektion mit dem
Schimmelpilz Aspergillus fumigatus gewesen ist. Für die Anerkennung einer BK nach Nr 3101 wäre aber zunächst
erforderlich gewesen, dass die Infektionsquelle bzw. der dort vorhandene Erreger nachgewiesen ist. Dies ist -
entgegen der Auffassung des SG - nicht der Fall. Bei dem Keim Aspergillus fumigatus, der im Lungengewebe des
Versicherten gefunden wurde, handelt es sich um einen Schimmelpilz, der ubiquitär vorkommt. Dies bedeutet, dass er
überall anzutreffen ist und jederzeit ein Kontakt mit ihm vorkommen kann, insbesondere hält er sich in Müll und
Müllkomposten auf (s. Gutachten von Prof. Dr.T. vom 11.06.1996). Ein Pilzbefall des P. , konkret des Dachstuhls,
mit Aspergillus fumigatus ist aber nie nachgewiesen worden. Eine quantitative Bestimmung vom Schimmelpilzsporen
in der Umgebungsluft des Sanierungsgebäudes ist nicht erfolgt, insbesondere fehlt der mykologische Nachweis am
Arbeitsplatz des Versicherten selbst. 15 Jahre nach der Beschäftigung des Versicherten im P. ist nicht mehr
festzustellen, ob tatsächlich eine erhöhte Einwirkung von Aspergillus fumigatus vorgelegen hat. Das SG Würzburg hat
bei der Inaugenscheinnahme am 29.06.1995 - also 6 1/2 Jahre nach der dortigen Tätigkeit des Versicherten - im noch
nicht renovierten Obergeschoss und im hinteren Treppenhaus des P. zwar Schimmelpilzbefall festgestellt. Inwieweit
es sich dabei um die Spezies des Aspergillus fumigatus gehandelt hat, konnte aber durch eine Inaugenscheinnahme
nicht ausreichend geklärt werden (s. Gutachten des Prof. Dr.W. vom 21.08.1998). Zu berücksichtigen ist auch, dass
das Staatl. Hochbauamt A. mit Schreiben vom 16.12.1997 mitgeteilt hat, dass ein Schimmelpilzbefall des
Dachstuhles nicht bekannt ist. Auch liegen keine Kenntnisse über irgendwelche Maßnahmen gegen
Schimmelpilzbefall oder Untersuchungen über Auswirkungen auf die am P. beschäftigten Personen vor. Insbesondere
ist bei den mit dem Versicherten im P. beschäftigten Arbeitskollegen keine entsprechende Schimmelpilzinfektion
bekannt geworden. Der Nachweis des P. als Infektionsquelle für den Aspergillus fumigatus des Versicherten kann
daher nicht erbracht werden. Es fehlt damit bereits an der haftungsbegründenden Kausalität, so dass die Klägerin
keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK nach Nr 3101 der Anlage zur BKV hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dass das P. eine Infektionsquelle für den Schimmelpilz Aspergillus fumigatus
dargestellt hätte, fehlte es an der haftungsausfüllenden Kausalität, da der Tod des Versicherten nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit hierauf zurückzuführen wäre. Denn nach dem überzeugenden Gutachten des Prof.
Dr.W. betragen die Inkubationszeiten für Aspergillus fumigatus lediglich vier bis fünf Tage. Anhaltspunkte für eine
Pneumonie und somit für den Ausbruch der Schimmelpilzerkrankung fanden sich beim Versicherten aber erst im April
1989. Für die Zeit vorher bestand im Januar 1989 Arbeitsunfähigkeit wegen eines Affektes der Gallenblase, im
Februar wegen einer akuten Mandelentzündung, wie sie auch der Arzt R. in seinen ausführlichen Befundberichten vom
21.07.1992, 05.04.1993 und 21.02.1995 bestätigt hat. Die Erkrankung im April 1989 führte innerhalb von drei Wochen
zum Tode des Versicherten. Diese Aspergillus-Pneumonie lässt einen ursächlichen Zusammenhang mit einer
möglichen Infektion im November 1988 - und somit länger als fünf Monate vor Erkrankungsbeginn - nicht erkennen.
Die Inkubationszeit für eine Aspergillus fumigatus-Infektion liegt - wie bei den für Pneumonien beobachteten
Inkubationszeiten - deutlich unter zwei Monaten, meist beträgt sie nur einige Tage (so auch Dr.S.). Bereits aus
diesem Grunde ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Aspergillus-Pneumonie Ende April 1989 und einer
möglichen Infektion während der Dachdeckertätigkeit des Versicherten im November 1988 nicht zu erklären. Nach den
Ermittlungen des Senats ist davon auszugehen, dass der Versicherte letztmals im November 1988 im P. beruflich
tätig war. Es gibt keine Hinweise dafür, dass er auch in der Zeit danach dort beschäftigt gewesen ist. Die
Gesundheitsstörungen an der Gallenblase und an den Mandeln, die im Januar und Februar 1989 zu
Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt haben, sind - wie Prof. Dr.W. überzeugend ausgeführt hat - für eine später
aufgetretene Aspergillose der Lungen untypisch.
Der Senat sah sich nicht veranlasst, ein Gutachten nach § 109 SGG zur Frage der Inkubationszeit einzuholen. Die
Klägerin hat den diesbezüglichen Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht (§ 109 Abs 2 SGG). Ihr
war zumindest seit der letzten gutachtlichen Stellungnahme des Prof.W. im November 2000 bekannt, dass von einer
Inkubationszeit von vier bis fünf Tagen auszugehen ist. Die Klägerin hat den Antrag nach § 109 SGG aber erst mehr
als 2 1/2 Jahre später im Juli 2003 gestellt.
Soweit die Klägerin das Gutachten des Prof. Dr.W. nicht als verwertbar betrachtet (Vorwurf der Erstellung durch
Oberarzt Dr.S. , fehlendes Einverständnis des Prof. Dr.W.), weist der Senat darauf hin, dass Prof. Dr.W. die volle
Verantwortung für das Gutachten übernommen hat. Die Mitwirkung von Hilfskräften, hier eines langjährigen
Mitarbeiters, ist gemäß § 407 a Abs 2 Zivilprozessordnung zulässig. Prof. Dr.W. hat seine Mitarbeit und die
Herbeiführung des Gutachtensergebnisses durch Vorlage entsprechender Arbeitsunterlagen unter Beweis gestellt.
Etwaige Zweifel, weil z.B. der Vermerk "einverstanden" fehlt und nur die bloße Unterschrift vorliegt, sind durch eine
ausreichende Erklärung des Sachverständigen im Gutachten vom 04.01.1999 beseitigt worden (Meyer-Ladewig, SGG,
7. Auflage, § 118 Anm 11g).
Die Klägerin hat die von ihr eingelegte Berufung nicht weiter verfolgt. Die Klägerin hatte vor dem SG voll obsiegt. Sie
war daher durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Eine Beschwer ist nicht gegeben, wenn nur eine
andere oder weitere Begründung des Urteils angestrebt wird (vgl (Meyer-Ladewig, aaO, vor § 143 Rdnr 9). Vorliegend
wollte die Klägerin ihr Begehren lediglich auf eine andere bzw. weitere Anspruchsgrundlage gestellt wissen.
Eine BK nach Nr 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol) hat beim Versicherten ebenfalls
nicht vorgelegen. Somit kann auch nicht eine sich sekundär als Folge einer (als BK anzuerkennenden) Leukopenie
entwickelnde Aspergillose auf berufliche Einflüsse ursächlich zurückgeführt werden. Die beim Versicherten
bestandene Leukopenie ist nicht durch eine berufsbedingte Einwirkung von Benzol verursacht. Dr.S. hat zu Recht
ausgeführt, dass für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Leukopenie und Benzolexposition eine
Dosisabschätzung erfolgen muss. Danach ergibt sich aufgrund der Angaben der Firma V. sowie der gesetzlichen
Vorschriften ab 1971 nur eine geringfügige Exposition gegenüber Benzol durch die Tätigkeit als Dachdecker. Die
ermittelte kumulative Gesamtdosis von 1,01 Benzol-ppm-Jahren ist unbedeutend und spricht gegen eine wesentliche
Verursachung der Knochenmarkserkrankung durch Benzol. Dies erscheint plausibel. So ergeben sich beispielsweise
bei einer kumulativen Benzoldosis unter 40-ppm-Jahren keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Erkrankungsrisiko an
Leukämie (MedSach 98 [2002], S 93). Dasselbe gilt für die Homologe des Benzols, Xylol und Toluol.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK sowie auf Gewährung von
Hinterbliebenenleistungen. Das Urteil des SG Würzburg vom 18.09.1996 war deshalb aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.