Urteil des LSG Bayern vom 29.06.2005

LSG Bayern: versicherungsverhältnis, anschluss, form, ergänzung, ausschluss

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 RJ 496/04
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 35/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.08.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen beanspruchen kann.
Der 1944 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der
Zeit vom 09.06.1971 bis 04.03.1977 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 12.03.1979 erstattete
ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.1979 die in dem genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 8.381,80 DM.
Mit Schreiben vom 27.12.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte die Erstattung von Beiträgen.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 unter Hinweis auf
die durchgeführte Beitragserstattung ab. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe der
Kläger nicht entrichtet.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Er bat um Überprüfung, ob er Geldleistungen von
der Beklagten beanspruchen könne. Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.08.2004
abgewiesen. Der Kläger könne Ansprüche aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber
aufgelösten Versicherungsverhältnis nicht mehr geltend machen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und
der Beklagten seien mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt worden. Mangels Versicherungsverhältnis bestehe
weder ein Anspruch auf Rentenleistungen aus den Arbeitgeberbeiträgen, nach könne der Kläger die Erstattung der
Arbeitgeberbeiträge verlangen. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach erfolgter Beitragserstattung verletze nicht
Grundrechte des Klägers.
Gegen das Urteil vom 26.08.2004 richtet sich die am 12.01.2005 eingegangene Berufung des Klägers. Zur
Begründung führte er aus, dass er nur den Erstattungsbetrag in Höhe von 8.381,80 DM erhalten habe und die
Arbeitgeberbeiträge noch zu erstatten seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 26.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom
03.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm die von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 09.06.1971 bis 04.03.1977 entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versichertenakte der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-
). Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die
Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.
Auf die zutreffende Begründung des SG wird verwiesen; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
kann gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen werden.
Im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis
Im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis
31.12.1991 geltenden Fassung sind alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der
Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Der Kläger kann auch nicht die Erstattung
der von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträge verlangen. Nach der Vorschrift des § 210 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI), die an die Stelle des bis 31.12.1991 geltenden § 1303 Abs 1 RVO getreten ist, werden
Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Eine Erstattung des Arbeitgeberanteils
sieht das Gesetz nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken kommen der Begrenzung der Beitragserstattung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) nicht zu. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.11.1986 zu § 1303 RVO klargestellt, dass die
gesetzliche Regelung der Beitragserstattung weder gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Art 3
Abs 1 GG verstößt (Az 1 BvR 772/85, SozR 2200 § 1303 Nr 34; Urteil des BSG vom 29.06.2000, Az B 4 RA 57/98 R,
SozR 3-2600 § 210 Nr 2; Urteil des BayLSG vom 17.04.2002, Az L 20 RJ 681/01).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).