Urteil des LSG Bayern vom 18.05.2005

LSG Bayern: berechnung der beiträge, satzung, unternehmer, landwirtschaft, unternehmen, mindestbeitrag, deckungsverhältnis, verfügung, subvention, senkung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 U 5042/00
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 105/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 05.02.2004 wird zurückgewiesen
und die Klage gegen die Bescheide vom 04.03.2004 und 26.02.2005 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger niedrigere Beiträge an die Beklagte zu entrichten hat, als diese in
den Beitragsbescheiden ab 1999 von ihm gefordert hat. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden Bundesmittel zur
Verfügung, die seine Beitraglast mindern würden.
Der 1968 geb. Kläger ist hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er betreibt daneben eine Landwirtschaft, die ihm von
seiner Großmutter und seinen Eltern im Jahr 1995 bzw. 1996 überlassen wurde. Die Beklagte nahm ihn mit diesen
landwirtschaftlichen Grundstücken in ihrem Kataster auf, zuletzt mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,17
ha, Geringstland von 1,72 ha, Forst von 2,29 ha und einer Hoffläche von 0,30 ha.
Am 23.02.2000 forderte sie vom Kläger für das Umlagejahr 1999 Beiträge in Höhe von 436,69 DM (223,28 EUR). Der
Beitrag für das Vorjahr betrug bei gleicher Größe und Nutzung 262,03 DM. Der Kläger legte Widerspruch gegen den
Beitragsbescheid für 1999 ein und beantragte zugleich, ihm Bundesmittelanteile zur Verfügung zu stellen, damit seine
Beitragslast wie im Vorjahr verringert werde. Die Beklagte wies den Widerspruch am 23.05.2000 mit der Begründung
zurück, im Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(BMVEL) sei die Untergrenze, ab der Bundeszuschüsse gewährt werden dürften, vom bisherigen Ausgangsbeitrag von
150 DM auf 450 DM angehoben worden. Da der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der von diesem Einschnitt
ausgespart geblieben sei, nämlich zu Landwirten nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG) bzw. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), sei sie
gehalten, den Bruttobeitrag - das ist der Beitrag ohne Zuschuss - einzufordern.
Dagegen hat der Kläger am 30.05.2000 beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben und beantragt, den
Beitragsbescheid vom 23.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2000 aufzuheben bzw.
abzuändern und einen niedrigeren Beitrag unter Berücksichtigung von Bundeszuschüssen zu berechnen. Die
Festlegung der Untergrenze, ab der Zuschüsse aus Bundesmitteln gewährt werden, sei willkürlich und verstoße gegen
den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG). Gerade die kleinsten landwirtschaftlichen Unternehmer, die keinen
Gewinn erwirtschaften könnten, sondern nur Verlust machten, würden zu höheren Beiträgen herangezogen, während
größere landwirtschaftliche Unternehmer begünstigt würden. Das SG hat beim BMVEL angefragt, unter welchen
Bedingungen Bundesmittel zur Beitragssenkung verwendet werden könnten und die Beklagte gebeten, ihre Satzung
und den Zuweisungsbescheid des BMVEL vorzulegen. Es hat den Geschäftsführer der Beklagten am 05.02.2004 als
Zeugen einvernommen. Auf die Sitzungniederschrift wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug
genommen. Ferner hat es das Verfahren mit dem eines anderen Klägers verbunden, der ebenfalls Klage mit dem Ziel
erhoben hat, niedrigere Beiträge durch Zuwendung von Bundeszuschüssen zu erreichen.
Nach Klageerhebung erteilte die Beklagte weitere Beitragsbescheide für die folgenden Umlagejahre, am 28.02.2001 für
2000 über DM 422,68 (216,11 EUR), am 27.02.2002 für 2001 über 217,53 EUR und am 05.03.2003 für 2002 über
222,36 EUR.
Mit Urteil vom 05.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung
beitragsmindernder Zuschüsse aus keinem Rechtsgrund für begründet gesehen.
Am 22.03.2004 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt und geltend gemacht, es stelle einen
Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar, wenn den "kleinen Landwirten" Bundeszuschüsse nicht
zukämen, hingegen den größeren Betrieben, die gut von ihren Einnahmen leben könnten, schon. Er beabsichtige
Verfassungsbeschwerde einzulegen. Des Weiteren enthalte das angefochtene Urteil zwei Fehler. Zum einen stehe die
Mehrbelastung nach dem Wegfall der Bundeszuschüsse in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen aus der
Landwirtschaft, das laut Steuerbescheid nur 820 EUR betrage. Zum anderen habe er keinerlei Einflussmöglichkeit auf
die Vertreterversammlung, die allein über die Satzung der Beklagten zu entscheiden habe, weil er keinen Vertreter
kenne. Zudem sei seine Gruppe der Bruttobeitragszahler in der Vertreterversammlung in der Minderheit.
Der Senat hat die vom SG verbundenen Verfahren getrennt.
Am 04.03.2004 forderte die Beklagte Beiträge für das Jahr 2003 in Höhe von 192,86 EUR und am 26.02.2005 für 2004
in Höhe von 197,60 EUR.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 05.02.2004 und den Bescheid der Beklagten vom
23.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2000 sowie die Folgebescheide vom 28.02.2001,
27.02.2002, 05.03.2003, 04.03.2004 und 26.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem Umlagejahr
1999 unter Berücksichtigung von Bundesmitteln niedrigere Beiträge zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 05.02.2004
zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 04.03.2004 und 26.02.2005 abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, auf Grund einer EDV-gestützten Auswertung des Verhältnisses von Beiträgen zu
Leistungen (Deckungsverhältnis) sei es ihr möglich, ab 2002 die Deckungsverhältnisse nach Betriebsklassengrößen
zu prüfen. Das Unternehmen des Klägers gehöre der Betriebsgröße zwischen 1 ha bis 5 ha an. Im Umlagejahr 2002
habe dem Beitragsaufkommen von 3.869.696,69 EUR ein Leistungsumfang in Höhe von 4.394.432,32 EUR
gegenübergestanden. Auch 2003 habe eine Unterdeckung vorgelegen. Ein Anspruch auf Beitragssenkung stehe dem
Kläger weder aus Vorschriften der Satzung noch aus §§ 182, 183 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zu.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 SGG auf die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akte der Beklagten und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Beitragsbescheide, die dem mit der Klage
angefochtenen Bescheid bezüglich der nächsten Jahre folgen, werden nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R und vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R und B 2 U 48/98 R)
gem. § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1
SGG sind die einzelnen Beitragsummen nach § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen. Damit wird die
Berufungssumme von 500 EUR überschritten und die Berufung ist zulässig.
Der nach Urteilsverkündung und vor Berufungseinlegung erlassene Beitragsbescheid vom 04.03.2004 ist ebenso wie
der spätere Bescheid vom 26.02.2005 gem. §§ 156, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; über
diese hatte der Senat im Klageverfahren zu entscheiden. Im Einverständnis der Beteiligten konnte er gem. § 124 Abs.
2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Für den Anspruch des Klägers, unter Einsatz von
Bundesmitteln einen niedrigeren Jahresbeitrag ab dem Umlagejahr 1999 zu berechnen, findet sich keine
Rechtsgrundlage.
Maßgebendes Recht sind die ab dem Haushaltsjahr 1997 geltenden Vorschriften des SGB VII, für die Berechnung der
Beitragshöhe insbesondere die §§ 182, 183 SGB VII in Verbindung mit der Satzung der Beklagten. Die von
Unfallversicherungsträgern erlassenen Satzungsbestimmungen stellen autonomes Recht dar und sind von den
Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Geprüft werden kann insoweit nur, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die
Ermächtigung des Satzungsgebers beruht und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (BSG, Urteil vom
20.02.2001 - B 2U 2/00 R). Einen Verstoß gegen Satzungsrecht oder Bestimmungen des SGB VII macht der Kläger
nicht geltend; ein solcher ist auch nicht zu erkennen.
Insbesondere stellt es keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG dar, wenn ab dem Umlagejahr 1999
keine Bundeszuschüsse beitragssenkend verwendet wurden. Die Beklagte hat sich lediglich an die Vorgaben des
Subventionsgebers gehalten. Dessen Zweckbestimmung der Bundeszuschüsse ist nicht willkürlich, sondern zielt
darauf ab, jeden landwirtschaftlichen Unternehmer grundsätzlich mit einem gleich hohen Mindestbeitrag an der
Solidarversicherung zu beteiligen. Eine Senkung unter diesen Mindestbeitrag soll vermieden werden. Dies ist nach
Auffassung des Senats eine sachgerechte Vorgabe zur Verwendung von Subventionen, auf die ohnehin kein
Anspruch besteht. Wenn der Staat nicht deshalb Leistungen gewährt, um eine dringliche soziale Notlage zu steuern
oder eine mindestens moralische Verpflichtung der Gemeinschaft zu erfüllen, sondern aus freien Stücken durch
finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder
gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, kann der Gesetzgeber nicht nur bestimmen, welche Beträge er hierfür
im Haushaltsplan insgesamt bereitstellen will; er ist auch weitgehend frei in seiner Entscheidung, wie er die Mittel
einsetzen und verteilen will (Leibholz-Rinck-Hesselberger, Grundgesetz-Kommentar, Art. 3 GG Anm. 76). Zwar bleibt
er auch dann an den Gleichheitssatz gebunden, aber nur mit der Verpflichtung, nicht nach unsachlichen
Gesichtspunkten oder willkürlich zu verteilen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu
Gebote. Solange sich die Regelung auf eine der Lebenserfahrung nicht gerade widersprechende Würdigung stützt,
insbesondere den Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgrenzt, kann sie von der Verfassung her
nicht beanstandet werden (Leibholz-Rinck-Hesselberger, a.a.O.). Bei Subventionen kann es deshalb, worauf auch die
Beklagte hinweist, durchaus mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein, begrenzte öffentliche Mittel nicht nach dem
"Gießkannenprinzip" zu verteilen, sondern gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer
Personengruppen - einzusetzen (BVerfGE 75,72). Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen
sieht der Senat keinen Ansatz, die Beitragsfestsetzung der Beklagten ab 1999 zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass die von der Beklagten vorgelegten Zahlen zum Deckungsverhältnis zwischen Beitragsaufkommen
und Leistungsumfang der landwirtschaftlichen Unternehmen, die der Betriebsgröße des klägerischen Unternehmens
entsprechen, verdeutlichen, dass keine Umverteilung zu Gunsten eines von der Subvention begünstigten
Personenkreises stattfindet. Ebenso wenig ist erkennbar - und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen - , dass mit
dem Wegfall der Bundeszuschüsse seine Existenz gefährdet wäre. Einer Existenzgefährdung wirkte der
Subventionsgeber dadurch entgegen, dass er Personen, deren Lebensgrundlage von ihrem landwirtschaftlichen
Betrieb abhängt, vom Wegfall der Subvention ausnahm, wie landwirtschaftliche Unternehmen mit einer Mindest-
(Existenz-)Größe (§ 1 Abs. 5 ALG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989). Zu diesen privilegierten Personen gehört der
Kläger nicht. Eine Verpflichtung des Subventionsgebers oder der Beklagten es bei der früheren Bezuschussung zu
belassen, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal Einsparungen aus haushaltsrechtlichen Gesichtpunkten
umzusetzen waren. Von einer willkürlichen Handhabung kann keine Rede sein.
Im Übrigen kann auch das weitere Vorbringen des Klägers nicht durchgreifen. Beiträge zur Landwirtschaftlichen
Unfallversicherung sind auch dann zu erheben, wenn der Landwirt - steuerlich - keinen Gewinn erzielt. Dass der
Kläger, keinen Einfluss auf die Satzungsgestaltung nehmen kann, weil er keine der Vertreterversammlung, die allein
über die Satzung zu beschließen hat, angehörige Person kennt, ist ohne Belang für die Frage, ob die geltende
Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. Allein über letztere Frage kann ein Gericht entscheiden. Denn die von
Unfallversicherungsträgern erlassenen Satzungsbestimmungen stellen autonomes Recht dar und sind von den
Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Zu entscheiden, ob die Satzung
die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte.
Der Senat kommt damit zum Ergebnis, dass die Berechnung der Beiträge durch die Beklagte ab dem Umlagejahr
1999 der Sach- und Rechtslage entspricht. Mit seiner Berufung bzw. seiner Klage über die gem. §§ 156, 96 SGG
Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide konnte der Kläger keinen Erfolg haben. Die Berufung war
zurückzuweisen und die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da das Verfahren vor In-Kraft-Treten des § 197 a SGG begonnen hat.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).