Urteil des LSG Bayern vom 22.01.2009

LSG Bayern: formelle beschwer, rechtsnachfolger, unterbrechung, prozessvoraussetzung, hauptsache, stadt, zustellung, anmerkung, revisionsgrund, leistungsanspruch

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 463/05
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 110/08
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 35 AL 463/05 seit dem 16. Februar 2006 unterbrochen ist.
II. Das Urteil des Eufach0000000011 vom 14. März 2008 wird aufgehoben
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren wehrt sich die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des bei der Beklagten
Versicherten, des Klägers mit ihrer Berufung gegen ein Tätigwerdendes Sozialgerichts während einer Unterbrechung
nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 hatte die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab
16. Februar 2004 bis zum 31. März 2004 mit der Begründung aufgehoben, der Kläger sei nicht arbeitslos und habe
daher keinen Leistungsanspruch. Gleichzeitig wurde die Erstattung der gezahlten Leistungen in Höhe von 2.865,15
Euro gefordert.
Die Bewilligung beruhte auf einem nicht bei den Akten befindlichen Bescheid von Mitte Juli 2003 über
Arbeitslosengeld mit der Dauer von 585 Tagen. Zwischenzeitlich sei vom 1. März 2003 bis 23. Mai 2003 eine
Sperrzeit mit der Folge des Ruhens eingetreten. Später wurde Überbrückungsgeld gezahlt (1. April 2004 bis 30.
September 2004).
Nach einer Überschneidungsmitteilung vom 28. August 2004 nahm der Kläger eine Beschäftigung am 16. Februar
2004 bei den Berufs- und Fachschulen der Stadt München auf. Es handele sich um ein befristetes Lehrverhältnis bis
zum 1. August 2004. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit betrage 20 bzw. 27 Stunden pro Woche. Der
Kläger behauptete, die Unterrichtszeit habe weniger als 15 Stunden betragen. 27 Schulstunden entsprächen 20
Zeitstunden. Vor- und Nacharbeiten seien nicht angefallen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2005 erfolgte die Aufhebung und gleichzeitig die Anordnung der Aufrechnung in Höhe
von 198,07 Euro wöchentlich. Die Versicherungsbeiträge sind unmittelbar von den Innungskrankenkassen
zurückgefordert worden. Der Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Eufach0000000004 (SG) erhoben. Inzwischen hatte der Kläger Privatinsolvenz
angemeldet. Dies ist dem SG am 15. Mai 2006 angezeigt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 16.
Februar 2006 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das SG hat dann die Sache terminiert. Die
Insolvenzverwalterin hat die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt.
Durch Urteil vom 14. März 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ging von einer Aufnahme des Rechtsstreits
durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 85 Insolvenzordnung (Inso) aus. Denn
die Insolvenzverwalterin habe mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 ihre Bestellung als Treuhänderin angezeigt und um
Sachstandsmitteilung ersucht.
Hiergegen hat die Insolvenzverwalterin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie bestreitet, den
Rechtsstreit aufgenommen zu haben. Das Verfahren sei daher weiterhin gemäß § 240 ZPO i.V.m. § 202
Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterbrochen. Eine Aufnahmeerklärung erfordere eine zweifelsfreie Erkenntnis des
Willens zur Fortsetzung. Sie habe eine bloße Sachstandanfrage geführt, um das weitere Vorgehen planen zu können.
Weiter hat die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass im Rahmen der Insolvenzermittlung lediglich ein Betrag von
190,95 Euro zum Stichtag 31. März 2008 vorhanden ist. Beigegeben ist eine Liste über alle Verbindlichkeiten.
Die Insolvenzverwalterin stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 8. Mai 2008.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist unter formaler Betrachtungsweise zulässig. Danach ist das Rechtsmittel gegeben, das der Form
nach gegen die ergangene Handlung des Gerichts möglich ist. Handelt es sich – wie hier - um ein Urteil, ist dagegen
auch Berufung möglich. Denn eine solche wäre im Übrigen auch den Streitwert nach statthaft und zulässig, sowie
auch ansonsten form- und fristgerecht eingelegt.
So ist auch ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Scheines zulässig (Scheinurteil, vgl. Rdnr. 2a zu § 143 in Meyer-
Ladewig/Leitherer). Gegebenenfalls kann, wenn der Antrag entsprechend gestellt wird, auch das erstinstanzliche Urteil
kassiert und so der Schein beseitigt werden.
Entgegen der unzutreffenden Einschätzung des SG ruht in den Sachen des Klägers jegliches Verfahren. Gemäß §§
202 SGG i.V.m. § 240 ZPO ist das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden
Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 240 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO). Nach den
Sondervorschriften der Unterbrechung durch Insolvenzverfahren, ist die Unterbrechung zusätzlich definiert. Zum
einen, solange, bis das Verfahren nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens aufgenommen wird oder das
Insolvenzverfahren beendet wird.
Gemäß § 85 Inso können Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, in der Lage, in der sie sich befinden, vom
Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der ZPO
entsprechend (§ 85 Abs. 1 Inso). Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der
Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen (§ 85 Abs. 2 Inso).
§ 239 ZPO bestimmt Folgendes: Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger
zur Aufnahme und zugleich zur Behandlung der Hauptsache zu laden (§ 239 Abs. 2 ZPO). Erscheinen die
Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden
anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln (§ 239 Abs. 4 ZPO).
Das oben genannte Verfahren ist vom SG nicht praktiziert worden. Der Gegner (die Beklagte) hat keine
entsprechenden Anträge gestellt.
Es ist aber insbesondere keine Aufnahme durch den Rechtsnachfolger eingetreten (§ 239 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat
die Rechtsnachfolgerin recht (vgl. dazu oben). Ihr Verhalten entspricht nicht einer positiven prozessualen
Willenserklärung (bloße Sachstandsanfrage). Denn es gelten für die Aufnahme gemäß § 250 ZPO besondere
Formvorschriften. Inhaltlich muss eine ausdrückliche Erklärung enthalten sein aufzunehmen oder fortzusetzen. Die
Aufnahme kann aber auch stillschweigend erklärt werden, insbesondere in Verbindung mit Prozesshandlungen, auch
mit einem Berufungsschriftsatz (Thomas-Putzo, Anmerkung 2 zu § 250). An alldem fehlt es aber hier. Die
Insolvenzverwalterin hat ausdrücklich etwas anderes erklärt; auch mit ihrer Berufungseinlegung erklärt sie nicht die
Aufnahme, sondern sie wehrt sich gegen die fehlerhafte Annahme der Aufnahme.
Im Übrigen hat auch die Beklagte den Rechtsstreit nicht aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt gemäß § 250 ZPO, wie
bereits erwähnt, nur durch Zustellung eines bei Gericht einzureichen Schriftsatzes. Das ist bislang nicht geschehen.
Das Urteil des SG ist falsch, weil es ohne Existenz eines Beteiligten ergangen ist. Das Verfahren war unterbrochen.
Es ist dennoch gegen den Rechtsnachfolger ergangen. Dieser darf sich dagegen wehren (formelle Beschwer).
Der Entscheidung des SG haftet ein absoluter Revisionsgrund an. Es hat trotz Fehlens einer wesentlichen
Prozessvoraussetzung (Beteiligtenfähigkeit der Partei kraft Amtes, § 70 SGG) entschieden. Das LSG als weitere
Tatsacheninstanz kann dies aber durch eigene Entscheidung korrigieren. Es kann zwar nicht in der Sache
entscheiden, aber durch Zwischenurteil (§§ 202 SGG, 303 ZPO) über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung. Es
entscheidet nicht über den Streitgegenstand, sondern über einen Zwischenstreit und entlastet dann das weitere
Verfahren. Dieses Zwischenurteil ergeht zwischen den Beteiligten oder gegenüber Dritten (hier Insolvenzverwalterin)
um einzelne prozessuale, im Fortgang des Verfahrens betreffende Fragen.
Auf Antrag der Insolvenzverwalterin war auch der Rechtsschein des ergangenen Urteils zu beseitigen. Daher erfolgte
dessen Aufhebung. Damit befindet sich das Verfahren wieder in dem Stand, indem es beim SG unterbrochen worden
ist.
Im übrigen bleibt noch festzustellen, das ein Stillstand, hier in Form der Unterbrechung ohne Antrag von Amts wegen
zu berücksichtigen ist. Seither vorgenommene Handlungen des Gerichts sind unzulässig. Werden sie trotzdem
vorgenommen - wie hier - sind sie zu wiederholen, um wirksam zu sein.
Eine Kostentscheidung hat nicht zu ergehen. Für die Insolvenzverwalterin erfolgte die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (Erfolgsprinzip in formeller Hinsicht).
Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die Anfechtung ist nur zusammen mit dem Endurteil möglich.