Urteil des LSG Bayern vom 12.10.2009

LSG Bayern: krankenversicherung, rechtsgrundlage, akte, einverständnis, krankenkasse, sachzusammenhang, wartezeit, datum, auskunft, kosovo

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 R 1056/08 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 452/09
Bundessozialgericht B 12 R 22/09 R
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt neben der Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge auch die
Erstattung derjenigen Beiträge, die er zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtete. Der Kläger lebt im Kosovo.
Es liegen Pflichtbeitragszeiten (mit Lücken) zur Rentenversicherung in Deutschland für die Zeit vom 30. Mai 1969 bis
15. Juni 1972 vor. Er stellt am 18. Oktober 2007 einen Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte holte eine Auskunft
der AOK in Hessen sowie der AOK Bayern, Direktion Mittelfranken, ein, aus der sich die o.g. Pflichtbeitragszeiten
ergaben. Mit Bescheid vom 9. Januar 2008 stellte sie die Zeiten bis 31. Dezember 2001 gemäß § 149 Abs. 5 des
Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich fest. Für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 14. Februar 1971
habe die AOK H. eine Beitragszeit nicht bestätigen können. Ferner erteilte die Beklagte mit selbem Datum eine
Wartezeitauskunft, bezogen auf das Geburtsdatum 1945. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter Verweis
auf verschiedene Urkunden geltend, dass sein Geburtsdatum richtig "1943" sei. Daher erreiche er bereits 2008 die
Regelaltersgrenze und nicht erst im Jahre 2010, wie von der Beklagten angenommen. Die Beklagte teilte mit
Schreiben vom 1. April 2008 mit, dass sie das Geburtsdatum entsprechend geändert habe. Mit Bescheid vom 8.
Februar 2008 lehnte sie jedoch einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente ab, weil die Wartezeit von 60
Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Es seien nur 29 Kalendermonate nachgewiesen. Nach klägerischen Angaben habe
er auch keine Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien erfüllt. Der Kläger stellte am 2. Juni 2008 einen Antrag
auf Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 erstattete die Beklagte Beiträge aus der Rentenversicherung
in Höhe von 1.090,79 EUR. Es handele sich dabei um die Beiträge, die der Versicherte getragen habe. Mit
Widerspruch vom 8. August 2008 beanstandete der Kläger u.a., dass die geleisteten Beiträge des Arbeitgebers sowie
die Krankenkassenbeiträge nicht berechnet worden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 19. August 2008 unter Hinweis auf § 210 Abs. 3 SGB VI zurück. Mit der Klage zum
Sozialgericht Landshut beantragte der Kläger die Erstattung auch der Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der
Zinsen im gesetzlichen Umfang. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2008 ab. Für die
Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe keine
Rechtsgrundlage. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger diesen Anspruch weiter geltend gemacht. In
analoger Anwendung des § 210 SGB VI ergebe sich ein Anspruch auf Erstattung auch der
Krankenversicherungsbeiträge. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sich die Krankenversicherungsbeiträge für den
maßgeblichen Zeitraum auf ca. 1.068,62 EUR belaufen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30. Juli
2009 zu der beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
angehört. Eine Äußerung des Klägers ist nicht eingegangen; die Beklagte hat der Entscheidung durch Beschluss
zugestimmt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Dezember 2008
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Juni 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 zu verurteilen, ihm auch die während seiner versicherungspflichtigen
Beschäftigung in Deutschland entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten und diesen Anspruch für die
Zeit ab Antragstellung zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf
Erstattung auch der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu.
Der Senat hält die Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er
wies die Beteiligten auf diese Auffassung hin. Der Senat konnte daher durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG
entscheiden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich.
Zutreffend haben sowohl die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Juni 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 als auch das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich die
gegenüber der Beklagten beantragte Erstattung nach § 210 SGB VI richtet. Nach § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden
Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Dabei ergibt bereits der
Sachzusammenhang dieser Norm, dass nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nicht zur
Krankenversicherung zu erstatten sind. Insoweit kommt allenfalls ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen nach §
231 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht, für den jedoch zum einen die Krankenkasse und nicht
die Beklagte zuständig ist, zum anderen das Vorliegen der Voraussetzungen, d.h. eine Überzahlung, nicht erkennbar
ist. Auch scheidet ein Anspruch nach § 26 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) aus, da diese Norm nur zu
Unrecht entrichtete Beiträge betrifft. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mangels einer planwidrigen
Regelungslücke scheidet deshalb auch eine analoge Anwendung des § 210 SGB VI aus.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Sie beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.