Urteil des LSG Bayern vom 18.03.2004

LSG Bayern: angina pectoris, brd, befund, zumutbare tätigkeit, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, echokardiographie, bluthochdruck, belastung, behinderung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.03.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 95/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RJ 621/01
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Januar 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit seit 1996.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien, hat in seinem
Heimatland mit Unterbrechungen von September 1966 bis Dezember 1971 Beschäfti- gungszeiten - laut seinen
Angaben als radnik (einfacher, "nicht- qualifizierter" Arbeiter) zurückgelegt. Vom 17.04.1972 bis 30.11.1979 wurden für
ihn aufgrund zweier Beschäftigungsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet; es folgt dann noch eine Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom 04.01. bis
06.03.1980. Der Kläger legte dann in seinem Heimatland von April 1980 bis August 1985 (als radnik) und durchgehend
von September 1985 bis November 1996 (als Handwerker) anrechenbare Versicherungszeiten zurück und bezog von
dort auf Grund eines Rentenantrags vom 31.07.1996 Invalidenrente seit dem 07.11.1996.
Laut seinen Angaben in dem bei der serbischen Verbindungsstelle gestellten Formblatt-Rentenantrag hatte er weder in
Serbien noch in der BRD eine Fachausbildung durchlaufen und kein Diplom bzw. keinen Ausbildungsabschluss
erworben und war auch in der BRD als radnik beschäftigt. Laut Auskunft der Firma G. , Spenglerei, Sanitär und
Installation in F. , vom 21.07.1997 gegenüber der Beklagten war der Kläger vom 17.04.1972 bis 08.06.1974 - bei
Vorlage eines "Meisterbriefs aus Jugoslawien" - als C- bzw. B-Monteur (Facharbeiter) beschäftigt und soll das
Arbeitsverhältnis selbst gelöst haben, um in sein Heimatland zurückzukehren. Nach der Auskunft der S. GmbH in R. ,
Werk R. (ehemals P. AG Holdinggesellschaft) vom 22.07.1997 gegenüber der Beklagten war der Kläger vom
10.06.1974 bis 30.11.1979 mit ungelernten Arbeiten als Papiermaschinengehilfe, Fangstoffwärter und Stoffaufbereiter
in der Papierfabrik (ohne Akkordarbeit, aber Erschwernis durch Nachtarbeit) tätig.
Nach einem von der Invalidenkommission in N. (Neurologe Dr.B.) erstellten Gutachten vom 10.09.1996 sollen bei
Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.09.1996 u.a. ein cervikobrachiales Syndrom und eine neurotische Superposition
vorliegen und wurden unter Bezug auf die "gesamten medizinischen Unterlagen" eine arterielle Hypertension, eine
kompensierte chronische ischämische Kardiomyopathie, eine Angina pectoris und eine Insuffizienz der Mitral- klappe
des Herzens diagnostiziert. Mit Ausnahme von "Brustkorb: symmetrisch, Vesikuläratem" und "Herzaktion rhythmisch,
mit Systolengeräusch am Gipfel" waren konkrete Befunde weder beschrieben noch durch beigelegte Arztbriefe bzw.
Untersuchungsergebnisse belegt; ebenso fehlte eine Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers und dessen
gesundheitsbedingter Einschränkungen. Statt dessen fand sich im Gutachten nur der Satz, dass der Kläger zur
Verrichtung seiner Arbeit unfähig sei und ab 03.09.1996 zum Invaliden der I. Kategorie erklärt werde.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr.D. lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid
vom 05.05.1997 den Rentenantrag vom 31.07.1996 ab, weil der Kläger trotz Herzleistungsminderung bei
Mitralklappeninsuffizienz ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs und trotz Übergewichts (Anm.: 92 kg bei 180 cm
Körperlänge laut Invalidenkommission) in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige
Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, nicht auf Leitern
und Gerüsten und in trockener, normal temperierter Umgebung zu verrichten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch - der Bevollmächtigte des Klägers rügte eine ungenügende
Bescheidsbegründung und eine unzureichend analysierte Herzerkrankung des Klägers - wies die Widerspruchsstelle
der Beklagten nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Dr.D. mit Widerspruchsbescheid vom 23.10. 1997
zurück, weil der Kläger bei seinen Gesundheitsstörungen und der zuletzt in der BRD ausgeübten ungelernten Tätigkeit
noch vollschichtig geeignete Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers, die
Beklagte habe ihren Bescheid nicht ausführlich und stichhaltig begründet und keine vollständige Einsicht in die
Gesundheitsstörungen des Klägers gehabt. Hierzu übersandte er das Ergebnis der Herzkatheteruntersuchung vom
16.07.1996 (verminderte Pumpfunktion des Herzmuskels der linken Kammer, mitrale Regurgitation der II. Stufe), den
Befund der Echokardiographie vom 24.11.1997 (Hypokinese des Septums und der hinteren Wand, konzentrische
Hypertrophie des Herzmuskels der linken Kammer), einen augenärztlichen Befund vom 24.11.1997 (Retinopathia
hypertensiva Grad III) und einen ergometrischen Befund vom 20.11.1997 (Zeit der Belastung: 6 Minuten und 38
Sekunden. Abbruch in der ersten Minute der dritten Belastungsstufe nach Bruce wegen starker Ermüdung, Atemnot,
retrosternalen Schmerzen, ausgeprägten Steigens des Blutdrucks mit Schwindel sowie wegen pathologischer EKG-
Veränderungen im Sinne einer Ischämie). Übersandt wurde ferner das Attest des Kardiologen Dr.B. vom 25.11.1997
mit den Diagnosen "nicht stabile Angina pectoris, stunned Myocardium (bewegungsgestörte Herzmuskelwand),
kompensierte chronische ischämische Kardiomyopathie, ischämische Schwäche der Mitral- klappe, erhöhter arterieller
Bluthochdruck ... Hyperlipoproteinämie ...". Unter Zitierung vereinzelter Ausdrücke aus den Untersuchungsbefunden
vertrat der Bevollmächtigte die Ansicht, es lägen degenerative (sklerotische) Veränderungen des Herzens vor, wobei
die linke Herzkranzarterie deutlich verändert und das so genannte EF (Anmerkung: gemeint ist die Auswurffraktion
laut Echokardiographie vom 24.11.1997 mit dem Wert 48) wesentlich vermindert sei, so dass eine Beschädigung des
Herzens und eine Herzschwäche, die den Kläger arbeits- und erwerbsunfähig machten, nachgewiesen seien.
Hierzu ließ die Beklagte durch die Internistin Dr.M. dahingehend Stellung nehmen, dass Hinweise auf eine
zwischenzeitliche Verschlechterung der Durchblutungsstörung der Herzkranzgefäße vorlägen, aber zur Beurteilung
zusätzliche Angaben über die Ergometrie (Belastung, Sauerstoffverbrauch, Zeitpunkt des Auftretens der EKG-
Veränderungen) erforderlich seien.
Am 08.07.1998 hat das Sozialgericht den Kläger zur ärztlichen Untersuchung am 24.08.1998 in Landshut (Gutachten
der Dr.T. mit technischen Untersuchungen im Klinikum L.) und mündlicher Verhandlung am 26.08.1998 vorgeladen;
hierauf reagierte der Kläger nicht und äußerte sich auch nicht später zu dem Grund seines Fernbleibens. Statt dessen
übermittelte sein Anwalt im Hinblick auf die ihm mit Schreiben des Gerichts vom 07.04.1998 zugesandte
Stellungnahme der Dr.M. einen ergometrischen Befund vom 09.07.1998 mit im Wesentlichen gleichen Befunden wie
die Ergometrie vom 24.11.1997 und mit dem dazugehörigen Belastungsprotokoll (Schreiben vom 21.07.1998).
Das Sozialgericht übersandte der Klagepartei die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17.11.1999 mit vorheriger
Untersuchung des Klägers am 15.11.1999 durch Dr.P. , die am 15.09. 1999 laut Rückschein des Einschreibens
zugestellt worden ist; auch hierauf hat der Kläger weder vorher noch nachher reagiert oder sich irgendwie geäußert.
Auf eine Rückfrage des Sozialgerichts bei Dr.P. hielt dieser zuverlässige Aussagen über den Gesundheitszustand
und das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der Aktenunterlagen nicht für möglich, vielmehr sei eine
Untersuchung erforderlich, um die genaue Leistungsbeeinträchtigung - auch unter Medikation - im Bereich der
coronaren Herzkrankheit beurteilen zu können (Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.11.1999).
Das Sozialgericht beraumte erneut Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.01.2000 bei vorheriger Untersuchung
des Klägers am 24.01.2000 in Landshut durch Dr.P. an und wies unter Übersendung der Stellungnahme vom
16.11.1999 besonders darauf hin, dass eine Untersuchung in Deutschland für die Aufklärung des Sachverhalts nach
wie vor unerläßlich sei und bei gegenwärtigem Stand der medizinischen Sachaufklärung eine Abweisung der Klage
sehr wahrscheinlich sei. Die Ladung, die Beweisanordnung und das gesonderte gerichtliche Schreiben, alle vom
01.12.1999, wurden sowohl dem Kläger als auch dessen Anwalt am 13.12.1999 laut Rückschein der Einschreiben
zugestellt. Der Kläger ist ohne Angabe von Gründen zum Untersuchungstermin am 24.01.2000 nicht erschienen. Zur
Verhandlung am 26.01.2000 (10.45 Uhr bis 11.05 Uhr laut Sitzungsniederschrift) erschien der Kläger auch nicht und
hat keinen Bevollmächtigten entsandt, so dass das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 26.01.2000 abwies, weil
nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast davon auszugehen sei, dass beim Kläger weder Berufs- noch
Erwerbsunfähigkeit vorliege. Zur Klageakte gelangte ferner das Telefax des Anwalts des Klägers vom 26.01.2000
(8.55 Uhr), in dem dieser die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
beantragte und hilfsweise bat, einen Termin für eine nach Ansicht des Gerichts notwendige Untersuchung des Klägers
für April zu bestimmen; der Kläger sei nicht imstande gewesen, alle für die Reise in die BRD notwendigen Unterlagen
einzuholen. Er habe versucht, ein Visum von der Deutschen Botschaft in Budapest zu erlangen, nachdem die
Deutsche Botschaft in Belgrad geschlossen worden sei. Aus Gründen, auf die er keinen Einfluss habe nehmen
können, sei ihm dies nicht gelungen. Nach erfolgloser erster Zustellung des Urteils - ein Nachforschungsauftrag bei
der Deutschen Bundespost blieb ohne Erfolg - gelangte dieses laut Rückschein des Einschreibens am 13.08.2001 an
den Anwalt des Klägers in Serbien.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung, eingelegt durch ein beim Bayer. Landessozialgericht am 12.11.2001
eingegangenes Telefax, verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Er rügt, dass eine Beurteilung seines
Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit nicht durchgeführt und auch der Befund des Dr.P. , aufgrund dessen
das negative Urteil getroffen worden sei, nicht übermittelt worden sei. Er bemängelt ferner das oberflächliche
Gutachten der Invalidenkommission und erklärt seine Bereitschaft, zur Begutachtung in Deutschland mit einer
Begleitperson anzureisen, sofern eine Begutachtung nach Aktenlage nicht in Frage komme; zu diesem Zwecke
übersendet er die bereits in erster Instanz vorgelegten ärztlichen Befunde.
Die Beklagte läßt hierzu vom Internisten Dr.W. dahingehend Stellung nehmen, dass nach Aktenlage eine
überzeugende Leistungseinschätzung des Klägers nicht möglich sei und die veralteten vorgelegten Befunde aus den
Jahren 1997/98 die behauptete zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht belegen würden.
Der Senat hat die Versichertenakte der Beklagten beigezogen und dem Bevollmächtigten des Klägers die
Stellungnahme der Beklagten übersandt mit der Anfrage, ob weiterhin die Bereitschaft des Klägers zur Anreise nach
Deutschland zur Untersuchung bestehe (Schreiben vom 15.04.2002). Als hierauf trotz Anmahnung vom 24.07.2002
keine Reaktion erfolgte, wurde die Klagepartei mit Schreiben vom 06.12.2002 darauf hingewiesen, dass eine
Entscheidung nach Aktenlage getroffen werde, wenn der Kläger einer Vorladung zur Untersuchung nach Deutschland
nicht folge; beigelegt wurde diesem Schreiben ein vom Kläger auszufüllender Fragebogen in serbischer Sprache (u.a.
Fragen zu Behandlungen, Ärzten und Krankenanstalten). Ein gleichlautendes Schreiben mit Fragebogen erging am
29.01.2003. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Mit Beweisanordnung vom 26.03.2003 ordnete der Senat die Untersuchung und Begutachtung durch den Internisten
Dr.E. in M. an; dem mit Schreiben vom 31.03.2003 bekannt gegebenen Untersuchungstermin am 05.05.2003 ist der
Kläger unentschuldigt fern geblieben. Auf das Schreiben des Senats vom 06.05.2003 an die Klagepartei mit der
Aufforderung zur unverzüglichen Stellungnahme, aus welchen Grüden der Kläger den Termin bei Dr.E. nicht
wahrgenommen habe, und auf den Hinweis, dass bei unentschuldigter Verweigerung der Untersuchung das Gutachten
nach Aktenlage erstellt werde, reagierte der Bevollmächtigte des Klägers ebenfalls nicht, so dass der Senat am
26.06.2003 anordnete, das Gutachten nach Aktenlage zu erstellen.
In dem Gutachten vom 14.07.2003 besprach Dr.E. alle vorhandenen Befunde, wies auf mehrere Widersprüchlichkeiten
und deutliche Diskrepanzen zwischen den einzelnen ärztlichen Befunden hin und vertrat die Ansicht, dass weder für
die Vergangenheit noch aktuell eine Leistungsbeurteilung möglich sei. Aufgrund der lückenhaften Befunde könne nicht
auf eine schwerwiegende Funktionseinschränkung des Herzens und eine wesentliche Behinderung durch einen
Bluthochdruck geschlossen werden; so sei z.B. aufgrund der ergometrischen Belastbarkeit und der festgestellten
grenzwertigen Auswurffraktion eine Belastbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten noch vorhanden und
möglicherweise sogar für mittelschwere Tätigkeiten. Der Sachverständige diagnostizierte nach Aktenlage einen
Verdacht auf coronare Herzerkrankung mit echokardiographisch nachgewiesenen Wandbewegungsstörungen, einen
arteriellen Bluthochdruck mit Organschädigungen (hypertensive Herzerkrankung und Fundus hypertonicus) sowie als
Gefäßrisikofaktoren ein Übergewicht und einen Verdacht auf Hyperlipidämie. Nach den vorliegenden Unterlagen sei
der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten, möglicherweise kurzfristig mittelschwere
Tätigkeiten, zu verrichten, wobei Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie im Akkord vermieden werden müssten.
Nach Sachlage sei die Gehfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt; über den weiteren Verlauf des
Gesundheitszustands seit 1998 und aktuelle Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit könne keine Aussage bzw.
Prognose getroffen werden.
Auf die Zusendung des Gutachtens mit der Aufforderung um Stellungnahme (Schreiben vom 25.07.2003) bis zum
15.09.2003 hat der Kläger weder fristgerecht noch verspätet reagiert. Lediglich mit Telefax vom 18.07.2003 nahm der
Bevollmächtigte Bezug auf das Schreiben des Senats vom 06.05.2003 und teilte mit, der Kläger sei nicht zur
Begutachtung gekommen, weil ihm die Einholung eines Einreisevisums von der Deutschen Botschaft in Belgrad nicht
gelungen sei; übersandt würden die nunmehr ausgefüllten Formblätter. Dem entgegen lagen die Formblätter nicht bei
und wurden auch auf die Anmahnung vom 12.11.2003 nicht übersandt. Nachdem auch eine Stellungnahme zu der
Absicht, über die Berufung anstelle durch Urteil mit Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden
(Schreiben vom 14.01.2004, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22.01.2004), nicht erging, wurde Termin
zur mündlichen Verhandlung auf den 18. März 2004 anberaumt.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Landhut vom 26.01.2000 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 05.05.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei einem Leistungsfall vom 03.09.1996 ab
01.10.1996 zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Versichertenakte der Beklagten
vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlagen und des
Vortrags der Klagepartei, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in
der Hauptsache aber unbegründet.
Auch der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit oder Berufs- unfähigkeit bzw. wegen geminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in der
bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind,
eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen,
das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. monatlich 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarkt- lage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2
SGB VI in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassungen).
Teilweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein, und voll erwerbsgemindert der Versicherte, der unter den gleichen Voraussetzungen außer
Stande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VI in der
ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit erhält auch der Versicherte, der vor
dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist (Übergangsvorschrift des § 240 Abs.1 SGB VI n.F.).
Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein insbesondere in zeitlicher Hinsicht eingeschränktes
Leistungsvermögen des Klägers ist nicht nachgewiesen, was nach allgemeinen Beweisregeln zu Lasten des
Klagebegehrens geht.
Nach Auffassung der Sachverständigen Dr.P. und Dr.E. ist eine sichere Beurteilung des Leistungsvermögens des
Klägers für die Jahre 1996 bis 1998 wegen unzulänglicher und widersprüchlicher ärztlicher Unterlagen nicht möglich;
dasselbe gilt für die Folgejahre, für die Befunde aus Jugoslawien nicht zur Verfügung stehen und auch nicht aufgrund
einer Untersuchung des Klägers in der BRD erhoben werden konnten. Der Senat hat sich der Auffassung der
Gerichtssachverständigen angeschlossen, weil insbesondere Dr.E. ausführlich und schlüssig die Mängel der
vorliegenden ärztlichen Befunde begründet hat. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten der
Invalidenkommission völlig unbrauchbar ist, nicht einmal den Anforderungen an einen ausführlichen Befundbericht,
geschweige denen eines ärztlichen Gutachtens entspricht. Es fehlen alle wesentlichen Befunde, nicht einmal der Wert
des Blutdrucks ist angegeben, und die Ansicht des tätig gewordenen serbischen Neurologen, dass der Kläger seine,
d.h. in Serbien zuletzt verrichtete, Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, ist im deutschen Rentenversicherungsrecht
nicht nur belanglos, sondern darüber hinaus auch nicht nachprüfbar und nachvollziehbar. Die Einstufung als Invalide
ist nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nicht als verbindlich zu übernehmen,
abgesehen davon, das eine solche Wertung den Begriffen der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem
deutschen Recht keineswegs entspricht.
Die vom Kläger dann im Klageverfahren eingereichten technischen Befunde aus den Jahren 1996 und 1997 mit einem
kardiologischen Facharztbericht des Dr.B. vom 25.11.1997, das eher einem kurzen Attest gleicht, sind für die
Beurteilung einer Rentenberechtigung des Klägers nicht hinreichend. Vorhanden ist zunächst ein Herzkatheter-
Untersuchungsprotokoll vom 16.07.1996. Trotz der diagnostizierten coronaren Herzerkrankung werden in diesem
Befund jedoch keinerlei Gefäßeinengungen beschrieben; die Auswertung lautet lediglich auf "verminderte
Pumpfunktion des Myokards der linken Kammer und mitrale Regurgitation der Stufe II, obwohl anläßlich einer solchen
Untersuchung Gefäßstenosen oder sogar Gefäßverschlüsse infolge arteriosklerotischer Anlagerungen ersichtlich sein
müssten. Noch unverständlicher ist dann der internistische Befund des Kardiologen Dr.B. vom 25.11.1997 mit den
Diagnosen kompensierte ischämische Kardiomyopathie und nicht stabile Angina pectoris; letzteres würde - wie Dr.E.
ausgeführt hat - nach der Lehrmeinung eine erneute coronare Angiographie erfordern, da dann eine Therapie dringend
erforderlich ist, um einen Infarkt zu vermeiden. Dies wurde jedoch nicht unternommen. Aus dem Jahre 1998 liegt nur
noch eine Ergometrie vor, aus der laut Dr.E. nicht eine Ischämie (Nachweis einer coronaren Herzerkrankung)
diagnostiziert werden kann.
In der Ergometrie vom 20.11.1997 wurden deutliche ST-Streckensenkungen bis 2,5 mm beschrieben, die durchaus
einer Ischämie im Vorderwandspitzenbereich des Herzens entsprechen würden. Der Abbruch der Ergometrie wegen
dieser Veränderung und wegen eines hohen Blutdrucks erfolgte nach einer Gesamtbelastungszeit von 6 Minuten 38
Sekunden in der ersten Minute der dritten Belas- tungsstufe nach Bruce. Bei der Belastungsuntersuchung nach Bruce
handelt es sich um eine Untersuchung auf dem Laufband; bei den einzelnen Belastungsstufen werden verschiedene
Bandgeschwindigkeiten und unterschiedliche Steigungen eingestellt. Eine Belastungsstufe 3 entsprechend den
vorgegebenen Schemata würde einer Belastung von fast 150 Watt entsprechen. Aufgrund der Beschreibung des
Belastungsprotokolls wäre also durchaus die Diagnose einer coronaren Herzerkrankung mit Belastungsischämie und
be- lastungsabhängiger Angina pectoris zu vertreten. Zu einer genaueren Beurteilung wäre, weil die Beschreibung im
Befund vom 20.11.1997 zu kurz und unvollständig ist, das Belastungsprotokoll notwendig, das der Kläger aber nicht
beibringen konnte. Zu Recht rügte die Beklagte, dass nicht ersichtlich sei, bei welcher Belastungsstufe welche
Phänomene auftreten würden. So ist es durchaus auch beim Lesen der Auswertung möglich, dass die ST-Senkungen
erst bei Höchstbelastungen, die einer schweren körperlichen Arbeit entsprechen würden, aufgetreten sind; ebenso
bedeutet z.B. der Abbruch u.a wegen retrostenaler Schmerzen (Angina-pectoris-Erscheinungen) keineswegs, dass
dem Kläger dann nicht leichte oder sogar zeitweise mittelschwere Arbeiten möglich wären.
Aufgrund des mangelhaften Befundberichts hat sich der Kläger nochmals einer ergometrischen Untersuchung am
09.07.1998 unterzogen und dem Sozialgericht hierzu das Belastungsprotokoll übersandt; hiernach ergibt sich bei einer
Dauer der gesamten Belastung von 6 Minuten 18 Sekunden erneut, dass der Test in der ersten Minute der dritten
Stufe nach Bruce abgebrochen worden ist. Nach der Beschreibung des serbischen Kardiologen fielen diesmal die ST-
Streckenveränderungen geringer als im Jahre 1997 aus, und in der Schlussfolgerung wurde darauf hingewiesen, dass
lediglich die Herzrhythmusstörungen wahrscheinlich organischer Herkunft, also durch eine ischämische
Herzerkrankung bedingt seien. Bei der Nachprüfung dieses Befunds war zu berücksichtigen, dass nicht das
standardisierte Bruce-Protokoll verwendet, sondern bei einer Steigung von 14 % in der dritten Stufe eine geringere
Laufbandgeschwindigkeit gewählt worden ist. An dem Originalausdruck ist, wie Dr.E. ausgeführt hat, zu erkennen,
dass in der Ruhephase das EKG völlig unauffällig war, keine Nachschwankungsveränderungen erfolgten, sondern eine
normale Überleitung vorlag. In der ersten Belastungsminute ist bei einem einzigen Aktionspotential eine ST-
Streckensenkung zu verzeichnen, die anderen zeigten eine solche Veränderung nicht auf. Auch bei den höheren
Belastungssstufen sind keine signifikanten ST-Streckenveränderungen vorhanden. Damit kann aus dieser Ergometrie
eine Ischämie im Sinne einer coronaren Herzerkrankung nicht nachgewiesen werden; vorhanden sind, wie auch
beschrieben, nur einzelne ventrikuläre Extrasystolen. Unklar bleibt weiterhin, unter welcher Medikation diese
Belastung durchgeführt worden ist. Allein aufgrund der letzten Ergometrie aus dem Jahre 1998 ist es jedenfalls sehr
unwahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine so schwere coronare Herzerkrankung vorgelegen hat, dass
eine deutliche Leistungseinschränkung (quantitative Leistungsminderung) vorgelegen hätte.
Weitere Diskrepanzen im Vergleich zu anderen Befunden ergeben sich aus der Echokardiographie vom 24.11.1997.
Diagnostiziert wurde hier eine Hypokinesie des Septums und der Hinterwand. Eine Wandbewegungsstörung im
Hinterwandbereich würde für eine narbige Veränderung sprechen. Zum Zeitpunkt der Coronarangiographie aus dem
Jahre 1996 wurde jedoch keine coronare Veränderung beschrieben; sicherlich könnte ein Infarkt auch zu einem
späteren Zeitpunkt eingetreten sein, hierüber liegen jedoch keinerlei klinische Berichte vor. Festzustellen ist, dass
nach der Echokardiographie eine wesentliche Einschränkung der Auswurffraktion nicht vorlag. Diese ist mit einem
Wert von 48 beschrieben und damit grenzwertig bis leicht erniedrigt, so dass sich hierdurch eine wesentliche
Leistungseinschränkung nicht begründen lässt. Die gering verminderte Auswurffraktion wäre durchaus mit der
verminderten Pumpfunktion des Myokards entsprechend dem Kathederbefund von 1996 zu vereinbaren. Die
Wandbewegungsstörungen der Hinterwand wären als Grund der verminderten Auswurffraktion anzusehen. Im
Katheterbericht von 1996 wird jedoch keine Ursache der verminderten Pumpfunktion erwähnt und auch nicht eine
Einengung oder ein Verschluss der Coronar- arterien beschrieben. Andererseits fehlt in der Echokardiographie, die
besonders geeignet zur Feststellung von Herzklappenfehlern ist, jeglicher Hinweis auf eine Auffälligkeit an den
Herzklappen, wohingegen im Katheterbericht eine Mitralinsuffizienz der Stufe II festgehalten ist.
Insgesamt gesehen ergibt sich ein widersprüchliches Bild. Die Beschwerden, wie sie der Kläger im Gutachten der
Invalidenkommission angegeben hat, wären durchaus mit einer coronaren Herzerkrankung in Einklang zu bringen.
Eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Befunde ist nicht möglich. Es fehlen klinische
Untersuchungsbefunde, Stauungs-Rg, klinische Zeichen einer Herzinsuffizienz usw., zum anderen konnten die
Widersprüchlichkeiten zwischen den einzelnen Befunden nicht ausgeräumt werden. Wäre die Herzerkrankung so
schwerwiegend, wie sie aufgrund der Diagnosen des "Berichts" des D.B. vom 25.11.1997 anzunehmen wäre, so
hätten seit diesem Zeitraum Untersuchungen und Krankenhausaufenthalte stattfinden müssen, wenn nicht sogar
Komplikationen aufgetreten wären. Statt dessen ist die Zeit ab 1998 an Befunden völlig leer. Der Kläger hat hierzu
keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt und auch nicht, trotz zweimaliger Aufforderung, Angaben gemacht.
Ähnlich wie bei der coronaren Herzerkrankung ergeben sich gewisse Ungereimtheiten hinsichtlich der Befunde, die
den Bluthochdruck betreffen. Im Gutachten der Invalidenkommission wurde nur mitgeteilt, dass schon seit Jahren ein
Hochdruckleiden vorhanden sei. Im Ergometriebericht vom 20.11.1997 ist ein erster Wert von 160/100 mmHg in Ruhe
ersichtlich, also ein nicht allzu hoher Bluthochdruck. Erstaunlicherweise wird in dem Bericht vom 25.11.1997
wiederum eine äußerst schwerwiegende Komplikation des Bluthochdrucks, nämlich eine Encephalopathia
hypertensiva genannt, d.h. Folgen einer schweren Hypertonie einhergehend mit Kopfschmerz, Abstumpfungen,
Verwirrtheitszuständen oder Stupor oder gar Krämpfen. Hierzu liegen aber nicht die geringsten klinischen
Untersuchungsbefunde vor, die eine solche Diagnose rechtfertigen könnten. An Folgen der Hypertonie sind lediglich
feststellbar eine konzentrische Hypertrophie des Herzmuskels laut Echobefund und Augenhintergrundveränderungen.
Allerdings sind die Augenhintergrundveränderungen, wie sie im augenärztlichen Bericht vom 24.11.1997 beschrieben
worden sind, keineswegs in Einklang zu bringen sind mit der Diagnose einer Retinopathia hypertensiva Grad III. Laut
Arztbericht liegen lediglich Venen ungleichen Kalibers, wurstförmig gebogen, vor, also Veränderungen, die mit einer
Retinopathie Grad I vereinbar sind. Im Stadium III kommt es zu Exsudaten und letztlich zu einem Papillen- ödem.
Insgesamt gesehen ergibt sich mit Wahrscheinlichkeit, dass eine blutdruckbedingte Hypertrophie der linken
Herzkammer sicherlich noch zu keinen schwerwiegenden Funktionseinschränkungen geführt hat, weil noch eine
ausreichende Belastbarkeit des Klägers auf dem Laufband erzielt worden ist. Wie Dr.E. dargelegt hat, sind die
(unvollständigen und widersprüchlichen) Befunde nach ärztlichem Erfahrungswissen immerhin noch vereinbar mit
einer vollschichtigen leichten Tätigkeit, wobei aber die Eignung für zumindest zeitweise mittelschwere Arbeiten auch
nicht ausgeschlossen ist. Aus sozialmedizinischer Sicht wird man weiterhin darauf schließen können, dass dem
Kläger Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter besonderen Stressbedingungen (Akkordarbeit, Nachtschicht)
nicht zumutbar sind.
Weitere Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit waren nicht objektivierbar. Mit seinem eingeschränkten
Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten des Arbeitsmarkts zu verrichten. Er
kann zwar nicht mehr die zuletzt ausgeübte und das Erwerbsleben (in der BRD) prägende ungelernte Tätigkeit in der
Papierindustrie (mit Nachtschicht) verrichten, er ist jedoch auf alle seinem Gesundheitszustand geeigneten
Arbeitsplätze ungelernter Art in der gesamten BRD verweisbar.
Weitere Bemühungen um Sachaufklärung hielt der Senat nicht für sinnvoll. Es muss gesehen werden, dass der Kläger
bereits zu drei Untersuchungen, die in erster Instanz vorgesehen worden waren, nicht erschienen ist. Lediglich das
Fernbleiben im Januar 2000 (Untersuchung am 24.01.2000, mündliche Verhandlung am 26.01.2000) hatte der Kläger
entschuldigt, aber lediglich verspätet, wobei allerdings nur behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht worden ist, dass
er ohne Verschulden an der Wahrnehmung der Termine gehindert worden wäre. Sein Fernbleiben zum ersten und
zweiten Termin in erster Instanz hatte der Kläger weder vorher noch nachträglich entschuldigt, obwohl er in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass eine vorherige Entschuldigung angebracht erscheint, damit nicht ein
Ordnungsgeld festgesetzt wird. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung des Gerichts, zur Mitteilung
der Hindernisgründe und zur Glaubhaftmachung seiner Verhinderung hat der Kläger schlichtweg unbeachtet gelassen.
Er sah es nicht einmal als veranlasst an, das in erster Instanz dreimal übersandte Formblatt unverzüglich zu
übersenden unter Angabe, ob er sich der angeordneten Untersuchung unterziehen und rechtzeitig anreisen wolle oder
dies ablehne. Mit einem verzögerten Postlauf kann sich der Kläger ebenfalls nicht entschuldigen. Nach Aktenlage ist
festzustellen, dass Schriftstücke 7 bis weniger als 14 Tage unterwegs waren; außerdem sind dem Gericht auch nicht
verspätete Mitteilungen zugegangen, abgesehen davon, dass sein Anwalt über Telefax verfügt und so jederzeit und
schnell dem Gericht Mitteilung geben konnte. Hiervon hat der Anwalt des Klägers aber nur zweimal Gebrauch
gemacht, einmal am Tag der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, ein anderes Mal, um die Frist von drei
Monaten zur Einlegung der Berufung gerade noch zu wahren. Mit den von einer Prozesspartei zu beachtenden
Pflichten ist sein Verhalten jedenfalls nicht zu vereinbaren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger
verschiedentlich Aufforderungen zur Äußerung bzw. zur Stellungnahme überhaupt nicht beachtet hat, die Termine
verstreichen ließ und auch nicht nachträglich noch einen Schriftsatz eingereicht hat. Nahezu kennzeichnend für sein
nachlässiges Verhalten ist der Umstand, dass er einen mit Schreiben vom 06.12.2002 zugesandten Fragebogen erst
mit Telefax vom 18.07.2003 angeblich zurückgegeben hat, wobei dieses Merkblatt aber nicht beilag und auch nicht
auf Bitte um unverzügliche Nachsendung vom 24.09.2003 in Einlauf gekommen ist. Eine schlüssige Begründung bzw.
eine Glaubhaftmachung, warum der Kläger ohne Verschulden den Untersuchungstermin am 05.05. 2003 nicht
einhalten konnte, wurde bis heute nicht beigebracht. Aus seinem gesamten Verhalten in erster und zweiter Instanz,
sowohl dem Fernbleiben zu mehreren Untersuchungsterminen und Verhandlungsterminen, den fehlenden
hinreichenden Begründungen und der Nichtbeachtung richterlicher Hinweise und Aufforderungen zu Äußerungen sowie
Stellungnahmen schloss der Senat, dass der Kläger nicht die Absicht hatte und hat, sich einer fundierten
Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen und so sein Rentenbegehren von den Sozialgerichten nachprüfen zu
lassen.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Damit erübrigen sich Ausführungen,
dass der Kläger auch bei Obsiegen nicht - wie begehrt - die Kosten des in der BRD nicht zugelassenen Rechtsanwalts
erstattet bekommen hätte.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.