Urteil des LSG Bayern vom 24.01.2011

LSG Bayern: reparaturkosten, bahn, rechtsgrundlage, form, ausführung, versorgung, stadt, akte, ergänzung, verkehrsmittel

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AS 50/10
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 865/10 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die darlehensweise Übernahme der Kosten für die Reparatur eines dem Kläger gehörenden Kfz. Der
Kläger lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern. Er bezieht Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) u.a.
aufgrund des Bescheides vom 19.10.2009 für Dezember 2009. Am 03.12.2009 beantragte er die darlehensweise
Übernahme der Reparaturkosten für sein Kfz (u.a. Rechnung vom 03.12.2009). Wegen des Wohnortes S. und der
kulturellen, schulischen und gesundheitlichen Versorgung seiner Kinder sei er auf ein Kfz angewiesen. Der Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2010 ab. Der
Bedarf sei nicht unabweisbar. Auch ohne Auto sei die Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder nicht gefährdet.
Dagegen hat der Kläger unter Vorlage der Rechnung vom 03.12.2009 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben
und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt. Die Kinder seien ohne Kfz durch
den Wohnort auf dem flachen Land von der Teilnahme am sozialen Leben ausgeschlossen. Der Beklagte habe sein
Ermessen unzutreffend ausgeübt. Der Beklagte hat Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel vorgelegt. Weder aus § 23
SGB II noch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebe sich ein Anspruch. Das SG hat
mit Beschluss vom 12.11.2010 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
liege mangels Rechtsgrundlage für eine darlehensweise Übernahme der Reparaturkosten nicht vor. Die Aufwendungen
für die Reparatur zählten auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des
Bundesverfassungsgerichts nicht zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf, und es handele sich nicht um
einen unabweisbaren Bedarf. Öffentliche Verkehrsverbindungen bestünden in ausreichendem Maße. Eine anderweitige
Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Mobilität sei nicht gewährleistet. Es verkehre nur zweimal täglich ein Bus. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird
auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. PKH ist mangels hinreichender
Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen. Nach der Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -
veröffentlicht in juris) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - veröffentlicht in juris)
handelt es sich bei den Reparaturkosten weder um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf für Dezember 2009
noch ist dieser unabweisbar. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführung des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3
SGG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass bereits laut den unter www.bahn.de zu findenden Fahrplänen
der Deutschen Bahn eine mehrmalige Verbindung vom Ortsteil S. nach A-Stadt besteht und eine Teilnahme am
sozialen Leben auch im konkreten Ortsteil möglich ist. Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung keine neuen
Ausführungen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist
unanfechtbar (§ 177 SGG).