Urteil des LSG Bayern vom 03.03.2006

LSG Bayern: ausstellung, belastungsgrenze, erlass, rechtsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 47 KR 1024/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 615/05 KR ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Oktober 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Ausstellung eines Befreiungsausweises für das Jahr 2005.
Mit Beschluss vom 05.10.2005 hat das Sozialgericht München entschieden, dass die Antragsgegnerin derzeit nicht
verpflichtet sei, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsteller einen Befreiungsausweis (Bescheinigung
nach § 62 Abs.3 SGB V) auszustellen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und Antrag auf
Prozesskostenhilfe gestellt. Zugleich hat er mitgeteilt, es sei ihm nicht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegangen, sondern um den Erhalt des Befreiungsausweises für das Jahr 2005. Dessen Ausstellung hat die
Antragsgegnerin dann mit Schreiben vom 28.11.2005 zugesichert. Unter Betonung (Schriftsatz vom 23.12.2005), dass
seinerseits nie ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden sei, hat der Antragsteller sich
auch im Jahre 2006 nicht entschließen können, sein Rechtsmittel für erledigt zu erklären.
II.
Die bei Einlegung zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hatte, ist
unbegründet, denn der Antragsteller hat im November 2005 sein Ziel auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 62
Abs.3 SGB V erreicht, was ihm die Antragsgegnerin bereits zuvor zugesichert hatte, sobald die Belastungsgrenze von
40,92 EUR überschritten werde. Ob die Belastungsgrenze im Jahre 2005 anders festzusetzen war und der Ausweis
hätte gegebenenfalls früher ausgestellt werden können, ist Gegenstand eines Berufungsverfahrens (L 4 KR 244/05)
und lässt sich im vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr klären, zumal auch die Gesamtabrechnung über die
klägerischen Zuzahlungen mit Jahresende 2005 hat erfolgen können.
Damit erledigt sich auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).