Urteil des LSG Bayern vom 18.08.2009

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 5 AS 144/07
Bayerisches Landessozialgericht L 2 B 922/08 AS
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2008 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld von 150,00 EUR.
Er begehrte im Hauptsacheverfahren zum Az.: S 5 AS 144/07, den Bescheid vom 15.11.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 30.01.2007 aufzuheben, mit dem die Beklagte Leistungen nach dem Zweiten
Sozialgesetzbuch ab 01.09.2006 eingestellt hatte. Sie vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen; ihm stünden keine Leistungen zu.
Mit Ladungsverfügung vom 31.03.2008 lud das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Beteiligten zum Erörterungstermin auf
den 24.04.2008. Hierzu ordnete es das persönliche Erscheinen des Klägers an. In der Ladung wurde der Kläger auf
die Möglichkeit, dass im Falle seiner Säumnis Ordnungsgeld gegen ihn verhängt werden könne, hingewiesen. Die
Ladung, die sich auch auf das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zum Az.: S 5 AS 130/07 bezog, wurde dem
Kläger am 02.04.2008 durch Einlegen in seinen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Im Termin am 24.04.2008 war der Kläger nicht erschienen. Gegen ihn verhängte die Vorsitzende der 5. Kammer
Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR wegen unentschuldigten Ausbleibens. Der Beschluss wurde dem Kläger mit
Postzustellungsurkunde vom 26.04.2008, ebenfalls durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten
zugestellt.
Zu dem Verfahren mit dem Az.: S 5 AS 130/07 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 01.04.2007 (richtig wohl
01.04.2008), er nehme die Klage zu diesem Aktenzeichen zurück. Mit Schreiben vom 09.04.2008 teilte das SG dem
Kläger mit, es bleibe bei dem Erörterungstermin am 24.04.2008 im Verfahren S 5 AS 144/07, solange dort die Klage
aufrecht erhalten werde. Eine Antwort hierauf ging nicht ein. Auf die weiteren Schreiben des SG, in denen der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zu erklären, ob er die Klage noch aufrecht erhalte, äußerte er sich nicht. In
einem an die Staatsoberkasse gerichteten Schreiben vom 24.09.2008, dort am 25.09.2008 eingegangen, wandte sich
der Kläger erstmals gegen die Zahlungsaufforderung des Ordnungsgeldes. Das Schreiben wurde an das Bayer.
Landessozialgericht weitergeleitet und ging dort am 15.10.2008 ein. In einem weiteren Schreiben vom 13.09.2009,
gerichtet an das SG, bat der Beschwerdeführer, das Ordnungsgeld auf Eis zu legen. Das Sozialgericht legte die Akten
dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
Auf den Hinweis des Senats vom 07.11.2008, dass die Beschwerde verspätet eingegangen sei, äußerte sich der
Beschwerdeführer nicht.
Sinngemäß beantragt er, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2008 aufzuheben.
II.
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des §
173 Satz 1 SGG, nämlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung weder beim SG noch beim
Bayer. Landessozialgericht eingegangen war. Sie ist verspätet und daher unzulässig.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 02.04.2008 wurde die Ladung zum Termin auf den 24.04.2008 dem
Beschwerdeführer an diesem Tag durch Einlegen in seinen Briefkasten zugestellt. Für die Zustellung gelten nach § 63
Abs.2 Satz 1 SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 180 ZPO kann die Zustellung, wenn der
Adressat nicht angetroffen wird, in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung
gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das
Datum der Zustellung. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das früheste Datum eines Schreibens, in dem der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, dass er mit der Zahlung
des Ordnungsgeldes nicht einverstanden ist, ist der 13.09.2008. Das Schreiben ist an das SG gerichtet. Ob die
dortige Formulierung, das Ordnungsgeld solle auf Eis gelegt werden, als Beschwerde aufzufassen ist oder erst das
spätere an die Staatsoberkasse gerichtete Schreiben vom 24.09.2008, kann offen bleiben. Denn beide Schriftstücke
sind nicht innerhalb der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG eingegangen und zwar weder beim SG noch beim Bayer.
Landessozialgericht. Die Beschwerdefrist war bereits mit dem 02.05.2008 abgelaufen.
Bei dieser Sachlage konnte sich der Senat nicht mit der Begründetheit der Auferlegung von Ordnungsgeld befassen.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Als unterlegener Teil hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).