Urteil des LSG Bayern vom 22.02.2002

LSG Bayern: arbeitslosigkeit, firma, arbeitsamt, verwaltungsakt, meldung, unverzüglich, nebeneinkommen, nebentätigkeit, nebenbeschäftigung, sorgfalt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 37 AL 980/97
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 2/01
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.11.2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 09.12.1996 bis
23.03.1997 und die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von DM 2.943,80 streitig.
Der am 1961 geborene Kläger befindet sich mit kurzfristigen Unterbrechungen seit 1988 bei der Beklagten im
Leistungsbezug. Nach einer Tätigkeit vom 04.12.1995 bis 15.01.1996 als Zähler-Ableser bei den Stadtwerken R. im
Anschluss an eine FuU-Maßnahme meldete er sich am 15.01.1996 erneut bei der Beklagten arbeitslos, woraufhin ihm
ab 16.01.1996 weiterhin Alhi gewährt wurde. Am 06.09.1996 sprach er in der Arbeitsvermittlung vor und teilte mit,
dass er jetzt eine Nebenbeschäftigung habe, woraufhin ihm ein Formular "Nebenverdienstbescheinigung"
ausgehändigt wurde. Am 22.11.1996 reichte er den Fortzahlungsantrag auf Weitergewährung von Alhi ab 01.12.1996
ein und erklärte hierzu, eine Nebenbeschäftigung mit 16 Stunden wöchentlich (580,00 DM-Job) auszuüben. Am
19.12.1996 ging beim Arbeitsamt Rosenheim eine entsprechende Nebenverdienstbescheinigung der Firma N. ein, die
für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.1996 zu einem Anrechnungsbetrag von DM 665,53 führte. Mit Bescheid vom
20.01.1997 wurde dem Kläger Alhi ab 02.12.1996 unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von DM 51,92
wöchentlich bewilligt. Am 26.02.1997 teilte er persönlich mit, sein Nebeneinkommen falle mit Wirkung zum 26.02.1997
weg, woraufhin mit Änderungsbescheid vom 05.03.1997 Alhi ab 26.02.1997 ohne Nebeneinkommen gewährt wurde.
Am 18.03.1997 teilte die AOK Rosenheim der Beklagten mit, dass der Kläger vom 09. bis 31.12.1996 bei den
Stadtwerken R. beschäftigt gewesen sei. Mit Arbeitsbescheinigung vom 27.03.1997 bestätigten die Stadtwerke R.
eine Beschäftigung des Klägers als Zähler-Ableser für den genannten Zeitraum. Nach Angaben der Stadtwerke
handelte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, wobei die Bezahlung nicht nach Stunden, sondern nach der Zahl
der abgelesenen Zähler erfolgte. Von dem Bruttoarbeitsentgelt von DM 1.956,00 wurden Sozialversicherungs-Beiträge
abgeführt.
Nach einer Einladung vom 18.02.1997 sprach der Kläger am 24.03.1997 persönlich bei der Beklagten vor. Nach
erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.04.1997 die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom
09.12.1996 bis 23.03.1997 auf und forderte die erbrachten Leistungen in Höhe von DM 2.763,50 zurück.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor, er wisse nicht, was der Betrag von
DM 2.763,50 bedeute, weil er nur einen Monat gearbeitet habe und lediglich DM 1.269,28 verdient habe. Zudem sei er
Anfang Dezember 1996 im Arbeitsamt Rosenheim gewesen und habe die Nebentätigkeit gemeldet.
Mit Änderungsbescheid vom 23.05.1997 korrigierte die Beklagte die vom Kläger zu erstatteten Leistungen auf einen
Gesamt-Betrag von DM 2.953,80.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1997 wurde schließlich der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges
Vorbringen wiederholt. Zudem hat er vorgetragen, er habe aus keiner bösen Absicht gehandelt und sei auch bereit,
den Lohn von DM 1.269,28 in Raten zurückzuzahlen. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, unstreitig sei, dass der
Kläger 1.956 Zählerablesungen in 15 Tagen erledigt habe. Ausgehend davon, dass er dabei ca. 130 Ablesungen am
Tag vorgenommen habe und voraussgesetzt, dass er pro Stunde 36 Zähler abgelesen habe, erreiche er eine
durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 3,60 Stunden. Bei dieser Arbeitszeit wäre der Kläger etwa 18 Stunden pro
volle Woche einmal (50. und 51. Woche des Jahres 1996) mit der Tätigkeit als Zähler-Ableser beschäftigt gewesen, in
der 52. Woche des Jahres 1996 mit ca. 10 bis 11 Stunden und in der Silvesterwoche mit etwa 7 Stunden. Selbst
wenn man davon ausginge, dass er die Kurzzeitigkeitsgrenze nicht überschritten habe, müsse diese Tätigkeit aber im
Zusammenhang mit der bereits bestehenden Nebentätigkeit bei der Firma N. betrachtet werden. Die Tätigkeit bei
dieser Firma, die der Kläger nach eigenem Bekunden bis 25.02.1997 ausübte und welche ab September 1996 durch
eine Bescheinigung des Arbeitgebers belegt sei, habe eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden umfasst. Ein
Nachweis darüber, dass er die Beschäftigung bei den Stadtwerken dem Arbeitsamt gemeldet habe, läge nicht vor.
Dagegen hat der Kläger eingewandt, dass er schon jahrlang den Job als Zähler-Ableser mache und sich stets vor dem
Beginn dieser Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger habe ab 09.12.1996
Alhi nicht mehr zugestanden, weil er ab diesem Tag nicht mehr arbeitslos gewesen sei, nachdem er eine mehr als
kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen habe.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Dass die Alhi weiter gezahlt
worden sei, sei nicht sein Verschulden. Auch die Beklagte verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.11.2000 und die Bescheide vom 29.04.1997 und
23.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1
SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zurecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu
beanstanden sind. Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 09.12.1996 bis 23.03.1997 und die daraus
resultierende Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von DM 2.953,80 sind zutreffend.
Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 330 Abs.3 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die
Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers ist vom 09. 31.12.1996 eine wesentliche Änderung
eingetreten, weil der Kläger (zumindest) eine der Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Alhi nicht (mehr)
erfüllt hat. Denn er ist ab diesen Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen. Gemäß § 134 Abs.1 Satz 1 AFG hat
Anspruch auf Alhi, wer u.a. arbeitslos ist. Nach § 134 Abs.4 AFG gelten die Vorschriften des 1. Unterabschnittes über
Arbeitslosengeld entsprechend, soweit die Besonderheiten der Alhi nicht entgegenstehen. Nach § 101 Abs.1 Satz 1
AFG ist arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Kurzzeitig im Sinne des § 101 Abs.1
AFG ist gemäß § 102 AFG eine Beschäftigung, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach
beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Unstreitig war der Kläger vom 09. bis 31.12.1996 bei den Stadtwerken R. als Zähler-Ableser beschäftigt. Selbst wenn
man zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese Tätigkeit kurzzeitig war, so ändert dies nichts am Vorliegen der
Arbeitslosigkeit, da er daneben noch bei der Firma N. beschäftigt war. Arbeitslosigkeit nach § 101 Abs.1 Satz 2 AFG
ist nämlich nicht mehr gegeben, wenn mehrere kurzzeitige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden
Umfangs ausgeübt wurden, die zusammen die Grenze des § 102 AFG überschreiten. Die Tätigkeit des Klägers bei
der Firma N. , die der Kläger unstreitig bis 27.02.1997 ausübte, umfasste eine wöchentliche Arbeitszeit von 14
Stunden. Unstreitig hat der Kläger in den 15 Tagen seiner Beschäftigung als Zähler-Ableser bei den Stadtwerken
1.956 Zählerablesungen erledigt. Ausgehend davon, dass er dabei ca. 130 Ablesungen am Tag vornahm und
vorausgesetzt, dass er pro Stunde 36 Zähler ablas, erreichte er eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 3,60
Stunden. Bei dieser Arbeitszeit wäre er etwa 18 Stunden pro volle Woche (50. und 51. Woche des Jahres 1996) mit
der Tätigkeit als Zähler-Ableser beschäftigt gewesen, in der 52. Woche des Jahres mit ca. 10 bis 11 Stunden und in
der Silvesterwoche mit etwa 7 Stunden. Somit lag insgesamt keine kurzzeitige Tätigkeit vor mit der Folge, dass er
nicht mehr arbeitslos war.
Mit der Aufnahme der Beschäftigung erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach §§ 100, 105 AFG, wenn der
Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts ist die Arbeitslosmeldung auf den konkret eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit
zu beziehen und beschränkt ihre Wirkung auf die Dauer der gemeldeten Arbeitslosigkeit. Hieraus folgt, dass eine die
Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung die bisherige Meldung verbraucht und der Arbeitslose sich zum Bezug
von Leistungen erneut arbeitslos melden muss. Ein Anspruch auf Leistungen besteht demnach bis zur erneuten
Meldung nicht. Der Kläger war somit vom 09.12.1996 bis zu seiner erneuten Vorsprache bei der Beklagten am
24.03.1997 nicht mehr arbeitslos gemeldet und hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi.
Nach § 60 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - trifft den Bezieher der
Leistung die Pflicht, der Beklagten ohne Aufforderung jede Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf
Leistungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger wäre nach dieser Vorschrift verpflichtet gewesen, der
Beklagten die Beschäftigungsaufnahme bei den Stadtwerken M. sofort anzuzeigen. Er hat diese Verpflichtung
zumindest grob fahrlässig verletzt. Darüber hinaus muss dem Kläger entgegen gehalten werden, dass er wusste oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Leistungsvoraussetzungen ab der Aufnahme der Beschäftigung
bei den Stadtwerken München nicht mehr vorlagen.
Mit seinem Vorbringen, er habe sich bei Aufnahme der Tätigkeit bei den Stadtwerken in Arbeit abgemeldet, lassen
sich in den Akten keinerlei Unterlagen finden, wohingegen die übrigen zahlreichen Vorsprachen minutiös festgehalten
sind. Die Beklagte hat vielmehr erst durch eine Mitteilung der AOK vom 18.03.1997 davon Kenntnis erhalten, dass der
Kläger vom 09. bis 31.12.1996 bei den Stadtwerken beschäftigt gewesen war. Der Kläger hat auch insoweit weder
eine Arbeitsbescheinigung noch - soweit er von einem anrechenbaren Nebenverdienst ausgegangen ist - eine
Nebenverdienstbescheinigung vorgelegt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger nach Aktenlage vor dem
streitgegenständlichen Zeitraum nur eine Beschäftigung seit 1995 bei den Stadtwerken hatte. Der Kläger ist auch
nicht in der Lage mitzuteilen, wem gegenüber er die beabsichtigte Arbeitsaufnahme angegeben hat. Letztlich ist dies
jedoch entscheidungsunerheblich, da über einen eventuellen bestehenden sozialrechtlichen Herstellunganspruch
Arbeitslosigkeit nicht fingiert werden kann. Doch selbst, wenn man unterstellen würde, dass der Kläger sich
tatsächlich persönlich in Arbeit abgemeldet hat, so folgt daraus, dass er sich darüber im klaren war, dass tatsächlich
ab 09.12.1996 Arbeitslosigkeit nicht mehr vorlag.
Nach § 50 SGB X sind die Leistungen im Gesamtbetrag von DM 2.953,80 zu erstatten.
Durch die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung waren gemäß § 157 Abs.3 a AFG auch die Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 23.03.1997 zu erstatten, wobei für die Zeit der tatsächlichen
Beschäftigung diese Beiträge von der Krankenkasse erstattet wurden.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.11.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.