Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2006

LSG Bayern: besondere härte, alleinstehende person, eigentumswohnung, verwertung, beteiligter, verkehrswert, zivilprozessordnung, ergänzung, unterkunftskosten, akte

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 AS 219/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 555/06 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.06.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Sohn in einer Zweizimmerwohnung. Sie besitzt zudem eine Einzimmer-
Eigentumswohnung, die vermietet ist. Ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen Sicherung des Lebensunterhaltes
vom 22.12.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2005 ab. Sie sei wegen vorhandenem und zu
berücksichtigendem Vermögen nicht hilfebedürftig. Ihren Widerspruch hiergegen begründete sie damit, sie hätte, wenn
sie keinen Sohn hätte und in der Eigentumswohnung wohnen könnte, Anspruch auf Alg II. Sie stünde somit als Mutter
schlechter als ein kinderloser Antragsteller. Die Aufgabe der Eigentumswohnung würde eine besondere Härte
darstellen. Ein Verkauf sei in der nicht besonders günstigen Lage auf dem Immobilienmarkt nicht sinnvoll. Die
Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2005 zurück. Bei der Eigentumswohnung
handelt es sich um zumutbar verwertbares Vermögen. Nach der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt sei der
Wert der Wohnung mit ca. 39.000,00 EUR anzusetzen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung sei
nicht gegeben, nachdem die Wohnung 1998 für 45.000,00 EUR angeschafft worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Verwertung der Eigentumswohnung sei unwirtschaftlich und würde eine
besondere Härte darstellen. Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) sei verletzt.
Mit Beschluss vom 09.06.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Es hat auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, eine Verwertung der nicht
selbst genutzten Eigentumswohnung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, nachdem die Klägerin den von der
Beklagten aufgrund deren Kenntnisse des Immobilienmarktes geschätzten Wert nicht widersprochen habe bzw.
entsprechende Nachweise vorgelegt habe. Eine besondere Härte würde nicht vorliegen. Insbesondere werde die
Klägerin nicht gegenüber alleinstehenden Personen benachteiligt. Bei den Unterkunftskosten sei berücksichtigt
worden, dass es sich um eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft handele. Artikel 3 und 6 GG sei
nicht verletzt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Es könne der Klägerin nicht
zugemutet werden, die kleine Eigentumswohnung zu verkaufen und eine größere Eigentumswohnung anzuschaffen, in
die sie dann einziehen könne. Artikel 3 und 6 des GG seien verletzt, denn die Klägerin müsste die Eigentumswohnung
nicht aufgeben, wenn sie kein Kind hätte und in der Einzimmer-Eigentumswohnung wohnen könnte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil und nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das SG eine summarische Prüfung der
Erfolgsaussichten vorgenommen und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der
Eigentumswohnung mit einem angenommenen Verkehrswert von ca. 39.000,00 EUR - Gegenteiliges ist von der
Klägerin nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen worden - handelt. Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen
Härte fehlen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 bzw. 6 GG ist nicht zu erkennen. Die Klägerin wird in keinster Weise anders
behandelt als eine alleinstehende Person, die ebenfalls eine vermietete Eigentumswohnung besitzt. Auch diese muss
das Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zunächst einsetzen.
Vergleichsgruppe ist allein eine alleinstehende Person mit einer vermieteten Eigentumswohnung. Nur diese Sachlage
ist mit derjenigen der Klägerin vergleichbar. Der von der Klägerin herangezogenen Vergleichsgruppe liegt ein anderer
Sachverhalt zugrunde und lässt eine andere rechtliche Beurteilung als gerechtfertigt erscheinen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).