Urteil des LSG Bayern vom 03.07.2006

LSG Bayern: befristete rente, nebenkosten, sozialhilfe, erlass, vertretung, nutzungsgebühr, miete, beteiligter, unterkunftskosten, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 15 SO 7/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 380/06 SO PKH
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 04.05.2006 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zu bewilligenden Sozialhilfe gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII).
Der 1958 geborene, geschiedene Kläger beantragte am 07.09.2005 die Gewährung von Sozialhilfe.
Er bewohnt gemeinsam mit der mit ihm in bloßer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebenden Frau H. und deren zwei
Kinder eine Vierzimmerwohnung (86 qm), für die er und Frau H. lt. Mietvertrag 640,- EUR Warmmiete (400,- EUR
Kaltmiete) zu zahlen haben. Dem Kläger steht ein Zimmer in dieser Wohnung zur Verfügung, Küche und Bad werden
gemeinsam genutzt, und er darf Elektrogeräte, Geschirr und Besteck von Frau H. mitbenutzen. Hierfür trägt er eine
monatlichen Mietanteil der Kaltmiete in Höhe von 200,- EUR.
Mit Bescheid vom 15.09.2005 und nach Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 bewilligte ihm der
Beklagte für die Zeit ab 01.09.2005 - ab diesem Zeitpunkt bezog der Kläger eine befristete Rente wegen voller
Erwerbsminderung - Sozialhilfe, wobei als Kosten der Unterkunft lediglich die pro Kopf aufgeteilte Kaltmiete in Höhe
von 100,- EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 39,57 EUR und Kosten für Heizung - unter Abzug von Kosten für
die Wassererwärmung - in Höhe von 17,20 EUR berücksichtigt wurden.
Wegen der Nichtberücksichtigung der gesamten von ihm getragenen Mietkosten in Höhe von 200,- EUR und der
hälftigen Nebenkosten hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg mit der Begründung erhoben, er trage den
halben Anteil der Miet- und Nebenkosten, da er Elektrogeräte (Waschmaschine, E-Herd, Kühlschrank, TV-Gerät),
Geschirr und Kücheneinrichtung seiner Mitbewohnerin mitbenutzen dürfe. Für dieses Verfahren hat der Kläger die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Zudem hat der Kläger am 13.01.2006 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, ihm für
die nächsten 6 Monate die Kosten der Unterkunft in Höhe von 200,- EUR zuzüglich der anteiligen Nebenkosten zu
bezahlen und ihm für dieses Verfahren ebenfalls PKH zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die
Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren und für das einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Die
Miete sei pro Kopf aufzuteilen. Der 100,- EUR übersteigende Mietanteil werde für die Nutzung von Elektrogeräten und
Geschirr etc. gezahlt. Aufwendungen hierfür seien jedoch bereits im Regelbedarf berücksichtigt und aus diesem zu
decken. Mangels Erfolgsaussicht seien die Anträge auf Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren wie auch
für das einstweilige Rechtsschutzverfahren abzulehnen.
Allein gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren (L 11 B 380/06 SO PKH) und das
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 11 B 460/06 SO PKH) hat der Kläger Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht eingelegt. Es sei nicht unüblich, für die Mitbenutzung der Küche eine Nutzungsgebühr zu
verlangen. Ansonsten hätte er einen Anspruch auf Erstausstattung gemäß § 31 SGB XII.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden gegen die ablehnende Bewilligung von PKH sind zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG
-). Das SG hat ihnen nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht
vorgeschrieben, wird der Partei auf ihrem Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO). Eine hinreichende
Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht vorliegend weder für das Hauptsacheverfahren noch für den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches nicht in Betracht.
Diesbezüglich wird auf die Begründung des Beschlusses vom 04.05.2006 durch das Sozialgericht Bezug genommen
(§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass es sich zum einen bei der "Nutzungsgebühr" für die
Küchengegenstände nicht um Unterkunftskosten handelt, und dass die Frage der Bewilligung einer Erstausstattung
mangels Vorliegens einer solchen nicht zu prüfen ist.
Aus eben diesen Gründen besteht auch für das Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussicht.
Nach alledem sind die Beschwerden zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).