Urteil des LSG Bayern vom 12.08.2004

LSG Bayern: serbien und montenegro, zumutbare tätigkeit, erwerbsfähigkeit, ärztliche untersuchung, berufsunfähigkeit, stationäre behandlung, medizinisches gutachten, anfang, erwerbsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.08.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 1041/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 554/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. August 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001
- auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin, die 1944 geboren und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro ist, hat in der Bundesrepublik
Deutschland im Zeitraum 15.07.1969 bis 12.07.1974 - am Anfang ihres Versicherungslebens - für 59 Kalendermonate
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt; in ihrem Herkunftsstaat weist sie eine nicht
unterbrochene Pflichtbeitragsleistung vom 28.04.1978 bis 01.01.1995 auf (16 Jahre, 8 Monate, 1 Tag). Seit
28.10.1996 bezieht die Klägerin vom serbischen Versicherungsträger Invalidenrente der I. Kategorie.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag der Klägerin vom
14.04.1998 hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.1998 abgelehnt, der der Klägerin in der damaligen
Bundesrepublik Jugoslawien zugestellt wurde.
Ein Schreiben der Klägerin vom 21.10.1998, bei dem der Zeitpunkt des Eingangs bei der Beklagten jetzt nicht mehr
feststellbar ist und mit dem sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Rentenantrags wandte, wurde von der
Beklagten als Antrag gemäß § 44 SGB X behandelt: mit Bescheid vom 08.02.1999 lehnte die Beklagte die Aufhebung
des Bescheids vom 31.07.1998 und die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab; eine Änderung
in der Beurteilung habe sich aufgrund der mit dem Antrag eingereichten medizinischen Unterlagen nicht ergeben. Auch
dieser Bescheid wurde der Klägerin in ihrer Heimat zugestellt.
Spätestens am 11.03.1999 (Vermerk des Übersetzers) lag der Beklagten ein Schreiben der Klägerin vor, mit dem sie
den Bescheid vom 08.02.1999 als inhaltlich unzutreffend angriff. Die Beklagte stellte der Klägerin mit Schreiben vom
18.03.1999 anheim, unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen neuen Rentenantrag zu stellen. Hierauf übersandte
die Klägerin spätestens Anfang Juli 1999 (zu erschließen aus einem Vermerk des Übersetzers) einen Befund. Das
Begleitschreiben bezog sich auf das Schreiben der Beklagten vom 18.03.1999. Diese erkundigte sich mit Schreiben
vom 26.10.2000, ob die Klägerin mit der Übersendung des Befundes einen neuen Rentenantrag habe stellen wollen;
falls ja, solle sie sich zur Aufnahme eines Formblattantrags an den Versicherungsträger in N. wenden. Den hierauf
von der Klägerin am 18.12.2000 gestellten Formblattantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2002 und
Widerspruchsbescheid vom 10.06.2002 ab. Die Versicherte sei zwar seit 18.12.2000 voll erwerbsgemindert, sie erfülle
jedoch in diesem Zeitpunkt nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende
Rentenleistung.
Mit der am 13.08.2002 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch
weiter. Nachdem das SG angeregt hatte, ausssagekräftige medizinische Unterlagen aus den Jahren 1996 bis 1998
vorzulegen, wies die Klägerin darauf hin, dass sie diese bereits komplett an die Beklagte übersandt habe. Eine
persönliche ärztliche Untersuchung in Deutschland lehnte die Klägerin ab, da sie nicht reisefähig sei. Nun erholte das
SG von dem Internisten und Radiologen Dr. R. ein medizinisches Gutachten nach Aktenlage (vom 13.03.2003), in
dem dieser zum Ergebnis kam, die Klägerin habe zunächst noch bei Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen leichte Arbeiten vollschichtig verrichten können; in Dezember 2000 sei dann eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, so dass von diesem Zeitpunkt an die berufliche
Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich gesunken sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.08.2003 ab. Solange die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch erfüllt gewesen seien, hätten
bei der Klägerin weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorgelegen.
Am 16.10.2003 ging die nicht unterschriebene und am 07.11.2003 die unterschriebene Berufung der Klägerin gegen
dieses ihr in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Sie wies auf ihren schlechten
Gesundheitszustand hin und fügte den Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 17.03.2003 bis
18.04.2003 sowie einen Befund vom 02.02.2004 bei.
Der Senat gab den Beteiligten ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts T. P. vom 04.10.2002, das vom Senat im
Berufungsverfahren L 6 RJ 237/01 ZVW eingeholt worden war, sowie einen Schriftwechsel des Senats im
Berufungsverfahren L 6 RJ 614/01 zur Kenntnis (Schreiben vom 28.02.2002 und 09.05.2002 mit Übersetzung vom
31.5.2002) mit dem Hinweis, dass für die Klägerin keine Möglichkeit bestehe, durch nachträgliche Zahlung freiwilliger
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Serbien und Montenegro die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. für eine Rente wegen Erwerbsminderung
zu erfüllen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.08.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
09.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr aufgrund ihres Antrags vom 18.12.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit,
hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten - Rentenakten der Beklagten; Klageakten des SG - und der Akte des Bayer.
Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 18.08.2003 ist nicht zu
beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung
vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da
geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs.
2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden
Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Obwohl bei der Klägerin im Laufe des Dezember 2000 Erwerbsunfähigkeit und damit tatbestandlich auch
Berufsunfähigkeit, volle Erwerbsminderung, teilweise Erwerbsminderung und teilweise Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit eingetreten sind, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nur noch weniger als drei Stunden täglich
leistungsfähig ist, hat sie keinen Rentenanspruch, weil für diesen Leistungsfall die für eine Rentenzahlung
erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar sind.
Ein früherer Leistungsfall liegt nicht vor, weil die Klägerin bis Anfang Dezember 2000 noch nicht einmal berufsunfähig
im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.) gewesen ist. Nach § 43 Abs. 2
SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und
ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht,
wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit haben bei der Klägerin bis
Anfang Dezember 2000 nicht vorgelegen.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits
eingeschränkt gewesen. Sie hat aber bis Anfang Dezember 2000 unter den üblichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses (insbesondere ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten in geschlossenen, temperierten
Räumen und überwiegend im Sitzen, aber mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage, noch vollschichtig
verrichten können; zu vermeiden gewesen waren die Einwirkung von Staub, Rauch oder Reizgas sowie Arbeiten unter
Stress. Die Klägerin hat sich auch noch auf einfache neue Berufstätigkeiten umstellen können.
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten Gutachten des
Internisten und Radiologen Dr. R. , dem sich der Senat anschließt. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren
vorgelegten ärztlichen Unterlagen sind nicht geeignet, einen früheren Leistungsfall zu belegen, weil sie aus einer Zeit
stammen (2003 und 2004), als der Leistungsfall vom Dezember 2000 längst eingetreten war.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel §
43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend die Berufstätigkeit einer
ungelernten Arbeiterin im allgemeinsten Sinn, weil die Klägerin am Anfang ihres Versicherungslebens vor Erreichen
des 60. Beitragsmonats aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden ist (vgl. KassKomm-
Niesel § 240 SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden neuen Fassung - n.F. - Rdnr. 17 ff.).
Da die Klägerin die Berufstätigkeit einer ungelernten Arbeiterin im Sinn aller Berufstätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes, soweit diese dem oben beschriebenen beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin entsprochen
haben, bis Anfang Dezember 2000 noch hat ausüben können, ist sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht berufsunfähig
gewesen. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es nicht, weil bei der Klägerin bis Anfang
Dezember 2000 weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorgelegen hat. Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland tatsächlich hätte vermittelt werden können, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen
Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend
bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden
zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB
VI Nr. 8).
Weil die Klägerin bis Dezember 2000 nicht einmal berufsunfähig gewesen ist, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig
gewesen im Sinn der bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen noch strengeren Bestimmung des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F.
Aus der Tatsache, dass die Klägerin bis Dezember 2000 noch acht Stunden täglich ihren Beruf als ungelernte
Arbeiterin hat ausüben können, folgt weiterhin, dass sie auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert oder teilweise
erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit gewesen ist, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. sowie §
240 Abs. 2 SGB VI n.F.
Beim Eintritt des Leistungsfalls im Dezember 2000 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Rentenzahlung nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar gewesen, nämlich die Voraussetzung, dass in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen, vgl. § 43 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.1996
geltenden Fassung, § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung bzw. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n.F., § 240
Abs. 1 n.F. ("unter den sonstigen Voraussetzungen"). Die Klägerin hat nämlich den letzten Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung für Januar 1995 gezahlt. In der Fünf-Jahres-Frist vor dem im Dezember 2000 eingetretenen
Leistungsfall (Dezember 1995 bis November 2000) ist kein Pflichtbeitrag vorhanden.
Aufschubtatbestände im Sinn der §§ 43 Abs. 3 SGB VI a.F., 44 Abs. 4 SGB VI, 43 Abs. 4 SGB VI n.F., 240 Abs. 1
SGB VI n.F., die die Zeit ab Februar 1995 bis zum Leistungsfall wenigstens im erforderlichen Umfang (d.h. so, dass
keine Lücken blieben, die insgesamt 24 Monate überschreiten würden) überbrücken könnten, liegen nicht vor.
Insbesondere gilt dies für eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, auch wenn die Klägerin in ihrer Heimat nach dem
01.01.1995 arbeitsunfähig krank gewesen sein sollte, weil die Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an eine Beschäftigung
im Ausland (also ohne Unterbrechung eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses) und auch nach dem 31.12.1983
eingetreten ist (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 11; BSG-Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-
2200 § 1259 RVO Nr. 12 - S. 52 -; BSG-Urteil vom 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 48 - S.
201 f. -). Dies gilt weiter für eine Zeit des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil der
Invalidenrentenbezug in der Heimat der Klägerin nicht dem Bezug einer deutschen Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gleichgestellt ist (vgl. das genannte BSG-Urteil vom 03.11.1994 - S. 203 - mit weiteren Nachweisen).
Für das Vorliegen anderer Aufschubtatbestände gibt es keinerlei Hinweise.
Nach den §§ 240 Abs. 241 Abs. 2 SGB VI a.F., 241 Abs. 2 SGB VI n.F. sind drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich, wenn die Zeit ab 01.01.1984 bis zum
Kalendermonat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Zu prüfen ist nach den
vorliegenden Gesamtumständen nur die Belegung der Zeit ab Februar 1995 mit freiwilligen Beiträgen. Dies ist nach
deutschem Recht nicht mehr möglich, weil sich die Klägerin erstmals im April 1998 an die Beklagte gewandt hat, als
die Fristen für die Zahlung freiwilliger Beiträge für 1995 bis 1997 verstrichen war (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI); auch
nach dem Heimatrecht der Klägerin ist die nachträgliche Zahlung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen, wie sich aus
dem Gutachten des Rechtsanwalts P. vom 04.10.2002 in dem beim Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahren L
6 RJ 237/01 ZVW ergibt sowie aus dem einschlägigen Briefwechsel des Senats im Berufungsverfahren L 6 RJ
614/01. Die Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI hilft der Klägerin nicht, weil jedenfalls bezüglich der Beiträge für
die Jahre 1995 und 1996 die Jahresfrist, die nach der Rechtsprechung des BSG gilt, im April 1998 bereits um war
(vgl. BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18).
Die Klägerin ist auch nicht im Anschluss an ihre Berufstätigkeit in Deutschland über den 31.12.1983 hinaus bis zum
Eintritt des Leistungsfalls arbeitsunfähig krank gewesen, wie sich aus ihrer langjährigen Berufstätigkeit in ihrer Heimat
nach ihrem Deutschlandaufenthalt ergibt.
Dass die Klägerin nach dem Recht ihres Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht dazu, dass sie
auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen
Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen
Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 18.08.2003 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.