Urteil des LSG Bayern vom 26.11.2008

LSG Bayern: aus wichtigen gründen, unbestimmte dauer, verminderung, schlaganfall, erwerbsfähigkeit, arbeitslosigkeit, berufsunfähigkeit, arbeitsunfähigkeit, berufsausbildung, leistungsbezug

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 150/08**
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 780/08
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. September 2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Absenkung
des Zugangsfaktors bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr ab 01.06.2007 streitig.
Die 1956 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung (nur Kurs zur Schwesternhelferin) absolviert hat, war zuletzt -
nach Zeiten der Kindererziehung für die 1981, 1982 und 1993 geborenen Kinder und der Arbeitslosigkeit - als
Altenpflegehelferin von April 1997 bis zu ihrem Herzinfarkt im August 1999, nach der sich anschließenden Zeit der
Arbeitsunfähigkeit ab März 2000 bis Dezember 2002 und im Anschluss an ihre Arbeitslosigkeit (mit Leistungsbezug)
von Juli 2003 bis zu ihrem Schlaganfall am 17.05.2004 versicherungspflichtig beschäftigt.
Auf ihren Reha-Antrag wurde ihr vom 03.06.2004 bis 15.07.2004 eine stationäre Kur bewilligt, aus der sie nach dem
Kurbericht für mindestens 6 h täglich erwerbsfähig für mittelschwere Tätigkeiten entlassen wurde.
Am 29.11.2004 beantragte sie wegen der Folgen des Herzinfarkts sowie insbesondere des Schlaganfalls die
Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dr. M. stellte in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 06.02.2005
fest, dass die Klägerin auf Grund des mittelschweren hirnorganischen Psychosyndroms seit dem Schlaganfall am
17.05.2004 nur noch weniger als 3 h täglich erwerbstätig sein könne. Eine Besserung der psychischen Befindlichkeit
könne im Verlauf der nächsten zwei Jahre eintreten. Die Beklagte gewährte der Klägerin auf der Grundlage dieses
Gutachtens mit Bescheid vom 21.02.2005 für die Zeit vom 01.12.2004 bis 31.05.2007 Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalls am 17.05.2004 auf ihren Reha-Antrag vom 23.05.2004 (§ 116 Abs.2
SGB VI) hin. Wegen der Inanspruchnahme der Rentenleistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres verminderte sie
den Zugangsfaktor um jeweils 0,003 für 36 Kalendermonate. Dadurch reduziere sich der Zugangsfaktor von 1,0 und
auf 0,892 (36 Monate x 0,003 ergibt 0,108, d.h. eine Minderung in Höhe von 10,8 Prozent). Die persönlichen
Entgeltpunkte würden daher 22,6618 (25,4056 x 0,892) betragen und einen monatlichen Zahlbetrag von EUR 540,93
ergeben.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin primär die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung auf Dauer, sekundär den Beginn dieser Rente ab dem Anfang der Arbeitsunfähigkeit am
04.07.1999 und schließlich unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 RA 22/05 R die ungekürzte
Gewährung der Rente ohne Verminderung des Zugangsfaktors.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 stellte die Beklagte von Amts wegen die Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen
weiterer bei der Bewertung anzurechnender beitragsfreier Zeiten ab 01.12.2004 bis 31.05.2007 neu fest. Der
monatliche Zahlbetrag erhöhte sich auf EUR 851,23. Wegen der Inanspruchnahme dieser Rente vor dem 60.
Lebensjahr errechneten sich auf Grund der Minderung des Zugangsfaktors um 0,108 auf 0,892 insgesamt 35,6614
persönliche Entgeltpunkte.
Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 21.02.2005 und vom 07.04.2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom
18.09.2006 als unbegründet zurückgewiesen; Klage wurde hiergegen nicht erhoben.
Am 11.12.2006 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens von Dr. B. vom 22.01.2007, wonach die Klägerin ab 17.05.2004 noch täglich 3 bis unter 6
h tätig sein könne, verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2007 die Zahlung der (vom Arbeitsmarkt
abhängigen) Rente wegen voller Erwerbsminderung um ein Jahr bis 31.05.2008. Da die Höhe der Rente aus
technischen Gründen (fehlende Anpassung des maschinellen Verfahrens) nicht abschließend bestimmt werden könne,
werde die Rente vorläufig in Höhe der bisherigen Rente weiter geleistet.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die nur befristete Zahlung der Rente, weil
sie sich für voll erwerbsgemindert hielt, die Höhe des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags, den verminderten
Zugangsfaktor und die fehlende Neuberechnung der Rente ab dem Zeitpunkt des Weiterzahlungsantrags nach den
zum Zeitpunkt der Weitergewährung geltenden Berechnungsvorschriften. Mit Schreiben vom 14.08.2007 wies die
Beklagte unter Hinweis auf die beiliegende Probeberechnung darauf hin, dass sich die Anwendung des zum Zeitpunkt
der Weitergewährung maßgebenden Rechts nicht erhöhend auf die Rente auswirke. Nach der probeweisen
Berechnung ergäben sich lediglich 34,1993 persönliche Entgeltpunkte. Auf Grund der Besitzschutzregelung des § 88
SGB VI sei daher die Rente unverändert auf der Grundlage der bisherigen 35,6614 persönlichen Entgeltpunkte weiter
zu leisten.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2008 als unbegründet zurück.
Hinsichtlich der Verminderung des Zugangsfaktors werde nicht der oben genannten Entscheidung des BSG vom
16.05.2006 gefolgt. Denn die Vorschrift des § 77 Abs.2 Satz 2 SGB VI sei so zu interpretieren, dass diese Vorschrift
die Höhe des Abschlags bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden
würden, auf die Abschlagshöhe begrenze, die für den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres gelte. Für
Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet werden, sei danach der Zugangsfaktor
um maximal 10,8% zu mindern. Damit würde auch die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die
der vorzeitig in Anspruch genommen Altersrenten angeglichen. Dadurch sollten Ausweichreaktionen von Versicherten
auf eine abschlagsfreie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verhindert werden. Auch sei mit dem Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Zurechnungszeit verlängert worden (§ 59 SGB VI), so
dass sich durch diese Neuregelung eine beträchtliche Rentenerhöhung in den Fällen ergeben würde, in denen der
Versicherte bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert sei. Die über die gesamte Bezugsdauer hinzunehmenden
Rentenkürzungen aus der Verringerung des Zugangsfaktors fänden durch die neue Regelung der Zurechnungszeit eine
hohe Kompensation. Hinsichtlich der begehrten Berechnung der Rente nach den zum Zeitpunkt der Weitergewährung
geltenden Berechnungsvorschriften bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich aus der Probeberechnung
niedrigere persönliche Entgeltpunkte ergäben und daher nach der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI unverändert
die Rente auf der Grundlage der bisherigen Berechnung mit 35,6614 persönlichen Entgeltpunkten zu leisten sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte die Klägerin ihr Ziel der Gewährung der
Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Kürzung des Zugangsfaktors weiter. Da die Kürzung des Zugangsfaktors
verfassungswidrig sei, sei diese rechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Unter
Vorlage ärztlicher Unterlagen machte sie auch eine Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) bereits ab dem
Herzstillstand am 04.07.1999 und somit vor dem 01.01.2001 geltend; eine Wiederherstellung des vorherigen
Leistungsvermögens als Altenpflegerin sei nicht mehr erfolgt. Gemäß § 300 Abs.1 SGB VI sei daher das vor dem
01.01.2001 geltende Recht anzuwenden.
Die Beklagte gewährte auf den Antrag der Klägerin vom 10.12.2007 mit Bescheid vom 19.06.2008, der gemäß § 96
Abs.1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens wurde, Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2008 auf
unbestimmte Dauer.
Das Sozialgericht wies nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen gegenüber den Beteiligten die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 25. September 2008 ab. Die Beklagte habe zu Recht den Zugangsfaktor um 10,8 Prozent
gemäß § 77 Abs.2 Nr. 3 SGB VI abgesenkt. Dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.05.2006 könne nicht gefolgt
werden. Der 5. Senat des BSG habe mit Urteilen vom 14.08.2008 vier Revisionen zur Absenkung des Zugangsfaktors
zurückgewiesen (Az. B 5 R 32, 88, 98 und 140/07). Die Klägerin habe auch vor 2001 keine Rente bezogen und über
einen Rentenanspruch vor 2001 sei kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig, so dass eine Privilegierung
durch Fortgeltung des vor 2001 geltenden Rentenrechts nicht in Betracht komme.
Dagegen hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens im Klageverfahren Berufung eingelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 25.09.2008 und unter
Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 05.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
03.01.2008 und des Bescheides vom 19.06.2008 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
01.06.2007 ohne Kürzung des Zugangsfaktors zu zahlen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die
verfassungsrechtliche Frage der Vereinbarkeit der Regelung über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung
vor dem 60. (63.) Lebensjahr bei Verminderung des Zugangsfaktors dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
vorzulegen, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den
Verfahren 1 BvL 1/06, 1 BvL 5/06, 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 3 etc. anzuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der
Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
01.06.2007, so dass ihr Hauptantrag zurückzuweisen war. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.
September 2008 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 77 Abs.3 Satz 1 SGB VI bleibt für Nachfolgerenten der frühere Zugangsfaktor erhalten. Da hier durch die
Verlängerung der befristet gezahlten Rente über den 31.05.2007 hinaus mit dem angefochtenen Bescheid vom
05.02.2007 in der Fassung des Bescheides vom 19.06.2008 eine nahtlose Weitergewährung der Rente vorliegt, ist der
mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.02.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 07.04.2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 18.09.2006 um 0,108 (Verminderung für 36 Kalendermonate um 0,003) verringerte
Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde zu legen.
Diese Verminderung des Zugangsfaktors in dem bestandskräftigem Bescheid vom 21.02.2005 in der Gestalt des
Bescheides vom 07.04.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2006 ist zu Recht erfolgt, so dass die
Klägerin auch im Wege der Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X keinen Anspruch auf eine ungekürzte Rente
wegen voller Erwerbsminderung hat.
Der Zugangsfaktor ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VI wegen der Inanspruchnahme der Rente wegen
voller Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr durch die Klägerin für (maximal) 36 Kalendermonate um jeweils
0,003, d.h. um 10,8 Prozent monatlich zu vermindern. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil die Rente am
01.12.2004 und somit nach dem 31.12.2000 begann (Gesetz vom 20.12.2000, BGBl. I 1791 mit Wirkung ab
01.01.2001). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente (d.h. Rentenbeginn: § 77 Abs. 1, Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), nicht aber auf das Vorliegen eines eventuell früheren Leistungsfalls der Erwerbsminderung.
Soweit die Klägerin erstmals im vorausgehenden Klageverfahren einen Leistungsfall der Berufsunfähigkeit bereits ab
dem Herzstillstand am 04.07.1999 geltend macht, führt dies unter Beachtung der Grundsätze des § 300 SGB VI, die
das Versicherungsfallprinzip durch das Leistungsbeginnprinzip abgelöst haben (vgl. hierzu KassKomm-Niesel SGB VI
§ 300 Rdnr. 2 ff. m.w.N.), ebenfalls nicht zur Nichtanwendung der o.g. Regelung des § 77 SGB VI. Denn dieser
Anspruch hätte fristgerecht bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung des alten Rechts, d.h. hier bis
zum 31.3.2001 geltend gemacht (beantragt) werden müssen (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Es besteht daher eine
Bindungswirkung an den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 21.02.2005.
Im Übrigen wäre zu dem von der Klägerin gelten gemachten Zeitpunkt am 04.07.1999 eine Berufsunfähigkeit nicht
nachweisbar. Denn sie hat keine Berufsausbildung absolviert und war daher als Altenpflegehelferin allenfalls als
Angelernte im oberen Bereich einzustufen, so dass sie mit ihrem Restleistungsvermögen zumutbar auf die Tätigkeit
etwa einer Bürohilfskraft verweisbar war. Auch war sie nach ihrem Herzstillstand noch von März 2000 bis Dezember
2002 und im Anschluss an ihre Arbeitslosigkeit (mit Leistungsbezug) von Juli 2003 bis zu ihrem Schlaganfall am
17.05.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Schließlich führte erst das hirnorganische Psychosyndrom ab dem
Schlaganfall zu einem dauerhaft eingeschränkten Leistungsvermögen der Klägerin.
Da die Rente nicht vor dem 1. Januar 2004 beginnt, ist die Übergangsregelung des § 264 c SGB VI nicht anwendbar.
Die Vorschrift des § 77 Abs.2 SGB VI enthält auch keine Ermächtigung, den Zugangsfaktor von
Erwerbsminderungsrenten nicht zu mindern, solange diese Renten vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen
werden (so aber Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 RA 22/05 R, auf das sich die Klägerin beruft
und dem aus nachfolgenden Gründen nicht zu folgen ist). Wie der 5. Senat nach den Beschlüssen des 13. Senats
vom 26.06.2008, der auf Anfragen des 5. Senats nicht an der Rechtsauffassung des 4. Senats in o.g. Urteil festhält,
in seinen Urteilen vom 15.08.2008, Az. B 5 R 32/08 R, B 5 R 88/08 R, B 5 R 98/08 R und B 5 R 140/08 R
überzeugend ausführt, ist die Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr
des Versicherten vom Gesetz gedeckt. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang zur
gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden,
alle Erwerbsminderungsrenten um so mehr zu senken, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr des
Versicherten heranrückt.
2. Es war auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Aussetzung dieses Verfahrens und Vorlage der
verfassungsrechtlichen Frage der Vereinbarkeit der Regelung über die Gewährung von Rente wegen
Erwerbsminderung vor dem 60. (63.) Lebensjahr bei Verminderung des Zugangsfaktors beim
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz zurückzuweisen. Denn der Senat gelangte nicht zu der
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI. Auf
die Ausführungen des 5. Senats in den oben genannten Urteilen wird insoweit Bezug genommen.
3. Schließlich war auch nicht das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
den von der Klägerin genannten Verfahren Az. 1 BvL 1/06, 1 BvL 5/06, 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL
6/05, 1 BvL 7/05 anzuordnen. Weder hat die Beklagte ebenfalls das Ruhen dieses Verfahrens beantragt noch erschien
dem Senat eine Ruhensanordnung aus wichtigen Gründen für zweckmäßig i.S.d. § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.