Urteil des LSG Bayern vom 16.09.2008

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergütung, ausführung, auflage, bayern, erstellung, entschädigung, merkblatt, verschulden, verjährung

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 16.09.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 SB 484/03**
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SF 144/08
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vergütung für das von ihm gefertigte Gutachten in Sachen R. T .../.
Freistaat Bayern vom 14.05.2007 (Rechnung Nr. 49235 vom 30.07.2008).
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit von Herrn R. T .../. Freistaat Bayern
ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 12.09.2006 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Nach zweifacher Mahnung hat er sein fachinternistisches
Gutachten vom 14.05.2007 erstellt. Das Gutachten ist am 25.07.2007 beim Bayerischen Landessozialgericht
eingegangen. Mit Begleitschreiben vom 23.07.2007 hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ein
Vergütungsantrag in zweifacher Ausführung folge.
Der Antragsteller hat mit Endabrechnung vom 30.07.2008 (Rechnungs-Nr.49235, Dep.-Konto-Nr.810067, Fall-
Nr.1011871) insgesamt 1.305,06 EUR geltend gemacht.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayerischen
Landessozialgerichts bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung oder, wie hier, Versagung der Vergütung erfolgt
gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 durch gerichtlichen Beschluss, wenn sie das Gericht für angemessen hält. Letzteres ist
vorliegend der Fall, weil hinsichtlich der Handhabung der Geltendmachung und des Erlöschens des Anspruchs bzw.
der Verjährung im Sinne von § 2 Abs.1 JVEG im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Freistaates Bayern keine
einheitliche Handhabung gegeben ist.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle
geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs.1
Satz 2 Nr.1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den
Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 14.05.2007 am 25.07.2007 beim Bayerischen
Landessozialgericht eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 25.10.2007
erloschen ist.
Nicht ausreichend ist, dass der Antragsteller mit Begleitschreiben vom 23.07.2007 angekündigt hat, ein
Vergütungsantrag folge in zweifacher Ausführung. Denn von einem Sachverständigen kann man verlangen, dass er
innerhalb der nach § 2 Abs.1 JVEG gesetzten Frist seinen Vergütungsanspruch aufgeschlüsselt nach den
verschiedenen Ansprüchen vollständig geltend macht (Meyer/Höver/Bach. Die Vergütung und Entschädigung von
Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Auflage, Rz.2.2 zu § 2
Abs.1 JVEG).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller wie hier darauf hingewiesen worden ist, dass der Anspruch auf
Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht
wird (vgl. den hervorgehobenen Hinweis auf dem beigefügten Merkblatt für die/den Sachverständige(n)). Nach dem
Ablauf der Drei-Monats-Frist erlischt der Anspruch ohne Weiteres und unabhängig von einer Anforderung durch das
Gericht zu einer Bezifferung (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, Rz.15 zu § 2 JVEG mit Hinweis auf Landgericht
Düsseldorf in Rpfleger 82, 105).
Auch das Oberlandesgericht Koblenz hat mit aktuellem Beschluss vom 21.11.2007 - 14 W 798/07 - dem dortigen
Sachverständigen die Vergütung für dessen Gutachten vom 13.08.2006 versagt, weil dieser seine Vergütung erst mit
Rechnung vom 08.08.2007 geltend gemacht hat, also wie hier nach etwa einem Jahr.
Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
vielfach nicht das dringliche Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die
Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass auch in
kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden.
Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder
Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 38.
Auflage, Rz.3 zu § 1 JVEG mit weiteren Nachweisen).
Die Frist kann gemäß § 2 Abs.2 JVEG auf begründeten Antrag verlängert werden. Hiervon hat der Antragsteller jedoch
keinen Gebrauch gemacht.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 JVEG gehindert, gewährt ihm
das Gericht nach § 2 Abs.2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei
Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die
Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die
Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs.2 Satz 2 JVEG nicht mehr verlangt werden. Vorliegend hat der Antragsteller weder
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch Tatsachen glaubhaft gemacht, welche die
Wiedereinsetzung begründen. Nach Aktenlage sind solche auch nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass der Antragsteller (oder seine Mitarbeiter, die für ihn die Kostenrechnung erstellen) den Hinweis in dem Merkblatt
für die/den Sachverständige(n) nicht beachtet haben, dass der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen
drei Monaten nach Erstellung des Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird.
Sollte der Antragsteller rechtsirrig davon ausgegangen seien, seine Ankündigung vom 23.07.2007, ein
Vergütungsantrag folge in zweifacher Ausführung, genüge, rechtfertigt ein derartiger Rechtsirrtum auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2007 - 14 W
798/07 -).
Das Verfahren ist gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 dem Senat zu übertragen gewesen, weil die Rechtssache wie vorstehend
bereits dargelegt grundsätzliche Bedeutung hat.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und
gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).