Urteil des LSG Bayern vom 23.09.2008

LSG Bayern: portugal, operation, erwerbsfähigkeit, haushalt, form, begriff, arbeitsmarkt, arbeitslosigkeit, invalidenrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.09.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 R 812/04
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 618/07
Bundessozialgericht B 13 R 10/09 BH
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.06.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1961 geborene Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Sie hat in Deutschland versicherungspflichtig
gearbeitet von 1977 bis 1980, zuletzt als Fabrikarbeiterin, und hat danach noch Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
bezogen bis 1986. In Portugal war sie noch von 1993 bis 2002 erwerbstätig.
Am 13.05.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Nach Auswertung verschiedener ärztlicher Unterlagen und Gutachten aus Portugal (aus der Zeit von
1999 bis 2002) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18.07.2003 ab. Bei der Klägerin liege weder
eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. Mit den im Einzelnen bezeichneten internistischen und
orthopädischen Gesundheitsstörungen sei die Klägerin weiterhin in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Den dagegen erhobenen Widerspruch
wies die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2004 zurück. Sie hielt die Klägerin weiterhin für fähig, im Umfang von
mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten; im Übrigen verwies sie die Klägerin auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 28.05.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat
insbesondere auf ihre Herzerkrankung, die sich seit Operation einer Mitralklappenstenose (am 10.06.1981 in der
Universitätsklinik D.) eher verschlimmert habe, verwiesen und dazu Berichte des Krankenhauses S. in Portugal vom
18.03.2004 und vom 19.05.2004 vorgelegt.
Weiter hat sie mitgeteilt, dass sie vom portugiesischen Sozialversicherungsträger schon seit 2002 eine Invalidenrente
beziehe. Auf Veranlassung des SG hat die Internistin und Kardiologin Dr.H. das Gutachten vom 25.04.2007 nach
ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Nach Operation der Mitralklappenstenose im Jahre 1981 sei ein gutes
Langzeitergebnis mit nur leichter Reststenose erzielt worden. Es bestünden noch intermittierende Tachyarrhythmien
und eine leichte, haemodynamisch nicht relevante Aortenklappeninsuffizienz. Von orthopädischer Seite wurde ein
chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativer LWS-Veränderung ohne relevante
Funktionseinschränkung oder neurologische Ausfallserscheinungen beschrieben. Die Klägerin könne noch wenigstens
6 Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, überwiegend leichter Art, im Sitzen oder in wechselnder
Stellung in geschlossenen Räumen verrichten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte vermieden
werden. Mit Urteil vom 26.06.2007 hat das Sozialgericht die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen voller
Erwerbsminderung - abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sie
noch wenigstens 6 Stunden täglich vorwiegend leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne.
Diese ergebe sich für die Kammer aus dem überzeugenden Gutachten von Frau Dr.H ... Den Feststellungen der
ärztlichen Sachverständigen stehe nicht entgegen, dass die Klägerin eine Invaliditätsrente in Portugal erhalte. Der
Begriff der Erwerbsfähigkeit müsse nach dem deutschen Rentenrecht beurteilt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09.08.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der
Klägerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sehe sich nicht in der Lage, auch nur leichte Arbeiten im Umfang
von 6 Stunden durchzuführen. Ihre Herzbeschwerden würden Jahr für Jahr schlimmer, sie habe auch oft
Herzrhythmusstörungen. Es sei für sie schon sehr schwer, ihren Haushalt zu führen. Der Klägerin wurde anheim
gestellt, neuere ärztliche Unterlagen zur Beurteilung ihres Leistungsvermögens vorzulegen. Sie hat sich dazu nicht
geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 26.06.2007 und den Bescheid der Beklagten vom
18.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Rente wegen Erwerbsminde- rung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin
Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nicht zusteht, da diese noch in der Lage
ist, wenigstens 6 Stunden täglich überwiegend körperlich leichte Erwerbstätigkeiten (des allgemeinen Arbeitsmarktes)
zu verrichten. Im Berufungsverfahren hat sich keine davon abweichende Leistungsbeurteilung ergeben. Die Klägerin
hat lediglich eine allgemeine Verschlechterung ihres Gesamtbefindens vorgetragen, ohne diese näher zu begründen
oder durch ärztliche Unterlagen zu belegen. Wenn die Klägerin vorträgt, dass ihre Mitralklappenöffnungsfläche nur
noch 1,8 Quadratzentimeter betrage, so stimmt dies genau mit den Feststellungen von Dr.H. im Gutachten vom
25.04.2007 überein; eine Änderung iS einer Verschlechterung ist hier nicht feststellbar. Im Übrigen weist der Senat die
Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 SGG.