Urteil des LSG Bayern vom 10.07.2001

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalles, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, heimat, selbständige erwerbstätigkeit, behandlung, anwartschaft, wartezeit, berufsunfähigkeit, einkünfte

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.07.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 4 RJ 56/97 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 695/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juni 1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.04.1970 bis 31.10.1975 als ungelernter
Bauarbeiter und ungelernter Arbeiter in der Nahrungsmittel-Industrie Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung
geleistet. Anschließend kehrte er in seine Heimat zurück wo er vom 20.09.1977 bis 05.09.1980 Pflichtbeitragszeiten
zurückgelegt hat und wieder vom 05.10.1985 bis 28.09.1992. In der Zeit zwischen 1980 und Oktober 1985 war er als
selbständiger Landwirt nicht rentenversichert.
Am 03.12.1987 erlitt der Kläger einen Privatunfall beim Holzfällen, in dessen Folge der linke Fuß zum Teil amputiert
werden musste und im rechten Bein eine Osteomyelitis auftrat. Wegen der Unfallfolgen wurde der Kläger mehrfach
operiert.
Am 17.05.1991 hat der Kläger beim bosnischen Versicherungsträger einen Rentenantrag gestellt. Das Verfahren
wurde mit Bescheid vom 02.07.1991 unterbrochen, da die Behandlung des Klägers noch nicht beendet sei. Danach
wurde er erst am 24.08.1994 in Sarajevo untersucht mit dem Ergebnis, dass der Kläger seit dem Untersuchungstag
weniger als zwei Stunden arbeiten könne. (Seitdem erhält er in seiner Heimat eine Rente.) Eine weitere Untersuchung
erfolgte am 13.03.1996 in der Universität Sarajevo auf Veranlassung der Beklagten. Dabei wurde festgestellt, dass der
Kläger auch weiterhin vollständig und dauerhaft arbeits- und erwerbsunfähig sei. Erwähnt wurde, dass er vom
02.11.1995 bis 11.01.1996 wegen Tuberkulose in einer Klinik für Lungenkrankheiten behandelt worden sei.
Die Beklagte schloss sich dieser Beurteilung an, lehnte aber mit Bescheid vom 10.06.1996 den Rentenantrag ab.
Zwar sei der Kläger seit dem Unfall auf Dauer erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Doch
seien in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (maßgeblicher Zeitraum 03.12.1982
bis 02.12.1987) Pflichtbeitragszeiten nur für insgesamt 27 Kalendermonate und nicht für mindestens drei Jahre
vorhanden. Der Kläger hat dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Versicherungsfall der
Erwerbsunfähigkeit sei nicht um Unglückstag eingetreten, sondern erst nach dem Abschluss der
Rehabilitationsmaßnahmen, mit denen versucht worden sei, die Folgen der Verletzung zu beheben. In seinem Fall
hätten die Ärzte in zwölf Operationen versucht, ihn wieder arbeitsfähig zu machen. Dass der Versicherungsfall nicht
bereits 1987 eingetreten sei, zeige sich auch daran, dass er in Bosnien und Herzegowina noch bis zum 28.09.1992 in
der Invalidenversicherung pflichtversichert gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.1996 zurück. Nach dem Ergebnis der
Untersuchungen durch die Invalidenkommission in Sarajevo am 24.08.1994 und am 13.03. 1996 liege seit dem
03.12.1987 Erwerbsunfähigkeit vor. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum nach §§ 1246 Abs.2 a bzw. 1247 Abs.2 a
Reichsversicherungsordnung (RVO) reiche demnach vom 03.12.1982 bis 02.12.1987. Hierin seien nur 27 Monate mit
Pflichtbeiträgen enthalten. Auch sei nicht jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1986 mit
Beiträgen belegt und es bestehe auch nicht mehr die Möglichkeit, für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge zu entrichten
(Art.2 § 6 Abs.2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG -, § 1418 Abs.1 RVO).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (SG) und zur Begründung unter anderem
ausgeführt, er habe insgesamt 20 Jahre an Versicherungszeit zurückgelegt und damit Anspruch auf Rente.
Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage von der Sozialmedizinerin Dr.T. vom 20.03.1998 eingeholt. Dieses kommt
- gestützt auf die ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des Klägers, insbesondere auf die Untersuchungen vom
24.08.1994 und 13.03.1996 - zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit dem Unfall im Jahre 1987 zumindest bis 1991
nicht arbeitsfähig gewesen sei. Für die Zeit von 1991 bis 1994 fehlten medizinische Unterlagen. Bei der Untersuchung
am 24.08.1994 sei festgestellt worden, dass der Kläger nur unter zwei Stunden täglich arbeiten könne. Es sei
medizinisch nicht nachvollziehbar, dass dieser Tatbestand erst am Untersuchungstag im Jahre 1994 eingetreten sein
sollte. Bei der Untersuchung im Jahre 1996 habe ein hochgradig reduzierter Kräfte- und Ernährungszustand
bestanden, wohl infolge einer Tuberkulose Ende 1995, ein depressives Syndrom und die bereits vorher bestehenden
Bewegungseinschränkungen der Beine nach Mehrfachfraktur und Weichteilverletzung 12/87 mit
Bewegungseinschränkungen des rechten Knie- und Sprunggelenks, Peronäusschaden rechts, Teilverlust des linken
Fußes sowie Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule. Außerdem habe eine depressive Störung vorgelegen und ein
Zustand nach Lungentuberkulose. Wegen der Funktionsstörungen der Beine sei seit Dezember 1987
Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wobei eine weitere Verschlechterung durch die Tuberkulose im Oktober 1995
eingetreten sei. Der Eintritt des Versicherungsfalles könne demnach entweder im Dezember 1987 oder im Oktober
1995 unterstellt werden. Im Oktober 1988 sei der Kläger noch krank gewesen (bzw. immer noch erwerbsunfähig ab
12/87), im September 1994 sei er entweder weiterhin erwerbsunfähig gewesen oder arbeitsfähig mit entsprechenden
qualitativen Einschränkungen; dann sei es zur Erwerbsunfähigkeit erst 1995 durch das Auftreten neuer
Gesundheitsstörungen gekommen.
Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sowohl der Kläger
als auch die Beklagte gingen davon aus, dass der Kläger seit dem Unfall am 03.12.1987 für jegliche Arbeit unfähig
sei. Bei diesem Versicherungsfall seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles) nicht erfüllt. Auch wenn man davon ausgehe, dass erst
durch die Tuberkulose im Oktober 1995 der Versicherungsfall eingetreten sei, seien die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt, da der letzte Pflichtbeitrag für einen am 26.10.1995 eingetretenen Versicherungsfall im
September 1992 geleistet worden sei.
Gegen das am 19.10.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 21.12.1998 beim Bayerischen
Landessozialgericht einging. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, maßgeblich für den Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit sei nicht der Unfalltag, sondern die Beendigung der ärztlichen Behandlung Ende 1992. Bei einem
Versicherungsfall Ende 1992 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, denn der Kläger sei vom
05.10.1985 bis 28.09.1992 ohne Unterbrechung in der bosnischen Versicherung rentenversichert gewesen. Diese
Zeiten seien nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen als Pflichtversicherungszeiten zu
berücksichtigen. Sowohl nach den deutschen als auch nach den jugoslawischen Vorschriften könne
Erwerbsunfähigkeit erst angenommen werden, wenn alle medizinischen Maßnahmen zur Genesung und
Wiederherstellung der Gesundheit erschöpft seien. Zeiten der Hospitalisierung oder der intensiven Behandlung
(Operationen) gälten auch nach deutschen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten. Die Anwartschaft auf die
Rente gehe während dieser Zeit nicht verloren. Der Kläger sei wegen des Krieges in seiner Heimat mit Vertreibung
nicht in der Lage, Nachweis über seine gesundheitlichen Verhältnisse in der Zeit von 1992 bis 1994 zu führen. Er habe
in der Zeit von 1990 bis 1992 versucht zu arbeiten, sich aber jeweils nach kurzer Zeit krankschreiben lassen und
neuen Operationen unterziehen müssen. Am 17.05.1991 habe er Invalidenrente beantragt, das Verfahren sei aber
unterbrochen worden, weil die Behandlung noch nicht abgeschlossen war (Bescheid vom 02.07.1991). Die gesamte
medizinische Dokumentation von 1987 bis 1994 habe der Kläger bei der Rentenversicherungsanstalt in Bosnien-
Herzegowina abgeliefert, die aber im Krieg untergegangen sei. Lediglich aus dem Archiv des Krankenhauses Sarajevo
lägen noch Kopien vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26.06.1998 sowie des Bescheides vom
10.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.1996 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags
vom 17.05.1991 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungs des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.06.1998 zurückzuweisen.
Sie weist daraufhin, dass nach den vorhandenen medizinischen Unterlagen mindestens bis Mai 1990 ein
aufgehobenes Leistungsvermögen nachgewiesen sei. Bei einer Begutachtung durch die Invalidenkommission am
28.01.1992 sei ebenfalls festgestellt worden, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Renten- und
Invalidenversicherung in Bosnien-Herzegowina habe auf ein Gutachten eines Institutes für die Bewertung der
Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Renten- und Invalidenversicherung vom 17.06. 1991 verwiesen, wonach die
Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Bei der Untersuchung am 24.08.1994 habe ein weiter reduziertes
Leistungsvermögen vorgelegen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Kläger seit Dezember 1987
erwerbsunfähig sei.
Versuche des Senats, Untersuchungsergebnisse aus Bosnien-Herzegowina vom 17.06.1991 und vom 28.01.1992
beizuziehen, hatten keinen Erfolg. Der dortige Versicherungsträger hat vielmehr unter dem 24.04.2001 mitgeteilt,
medizinische Unterlagen aus dieser Zeit seien nicht mehr vorhanden.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG Landshut.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insgesondere
ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153
Abs.1 i.V.m. § 187 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Da der Rentenantrag am 17.05.1991 gestellt wurde, also vor In-Kraft-Treten des Rentenreformgesetzes (01.01.1992),
ist das Bestehen eines Rentenanspruches nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Nach §§ 1246 Abs.1, 1247 Abs.1 RVO haben Versicherte
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig
sind, und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw.
Erwerbsunfähigkeit ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn 1. von den
letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalenderonate mit Beiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind oder 2. die Berufsunfähigkeit aufgrund eines der in §
1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten ist (§§ 1246 Abs.2 a Satz 1, 1247 Abs.2 a RVO). An diesem
Erfordernis der versicherungsfallnahen Belegung, d.h. an der Notwendigkeit, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des
Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt zu haben, hat sich im Übrigen durch die
Rentenreform zum 01.01.1992 ebnso wenig etwas geändert wie durch die Neufassung des § 43 mit Wirkung zum
01.01.2001 (§§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 SGB VI a.F., § 43 Abs.1 SGB VI n.F.).
Berufungsunfähig ist nach § 1246 Abs.1 ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines
körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könne.
Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht
mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Geringfügige
Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgrenze.
Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung sowohl durch die Beklagte als auch durch das SG , ist davon auszugehen,
dass der Kläger seit seinem Unfall bei Holzarbeiten am 03.12.1987 nicht mehr in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit
in gewisser Regelmäßigkeit und in einem über das Maß des Geringfügigen hinausgehenden Umfang auszuüben. Bei
diesem Unfall zog sich der Kläger schwere Verletzungen der unteren Gliedmaßen zu. Der linke Fuß musste teilweise
amputiert werden, und am rechten Fuß trat eine langdauernde Osteomyelitis ein, die wiederholt operativ angegangen
werden musste. Gleichwohl kam es zu einer Versteifung sowohl im Knie als auch im Fußgelenk. Dass geht aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen der Klinik in Sarajevo, wo die Behandlung erfolgt ist, zweifelsfrei hervor, wie
von der gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.T. überzeugend und nachvollziehbar dargelegt wurde. Auch der vom
Kläger vorgelegte Bescheid vom 02.07.1991 besagt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in ständiger
Behandlung stand. Er war damals nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass es zu
diesem Zeitpunkt noch nicht zu einer Rentengewährung kam, lag nur an dem in seiner Heimat geltenden Recht,
wonach zunächst der Erfolg der Behandlungen abzuwarten ist. Dieses entspricht jedoch nicht dem für den Anspruch
auf eine deutsche Rente maßgeblichen deutschen Recht. Der Tatbestand der Erwerbsunfähigkeit hängt nicht davon
ab, ob das die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Leiden eines Rentenbewerbers noch behandelt wird, sondern allein
davon, ob die Erwerbsfähigkeit in dem o.g. Ausmaß gemindert ist. Davon geht die Beklagte nach dem Ergebnis der
Untersuchungen in der Heimat des Klägers, nach den vorliegenden Befundberichten und nach dem Ergebnis der
gerichtsärztlichen Begutachtung zu Recht aus. Auch die Klägerseite hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, der Kläger
habe in der Zeit von 1990 bis 1992 versucht zu arbeiten, sich aber jeweils nach kurzer Zeit krankschreiben lassen und
neuen Operationen unterziehen müssen. Dies bestätigt, dass er bereits seit 1987 durchgehend erwerbsunfähig ist.
Aktuell dokumentiert ist dieses ausdrücklich durch die Untersuchung am 24.08.1994, wo die Ärzte zu dem Ergebnis
gelangten, dass der Kläger nurmehr unter zwei Stunden täglich arbeiten könne. In der Folgezeit hat sich sein
Gesundheitszustand sogar noch weiter verschlechtert, insbesondere durch eine Tuberkulose Ende 1995.
Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei dem Unfall
am 03.12. 1987 eingetreten ist. In dem davor liegenden Zeitraum von 60 Kalendermonaten hat der Kläger nur 27
Monate mit Pflichtbeitragszeiten in der bosnischen Rentenversicherung zurückgelegt. Diese Zeiten sind nach Art.25
Abs.1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina weiterhin
anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 für die Erfüllung der
Anwartschaft deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt. Ein Anspruch ergibt sich gleichwohl nicht, weil es nicht
mindestens die vom Gesetz geforderten 36 Monate sind. Der Anspruch scheitert mithin daran, dass der Kläger in der
Zeit von Oktober 1980 bis September 1985 als selbständiger Landwirt keine Beiträge zur dortigen Rentenversicherung
geleistet hat.
Wenn die Sachverständige Dr.T. in ihrem Gutachten alternativ die Möglichkeit sieht, den Eintritt des
Versicherungsfalles erst mit der Tuberkulose-Erkrankung im Oktober 1995 anzunehmen, so ist dies medizinisch
betrachtet kaum nachvollziehbar. Offenbar entspringt es dem Wunsch, den schwerkranken Kläger doch noch in den
vorzeitigen Genuss einer deutschen Rente kommen zu lassen. Aber selbst wenn man dieser Argumentation folgen
würde, was voraussetzt, dass der Kläger zwischenzeitlich eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit wiedererlangt haben
müsste, würde sich kein Rentenanspruch ergeben. Denn auch bei einem Versicherungsfall im Oktober 1995 wäre die
Anwartschaft nicht erfüllt, weil im Fünfjahreszeitraum davor sogar nur 24 Monate an Pflichtbeitragszeiten vorhanden
sind (offenbar für Krankheitszeit in Bosnien).
Lediglich bei Annahme des Versicherungsfalles im Zeitpunkt der Untersuchung am 24.08.1994 würde sich ein
Rentenanspruch ergeben. Dies ist jedoch medizinisch nicht gerechtfertigt. Zwar ist davon auszugehen, dass damals
Erwerbsunfähigkeit vorlag, was insbesondere auch vom ärztlichen Dienst der Beklagten so gesehen wird, doch lässt
sich medizinisch nicht begründen, dass in der Zeit zwischen dem Unfall und dieser Untersuchung die Erwerbsfähigkeit
des Klägers soweit wiederhergestellt war, dass er unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses mehr
als nur geringfügige Einkünfte hätte erzielen können, denn die Beurteilung der Invalidenkommission stützt sich ganz
ausdrücklich genau auf die Leiden, die durch den Unfall 1987 eingetreten sind.
Tatsächlich hat der Kläger nach eigenen Angaben in seiner Heimat nach dem Unfall keine versicherungspflichtige
Beschäftigung mehr ausgeübt. Eine entscheidende Besserung seines Gesundheitszustandes hat er nicht behauptet.
Vielmehr ist die Klägerseite der Meinung, der Versicherungsfall trete erst dann ein, wenn die Behandlungsmaßnahmen
(erfolglos) abgeschlossen seien. Diese Meinung findet im deutschen Recht keine Stütze. Sie würde zur Folge haben,
dass der Eintritt des Versicherungsfalles manipulierbar wäre.
Die Ausführungen der Klägerseite zur anwartschafterhaltenden Wirkung von Arbeitsunfähigkeitszeiten sind insofern
unbehelflich, als hier die unfallbedingten Krankheiten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles liegen sondern danach
und somit nicht geeignet sind, den für die Anwartschaft maßgeblichen Zeitraum von 60 Monaten vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu verlängern.
Der Kläger behauptet des Weiteren, er habe insgesamt 20 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt und damit einen
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erworben. Auch dies trifft nicht zu. Nach § 1247 Abs.3 Satz 1
Buchst.b RVO ist die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch dann erfüllt, wenn vor der
Antragstellung insgesamt eine Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt wurde. In diesem Fall tritt
der Versicherungsfall am Tage der Antragstellung ein, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt ist (§ 1247 Abs.3 Satz 2 1.Halbsatz RVO). Für die
Anwartschaftserhaltung reicht es aus, wenn vor Eintritt des Versicherungsfalles also vor der Antragstellung bzw. bei
Erfüllung der 240-monatigen Wartezeit die Anwartschaft gewahrt ist. Zwar war die Anwartschaft am 17.05.1991
(Antragstellung) gewahrt, doch hat der Kläger insgesamt keine 20 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt. Vielmehr
liegen in seiner Heimat insgesamt 122 Monate Versicherungszeit vor (bei Antragstellung waren es noch weniger) und
in Deutschland 76 Monate, zusammen also bei weitem keine 240 Monate, so dass die Voraussetzungen des § 1247
Abs.3 Satz 1 Buchstabe b i.V.m. Satz 2 RVO nicht erfüllt waren. Diese Regelung wurde im Übrigen durch das SGB
VI ab 01.01.1992 in der Weise abgeändert, dass zum Erfordernis der 20-jährigen Wartezeit noch hinzu kommt, dass
die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) eingetreten sein
muss, was beim Kläger nicht der Fall ist, denn er hatte vor seinem Unfall weit mehr als 5 Jahre Versicherungszeit
zurückgelegt.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Übergangsbestimmung des Art.2 § 6 Abs.2
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz berufen. Zwar hatte er vor dem 1. Januar 1984 bereits eine
Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt, doch ist nicht jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1.
Januar 1984 bis zum 31.12.1986 mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten ausgefüllt. Auch insoweit steht die
unterbliebene Beitragsleistung in der Heimat des Klägers bis Oktober 1985 der Anwartschaftserhaltung entgegen. Eine
nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für diese Zeit ist nicht mehr möglich (§§ 1418 Abs.1 RVO, 197 Abs.2 SGB
VI).
Zusammenfassend gelangt der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger
keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.