Urteil des LSG Bayern vom 28.07.2009

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ernährung, rechtsschutz, auflage, akte, unterhalt, erlass, wohnung, rechtsmittelbelehrung, eigenhändig

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 48 AS 942/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 371/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändigerer Ernährung und höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II).
Die 1951 geborene Beschwerdeführerin (Bf) bezieht seit Mai 2009 Arbeitslosengeld II. Sie bewohnt seit 01.05.2008 in
A-Stadt eine Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 550,- Euro, Nebenkosten von 50,- Euro und Heizkosten von
50,- Euro (zusammen monatlich 650,- Euro). Die Bf erhält monatlich 300,- Euro Unterhalt vom geschiedenen
Ehemann.
Mit Schreiben vom 04.06.2008 wies die Beschwerdegegnerin (Bg) die Bf darauf hin, dass die angemessenen
Aufwendungen für die Kaltmiete lediglich 449,21 Euro (Mietobergrenze) betragen würden und ab 01.11.2008 nur noch
dieser Betrag hierfür übernommen werde. Mit Bescheid vom 28.10.2008 wurde Arbeitslosengeld II für die Zeit von
01.11.2008 bis 30.04.2009 bewilligt. Wegen nachgewiesener Bemühungen um eine günstigere Wohnung wurde auch
bis 31.01.2009 die tatsächliche Miete der Leistungsgewährung zugrunde gelegt, danach wurde nur mehr die
Mietobergrenze berücksichtigt. Der Antrag der Bf auf Überprüfung des Bescheids vom 28.10.2008 wegen Übernahme
der tatsächlichen Kaltmiete wurde mit Bescheid vom 06.05.2009 abgelehnt. Ein Widerspruch oder eine Klage
hiergegen wurde nicht erhoben.
Bereits im Mai 2008 beantragte die Bf erstmals Leistungen für eine kostenaufwändige Ernährung. Mit Bescheid vom
06.10.2008 und nochmals mit Bescheid vom 03.02.2009 wurde die Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf
wegen kostenaufwändigerer Ernährung abgelehnt. Der gegen den Bescheid vom 03.02.2009 erhobene Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2009 zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid vom 22.04.2009 bewilligte die Bg der Bf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2009.
Dabei wurde die Mietobergrenze zugrunde gelegt und monatlich 300,- Euro an Unterhaltszahlungen als Einkommen
angerechnet. Ein Widerspruch oder eine Klage hiergegen sind nicht ersichtlich.
Am 27.04.2009 stellte die Bf beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit
Beschluss vom 08.05.2009 (S 48 AS 942/09 ER) lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab. Es sei weder bei den Kosten der Unterkunft noch beim Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung
ein Anordnungsanspruch glaubhaft. Gleiches gelte für den Anordnungsgrund.
Am 05.06.2009 hat die Bf "Klage" gegen den Beschluss vom 08.05.2009 erhoben. Dieses Schreiben war nicht
unterschrieben. Sie habe ernsthaft und intensiv nach einer preiswerten Wohnung gesucht. Es bestünde ein
Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung, weil sie seit Jahren unter Allergien gegen Lebensmittel, Baumpollen,
Konservierungsstoffe, Medikamente, Histaminika, Chemikalien (Putzmittel, Zahnpasta), Schimmelpilze sowie Staub
und Gase sowie Dämpfe leide. Dieser Mehrbedarf bestehe schon seit Mai 2008.
Mit Bescheid vom 06.06.2009 änderte die Bg dem Bewilligungsbescheid vom 22.04.2009 wegen Anhebung der
Regelleistung ab 01.07.2009 um 8,- Euro monatlich. Ein Widerspruch oder eine Klage hiergegen ist nicht ersichtlich.
Die Bf beantragt sinngemäß, die Bg unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 08.05.2009 vorläufig
zu verpflichten, höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete ab 01.02.2009 und Leistungen
für Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung ab Mai 2008 zu gewähren.
Die Bg beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Bg, die Akte des
Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 08.05.2009 ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde soll gemäß § 173 S. 1 SGG schriftlich, das
heißt durch eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz erhoben werden. Das Fehlen der Unterschrift unter dem
Beschwerdeschreiben vom 05.06.2009 ist dann unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der
Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu bringen, ergibt
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 173 Rn. 3 und § 151 Rn. 3a). Hiervon ist im
vorliegenden Fall auszugehen.
Die Beschwerde ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat weitere Leistungen für die
Unterkunft und Leistungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung zu Recht abgelehnt.
Die Bescheide der Bg zu den strittigen Leistungen sind gemäß § 77 SGG in der Sache bindend geworden.
Der Bescheid vom 22.04.2009 zur laufenden Bewilligung von Arbeitslosengeld II bis zum 31.10.2009, ab 01.07.2009
geändert durch den Änderungsbescheid vom 06.06.2009, wurde mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs
(Monatsfrist nach § 84 SGG) bestandskräftig. Ein Widerspruch wurde nicht erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung in den
beiden Bescheiden ist korrekt, so dass die Widerspruchsfrist nicht nach § 66 Abs. 2 SGG verlängert wird. Gründe für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht erkennbar. Auch der ablehnende Bescheid
vom 06.05.2009 zum Überprüfungsantrag für den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2008 (Leistungszeitraum bis
30.04.2009) wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung nicht mit Widerspruch angefochten. Nur ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass es ohnehin grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist, Leistungen
für die Vergangenheit (Zeit vor dem Eilantrag an das Gericht) zu gewähren.
Gleiches gilt für den Bescheid zur Ablehnung der Leistungen für Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung
vom 03.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2009. Eine Klage dagegen ist nicht ersichtlich. Der
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 27.04.2009 wurde vor Erlass des Widerspruchsbescheids gestellt. Die
Beschwerde vom 05.06.2009 ist trotz der Bezeichnung als "Klage" allein gegen den Beschluss zum einstweiligen
Rechtsschutz gerichtet.
Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahren, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller
für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht (vgl. Krodel, 2.
Auflage 2008, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 290), wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer
bindenden Hauptsacheentscheidung spätestens während des Beschwerdeverfahrens unzulässig (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 26d). Das Sozialgericht hat damit den Eilantrag im Ergebnis zu Recht
abgelehnt. Die Beschwerde dagegen ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Das Gericht gestattet sich folgende Hinweise:
Es verwundert, dass die Bf die Erhöhung der Regelleistung um 8,- Euro pro Monat in ihrem Schreiben vom 15.07.2009
als Anerkennung des Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung betrachtet und nur den späten Beginn dieses
vermeintlichen Anerkenntnisses rügt. Dies spricht gegen einen erheblichen Mehrbedarf bei der Ernährung. Eventuell
kann das von der Bg in die Wege geleitete amtsärztliche Gutachten zur Aufklärung beitragen.
Ebenso verwundert, dass die Bg bei der Leistungsberechnung monatlich 300,- Euro an Unterhalt als Einkommen
anrechnet, jedoch den Abzug der Pauschale von 30,- Euro für private Versicherungen unterlässt. Das ist
korrekturbedürftig (§ 44 SGB X).