Urteil des LSG Bayern vom 15.05.2001

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, eintritt des versicherungsfalls, aufnahme der erwerbstätigkeit, neurotische fehlentwicklung, schutzwürdiges interesse, psychische krankheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 RJ 804/93
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 189/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Februar 1998 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab Juni 1981 bis 31.12.1983. Der am
...1951 geborene Kläger hat eine kaufmännische Berufsfachschule besucht und erfolgreich beendet. Nach einer
Spenglerlehre war er bis 1981 als Spengler und Dachdecker tätig. Am 18.06.1981 unternahm er im Zustand der
eingeschränkten Schuldfähigkeit ein versuchtes Tötungsdelikt gegen seine frühere Freundin. Nach der
Untersuchungshaft wurde er gemäß § 63 StGB vom 13.08.1982 bis 23.12.1989 im Bezirkskrankenhaus H ...
untergebracht. Am 20.01.1984 beantragte er die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente. Er stellte seine
Beschäftigungen ausführlich dar und machte die Handelsschulausbildung als Ausfallzeit geltend. Eine Nachfrage beim
Bezirkskrankenhaus H ... ergab, dass der Kläger weder einen Vormund noch Pfleger hatte und sein Geld selbst
verwalten konnte. Mit Bescheid vom 25.08.1984 gewährte die Beklagte dem Kläger vom 01.01.1984 bis 30.06.1985
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 13.08.1982 beginne die Leistung
am 01.01.1984, weil der Antrag später als drei Monate nach Ablauf der 26. Woche nach Eintritt der vorübergehenden
Erwerbsunfähigkeit gestellt worden sei. Am 01.03.1985 beantragte der Kläger die Weitergewährung der
Erwerbsunfähigkeitsrente über den 30.06.1985 hinaus. In der Folge eines Telefonats des Klägers mit der Beklagten
entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen den Beteiligten über die Zahlungsmodalitäten. Nach einer Verlängerung
der Zeitrente bis Juni 1986 waren auch die Weitergewährungsanträge vom 03.02.1986, 17.09.1986 und 29.01.1988
erfolgreich, so dass der Kläger bis Mai 1989 Zeitrente erhielt. Am 29.01.1988 machte der Kläger geltend, dass im
Bescheid vom 25.08.1984 die Ausfallzeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Aufnahme der
Erwerbstätigkeit am 24.07.1969 nicht berücksichtigt worden sei. Im Fall der Anerkennung der 25 Monate Ausfallzeit
müsse auch eine höhere Rente gewährt werden. Diesem Begehren wurde mit Bescheid vom 20.06.1988 entsprochen.
Im Gerichtsverfahren wegen der Ablehnung der Weitergewährung von Rente am 14.04.1989 ließ das Sozialgericht
München ein Gutachten durch den Neurologen und Psychiater Dr.P ... erstellen. Dieser stellte am 08.10.1991
Persönlichkeitsstörungen und eine neurotische Fehlentwicklung jeweils mittleren bis ausgeprägten Schweregrades
fest und verneinte eine vollschichtige Leistungsfähigkeit wegen erheblicher Abweichungen im Bereich der Affektivität.
Mit Bescheid vom 24.03.1992 bewilligte die Beklagte Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer ab 01.06.1989 und legte als
Versicherungsfall den 13.08.1982 zugrunde. Mit Schreiben vom 16.02.1992 beantragte der Kläger, ihm die Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit vom 18.06.1981 bis 31.12.1983 nachzuzahlen, da der Versicherungsfall bereits am
18.06.1981 eingetreten sei. Er beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in den alten Stand, weil er durch Krankheit
bis einschließlich heute außerstande gewesen sei, seine Rechte zu sehen und geltend zu machen. Er habe bereits im
Herbst 1982 aus dem Bezirkskrankenhaus H ... heraus versucht, einen Rentenantrag zu stellen, sei aber von der
damals zuständigen Sozialarbeiterin und dem zuständigen Stationsarzt irre geleitet worden, weil behauptet worden
sei, dass er nicht erwerbsunfähig sei. Der Rentenantrag von 1984 sei mit Hilfe eines Mitpatienten erstellt worden.
Durch den den psychischen und seelischen Stress im Bezirkskrankenhaus H ... sei er außerstande gewesen,
rechtzeitig sein Recht in vollem Umfang zu verlangen. Die Beklagte lehnte den Antrag vom 08.04.1992 mit der
Begründung ab, eine Pflegerbestellung sei nach Rücksprache beim Bezirkskrankenhaus H ... nicht angezeigt
gewesen. Das Fehlverhalten des Personals des Bezirkskrankenhauses könne nicht zugerechnet werden und im
übrigen sei eine Nachzahlung wegen § 44 Abs.4 SGB X ausgeschlossen. Den Widerspruch wies sie mit Bescheid
vom 01.07.1993 zurück. Der Kläger sei voll geschäftsfähig gewesen. Er habe während seines Aufenthalts in H ... die
Meisterprüfung im Klempnerhandwerk, die Prüfung als Betriebswirt des Handwerks und nach der Entlassung eine von
der Beklagten finanzierte Weiterbildungsmaßnahme am 11.08.1990 mit der Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk
abgeschlossen. Der vom Kläger persönlich gestellte Reha-Antrag vom Dezember 1986 ist durch ihn selbst im
Klageverfahren weiterverfolgt worden. Gegen den Bescheid vom 08.04.1992 erhob der Kläger am 11.07.1993 Klage
und machte geltend, allein schon die Verwahrung im Bezirkskrankenhaus H ... spreche dafür, dass er nicht
geschäftsfähig gewesen sei. Er verwies auf ein nervenärztliches Gutachten des Dr.W ... vom 02.04.1982, das sich
mit der strafrechtlichen Schuldfähigkeit im Rahmen des Strafverfahrens und des § 63 StGB befasste. Das
Amtsgericht München hat dem Kläger am 16.06.1993 zur Vertretung im Rechtsstreit gegen seinen Vater aufgrund
eines Gutachtens Dr.Sch ... vom 06.05.1993 einen Betreuer bestellt. Der Sachverständige hielt eine Vertretung im
Rechtsstreit für erforderlich, weil durch das Verfahren eine spezielle Vater-Sohn-Problematik berührt werde. Zum
gleichen Ergebnis kam der Psychiater Prof.Dr.G ... in seinem Gutachten vom 14.09.1994, das im Auftrag des
Landgerichts Darmstadt erstellt worden ist und ein Gutachten des Psychologen Dr.Gu ... vom 10.09.1994
berücksichtigte. Vom 24.07.1995 bis 28.11.1995 wurde der Kläger im Fachkrankenhaus B ... stationär behandelt.
Gestützt auf die Untersuchungen während dieses Aufenthalts erstellte Prof.Dr.St ..., Ärztlicher Direktor des
Fachkrankenhauses B ..., gemäß § 109 SGG am 22.12.1995 ein Gutachten. Er diagnostizierte eine schizoide
Persönlichkeitsstörung, die es dem Kläger im Zeitraum von Juni 1981 bis Dezember 1983 nicht möglich gemacht
habe, die Belange der gesetzlichen Rentenversicherung oder den allgemeinen Bereich von Sozialleistungen richtig zu
erfassen. Für diesen Bereich sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Willensbestimmung
ausgeschlossen gewesen. Mit Sicherheit sei er nicht ausreichend geschäftsfähig gewesen. Der Beklagten erschien
die Beweisführung im Gutachten des Dr.St ... nicht schlüssig, da vor allem die positive Beweisführung fehle. Das
Unterlassen der Antragstellung genüge nicht. Das Sozialgericht München wies die Klage am 13.02.1998 ab. Selbst
wenn der Bescheid vom 25.08.1984 als rechtswidrig zurückzunehmen wäre, wäre eine Nachzahlung gemäß § 44
Abs.4 SGB X im Hinblick auf die späte Antragstellung 1992 ausgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 27
SGB X sei nicht zu gewähren, da der Kläger nicht durch Geschäftsunfähigkeit gehindert gewesen sei, einen
Rentenantrag zu stellen. Die Auffassung von Prof.St ... sei nicht plausibel, weil laut Gutachten von Dr.G ... und Dr.Gu
... der Kläger nur im Bereich emotionaler, zwischenmenschlicher Beziehungen schwer beeinträchtigt sei. Der Kläger
trage selbst vor, er habe bereits 1982 einen Rentenantrag stellen wollen, was beweise, dass er nicht durch seine
innere Situation daran gehindert war. Zudem gelte der Ausschluss einer Nachzahlung von Sozialleistungen für einen
mehr als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum auch für die nachträgliche Leistungsgewährung infolge eines
Herstellungsanspruchs. Gegen das am 14.08.1998 zugestellte Urteil legte der Kläger am 14.08.1998 Berufung ein.
Wegen Geschäftsunfähigkeit sei er außerstande gewesen, rechtzeitig den Antrag gemäß § 1290 RVO zu stellen. Dem
beigezogenen Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses H ... vom 27.12.1988 ist zu entnehmen, dass der
Kläger ab Dezember 1986 auf der "halboffenen" Station für strafrechtlich untergebrachte Personen behandelt worden
ist. Im Auftrag des Gerichts erstellte der Neurologe und Psychiater Dr.K ... am 01.02.1999 ein Gutachten nach
Aktenlage. Seines Erachtens ergeben sich aus dem Gutachten von Prof.St ... keinerlei plausible Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger im Zeitraum von 1981 bis 1984 für den Bereich der Rentenversicherung geschäftsunfähig gewesen
sei. Es lägen keine Gründe dafür vor, dass der Kläger in diesem Zeitraum bzw. im Zeitraum vom 01.01.1984 bis
16.02.1992 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
gewesen sei. Von Klägerseite wurde das Gutachten als methodisch unzureichend bemängelt. Verwiesen wurde auf
ein Attest des seit 1989 behandelnden Arztes Dr.Ku ... Nachdem Dr.K ... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
19.05.1999 keinerlei Anlass zur Änderung seiner Beurteilung gesehen hatte, wurde gemäß § 109 SGG erneut
Prof.Dr.St ... gehört. Dieser führte in seinem Gutachten vom 20.11.2000 aus, die am 18.06.1981 vorliegende
psychische Krankheit sei so schwer gewesen, dass eine partielle Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit
vorgelegen haben könnte beim Beantragen von Renten- und Krankenversicherungsmaßnahmen.
Anknüpfungstatsachen seien die schwere psychische Erkrankung, die schweren psychosozialen Umgebungseinflüsse
und die extreme Abneigung des Klägers gegenüber Verwaltungsakten. Seine eigene Spekulation werde durch die
Ausführungen des Dr.W ... gestützt. Der von Prof.G ... geschilderte Vaterkonflikt mit verbundener partieller
Geschäftsunfähigkeit könne sich auch übertragenderweise auf ganz andere Gebiete ausweiten. Dieser
Generalisierungseffekt sei oft anzutreffen. Im vorliegenden Fall sei die Wahrscheinlichkeit außerordentlich hoch, weil
sich der Kläger in einer Maßregelvollzugseinrichtung und damit in einer totalen Abhängigkeit befunden habe, was ihn
in seiner Aggressivität gegenüber allem Verwaltungstechnischen verstärkt unterstützt habe. Durch den
Maßregelvollzug sei es durchaus möglich, ohne dass man einen Beweis führen könne, dass die Handlungsfähigkeit
massiv gestört war. Diese Unfähigkeit sei höchstwahrscheinlich gegeben gewesen. Die Beklagte sah nach wie vor
keinen Beleg dafür, dass eine Wahrnehmung von Versorgungsaspekten im rentenrelevanten Zeitraum nicht möglich
war.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.02.1998 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 08.04.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.07.1993
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 18.06.1981 bis 31.12.1983 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger hat den bis 31.12.1999 zuständigen Berichterstatter Spiegl wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt,
weil dieser Dr.K ... zum Gutachter bestellt hatte. Mit Beschluss vom 02.07.1999 hat der 16. Senat das Gesuch mit
der Begründung zurückgewiesen, Dr.K ... sei wegen seiner bekannten fachlichen Qualifikation berufen worden. Am
09.05.2001 stellte der Kläger gegen die drei planmäßigen Richter des 16. Senats einen Befangenheitsantrag und
begründete ihn damit, Dr.K ... sei der Hausgutachter des Bayer. Landessozialgerichts und dessen Gutachten
unrichtig. Mit Beschluss vom 11.05.2001 hat der 16. Senat in seiner Vertretungsbesetzung die Ablehnungsgesuche
als unbegründet zurückgewiesen. Keiner der Richter - soweit überhaupt an der anstehenden Entscheidung beteiligt -
begründe die Besorgnis, nicht unparteiisch über die Wertung des strittigen Gutachtens zu entscheiden. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der
Berufungsakten sowie der Akten der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts München vom 19.02.1998 ist im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden, wie der Bescheid der
Beklagten vom 08.04.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom vom 01.07.1993. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 18.06.1981 bis 31.12.1983.
Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist der Umfang der Bestandskraft des ersten rentenbewilligenden
Bescheids vom 25.08.1984. Darin ist dem Kläger unter Zugrundelegung des Eintritts des Versicherungsfalls am
13.08.1982 Rente ab 01.01.1984 bewilligt worden. Vorausgegangen war der Antrag des Klägers vom 20.01.1984. Zum
Leistungsbeginn wurde ausgeführt, die Rente beginne am 01.01.1984, weil der Antrag später als drei Monate nach
Ablauf der 26. Woche nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gestellt worden sei (§ 1290 Abs.2 RVO). Dieser Bescheid
ist in Abänderung durch den Bescheid vom 20.06.1988 als Leistungsgrundlage für die Rente bis 30.06.1985
rechtsverbindlich. Die Bestandskraft des Verwaltungsaktes im Sinn des § 39 SGB X erstreckt sich bei
Rentenbescheiden der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf den Verfügungssatz, d.h. die
Entscheidung über Art, Dauer (Beginn und Ende) und Höhe der Rente (BSGE vom 26.06.1990 in SozR 3-1500 § 77
Nr.1 m.w.N.). Mit dem Bescheid vom 25.08.1984 ist daher rechtsverbindlich geregelt worden, dass dem Kläger vor
dem 01.01.1984, also im strittigen Zeitraum, keine Rente zusteht. Dieser Bescheid ist mit seiner Bekanntgabe an den
Kläger wirksam geworden. Der Senat hegt keinen Zweifel, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übermittlung des
Rentenbescheids Ende August 1984 handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X gewesen ist. Fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt partiell geschäftsunfähig gewesen ist, wie dies Prof.Dr.St
... für den Zeitraum von Juni 1981 bis Dezember 1983 in seinem Gutachten vom 22.12.1995 behauptet. Tatsächlich
hatte der Kläger ja im Januar 1984 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt, die hierfür
erforderlichen Formblätter ausgefüllt und darüber hinaus sachkundig einen Antrag auf Anerkennung einer Ausfallzeit
gestellt. Auch wenn dies unter Mithilfe eines Mitpatienten geschehen ist, wie dies vom Kläger behauptet wird, ändert
dies nichts an der Tatsache, dass der Kläger Mittel und Wege gefunden hat, seine Rechte gegenüber der Beklagten
wahrzunehmen. Auch die in der Folgezeit bis 1992 gestellten Anträge und vom Kläger selbst betriebenen Verfahren
gegen die Beklagte belegen, dass er sich mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Rentenversicherungsträger
befassen konnte. Damit folgt der Senat im Ergebnis den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Dr.K ..., der sämtliche vorhandene Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Ausführungen schlüssig begründet hat.
Bei ihm handelt es sich um einen durch langjährige Erfahrung im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit
versierten Sachverständigen, der die Einwände des Klägerbevollmächtigten bzw. des Klägers gegen sein Gutachten
vom 01.02.1999 überzeugend zurückgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es letztlich nicht auf die
korrekte diagnostische Einordnung der Persönlichkeitsstörung an. Die tatsächliche Auseinandersetzung des Klägers
mit der Beklagten hat vielmehr eine so starke Indizwirkung, dass Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in
Rentenangelegenheiten jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum ab August 1984 nicht angebracht sind. Wenn es
demgegenüber im Attest des Dr.Ku ... heißt, der Kläger sei nach dem 29.08.1990 unfähig gewesen, seine
Geschäftsinteressen in vollem Umfang wahrzunehmen, so betrifft diese Aussage nur einen eingegrenzten Zeitraum
und basiert auf einer falschen Diagnose. Von einer endogenen psychischen Erkrankung spricht auch Prof.Dr.St ...
nicht. Dessen Ausführungen in dem Gutachten vom 20.11.2000 können durchaus dahin verstanden werden, dass er
die auf die Rentenversicherung bezogene partielle Geschäftsunfähigkeit bis zum Ende des Maßregelvollzugs 1988
bejaht. Anschließen kann sich der Senat dieser Beurteilung deshalb nicht, weil der gemäß § 109 gehörte
Sachverständige im Gegensatz zu seinen Ausführungen im Klageverfahren die dort vermittelte Sicherheit der
Überzeugung nicht wiederholt. Mehrmals ist in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.11.2000 von Spekulation und
Möglichkeit die Rede, und häufig verwendet er im Zusammenhang mit der Übertragung der mit dem Vaterkonflikt
verbundenen partiellen Geschäftsunfähigkeit auf die Verhältnisse im Maßregelvollzug den Konjunktiv. Hinzu kommt,
dass er als Anknüpfungstatsachen bezüglich der partiellen Geschäftsunfähigkeit neben der schweren psychischen
Erkrankung und der schweren psychosozialen Umgebungseinflüsse die extreme Abneigung des Klägers gegenüber
Verwaltungsakten und Verwaltungsaktivitäten nennt. Dies sind aber keine Tatsachen, die im strittigen Zeitraum bis
August 1984 festgehalten worden wären, sondern dies sind Tatsachen, die erstmals in der Anamnese zum Gutachten
des Sachverständigen von 1995 auftauchen. Angesichts der eindeutigen Interessen des Klägers, die auch im
Entlassungsbericht des Fachkrankenhauses B ... vom 12. September 1996 deutlich werden, erscheinen dessen
Angaben wenig tragfähig. Jedenfalls ergeben sich weder aus dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses H ...
noch aus den Akten der Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine große Abneigung gegen alles
hatte, was mit Formularen, Beantragung etc. zu tun hatte. Beispielsweise hat er sich wiederholt 1982 handschriftlich
bei der Staatsanwaltschaft um die Herausgabe von ihm gehörenden Gegenständen bemüht. Die übrigen
nervenärztlichen Befunde und Gutachten, insbesondere das Gutachten von Dr.P ... und von Prof.Dr.G ..., die sich
ebenfalls recht konkret mit der seelischen Störung des Klägers beschäftigen, enthalten keine Hinweise dafür, dass
eine partielle Geschäftsunfähigkeit betreffend die Rentenangelegenheiten hätte angenommen werden können. Ebenso
wenig finden sich im Gutachten des Dr.W ... Anhaltspunkte dafür, dass sich Defektleistungen im Zusammenhang mit
der unstreitig schweren psychischen Erkrankung auf Rentenangelegenheiten erstrecken.
Angesichts der Bestandskraft des Bescheids vom 25.08.1984 ist für das Leistungsbegehren des Klägers maßgeblich,
ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt sind. Von vornherein kein Überprüfungsanspruch besteht
allerdings, wenn die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts keine Auswirkungen mehr haben kann, z.B.
wegen Ablaufs der Vierjahresfrist des § 44 Abs.4 (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdz.6). Danach
werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen
Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn der rechtswidrige Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an
gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der
Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§
44 Abs.4 SGB X). Den Antrag auf Rücknahme des Bescheides von 1984 hat der Kläger aber erst 1992 gestellt. Zwar
soll mit § 44 SGB X die materielle Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers auf Kosten der Bindungswirkung von zu
seinen Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten weitgehend verwirklicht werden, nicht jedoch ist damit eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Rechtsmittelfristen bezweckt. Der Kläger hat seinen
Überprüfungsantrag erst 1992 gestellt. Selbst bei Annahme einer Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids von
1984 ist damit eine Nachzahlung für Zeiten vor dem 01.01.1988 ausgeschlossen. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob
der Kläger im Zeitraum vom 10.07.1981 bis 31.12.1983 partiell geschäftsunfähig gewesen ist und deswegen die
Dreimonatsfrist des § 1290 Abs.2 in entsprechender Anwendung des § 206 Abs.1 BGB bis zum Wiedereintritt der
Geschäftsfähigkeit im Januar 1984 (Datum der Antragstellung) gehemmt war. Für die Antragsfrist des § 1290 Abs.2
RVO ist die Hemmung des Fristablaufs bei Geschäftsunfähigkeit in entsprechender Anwendung des § 206 Abs.1 BGB
anerkannt (BSGE vom 08.09.1983, Az.: 5b RJ 56/82). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint schon
im Hinblick auf das Verstreichen der Einjahresfrist des § 27 Abs.3 SGB X nach Wegfall des Hindernisses der fiktiven
Geschäftsunfähigkeit Ende 1983 ausgeschlossen. Im Hinblick auf § 44 Abs.4 SGB X ist auch nicht im Einzelnen zu
prüfen, ob im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine bislang nicht verbeschiedene Antragstellung
aus dem Jahr 1981 oder 1982 fingiert werden kann. Zu denken wäre daran, weil der Kläger geltend macht, durch
Fehler der Bediensteten des Bezirkskrankenhauses H ... an einer früheren Rentenantragstellung gehindert worden zu
sein. § 44 Abs.4 SGB X gilt auch in Fällen, in denen die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen auf
einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruht (BSGE vom 21. Januar 1987 in SozR 1300 § 44 Nr.25). Sachlich
rechtfertigende Gründe hierfür sind darin zu sehen, dass Sozialleistungen im Wesentlichen dem laufenden Unterhalt
des Berechtigten dienen sollen und dass die Leistungsträger ein schutzwürdiges Interesse an einer Überschaubarkeit
ihrer Leistungsverpflichtungen haben. Das Bundessozialgericht ist mit seiner Entscheidung vom 28. Januar 1999
(SozR 3-1200 § 14 Nr.26) sogar noch weiter gegangen, als es eine nachträgliche Leistungsverpflichtung auch für den
Fall ausgeschlossen hat, dass die Versäumung der Frist des § 44 Abs.4 SGB X auf einem Fehlverhalten der
Verwaltung beruht. Auch wenn der Kläger im Wege des Herstellungsanspruchs so gestellt werden müsste, dass sein
erst 1992 gestellter Zugunstenantrag bereits als 1985 gestellt gilt, führt dies nicht dazu, dass ihm Leistungen
rückwirkend ab 1981 zu gewähren wären. Denn es ist, wie das Bundessozialgericht bereits geklärt hat, auf den
Herstellungsanspruch die eine rückwirkende Leistungsverpflichtung begrenzende Leistungsverpflichtung des § 44
Abs.4 SGB X entsprechend anwendbar, so dass hier eine nachträgliche Leistung für die Zeit vor 1988 nicht mehr in
Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.