Urteil des LSG Bayern vom 11.06.2008

LSG Bayern: portugal, hallux valgus, berufliche tätigkeit, arbeitsmarkt, krankheit, hitze, befund, wartezeit, invalidenrente, behinderung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 R 405/06
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 202/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2008 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung, streitig.
Der 1952 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Im Zeitraum
vom 26.07.1971 bis 14.04.1981 war er mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig
beschäftigt. Zuletzt war er im Jahre 1981 als ungelernter Arbeiter tätig.
Am 08.07.2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin wertete die Beklagte einen
ärztlichen Bericht vom 06.10.2004 aus Portugal aus und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.10.2005 ab.
Der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang
von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Mit Widerspruch vom 16.01.2006 übersandte der Kläger eine
Bescheinigung vom 03.01.2006, wonach er wegen "vollständiger Arbeitsunfähigkeit" in Portugal eine Rente beziehe.
Er sei nicht in der Lage, eine fortlaufende berufliche Tätigkeit auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006
wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zusammenfassend sei der Kläger nach Auswertung des
portugiesischen Gutachtens durch den Ärztlichen Dienst der Beklagten in seiner Erwerbsfähigkeit nicht über das
altersentsprechende Maß hinaus beeinträchtigt. Leichte Tätigkeiten könnten ihm noch mindestens sechs Stunden
täglich zugemutet werden.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Seine Krankheit sei in
Portugal als ernste Erkrankung gewertet worden und habe ihm den Bezug einer 100 %igen Unfähigkeits-
/Ruhestandsrente ermöglicht. Er könne nicht länger als zehn Minuten laufen, müsse ständig mit hochgehobenen
Beinen liegen und habe Löcher in seinen Beinen, die nie heilen würden. Täglich müsse er das Krankenhaus
aufsuchen, um die Beine behandeln zu lassen, wolle er nicht riskieren, dass diese amputiert würden. Obwohl Portugal
der EG angehöre, würden seine Entscheidungen in Deutschland nicht anerkannt. Wenn ihm in Portugal das Arbeiten
verboten worden sei, wie solle er dann irgendwo sechs Stunden pro Tag arbeiten können.
Das SG hat ärztliche Behandlungsunterlagen aus Portugal beigezogen (Laborbefunde des Hospitals de S. vom
27.05.2005, die ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsministeriums für allgemeine Gesundheitsverwaltung Bereich
Mitte und der Gesundheitsregion L. vom 20.08.2007, den Entlassungsbericht des Krankenhauses von S. - L. vom
31.05.2005 und den Arztbrief des Krankenhauses S. ). Der Kläger hat den Arztbrief der Universitätsklinik der
Vaskulären Chirurgie (Gefäßchirurgie, Prof. Dr.D. vom 28.04.2004), die Bestätigung des Gesundheitsministeriums
Regionale Administration Gesundheitszentrum Sub-Region von L. sowie den Arztbrief des Krankenhauses S. bezügl.
einer gefäßchirurgischen Untersuchung übersandt.
Gemäß Beweisanordnung vom 25.09.2007 hat der Internist/Sozialmediziner Dr.D. das Gutachten vom 10.12.2007
nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 19.11.2007 erstattet. Er hat die Auffassung vertreten, dass der
Kläger zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten täglich mindestens
sechsstündig und mittelschwere Arbeiten bis dreistündig in wechselnder Stellung und unter Beachtung weiterer
qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten könne.
Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung, da er noch wenigstens sechs Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
verrichten könne. Die von Dr.D. festgestellten Gesundheitsstörungen führten lediglich zu einer Minderung des
qualitativen, nicht jedoch zu einer Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Ein Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bestehe nicht. Der Kläger sei auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die Tatsache, dass der Kläger in Portugal eine Invalidenrente beziehe, könne
einen Rentenanspruch nach deutschem Recht nicht begründen.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 06.03.2008 eingegangene Berufung des Klägers.
Zur Berufungsbegründung macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Entscheidung des SG habe in
Deutschland ohne ihn stattgefunden. Er habe mitgeteilt, dass er nicht in Portugal arbeiten könne, seine Beine seien
kaputt, niemand in Portugal gebe ihm Arbeit, weil - wenn eine Person eine Rente beziehe - davon ausgegangen werde,
dass diese Person nicht mehr arbeiten könne. Wenn das Gericht ein solches Problem wie dieses nicht entscheiden
könne, müsse er das Europäische Gericht in Brüssel anrufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2008 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 20.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 08.07.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen
teilweiser Erwerbsminderung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf die Urteilsbegründung des SG und die Ausführungen in
den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw.
teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 und 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung ab
01.01.2001 zu.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminde- rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI n.F.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Erwerbsminde- rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs 1 Satz 2 SGB
VI n.F.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs 3
SGB VI n.F.
Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu dieser Überzeugung gelangte das
Gericht - in Übereinstimmung mit dem SG - aufgrund der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen
Ausführungen des vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.D ... Dieser hat nach Auswertung der in den
Akten enthaltenen ärztlichen Befunde und nach sorgfältiger Befunderhebung aufgrund ambulanter Untersuchung des
Klägers am 19.11.2007 in seinem internistisch-sozialmedizinischen Gutachten vom 10.12.2007 folgende
Gesundheitsstörungen festgestellt: - Postthrombotisches Syndrom der Beine mit chronisch venöser Insuffizienz -
Hypercholesterinämie - Übergewicht (BMI 29,5) - Teilkontrakte Knick-Senk-Spreizfüße mit Hallux valgus-Bildung -
Wirbelsäulenfehlhaltung.
Zutreffend hat Dr.D. in seiner Gesamtbeurteilung die Auffassung vertreten, dass die beim Kläger vorliegenden
Gesundheitsstörungen lediglich eine qualitative, nicht aber eine quantitative Einschränkung seines
Leistungsvermögens begründen.
Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr.D. am 19.11.2007 fand sich in den Beinen eine ausgeprägte chronisch
venöse Insuffizienz als Folge eines typischen postthrombotischen Syndroms. Dieser Befund korreliert mit den
Angaben eines Schweregefühls in den Beinen nach einer Gehzeit von 10-15 Minuten und dem Bedürfnis, die Beine
hoch zu lagern. Eine adäquate Kompressionstherapie ist nach den eigenen Angaben des Klägers in den Jahren 2003
bis 2007 nicht erfolgt. Die einzige wirksame Therapie ist jedoch das konsequente Tragen der Kompressionsstrümpfe,
wobei davon auszugehen ist, dass damit auch das rezidivierende Auftreten des Unterschenkelgeschwürs vermieden
wird. Erst ein halbes Jahr vor der Untersuchung des Klägers durch Dr.D. sind Kompressionsstrümpfe angepasst
worden, wobei der Kläger am Untersuchungstag diese weder angezogen noch dabei hatte. Sozialmedizinisch lässt
sich aus diesem Befund keine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ableiten; vielmehr ergeben sich aus der
chronisch venösen Insuffizienz Einschränkungen für Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen und Gehen sowie
Tätigkeiten in großer Hitze, da dies die Stauungssymptomatik begünstigt. Das konsequente Tragen der
Kompressionsstrümpfe ist dem Kläger auch zumutbar.
Das beim Kläger vorhandene Übergewicht mit einem BMI von 29,5 und die Hypercholesterinämie mit einem hohen
LDL-Anteil stellen zwar Risikofaktoren für die Entwicklung einer Arteriosklerose dar, für die sozialmedizinische
Einschätzung sind sie jedoch ohne Belang.
Auch die kardiopulmonale Belastbarkeit des Klägers ist nicht wesentlich eingeschränkt. Eine relevante
Lungenfunktionsbeeinträchtigung liegt nicht vor. Bei normaler Pumpfunktion des Herzens konnte er ergometrisch bis
100 Watt belastet werden, ohne dass die kardiopulmonalen Belastungsgrenzen erreicht worden wären. Als zumutbare
Dauerbelastbarkeit ist ca. 2/3 der Maximalbelastbarkeit anzusetzen, dies entspricht einer zumutbaren
Dauerbelastbarkeit von ca. 67 Watt. Damit kann der Kläger leichte körperliche Arbeiten mit einem Anforderungsprofil
von 50 bis 75 Watt und mittelschwere Arbeiten mit einem Anforderungsprofil von 75 bis 125 Watt zumindest kurzzeitig
verrichten. Eine untervollschichtige Einsetzbarkeit lässt sich aufgrund der beim Kläger vorliegenden internistischen
Gesundheitsstörungen nicht begründen.
Orthopädischerseits fanden sich bei der Untersuchung des Klägers durch Dr.D. keine gravierenden
Beeinträchtigungen. Im Bereich der Wirbelsäule zeigte sich eine leichtgradige skoliotische Fehlhaltung, bedingt durch
einen Beckenschiefstand nach links. Der paravertebrale Muskeltonus war durch die Fehlstatik entsprechend erhöht
gewesen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war jedoch nur endgradig im BWS-/LWS-Bereich eingeschränkt gewesen.
Auch aus diesen Befunden lässt sich keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers herleiten,
sie bedingen lediglich qualitative Einschränkungen für Tätigkeiten in ständigen Zwangshaltungen sowie mit häufigem
Heben und Tragen von Lasten über 25 kg. Für seine teilkontrakten Knick-Senk-Spreizfüße mit einer ligamentär
bedingten Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke ist eine Schuheinlagenverordnung erforderlich, um die
Fußfehlstatik auszugleichen. Sozialmedizinisch ergibt sich hieraus jedoch keine weiterführende Einschränkung.
Auf nervenfachärztlichem Gebiet fanden sich bei der Untersuchung des Klägers keine Auffälligkeiten, weder
neurologischerseits noch psychiatrischerseits. Auch in den ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf
relevante nervenärztliche Befunde.
Zusammenfassend ist dem Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen täglich noch eine mindestens
sechsstündige Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Vom Kläger können
noch leichte Tätigkeiten vollschichtig und mittelschwere Arbeiten bis dreistündig, in wechselnder Stellung, im Freien
und in geschlossenen Räumen ausgeübt werden. Dabei müssen folgende Arbeitsbedingungen vermieden werden: -
Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Arbeiten an
laufenden Maschinen. - Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie überwiegendes
Stehen oder Gehen, ständige Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg. -
Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie Tätigkeiten in großer Hitze.
Der Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht gemäß § 106 SGG bedurfte
es nicht. Denn der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung eine Verschlechterung seines Leistungsvermögens nicht
geltend gemacht. Sein Einwand, seine Beine seien kaputt, ist vom ärztlichen Sachverständigen Dr.D. gutachterlich
gewürdigt worden.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm in Portugal niemand Arbeit gebe, weil er dort eine Rente beziehe und
deshalb davon ausgegangen werde, dass diese Person nicht mehr arbeiten könne, begründet dies nicht einen
Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung. Denn die Bewilligung einer portugiesischen Invaliditätsrente ist nicht für die Bewilligung einer
Erwerbs- minderungsrente nach der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung präjudizierend.
Nach Art. 40 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, gültig ab 01.10.1972, ist eine
vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger
jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaates verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität im Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind. Dem
Anhang IV ist jedoch zu entnehmen, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch Portugal an der festgelegten
wechselseitigen Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen beteiligt sind. Somit sind die Voraussetzungen, ob
der Leistungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist, allein nach den Vorschriften für die deutsche gesetzliche
Rentenversicherung, d.h. nach dem SGB VI zu prüfen.
Eine andere rechtliche Beurteilung lässt sich auch nicht mit dem vom Kläger vorgetragenen Einwand begründen, er
sei wegen des Bezugs der portugiesischen Invalidenrente in Portugal nicht vermittelbar. Ebenso wie bei in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Klägern gehört die Frage der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht zum
Bereich der Rentenversicherung, sondern zu dem der Arbeitslosenversicherung (s. § 240 Abs 2 Satz 4 2.Halbsatz
SGB VI n.F.; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 01.12.2004, L 16 RJ 429/03). Davon kann nicht deshalb
abgewichen werden, weil der Kläger in Portugal lebt; andernfalls wäre der Kläger gegenüber Versicherten, die in der
Bundesrepublik Deutschland leben, privilegiert.
Dass die Entscheidung des SG in Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2008 getroffen
worden ist, ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger hätte es jedoch jederzeit freigestanden, nach Deutschland zu reisen
und an der mündlichen Verhandlung vor dem SG teilzunehmen. Ob das persönliche Erscheinen eines Klägers
angeordnet wird, entscheidet der Vorsitzende gemäß § 111 Abs 1 SGG nach seinem Ermessen. Einen Anspruch
hierauf hatte der Kläger nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers gemäß § 62 SGG ist nicht
ersichtlich.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 15.01.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.