Urteil des LSG Bayern vom 30.10.2009

LSG Bayern: post, beteiligter, sicherheit, zivilprozessordnung, form, ergänzung, ernährung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 10 AS 1024/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 644/09 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist der Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen eines Mehrbedarfes für
kostenaufwändige Ernährung. Den Antrag u.a. auch auf diese Leistungen lehnte die Beklagte u.a. mit Bescheid vom
31.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das
Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2009 (zur Post gegeben am 09.07.2009, zugestellt am
13.07.2009) abgewiesen. Nach den sog. Empfehlungen des Deutschen Vereins (Stand 01.10.2008) bestehe
vorliegend kein Mehrbedarf. Auch aus dem vorgelegten Attest ergebe sich kein solcher. Der Kläger hat Antrag auf
mündliche Verhandlung gestellt. Am 09.07.2009 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim SG
beantragt und gleichzeitig den Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übersandt. Das SG hat
mit Beschluss vom 05.08.2009 den Antrag abgelehnt. Dieser sei erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt worden
und der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei erst am 31.07.2009 vorgelegt worden. Im
Übrigen bestehe auch keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit werde auf den Inhalt des Gerichtsbescheides
verwiesen. Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber
nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG den Antrag abgelehnt. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es
genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 7a). Der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen. Eine
solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht. Weder aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins
(Stand 01.10.2008) noch aus dem vorgelegten Attest ergeben sich vorliegend Anhaltspunkte für einen
ernährungsbedingten Mehrbedarf. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 05.08.2009
iVm dem dortigen Verweis auf den Inhalt des Gerichtsbescheides vom 30.06.2009 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG
Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Entscheidungen des Senates vom 23.04.2009 - L 11 AS 124/08 - und vom
16.10.2008 - L 11 AS 337/06 - hingewiesen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der erhobenen Klage kann die
Frage offen gelassen werden, ob der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 09.07.2009
rechtzeitig vor Aufgabe des Gerichtsbescheides zur Post beim SG eingegangen ist und ob das Verfahren bereits
abgeschlossen war, als der Antrag auf Prozesskostenhilfe am 09.07.2009 vollständig vorgelegen hat, obwohl der
Kläger noch Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte und tatsächlich auch gestellt hat. Nach alledem war die
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Dieser Beschluss ergeht
kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).