Urteil des LSG Bayern vom 27.07.2005

LSG Bayern: altersrente, grundsatz der gleichbehandlung, unternehmer, verfassungskonforme auslegung, planwidrige unvollständigkeit, teleologische auslegung, psychovegetatives syndrom, wartezeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.07.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 1 LW 61/02
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 14/03
Bundessozialgericht B 10 LW 8/05 R
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu
erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1935 geborene Klägerin war als mithelfendes Familienmitglied im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bruders A. H.
bis 28.02.1995 beschäftigt. Nach den Unterlagen der Beklagten war sie ab 01.10.1972 bei der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse als mitarbeitende Familienangehörige bis 1987 versichert, jeweils unterbrochen durch Zeiten der
Arbeitslosigkeit im Winter. Am 10.01.1986 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid, dass ab Januar
1986 als mitarbeitende Familienangehö- rige Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterkasse beste- he. Die
Beiträge wurden laufend ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufgabe der Beschäftigung 1995 entrichtet.
Ein Antrag der Klägerin auf Altersrente ab dem 65. Lebensjahr wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30.05.2000
wegen fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt. Hierbei seien Beiträge ab 01.05.1979 berücksichtigt, so dass sich
insgesamt 176 Monate statt der erforderlichen 180 Monaten ergeben. Der Bescheid enthält den Zusatz, es werde
überprüft, ob eventuell ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe, zu diesem Zweck solle die
Klägerin Nachweise über den derzeitigen Gesundheitszustand übersenden.
Mit Formblatt stellte die Klägerin am 30.06.2000 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie gab dabei an,
Beiträge zur ge- setzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben. Seit 01.03.1995 bezieht sie Altersrente für
Frauen.
Die Beklagte beauftragte Dr.B. mit der Untersuchung der Klä- gerin. Dabei wurden eine arterielle Hypertonie, ein LWS-
Syndrom bei leichter Fehlstatik und degenerativen Veränderungen sowie als Nebenleiden ein psychovegetatives
Syndrom festgestellt. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 lehnte die Beklagte den Rentenan- trag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht
erwerbsunfä- hig im Sinne von § 44 SGB VI, weil sie auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt noch vollschichtig
erwerbstätig sein könne.
Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit der unzutreffenden Beurteilung der
Leistungseinschränkung. Auf Grund erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden und Veränderungen am linken Knie sei es
ihr nicht mehr möglich, vollschichtig sowohl als mithelfende Familienangehörige als auch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt Leistungen zu erbringen. Nach Auffassung des behandelnden Hausarztes sei sie erwerbsunfähig.
In Auswertung der Unterlagen der behandelnden Ärzte kam der Ärztliche Dienst der Beklagten zum Ergebnis, dass die
Klägerin nur noch drei Stunden bis unter sechs Stunden seit 30.05.2001 tätig sein könne, da eine Verschlechterung
durch die vorgelegten Befunde nachgewiesen sei.
Die interne Überprüfung der Voraussetzungen ergab, dass § 13 Abs.1 Nr.2 ALG nicht erfüllt sei, da ausgehend von
einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Mai 2001 keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren zurückgelegt
wurden, da der letzte Beitrag im Februar 1995 entrichtet wurde. Die - analoge - Berücksichtigung eines
Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 ALG sei nicht möglich, auch der Bezug der Altersrente für Frauen von der
LVA Niederbayern/Oberpfalz könne nicht als Verlängerungstatbestand nach § 13 Abs.2 Nr.1 ALG bzw. Abs.2 Nr.6
ALG gewertet werden. Es bestehe als Rentner zwar Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI, dieser Begriff
setze aber logisch voraus, dass neben dem Bezug der Altersrente eine dem Grunde nach versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Bezug genommen wurde diesbezüglich auf ein Rundschreiben
(Nr.179/95) des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen aus dem Jahre 1995.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2002 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nun
zwar Erwerbs- minderung im Sinne von § 43 SGB VI ab 30.05.2001 anerkannt wer- den könne, da der letzte Beitrag
jedoch im Februar 1995 bezahlt wurde, seien in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Er- werbsminderung keine drei
Jahre Pflichtbeiträge zur Landwirt- schaftlichen Alterskasse bezahlt worden. Es könne auch keiner der
Verlängerungstatbestände greifen, da auch der Bezug der Al- tersrente für Frauen kein Verlängerungstatbestand im
Sinne des § 13 Abs.2 Nr.1 ALG sei, da hier Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 SGB VI bestehe.
Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage, die damit begründet wurde, dass bereits seit
vielen Jahren eine volle Erwerbsminderung vorliege und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen somit erfüllt
seien.
Das Sozialgericht zog Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.P. und Dr.S. bei. Dort befindet sich die Klägerin seit
09.02.2001 in Behandlung. Dr.P. bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit seit April 2000.
Mit Urteil vom 12.02.2003 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbe- scheides vom 18.07.2002 auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin mit Wirkung ab 01.06.2001
Rente wegen voller Erwerbs- minderung zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, dass in Hinblick auf die
Feststellungen der Beklagten und die im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen zumindest ab Mai 2001
eine Leistungsminderung anzunehmen sei, wobei sich eine Vorverlegung des Versicherungsfalles schwerlich
begründen ließe. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
vor, da der Bezug der Altersrente ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 13 Abs.2 ALG sei. Nicht erforderlich
sei die von der Beklagten geforderte versicherungspflichtige Beschäftigung, um einen Aufschubtatbestand im Sinne
von § 13 Abs.2 Nr.6 ALG i.V.m. § 5 Abs.4 SGB VI anzunehmen. Das SG begründet seine Entscheidung mit dem
nach seiner Ansicht eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs.1 und 4 SGB VI, worunter die Altersrente für
Frauen gemäß § 39 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (nunmehr § 237a SGB VI) falle. Eine Auslegung
gegen den eindeutigen Wortsinn sei nicht zulässig. Außerdem könnten nach dem Schutzzweck und der
Rechtssystematik nicht Personen in den Schutzbereich der Rentenversicherung einbezogen werden, die bereits durch
Rentenleistungen geschützt seien. Auch die Besonderheiten der Altersrente für Landwirte rechtfertige keine
entgegenstehende Auslegung. Die Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen
Altersversorgung bestünden nebeneinander, so dass ein Nebeneinander von Beitragspflicht und Rentengewährung in
der gesetzlichen Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Altershilfe nicht zu beanstanden sei. Aus § 43
SGB VI und § 13 ALG sei nicht zu folgern, dass die Altershilfe für Landwirte ein Bestandteil der gesetzlichen
Rentenversicherung sei. Durch die unterschiedliche Fassung der Verlängerungstatbestände in den genannten
Vorschriften werde deutlich gemacht, dass zwischen den dort genannten Einzelbereichen der sozialen Sicherung
rechtssystematisch zu unterscheiden sei und diese für einzelne Bereiche getroffene spezifische Regelung nicht außer
Acht gelassen werden dürfen. Das Heranziehen des Normzwecks des § 5 SGB VI erweise sich im vorliegenden Fall
als systemwidrig und widerspreche daher einer systematischen Interpretation. Die Gewährung der begehrten Rente
wegen Erwerbsminderung im Recht der Altershilfe der Landwirte könne nicht deshalb verwehrt werden, weil die
Klägerin die in der Rentenversicherung vorgesehene Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs
zulässigerweise in Anspruch nehme. Deshalb könne nicht gleichzeitig gefordert werden, dass ein
Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen oder wiederaufzunehmen sei, um in den Genuss des
Verlängerungstatbestandes zu kommen. § 5 Abs.4 SGB VI betreffe zudem nur Fälle, in denen ein
Sicherungsbedürfnis in der Rentenversicherung wegen des Erreichens des Schutzziels oder der Unwahrscheinlichkeit,
dieses Ziel in der Rentenversicherung zu erreichen, nicht mehr gegeben sei. Die vom Gesamtverband der
Landwirtschaftlichen Alterskassen vertretene Auslegung führe schlechthin zu einem untragbaren Ergebnis, denn sie
verhindere den Schutz des sozial Schwächeren. Die Überfrachtung des ALG mit den rentenversicherungsrechtlichen
Normgefüge führe zur Verwerfungen. Deshalb stoße sie an die Grenze des Faktischen, so dass die vom Gericht
vertretene Auffassung einer bürgernahen Interpretation entspreche, wie sie auch § 2 Abs.2 SGB I zum Ziele habe. Nur
durch die hier vorgenommene verfassungskonforme Auslegung sei der Schutz versicherungsrechtlicher Positionen
sowie das Sozialstaatsprinzip und die aus Art.2 Grundgesetz folgende Handlungsfreiheit gewährleistet. Die von der
Beklagten vertretene Auffassung käme zudem einem Totalentzug des Versicherungsschutzes gleich und dies, obwohl
eine Erstattung der für die Klägerin rechtmäßig entrichteten Beiträge weder nach § 117 ALG noch nach § 75 ALG in
Betracht komme. Das SG erwägt im Übrigen auch noch, ob nicht eine analoge Anwendung des § 13 Abs.2 Nr.1 ALG
erfolgen müsse, da die Altersrenten nach § 39 SGB VI einen Ausgleich für rentenrechtliche Nachteile der Frauen
darstellen sollen und es deshalb dem Sinn des § 13 Abs.2 ALG entspreche, wenn jeglicher originärer Rentenbezug
nach dem SGB VI als Aufschubzeit anzusehen sei, andernfalls würden beide Sozialversicherungssysteme mit
Wertungswidersprüchen behaftet. Darüber hinaus sei auch der Gesichtspunkt des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs zu berücksichtigen, denn zum Zeitpunkt der Abmeldung von der Pflichtversicherung im
Februar 1995 habe es sowohl die Landwirtschaftliche Krankenkasse als auch die Beklagte unterlassen darauf
hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Wartezeit lediglich vier Beitragsmonate fehlten. Denn es wäre angezeigt
gewesen, das Beschäftigungsverhältnis über den 28.02.1995 hinaus entsprechend zu verlängern. Dieser Beratungs-
und Auskunftspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte legt dar, dass keiner der in § 13 ALG aufgeführten
Verlängerungstatbestände bei der Klägerin vorhanden sei, da sie zwar Vollrente wegen Alters beziehe, aber dadurch
nicht bereits versicherungsfrei sei. Es sei im Sozialrecht ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass eine
Versicherungsfreiheit oder -be- freiung nur dann möglich sei, wenn Versicherungspflicht beste- he. Da der
Altersrentenbezug allein noch keine Versicherungs- pflicht nach dem SGB VI auslöse, greife § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI
erst, wenn ein Rentenbezieher eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme bzw. ausübe. Allein der Bezug
der Altersrente sei somit kein Verlängerungstatbestand im Sinne der Nr.6 von § 13 Abs.2 ALG. Die Notwendigkeit der
Dreifünftelbelegung sei Ausdruck des zu fordernden Bezugs zur Solidargemeinschaft, wonach diejenigen Personen,
die sich seit längerer Zeit aus der Versichertengemeinschaft verabschiedet haben, nicht in den Genuss einer
vorzeitigen Leistung vor Erreichen des 65. Lebensjahrs gelangen sollen. Auch über eine teleologische Auslegung oder
eine systematische Interpretation sei das vom Sozialgericht gewünschte Ergebnis nicht zu erzielen, so dass ein
Rentenanspruch der Klägerin nicht zu begründen sei. Dieser könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs erfüllt werden, da die Beklagte keine Beratungs- oder Auskunftspflicht verletzt habe, denn zum
Zeitpunkt der Beendigung der Beitragspflicht im Februar 1995 hätte nur eine Beitragszeit von 157 Kalendermonaten
bestanden, so dass zur Wartezeit für die Altersrente nicht nur vier, sondern insgesamt 23 Kalendermonate gefehlt
hätten. Es könne deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Unternehmer
bereit gewesen wäre, für seine Schwester noch zwei weitere Jahre Pflichtbeiträge zu bezahlen, wenn man
berücksichtigt, dass durch den Altersrentenbezug die Zahlungsverpflichtung beendet werden konnte. Die Aufstockung
der Wartezeit auf 176 Kalendermonate sei erst durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-
Änderungsgesetz) vom 15.12. 1995 herbeigeführt worden, dieses sei aber erst am 23.12.1995 in Kraft getreten. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beklagte weder gehalten noch verpflichtet gewesen, ihren Bestand dahingehend zu
durchsuchen, ob auf Grund dieser gesetzlichen Neuregelungen durch weitere geringe Beitragszahlung die Wartezeit
für eine Altersrente erfüllt werden könne. Dies gelte umso mehr, als die LAK weder die Pflichtbeitragszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung kannte noch abgespeichert hatte. Auch für eine sogenannte Spontanberatung
bestand daher keine Veranlassung, da sich die Klägerin nicht mit einem Auskunftsersuchen an die Beklagte gewandt
habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.02.2003 auf- zuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des
Bayerischen Lan- dessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)
ist zulässig und im Ergebnis unbegründet.
Sowohl das Sozialgericht als auch die Beklagte haben grundsätzlich zu Recht erkannt, dass für den Fall der Klägerin
die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Ziff.2 i.V.m. Abs.2 ALG nicht erfüllt sind, da mit der Inanspruchnahme der
Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI a.F. aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der damit verbundenen
Aufgabe der Beschäftigung als mitarbeitendes Familienmitglied die Klägerin den Versicherungsschutz nach § 13 ALG
verloren hat. Da im ALG aber für mithelfende Familienangehörige weder die Zahlung freiwilliger Beiträge vorgesehen
ist noch die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente nach ALG wegen der fehlenden und auch nicht mehr zu
erfüllenden Wartezeitvoraussetzung von 180 Monaten hat, führte dies zu einem Verlust aller Ansprüche aus dem
ALG.
Das Sozialgericht hat in der Folge zu Recht eine dem Sinn und Zweck der Regelungsinhalte des ALG
widersprechende Lücke gesehen und versucht, diese durch analoge Anwendung von § 13 Abs.2 Ziff.6 ALG zu
schließen. Die in diesem Zusammenhang niedergelegten Überlegungen des Sozialgerichts sind nachvollziehbar und
führen auch zu einem systemgerechten Ergebnis, wenngleich die Argumentation der Beklagten, eine
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs.1 und 4 SGB VI setze grundsätzlich
zunächst eine Versicherungspflicht durch Ausübung eines Beschäftigungverhältnisses voraus, nicht von der Hand zu
weisen ist. Der Senat bevorzugt daher eine andere Lösung. Bei Einführung des Gesetzes zur Reform der
agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) hatte dieses Gesetz neben der Verbesserung der sozialen Sicherung der
Bäuerin und der Überleitung der Alterssicherung der Landwirte auf das Gebiet der neuen Bundesländer auch das Ziel,
eine gerechtere Ausgestaltung und finanzielle Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems zu erreichen (siehe
Zielsetzung im Gesetzentwurf Bundestagsdrucksache 508/93 vom 13.08.1993). Es sollte zum einen zwar betont
werden, dass es sich um zwei verschiedene Systeme handelt, andererseits dürfe der zur sozialen Sicherung
notwendige Wechsel in ein anderes Pflichtversicherungssystem nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Deshalb
wurde in § 13 ALG in Anlehnung an die Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung der
Fünfjahreszeitraum um die Zeit einer außerlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit und um sonstige Zeiten, die auch in der
gesetzlichen Rentenversicherung den Fünfjahreszeitraum verlängern, erweitert, um die Rentenanwartschaft zu
wahren. Für den Unternehmer wurde dabei eingeführt, dass Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen
das Unternehmen bereits abgegeben ist, gleichgestellt wurden. Dies hatte unter anderem auch den Sinn, im Interesse
der Alterssicherung der Landwirte eine möglichst frühe Hofabgabe zu erreichen. Gleiches sollte nach den
niedergelegten Überlegungen in der Bundestagsdrucksache (508/93 S.72) für die Zeiten der Stilllegung der
Erstaufforstung etc. gelten. Deshalb wurde auch für mitarbeitende Familienangehörige die bisher erforderliche
sogenannte Halbbelegung als Leistungsvoraussetzung abgeschafft mit der Begründung, auf diese Voraussetzung
werde künftig verzichtet, weil für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige grundsätzlich die gleiche
Regelung gelten solle. Diesem Grundsatz der Gleichbehandlung von Unternehmer und mitarbeitenden
Familienangehörigen hat das Gesetz auch in der Bestimmung des § 14 Abs.3 bei der Hinterbliebenenversorgung
Rechnung getragen. Diese Feststellungen führen aber zu der Überlegung, dass der mithelfende Familienangehörige
deshalb auch bei den Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres dem Unternehmer gleichgestellt werden müsse.
Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Voraussetzung des § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG auch für den mitarbeitenden
Familienangehörigen Anwendung finden kann, wenn dieser seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen
aufgegeben hat, um z.B. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Dass der
Gesetzgeber in § 13 Abs.3 ALG den mitarbeitenden Familienangehörigen weitgehend dem Unternehmer gleichgestellt
hat und nur die Nrn.8 und 9 des Abs.2 herausgenommen hat, liegt daran, dass sich beide Ziffern mit den
Abgabevoraussetzungen, die der Unternehmer ja erfüllen muss, beschäftigen und diese für den mitarbeitenden
Familienangehörigen nicht zutreffend sind. Übersehen wurde dabei allerdings, dass es im Falle eines mitarbeitenden
Familienangehörigen einen Regelungsbedarf gibt, um nach Vollendung des 60. Lebensjahres den
Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Dies muss um so mehr gelten, als der mitarbeitende Familienangehörige
anders als der Unternehmer sich zur Erfüllung der Wartezeit nicht nach § 5 ALG freiwillig weiterversichern kann. Ohne
die analoge Anwendung des § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG auf den mitarbeitenden Familienangehörigen ist eine Gleichstellung
des Unternehmers und des mitarbeitenden Familienangehörigen gerade nicht erreichbar, wie es der Fall der Klägerin
zeigt. Damit handelt es sich bei dieser Nichtberücksichtigung des vorliegenden Lebenssachverhalts als
Streckungstatbestand im Sinne des § 3 Abs.2 ALG um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, so dass
nach dem gesetzgeberischen Willen, dem Ziel und dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes eine
Regelungslücke vorliegt, die vom Gericht mittels Analogie geschlossen werden musste (vgl. Laurenz, Methodenlehre
der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S.370 bis 371 sowie BSG vom 16.06.2005, B 10 LW 1/03 R).
Dass beim Unternehmer durch § 13 Abs.2 Nr.8 ALG der grundsätzlich zu fordernde aktuelle Bezug zur Versicherung
auch dann gewahrt bleibt, wenn ein Unternehmer mit Vollendung des 60. Lebensjahres seinen Hof übergibt, hat das
BSG in der genannten Entscheidung vom 16.06.2005 (B 10 LW 1/03 R) betont und ausgeführt, dass der mit 60 Jahren
abgebende Landwirt in der agrarstrukturpolitisch erwünschten Situation nicht ohne Sicherung gegen das Risiko der
Erwerbsminderung verbleiben soll. Anders als bei einer Hofabgabe in jüngeren Jahren sei zudem davon auszugehen,
dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres im Regelfall bereits hinreichende Rentenanwartschaften erworben hat,
um alsbald Altersleistungen aus der AdL beanspruchen zu können. So müsse ggf. nur ein Zeitraum von fünf Jahren
bis zum Erreichen der Regelaltersrente überbrückt werden. Bei Hofabgabe vor diesem Zeitpunkt müsse dem Landwirt
- im Interesse des gesamten Sicherungssystems - zugemutet werden, einen anderen Streckungstatbestand (z.B.
durch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu erfüllen, um den Versicherungsschutz gegen das Risiko
der Erwerbsminderung aufrecht erhalten zu können. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Überlegungen auch für
Fälle der mitarbeitenden Familienangehörigen, wie dem der Klägerin, gelten müssen, vor allem, wenn diese die ihr
zustehende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat und bei Inanspruchnahme der
Altersrente für Frauen statt einer Erwerbsminderungsrente den Aufschubtatbestand des § 13 Abs.2 Ziff.1 ALG bzw. §
43 Abs.4 Ziff.1 SGB VI nicht erfüllt.
Letztlich wäre auch daran zu denken, den Tatbestand des § 13 Abs.2 Ziff.1 ALG um die vorgezogenen Altersrenten
nach SGB VI, also die jetzigen §§ 36 und 37 SGB VI sowie die früheren §§ 38 und 39 SGB VI zu erweitern, denn
anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Recht der landwirtschaftlichen Alterskasse 15 Jahre
Beitragszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente erforderlich.
Nach dem Sinn und Zweck und der Systematik der Regelungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
gelangte der Senat deshalb zu der Auffassung, dass für die Klägerin § 13 Abs.2 Ziff.8 ALG analog Anwendung finden
muss.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war damit im Ergebnis zu bestätigen, so dass die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war gem. § 160 Abs.2 Ziff.1 SGG die Revision zuzulassen.