Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 AS 750/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 144/10 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob den Antragstellern weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen,
insbesondere die Miete der bisherigen Wohnung im Juli 2009, ein Restbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für
2009, Umzugskosten (Umzugsfirma und Mietfahrzeug), Kosten der Reparatur eines Computers und weitere
Bewerbungskosten. Daneben ist strittig, ob zwei Erstattungen, die zwischen der Beschwerdegegnerin und zwei
Rentenversicherungsträgern erfolgten, zu hoch ausgefallen sind.
Die 1949 und 1953 geborenen Beschwerdeführer sind verheiratet. Sie bezogen bis Mitte 2009 von der
Beschwerdegegnerin laufend Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 14.05.2009 wurde den Beschwerdeführern zuletzt
Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.05.2009 bis 31.10.2009 in Höhe von monatlich 1.161,20 Euro bewilligt.
Dem Beschwerdeführer wurde rückwirkend eine österreichische Invaliditätspension (monatlich 182,42 Euro ab Oktober
2008) und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (monatlich 445,27 Euro ab März 2009) zuerkannt. Im
Sommer 2009 erfolgte ein Umzug in eine Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin.
Am 18.06.2009 wurden die Möbel von einer Umzugsfirma in die neue Wohnung verbracht.
Wohl mit Bescheid vom 06.07.2009 wurde wohl nur gegenüber dem Beschwerdeführer die vorherige
Leistungsbewilligung wegen des Umzugs und Wegfalls der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufgehoben.
Hiergegen wurde Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen wurde am 08.10.2009 Klage erhoben.
In mehreren Änderungsbescheiden vom 28.07.2009 gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte eine Anrechung eines
Teilbetrags der Renten. In einem dieser Bescheide wurde der Beschwerdeführerin für Juli 2009 kein Unterkunftsbedarf
mehr zuerkannt und nur die Regelleistung abzüglich Einkommen bewilligt. Nach Widerspruch wurden die
Änderungsbescheide vom 28.07.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 aufgehoben, weil die Erstattung
zwischen den Leistungsträgern gegenüber der Einkommensanrechnung vorrangig sei.
Ein Antrag auf Übernahme einer Nachzahlung von Nebenkosten der bisherigen Wohnung für Januar bis September
2009 in Höhe von 376,92 Euro und ein erneuter Antrag auf Übernahme der Miete für Juli 2009 wurde mit Bescheid
vom 10.09.2009 abgelehnt. Hiergegen wurde am 08.10.2009 beim Sozialgericht Landshut eine Klage erhoben (S 5 AS
95/10).
Ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Computers in Höhe von 465,24 Euro, weil dieser für die
Erstellung von Bewerbungen notwendig sei, wurde mit Bescheid vom 31.03.2009, bestätigt mit Widerspruchsbescheid
vom 30.06.2009, abgelehnt. Hiergegen wurde am 08.10.2009 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 5 AS
96/10).
Anträge auf Übernahme von Umzugskosten (1652,32 Euro für die Umzugsfirma und 1200,- Euro für Mietwagen)
wurden mit Bescheid vom 04.06.2009, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009, abgelehnt. Hiergegen
wurde am 08.10.2009 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 5 AS 751/09).
Im Frühjahr 2009 wurden Bewerbungskosten beantragt. Diese wurden mit verschiedenen Bescheiden teilweise
bewilligt. Mit einer Klage zum Sozialgericht Landshut fordert der Beschwerdeführer weitere Bewerbungskosten in Höhe
von 184,05 Euro (S 5 AS 97/10). Rechtzeitige Widersprüche gegen die Bescheide sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Erstattung, die zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der
Beschwerdegegnerin erfolgte. Es seien 573,92 Euro zu viel erstattet worden. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 zurückgewiesen. Hiergegen ist eine Klage beim Sozialgericht Landshut
anhängig (S 5 AS 94/10).
Am 20.10.2009 stellten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz. Die zustehenden Leistungen seien in voller Höhe vorläufig zu bewilligen. Die Miete könne bald nicht
mehr bezahlt werden. Das Hauptproblem bestehe darin, dass für den Umzug, die Renovierung der bisherigen
Wohnung und für die Heizölbeschaffung Geld geliehen werden musste, dessen Rückzahlung schon lange überfällig
sei. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 29.10.2009 an das Sozialgericht Landshut verwiesen. Im weiteren
Schreiben vom 09.11.2009 wurde ausgeführt, dass es nur um Ansprüche aus der Zeit bis zum 18.06.2009 gehe und
die Miete für Juli 2009 der bisherigen Wohnung (begrenzt auf 313,20 Euro Kaltmiete). Die Rentenerstattung sei um
573,93 Euro zu hoch erfolgt. Die Kosten der Reparatur des PC in Höhe von 465,24 Euro seien zu erstatten. Für
Fahrten zur Renovierung der bisherigen Wohnung seien 360,- Euro zu zahlen, für Strom und Wasser für die
Renovierungsarbeiten seien 50,- Euro zu zahlen. Ferner seien ausstehende Bewerbungskosten von 184,05 Euro zu
übernehmen.
Mit Beschluss vom 02.02.2010 lehnte das Sozialgericht Landshut den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 08.07.2009 und
der Änderungsbescheide vom 28.07.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.09.2009 werde abgelehnt.
Die Änderungsbescheide vom 28.07.2009 seien per Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 bis einschließlich Juli
2009 aufgehoben worden. Hinsichtlich des Aufhebungsbescheids vom 06.07.2009 fehle es nach dem rückwirkenden
Wegfall des Anspruchs als Altersrentner nach § 7 Abs. 4 SGB II an einem Rechtsschutzbedürfnis. Für eine
einstweilige Anordnung wegen des Erstattungsbetrags fehle es an einem Anordnungsgrund und an einem
Anordnungsanspruch. Für eine einstweilige Anordnung wegen der Umzugskosten und der Julimiete der bisherigen
Wohnung sei eine rechtzeitige Klage nicht ersichtlich und es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Ablehnung der
Übernahme der PC-Reparaturkosten sei bestandskräftig, so dass es bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für eine
einstweilige Anordnung fehle. Gleiches gelte für die Übernahme weiterer Bewerbungskosten. Der Beschluss wurde am
06.02.2010 zugestellt.
Am 03.03.2010 haben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Es gehe
um die Julimiete für die bisherige Wohnung, die Nebenkosten-Nachzahlung, die Bewerbungskosten, die PC-
Reparaturkosten und die Umzugskosten (1652,32 Euro für die Umzugsfirma und 1200,- Euro für ein Leihfahrzeug).
Diese Kosten seien mit privaten Darlehen finanziert worden, deren Rückzahlung überfällig sei. Die Julimiete sei
erforderlich geworden, weil die bewilligten Renovierungskosten erst am 09.07.2009 eingegangen seien. Das gleichwohl
vorher beschaffte Material sei erst mit Geldeingang verarbeitet worden. Die neue Wohnung habe eine Kaltmiete von
480,- Euro und eine Wohnfläche von mehr als 100 qm, wobei diese Größe erforderlich sei, um Gerätschaften aus der
vormaligen selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers einzulagern.
Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, die Umzugskosten von insgesamt 2.852,32 Euro zu übernehmen, einen
Erstattungsbetrag von 573,93 Euro auszuzahlen, die Miete für Juli 2009 für die bisherige Wohnung zu übernehmen,
die Nebenkostennachzahlung für die bisherige Wohnung von 376,92 Euro zu übernehmen, die PC-Reparaturkosten
von 465,24 Euro zu übernehmen und weitere Bewerbungskosten von 184,05 Euro zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Sozialgerichts und die Akte
des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die
Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht
zurückgewiesen hat.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Die
Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung infolge des Umzugs und
begehren die Julimiete der bisherigen Wohnung ausschließlich als Umzugskosten (Doppelmiete infolge der
Verzögerung der Renovierung), die mit Bescheid vom 10.09.2009 abgelehnt wurden. Ob und inwieweit nach der
Vielzahl von Bescheiden die ursprüngliche Bewilligung vom 14.05.2009 im Endergebnis aufgehoben wurde oder nicht,
muss im Eilverfahren daher nicht überprüft werden.
Damit streben die Beschwerdeführer eine Erweiterung ihrer Rechtsposition an, so dass eine einstweilige Anordnung in
Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft ist.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger
Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit
einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist)
voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung).
Für keinen der geltend gemachten Ansprüche ist ein Anordnungsgrund glaubhaft. Es handelt sich ausschließlich um
Leistungen, die vergangene Zeiträume betreffen. Eine einstweilige Anordnung käme dann nur in einem Ausnahmefall
in Frage, wenn eine vergangene Notlage noch fortwirken würde. Dies ist hier nicht erkennbar. Insbesondere ist das
Bedürfnis, private Darlehen alsbald zurückzahlen zu können, regelmäßig keine derartige Notlage.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass einiges dafür spricht, dass die Ablehnung der Übernahme der PC-
Reparaturkosten (Bescheid vom 31.03.2009, Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009) bereits bestandskräftig ist.
Gleiches gilt für die weiteren Bewerbungskosten und wohl auch für die Umzugskosten (Bescheid vom 04.06.2009,
Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009). Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahren, im
Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine
bestimmte Rechtsposition zusteht (vgl. Krodel, 2. Auflage 2008, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 290), ist der
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung schon unzulässig (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 26d).
Die Beschwerdeführer verkennen hier die Grundlagen des Verwaltungsrechts und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Es reicht nicht aus, Zahlungsansprüche in der Art einer zivilrechtlichen Rechung zusammenzustellen und deren
Bezahlung zu fordern. Die Behörde entscheidet über Ansprüche durch Verwaltungsakte (Bescheide), die nur durch
rechtzeitigen Widerspruch einer nochmaligen Überprüfung durch die Behörde zugeführt werden können. Das
Sozialgericht überprüft die Entscheidungen der Behörde inhaltlich, wenn eine rechtzeitige Klage erhoben wurde. Wenn
Widerspruch und Klage nicht rechtzeitig erfolgen, werden die Bescheide bestandskräftig, d.h. in der Sache bindend.
Wie das Sozialgericht zu Recht feststellt, fehlt es für die geltend gemachte Auszahlung eines Teils des
Erstattungsbetrags nicht nur an einem Anordnungsgrund, sondern auch an einem Anordnungsanspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin. Der von einer Erstattung Betroffene kann allenfalls gegenüber dem die Erstattung leistenden
Leistungsträger einen Anspruch geltend machen. Die Erstattung selbst erfolgt nur zwischen den beteiligten
Leistungsträgern nach §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Beschwerdeführer ist mittelbar
betroffen, weil nach § 107 Abs. 1 SGB X der Anspruch auf die Rentennachzahlung als erfüllt gilt, soweit der
Erstattungsanspruch besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 11/08 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.