Urteil des LSG Bayern vom 17.10.2003

LSG Bayern: verfügung, urlaub, hotel, eingliederung, arbeitskraft, transport, gemeinde, arbeitsorganisation, arbeitsgerät, versicherungspflicht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 8 SF 5065/99
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 176/01
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Juli 2001 sowie der Bescheid der
Beklagten vom 22. Dezember 1998, geändert durch Teilabhilfebescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. November 1999 aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten
der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) für beide Rechtszüge. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beigeladene zu 2), ein selbständiger Landwirt, bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt
war.
Die Beklagte führte bei der Klägerin am 22.04.1998 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs.1 SGB IV durch und stellte
daraufhin mit Bescheid vom 22.12.1998 fest, dass der Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1997
(mit der Unterbrechung vom 01.07. bis 30.09.1994) als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt war. Sie forderte
Beiträge in Höhe von 28.549,94 DM nach. Der Beigeladene zu 2) wurde mit Schreiben ebenfalls vom 22.12.1998 von
der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung informiert. Wegen der Versicherung in der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse wurden Beiträge zur Krankenversicherung nicht gefordert.
Die Beklagte hatte den Beigeladenen zu 2) bereits im April 1998 zu seiner Tätigkeit befragt. Er hatte angegeben, er
sei darauf angesprochen worden, die Tätigkeit auf selbständiger Basis auszuführen. Er sollte Heilwasser von einem
österreichischen Brunnen zur Klinik transportieren und die dortigen Vorratstanks befüllen. Er habe auch für andere
Auftraggeber wie die Gemeinde Bad B. und das Hotel S. die Tätigkeit ausgeführt. Es sei ein Stundenlohn von 25.00
DM vereinbart worden. Er sei nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen. Als Arbeitsgerät wurde ein LKW sowie
ein Desinfiziergerät zur Verfügung gestellt. Anweisungen seien nicht erteilt worden. Er habe nicht über die Arbeit
Bericht erstatten müssen. Kontrollen seien nicht erfolgt. Bei Verhinderung habe er selbst eine Ersatzkraft gestellt.
Die Klägerin legte am 28.12.1998 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.1998 ein.
Die Beklagte änderte daraufhin ihren Bescheid mit dem weiteren Bescheid vom 26.08.1999 dahingehend, dass sie die
Nachforderung auf 20.912,10 DM reduzierte. Sie sah von der Hinzurechnung des Durchschnittssteuersatzes zum
erzielten Einkommen des Beigeladenen zu 2) ab. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
10.11.1999 zurückgewiesen. Der als Kraftfahrer beschäftigte Beigeladene zu 2) sei wirtschaftlich von der Klinik R.
abhängig gewesen. Ein eigenes Unternehmerrisiko sei aufgrund des vereinbarten Stundenlohns nicht vorhanden
gewesen. Die Arbeitsmittel befänden sich im Eigentum der Klägerin. Ein Kapitaleinsatz sei nicht erforderlich gewesen.
Die Entlohnung sei nicht erfolgsabhängig erfolgt. Eine geringfügige Beschäftigung liege nicht vor.
Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. In der nichtöffentlichen Sitzung vom
15.05.2001 erklärte der Beigeladene zu 2), der Transport falle dreimal pro Woche an und umfasse jeweils vier
Stunden; zur Wartung und Pflege des LKW, die er auf seinem Hof durchführe, benötige er wöchentlich ca. eine
Stunde. Die Betriebskosten für den LKW trage die Klägerin. Der Hausmeister der Klägerin teile ihm mit, wann ein
Transport nötig sei, der Zeitpunkt des Transports werde dann gemeinsam abgestimmt. Er transportiere auch für
andere Auftraggeber, z.B. die Gemeinden B. und B ...
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.07.2001 mit der Begründung abgewiesen, der Beigeladene zu 2) sei
in der streitgegenständlichen Zeit bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Aus den monatlichen
Abrechnungen ergebe sich jeweils die genaue aufgewendete Zeit, danach sei der Beigeladene zu 2) mindestens
dreimal wöchentlich regelmäßig fünfeinhalb Stunden mit Transport und zusätzlich ca. eine Stunde mit
Wartungsarbeiten für die Klägerin tätig agewesen. Es könne offen bleiben, ob er auch noch für das Hotel S. tätig war.
Streitgegenständlich sei nur die Beschäftigung bei der Klägerin. Diese sei in erster Linie von Merkmalen geprägt, wie
sie für eine abhängige Tätigkeit typisch seien, eine uneingeschränkte Verfügung über die eigene Arbeitskraft sei nicht
ersichtlich. Die Arbeitszeiten seien allein durch den betrieblichen Ablauf in der Firma der Klägerin bestimmt gewesen.
Es hätte die Möglichkeit gefehlt, sich anderen Auftraggebern zur Verfügung zu stellen. Ein unternehmerisches Risiko
sei nicht ersichtlich. Auch wenn weder Urlaub noch Entgeltfortzahlung oder ähnliche Leistungen für Arbeitnehmer
vereinbart seien, sei die Tätigkeit einem Beschäftigungsverhältnis vergleichbar. Der Beigeladene sei in das
Unternehmen der Klägerin eingegliedert.
Die fehlende Beteiligung des Beigeladenen zu 2) im Verwaltungsverfahren sei durch die Beiladung geheilt. Außerdem
sei der Beigeladene bereits am 22.04.1998 angehört worden.
In der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung vertritt die Klägerin weiter ihre Auffassung, der Beigeladene zu 2) sei
nicht bei ihr abhängig beschäftigt. Er sei nicht weisungsgebunden hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit
und nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Er erhalte keine festen Bezüge, keinen bezahlten Urlaub, keine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und keine sonstigen arbeitnehmertypischen Sozialleistungen. Ein fehlendes
Kapitalrisiko sei nicht gleichbedeutend mit einem fehlenden Unternehmerrisiko. Außerdem weist sie darauf hin, die
BfA habe die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) auf dessen Antrag mit Bescheid vom 28.12. 2000 als selbständige
angesehen. Auch die Landwirtschaftliche BG Niederbayern-Oberpfalz sehe laut Bescheid vom 16.12.2001 eine
selbständige Tätigkeit, die neben der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31.07.2001 und die Bescheide der Beklagten vom
22.12.1998 und 26.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1999 auzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt ihren Bescheid vom 26.11.2002 vor, mit dem sie nach Betriebsprüfung vom 04. bis 07.11.2002 für die Zeit
vom 01.01. 1998 bis 31.12.2001 erneut ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2)
bei der Klägerin feststellt.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichsakten
beider Rechtszüge und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht
der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig und begründet.
Der Beigeladene zu 2) war in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.06.1994 sowie vom 01.10.1994 bis 31.12.1997 nicht bei
der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V bereits an § 5 Abs.5 SGB V scheitert,
weil der Kläger hauptberuflich als Landwirt selbständig erwerbstätig ist und damit in der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert ist.
Der Beigeladene zu 1) war auch weder versicherungspflichtig gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 SGB VI noch beitragspflichtig
nach § 168 Abs.1 Satz 1 AFG (geltendes Recht bis 31.12.1997). Es bestand kein Beschäftigungsverhältnis.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs.1 SGB IV (seit 01.01.1999 § 7
Abs.1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis (Satz 1 a.a.O). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2 a.a.O., angefügt zum 01.01.1999 durch Art.1
Nr.1 Buchst.a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in
den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt (siehe BSG, Urteil vom 18.12.2001, SozR 3-2400 § 7 Nr.20). Demgegenüber ist eine
selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Beitriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab,
welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 18.12.2001, SozR 3-2400 § 7 Nr.19). Nach Abwägung der genannten
Kriterien kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwiegen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) haben ihre Vereinbarungen nicht schriftlich fixiert. Den Angaben der Beteiligten
ist jedoch zu entnehmen, dass sowohl Kriterien vereinbart waren, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen wie
solche, die für Selbständigkeit sprechen. Typisch für Arbeitnehmer ist die Vereinbarung eines Stundenlohnes. Weitere
arbeitnehmertypischen Ansprüche wie Urlaub, Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz standen dem Beigeladenen zu 2)
jedoch nicht zu. Der Beigeladene zu 2) war vielmehr verpflichtet, im Falle seiner Hinderung selbst eine Ersatzkraft zu
stellen. Der Beigeladene zu 2) war also nicht, wie es arbeitnehmertypisch ist, zur Arbeitsleistung höchstpersönlich
verpflichtet. Der durfte sich vielmehr Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dies spricht für Selbständigkeit (BSG
a.a.O.). Für Selbständigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 2) nicht gehindert war, seine Leistungen auch
anderen anzubieten. Er hat seine Tätigkeit auch nicht nur für die Klägerin, sondern z.B. für das Hotel S. und die
Gemeinde B. ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann bei der Beurteilung, ob eine selbständige
Tätigkeit vorliegt, nicht dahingestellt bleiben, ob nur für einen "Arbeitgeber" gearbeitet wird. Da Anhaltspunkt für eine
Beschäftigung auch die Eingliederung in den Betrieb (Arbeitsorganisation, § 7 Abs.1 Satz 2 n.F.) ist, muss
feststehen, ob es sich um einen oder mehrere Betriebe handelt.
Der Beigeladene zu 2) ist auf jedenfall nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Die Klägerin betreibt ein
Rehabilitationszentrum. Der Beigeladene zu 2) versorgt sie (und andere) mit Heilwasser. Er übt damit keine Tätigkeit
aus, die im Betrieb einer Rehabilitationsklinik üblich ist, er ist vielmehr mit einem Zulieferer zu vergleichen, der Dinge
beschafft, die zum Betrieb erforderlich sind. Zweifelhaft erscheint, in wie weit der Beigeladene zu 2) dabei Weisungen
unterliegt. Seine Leistung wird vielmehr, wie für Zulieferer typisch, nach Bedarf angefordert.
Dass die Klägerin den Beigeladenen zu 2) das Arbeitsgerät (Tankwagen, Desinfiziergerät), zur Verfügung stellt,
minimiert sein unternehmerisches Risiko. Er trägt ein Unternehmerrisiko jedoch insoweit, als der Ausfall seiner
Arbeitskraft zu seinen Lasten geht und nicht von der Klägerin übernommen wird.
Insbesondere wegen der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ist deshalb nicht von einem
Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Auffassung des Senats wird von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte geteilt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Beklagten.
Gründe, die Revision gemäß § 144 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben. Die rechtliche Problematik ist geklärt, es
handelt sich um einen doch eher ungewöhnlichen Tatbestand.