Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2006

LSG Bayern: arbeitsunfall, kausalität, unfallversicherung, gerüst, mrt, akte, gesundheitsschaden, versicherungsschutz, sozialversicherung, tod

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 U 5034/03
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 54/05
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004
wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung hieraus.
Der 1934 geborene Kläger ist gemäß dem Durchgangsarztbericht des Dr. H. vom 20. Dezember 2000 beim
Bretterverschlagen aus ca. 1,5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen. Er habe
weitergearbeitet. Seitdem bestünden rezidivierend Schmerzen im linken Schultergelenk. Dr. H. diagnostizierte eine
ältere Kontusion linkes Schultergelenk mit Läsion der Rotatorenmanschette; die Außenrotation sei eingeschränkt
gewesen (Impingement). Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der linken Schulter vom 21. Dezember 2000 ergab
eine stattgehabte vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit vollständiger fettiger Atrophie des proximalen
Muskelbauches, stattgehabte Teilrupturen auch im Bereich der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne mit
ausgedehnten, wohl posttraumatischen Verkalkungen sowie Zeichen degenerativer Veränderungen im
Glenohumeralgelenk mit akutem Reizerguss. Die Unfallanzeige des Klägers ging am 31. Januar 2001 ein. Danach
erfolgte der Sturz vom Gerüst "Ende Mai" 2000.
Nach dem Bericht des Allgemeinarztes Dr. F. vom 28. März 2001 stellte sich der Kläger am 4. Juli 2000 vor; er habe
angegeben, vor vier bis sechs Wochen gestürzt zu sein und dabei mit der linken Schulter auf den Betonboden
aufgekommen zu sein. Eine Röntgenuntersuchung habe der Kläger damals abgelehnt. Am 18. September 2000 habe
sich der Kläger erneut vorgestellt und angegeben, beim Zwetschgenernten im eigenen Garten an einer Böschung zu
Boden gestürzt zu sein; seitdem habe er erneut Schmerzen im linken Oberarm und linken Schultergelenk. Einer
Überweisung zu einem Chirurgen sei er damals nicht nachgekommen.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des beratenden Arztes vom 29. Mai 2001 ein, wonach mit großer
Wahrscheinlichkeit zumindest eine Prellung der linken Schulter als unfallbedingt anzunehmen sei. Die MRT-
Untersuchung könne die Frage, ob die Rotatorenmanschettenruptur unfallbedingt eingetreten sei, nicht mit Sicherheit
beantworten, da sie zu spät angefertigt worden sei. Auf zahlreiche unfallfremde Veränderungen sowie das Alter des
Klägers wurde hingewiesen.
Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 10. August 2001 ein. Der Kläger gab an, direkt mit
der linken Schulter und angelegtem Oberarm aus einer Höhe von ca. 1,50 m auf den Betonboden gefallen zu sein. Es
könne unterstellt werden, dass ein wie auch immer geartetes Unfallereignis vom Mai 2000 ein schon erheblich
vorgeschädigtes linkes Schultergelenk mit ausgeprägten degenerativen Rotatorenmanschettenveränderungen
getroffen habe. Der kernspintomographische Befund des linken Schultergelenks in Verbindung mit dem Röntgenbild
sowie der seitenvergleichenden Schultergelenksonographie ließen den Schluss zu, dass schon seit Langem ganz
ausgeprägte degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks vorlägen, in etwas geringerer Ausprägung auch
bereits rechts. Als Hauptursache der jetzt feststellbaren ausgeprägten Schulterteilsteife mit entsprechend erheblicher
Funktionseinschränkung der linken Schulter sei nicht das Ereignis vom Mai 2000 anzunehmen, sondern die schon
zuvor bestehenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen. Das Ereignis vom Mai 2000 sei lediglich eine
Gelegenheitsursache gewesen. Auch sei ein direktes Anpralltrauma des Oberarmkopfes durch einen Sturz auf die
Schulter bei angelegtem Arm keinesfalls geeignet, eine derartige praktisch sämtliche Komponenten der
Rotatorenmanschette betreffende Ruptur hervorzurufen.
Die Beklagte zog die Akte des AVF R. sowie des Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 15 Vs 147/95) bei. Nach einem
Gutachten des Orthopäden Dr. E. vom 30. Juli 1996 hatte der Kläger bereits angegeben, er habe häufig Schmerzen
am Schultergürtel beidseits. Am rechten Schultergelenk zeigte sich ein Druckschmerz am dorsalen Gelenkspalt.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ein Arbeitsunfall läge nicht vor. Das angegebene Ereignis vom Ende Mai
2000 stelle nicht die Ursache des festgestellten Körperschadens dar, sondern sei nur die Gelegenheit, bei der die
bereits bestandenen Veränderungen durch Beschwerden in Erscheinung getreten seien. Den Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurück; Krankheiten, die nur während einer versicherten
Tätigkeit zum Ausbruch kommen oder bemerkbar werden, die aber nicht durch sie verursacht sind, stellten keinen
Unfall dar.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2004 wies
das Sozialgericht die Klage ab. Zum einen fehle es am Nachweis eines Ereignisses, das zu dem
Rotatorenmanschettenschaden geführt haben soll, zum anderen sei der vom Kläger geschilderte Mechanismus nicht
geeignet, den Schaden im linken Schultergelenk hervorzurufen. Einem Antrag auf Begutachtung nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Dr. H. habe wegen Verfristung nicht stattgegeben werden müssen. Von einer
Handlungsunfähigkeit des Klägers aufgrund eines weiteren Unfalls vom Juli 2003 könne nicht ausgegangen werden.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein und wiederholte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Einholung
eines Gutachtens durch Dr. H. gemäß § 109 SGG. Der Berichterstatter wies darauf hin, dass ein Arbeitsunfall nicht
anerkannt sei. Bevor in eine medizinische Beweiserhebung eingetreten werden könne, müssten jedoch die für die
medizinische Beurteilung maßgeblichen Tatsachen bewiesen sein. Dazu gehörten der Unfall und dessen Ablauf.
Nach Auffassung des Klägers sind Verletzungen der linken Schulter durch den Durchgangsarzt Dr. H. eindeutig
festgestellt und auch durch den behandelnden Arzt Dr. F. bestätigt. Ferner stelle der Gutachter Dr. K. Frakturen der
Sehnen im Bereich des linken Schultergelenks fest. Nach Auffassung der Mediziner sei der Sturz nachvollziehbar,
ebenso wie die hierbei aufgetretenen Verletzungen. Streitig sei ausschließlich, ob dieses Unfallereignis oder
degenerative Veränderungen für die vorhandenen Bewegungseinschränkungen adäquat kausal seien. Hierzu sei der
Antrag nach § 109 SGG gestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004 und
des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002
zu verurteilen, das Ereignis vom 31. Mai 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm hieraus die Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2004
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten, des AVF R. , die vom Gericht
beigezogen wurde, sowie der Klage- und Berufungsakte einschließlich der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der
Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im
Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind zwei unterschiedliche Fälle der Kausalität zu würdigen. Es muss
einerseits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bestehen sowie die
Verursachung des Erstschadens durch das äußere Ereignis beim Unfall feststehen (sog. haftungsbegründende
Kausalität); andererseits ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und seinen zu
entschädigenden Folgen festzustellen (sog. haftungsausfüllende Kausalität; zum Ganzen s.a. Ricke, in Kasseler
Kommentar, Sozialversicherung, Bd. 2, § 8 SGB VII, Rdnr. 7). Vorliegend fehlt es bereits an dem Haftungsgrund im
Sinne der haftungsbegründenden Kausalität.
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1
S. 1 SGB VII. Ein Unfall stellt gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis dar, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Die Definition des Unfalls dient der
Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen.
Ob und wann ein Unfallereignis, hier im Sinne eines Sturzes, tatsächlich vorliegt, ist unklar. Der Kläger gibt hierzu an,
Ende Mai 2000 von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. H.
behandelte den Kläger erstmals am 18. Dezember 2000. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 20. Dezember 2000
hatte der Kläger auch nach dem angegebenen Sturz weitergearbeitet. Nach dem Bericht des Allgemeinarztes Dr. F.
vom 28. März 2001 stellte sich der Kläger am 4. Juli 2000 vor; er hatte angegeben, vor vier bis sechs Wochen
gestürzt zu sein und dabei mit der linken Schulter auf den Betonboden aufgekommen zu sein. Die Unfallanzeige des
Klägers ging erst am 31. Januar 2001 bei der Beklagten ein. Aufgrund der Weiterarbeit des Klägers, dem über Wochen
hinaus fortdauernden Nichtaufsuchen eines Arztes und der Unfallmeldung erst nach acht Monaten bestehen
erhebliche Zweifel, ob tatsächlich das vom Kläger geschilderte Unfallereignis stattgefunden hat. Dabei ist ferner zu
berücksichtigen, dass es sich bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion, wie sie als Unfallfolge
vorgebracht wird, um einen sehr schmerzhaften und beeinträchtigenden Gesundheitsschaden handelt. Eine auf eine
traumatische Rotatorenmanschettenläsion weisende Schmerzsymptomatik zeichnet sich durch Arbeitseinstellung und
Arztbesuch am selben oder nächsten Tag aus, verbunden mit einem sofortigem Schmerzmaximum, das in den
folgenden Wochen abklingt (Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 509). An
diesen Indizien für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion fehlt es hier. Der Kläger konnte auch nach
Aufforderung im Berufungsverfahren kein Beweis für das Vorliegen eines Unfallereignisses anbieten.
Der Senat ging deshalb im Ergebnis davon aus, dass bereits ein Arbeitsunfall im Mai 2000 bzw. am 31. Mai 2000
nicht nachgewiesen ist. Entgegen der klägerischen Auffassung ist nicht ausschließlich streitig, ob das Unfallereignis
oder degenerative Veränderungen für die vorhandenen Bewegungsbeeinträchtigungen kausal sind. Dem hierzu erneut
gestellten Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG durch Dr. H. war deshalb nicht nachzukommen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.