Urteil des LSG Bayern vom 15.03.2007

LSG Bayern: besondere härte, rückkaufswert, eigentumswohnung, verwertung, lebensversicherung, darlehensvertrag, freibetrag, wirt, versicherer, kündigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 74/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 220/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit vom 10.08. bis 18.08.2005 und vom 23.08.2005 bis
20.04.2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) zusteht.
Die 1957 geborene Klägerin bezog bis einschließlich 15.08.2005 Krankengeld (Zahlbetrag im August 2005: 1.013,28
EUR). Am 10.08.2005 beantragte sie bei der Beklagten Alg II. Am 19.08.2005 wurden dem Konto der Klägerin
13.035,87 EUR gutge-schrieben. Dieser Betrag ist der Anteil, der der Klägerin aus dem Verkauf einer
Eigentumswohnung zustand, der im Zuge ihrer Ehescheidung erfolgte. Die am 01.02.1973 auf 34 Jahre abge-
schlossene Lebensversicherung der Klägerin (monatliche Prämie 21,40 DM) wies zum 01.03.2005 ein
Gesamtguthaben von 10.375,68 EUR auf (Rückkaufswert 4.408,00 EUR, Überschussguthaben 5.228,35 EUR und
Schlussüberschussanteil aus Hauptversicherung 739,33 EUR). Nach einem Aktenvermerk der Beklagten belief sich
laut telefonischer Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 14.12.2005 der Rückkaufswert der
Lebensversicherung zum 01.01.2006 auf 10.777,62 EUR. Der Rückkaufswert zum 01.08.2005 könne "auf die
Schnelle" nicht genannt werden. Die Klägerin habe jährlich 125,27 EUR einbezahlt, also um die 4.000,00 EUR. Die
Klägerin hielt noch Anteile an einer Genossenschaft, deren Wert sich auf 766,97 EUR beläuft. Nach den eingereichten
Unterlagen bewegte sich der Girokontostand der Klägerin in der Zeit vom 27.05. bis 24.08.2005 zwischen 596,25 und
3.573,41 EUR. Ihr Sparkonto wies am 01.04.2005 ein Guthaben von 1.109,54 EUR auf. Im Wertpapierdepot waren
Aktien im Kurswert (Stand 21.12.2004) von 180,00 EUR ausgewiesen.
Am 23.08.2005 hob die Klägerin von ihrem Girokonto 10.000,00 EUR ab, die sie nach einer am gleichen Tag datierten
schriftlicher Bestätigung ihrer Mutter dieser bar ausgezahlt hat, um damit "ihre Restschuld von 10.000,00 EUR" zu
begleichen. Die Klägerin legte Kopien von Rechnungen ihres Scheidungsanwaltes und der Landesjustizkasse über
3.512,55 EUR bzw. anteilig 1.479,79 EUR vor.
Mit Bescheid vom 14.10.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg II mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht
hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sichern könne. Als Vermögensgrenze gelte für
sie ein Grundfreibetrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr zuzüglich eines Freibetrages für notwendige
Anschaffungen von 750,00 EUR, insgesamt also 10.350,00 EUR. Demgegenüber verfüge die Klägerin über Vermögen
in Höhe von 19.528,75 EUR, sodass die Vermögensgrenze um 9.178,75 EUR überschritten werde (aktueller
Rückkaufswert der Lebensversicherung 10.375,68 EUR, Sparbuchguthaben 1.109,54 EUR und Erlös aus dem Verkauf
der Eigentumswohnung 8.043,53 EUR) abzüglich der Anwalts- und Gerichtskosten (3.512,55 und 1.479,79 EUR). Die
9.178,75 EUR seien vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Mit ihrem Widerspruch vom 25.10.2005 machte die Klägerin geltend, es sei nicht sachgerecht, dass sie ihre
Lebensversiche-rung auflösen müsse. Aus dem Verkauf der Eigentumswohnung müsse sie Anwalts- und
Gerichtskosten bezahlen. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2005 mit der Be-
gründung zurückgewiesen, die Klägerin verfüge über ein Vermö-gen, das den Freibetrag übersteige und zur
Bestreitung des Le-bensunterhalts einzusetzen sei. Hilfebedürftigkeit liege nicht vor.
Mit ihrer am 16.01.2006 zum Sozialgericht München (SG) erhobe-nen Klage machte die Klägerin geltend, die
Vermögensberechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Der Rückkaufswert der Lebensver-sicherung habe lediglich
4.408,00 EUR betragen. Überschussguthaben und Schlussüberschussanteil seien nicht verwertbar, weil sie im Falle
der Kündigung vom Versicherer nicht zu erstatten seien. Die Beklagte hätte zudem die Darlehensrückzahlung an ihre
Mutter in Höhe von 10.000,00 EUR am 23.08.2005 als vermögensmindernd berücksichtigen müssen. Bei Beachtung
dieser Punkte hätte das Vermögen unter der Grenze der Freibeträge von 10.350,00 EUR gelegen. In einer vorgelegten
Erklärung bestätigte die Mutter, sie habe die Klägerin vom 01.01.1992 bis 01.12.2000 mit monatlich 200,00 DM
unterstützt. Es sei mündlich vereinbart worden, dass alle zugewendeten Beträge zurückbezahlt werden müssten.
Am 21.04.2006 beantragte die Klägerin erneut Alg II. Ihre Le-bensversicherung habe sie zwischenzeitlich mit dem
Rückkaufs-wert beliehen, sie habe nach Abzug der Bearbeitungsgebühr 4.606,00 EUR dafür erhalten. Die Gutschrift
sei am 23.02.2006 erfolgt. Gemäß Rechnungsabschluss vom 12.04.2006 belief sich das Guthaben der Klägerin im
Quartal durchschnittlich auf 1.300,00 EUR. Mit dem Antrag wurde ein auf den 22.02.2003 datierter handschriftlicher
Untermietvertrag zwischen ihr und der Mutter vorgelegt. Nach einer Erklärung der Mutter hat diese die Klägerin seit
Mitte August 2005 mit Bar- und Sachleistungen unterstützt. Die seit September 2005 nicht bezahlte Miete werde bis
auf weiteres gestundet. Mit Bescheid vom 15.05.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg II für die Zeit vom
21.04. bis 31.10.2006, worauf sie ihren Antrag auf die Zeit bis zum 20.04.2006 beschränkte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.06.2006 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Beklagte ha-be den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie zutreffend als Ver-mögen angerechnet. Sie habe am
23.08.2005 10.000,00 EUR von ihrem Konto abgehoben und daher im Monat der Antragstellung Barvermögen gehabt,
das ihren Freibetrag von 10.350,00 EUR überstiegen habe. Eine vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung an die
Mutter habe nicht bestanden.
Die Klägerin hat gegen das am 27.07.2005 zugestellte Urteil mit einem am 28.08.2006 (Montag) beim Gericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im We-sentlichen geltend, eine
Verwertbarkeit des Vermögens sei aus-geschlossen gewesen, weil es infolge der Verpflichtung zur Til-gung fälliger
Verbindlichkeiten überschuldet gewesen sei. Der mündliche Darlehensvertrag habe eine sog. Besserungsklausel
enthalten. Der Darlehensnehmer habe hierbei das Darlehen erst dann unaufgefordert zurückzuerstatten, wenn sich
seine wirt-schaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung seines ange-messenen Lebensunterhalts gebessert
hätten. Dies sei der Fall gewesen, als der Erlös aus der Verwertung der Eigentumswohnung zugeflossen sei.
Ansonsten müsse fiktiv unterstellt werden, dass die Mutter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Darlehen mit der
gesetzlichen Frist von drei Monaten zum 19.11.2005 ge-kündigt habe. Dann wäre die Verwertung des Vermögens für
den eigenen Lebensunterhalt wegen der künftig fällig werdenden Rückzahlungspflicht unzumutbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialge-richts München vom 28.06.2006 und ihres Bescheides vom
14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 10.08.2005
bis 20.04.2006 Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich in der Sache nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die
Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; denn die Klägerin begehrt Geldleistungen von mehr als
500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil der Klägerin für die streitige Zeit kein Anspruch auf Alg II nach dem
Zwei-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht. Alg II erhalten ge-mäß § 7 Abs. 1 SGB II nur Personen, die unter
anderem hilfebe-dürftig sind. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Klä-gerin diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Hilfebedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9
Abs. 1 SGB II).
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum in der La-ge, ihren Lebensunterhalt durch die Verwertung ihres zu
berück-sichtigenden Vermögens selbst zu sichern, § 12 Abs. 1 SGB II. Maßgeblich für die Berechnung des zu
berücksichtigenden Vermö-gens ist der Verkehrswert zur Zeit der Antragstellung bzw. des späteren Erwerbs (§ 12
Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II), wobei der erzielbare Gegenwert aus einer Veräußerung bereits ab Antragstellung
anzurechnen ist (Urteil des Senats vom 17.02.2006 - L 7 AS 8/05). Die Vermögensverhältnisse der Klägerin stellen
sich wie folgt dar: Unstreitig verfügte die Klägerin über ein Sparguthaben in Höhe von 1.109,54 EUR. Von ihrer
Lebensversicherung war nur der Rückkaufswert in Höhe von 4.408,00 EUR anzusetzen; denn im Falle der Kündigung
ist vom Versicherer nur der Rückkaufswert zu erstatten (vgl. §§ 165, 176 Versicherungsvertragsgesetz - VVG -), also
liegt auch nur insoweit verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II vor.
Aus dem Erlös der Verwertung der Eigentumswohnung ergibt sich ein nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes
Vermögen in Höhe von 10.335,70 EUR. Von den zugeflossenen 13.035,87 EUR sind die damit unmittelbar
zusammenhängenden Verbindlichkeiten abzuziehen, nämlich die Gebühren der Justizkasse in Höhe von 1.479,79
EUR und die auf die Verwertung der Eigentumswohnung bezogenen Anwaltskosten von 1.230,18 EUR. Weitere
Anwaltsgebüh-ren waren nicht in Abzug zu bringen; denn diese bezogen sich nicht unmittelbar auf die
Wohnungsverwertung. Als Zwischensumme ergibt sich hieraus ein (insoweit genau bezifferbares) Vermögen von
15.853,24 EUR. Hinzu kommen das Girokontoguthaben von ca. 1.000,00 EUR, der Gegenwert des Aktiendepots von
ca. 150,00 EUR und die Genossenschaftsanteile im Wert von ca. 350,00 EUR. Die zugunsten der Klägerin nach unten
gerundeten Beträge ergeben eine Summe von ca. 1.500,00 EUR. Insgesamt folgt daraus ein Vermögen der Klägerin in
Höhe von ca. 17.350,00 EUR.
Abzusetzen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.600,00 EUR (47 Lebensjahre x
200,00 EUR pro Lebensjahr) und ein Freibetrag von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen, § 12 Abs. 2 Nr. 4
SGB II, insgesamt 10.350,00 EUR.
Absetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGB II sind nicht veranlasst, da die Lebensversicherung der Klägerin
weder als Altersvorsorge nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert ist, noch einer Verwertbarkeit vor Eintritt in den
Ruhestand ver-traglich ausgeschlossen ist.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht einer Berücksichtigung des Ver-mögens der Klägerin nicht entgegen. Sie ist nach
Satz 1 Nr. 3 nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und kann sich deshalb bezüglich der
Lebensversicherung nicht darauf berufen, diese sei für die Alterssicherung bestimmt. Es ist im Hinblick auf die
Verwertung auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
SGB II gegeben. Die Klägerin hat auf ihre Lebens-versicherung bisher Beiträge von ca. 4.200,00 EUR einbezahlt. Der
Rückkaufswert liegt mit 4.408,00 EUR über diesem Betrag, weshalb von einer Unwirtschaftlichkeit der Verwertung
nicht gesprochen werden kann. Bei einer noch eineinhalbjährigen Restlaufzeit des Versicherungsvertrages zum
Zeitpunkt der Antragstellungen auf Leistungen nach dem SGB II kann auch nicht von einer besonderen Härte bei der
Beendigung der Lebensversicherung ausgegangen werden.
Die Zahlung der Klägerin an ihre Mutter in Höhe von 10.000,00 EUR am 23.08.2005 war nicht vermögensmindernd zu
berücksichtigen. Das Gesetz bestimmt nicht, wie Verbindlichkeiten, die in der Vergangenheit eingegangen wurden, zu
berücksichtigen sind. In § 12 Abs. 1 stellt das SGB II aber nicht auf das Vermögen als solches, sondern auf "alle
verwertbaren Vermögensgegenstände" ab. Daher ist davon auszugehen, dass Vermögen nicht als eine Einheit im
Sinne einer Differenz von Aktiva und Passiva zu verstehen ist, sondern als Summe aller Vermögensgegenstände
(Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 12 RdNr. 23). Zu den bis zum 31.12.2004 anzuwendenden Regelungen
zur Arbeitslosenhilfe hat das BSG entschieden (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7), dass der Einsatz von
Vermögen zur Schuldentilgung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
grundsätzlich nicht zum Vorteil des Hilfebedürftigen berücksichtigt werden darf. Schulden könnten nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie aus rechtlichen oder zwingenden Gründen aus dem Erlös vor der Deckung des
Bedarfs getilgt werden müssen, z.B. die Tilgung einer Hypothek aus dem Verkaufserlös eines Grundstückes.
Allgemeine Verbindlichkeiten und Schulden seien hingegen nicht abzugsfähig. Derartige Schulden könnten nur, soweit
sie zur Tilgung fällig sind, bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Vermögens zu berücksichtigen sein. Dem liegt
offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass dann, wenn in der Vergangenheit eingegangene Verbindlichkeiten vom
Vermögen absetzbar wären, der Hilfebedürftige mittelbar auf Kosten des Steuerzahlers Vermögen bilden würde und
dem Leistungsträger die Rolle eines Ausfallbürgen zukäme. Der Hilfebedürftige hätte es in der Hand, durch
entsprechende Vereinbarungen mit seinem Darlehensgläubiger die Schuldentilgung so zu bestimmen, dass er auf
Kosten des Steuerzahlers Vermögen bildet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - L 18 B 183/06 AS
ER).
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Ansicht von Engel-haupt (in: Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr. 121 ff.);
denn auch nach dessen Ansicht (a.a.O. RdNr. 124) ist von einer Verwertbarkeit nur insoweit auszugehen, als die
Verbindlichkeiten fällig sind. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber
ihrer Mutter aber nicht fällig, selbst wenn man unterstellt (woran im Hinblick auf die durchaus entsprechend
anzuwendende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Darlehensverträgen zwischen Verwandten durchaus
gewichtige Zweifel bestehen), dass zwischen diesen beiden tatsächlich ein wirksamer Darlehensvertrag im Sinne von
§ 488 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - hinsichtlich der von der Mutter in den Jahren 1992 bis 2000 an die Klägerin
gezahlten Unterstützungsleistungen geschlossen worden ist. Wie die Klägerin selbst geltend macht, läge allenfalls ein
Darlehensvertrag vor, der hinsichtlich der Rückzahlungspflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine sog.
Besserungsklausel enthält. Also eine Abrede, nach die Klägerin als Darlehensnehmerin das Darlehen erst dann
zurückzuerstatten hat, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung eines angemessenen
Lebensunterhalts gebessert haben. Von einer solchen Besserung und Sicherung der Lebensverhältnisse, die es der
Klägerin (wirtschaftlich betrachtet) erlaubt hätte, eine Darlehensschuld, die sich über einen Zeitraum von neun Jahren
(1992 bis 2000) "angesammelt" hat und etwa fünf Jahre zurückliegt, nun in vollem Umfang zurückzuzahlen, ist weder
die Klägerin, noch ihre Mutter ausgegangen. Die Klägerin betrachtete sich selbst im Hinblick auf ihren Lebensunterhalt
als sozialrechtlich hilfebedürftig und hat am 10.08.2005 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Es
wäre widersprüchlich, sich zum selben Zeitpunkt als zivilrechtlich in einer gesicherten bzw. gebesserten, wirt-
schaftlich stabilen Position zu sehen. Auch die Mutter der Klä-gerin als Darlehensgeberin ist von solchen Umständen
nicht aus-gegangen; denn sonst hätte sie diese nicht gemäß eigener Bestä-tigung von Mitte August 2005 an mit Bar-
und Sachleistungen un-terstützt, die mehr als doppelt so hoch waren als die vormaligen (1992 bis 2000)
Unterstützungszahlungen.
Aus diesem Grund widerspräche es auch dem verständigen und durch die gewährten Hilfeleistungen dokumentierten
Willen der Darlehensgeberin, eine Darlehenskündigung (mit dem Zufluss des Erlöses aus der Eigentumswohnung)
zum 19.11.2005 fiktiv zu unterstellen. Denn zu diesem Zeitpunkt und noch weit darüber hin-aus, unterstützte sie die
Klägerin weiterhin mit Bar- und Sachleistungen.
Angesichts eines die sozialrechtliche Vermögensgrenze von 10.350,00 EUR um ca. 7.000,00 EUR übersteigenden
Vermögens war die Klägerin nicht hilfebedürftig.
Für die Zeit ab dem 16.08.2005 (nach Wegfall des Krankengeldes) bis mindestens 20.04.2006 erhielt die Klägerin
zudem Hilfe für die Sicherung ihres Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 1 SGB II von ihrer Mutter als Angehöriger und war
deshalb nicht hilfebedürf-tig. Wie die Mutter der Klägerin selbst mit am 21.04.2006 bei der Beklagten eingegangener
handschriftlicher und unterschrie-bener Erklärung (ohne Datum) bestätigte, hat sie ihre Tochter seit Mitte August mit
Barleistungen in Höhe von 200,00 EUR monatlich sowie mit Sachleistungen unterstützt. Erst mit Schreiben vom
10.05.2006 teilte die Mutter der Beklagten mit, dass sie ihre Tochter nun nicht mehr unterstützen könne. Der
10.05.2006 liegt zeitlich sogar deutlich nach dem Beginn des Bezugs von Alg II durch die Klägerin am 21.04.2006.
Dass diese Leistungen der Mutter nur als rückzahlbares Darlehen erbracht worden sind, ist weder vorgetragen, noch
ersichtlich. Dies, zumal angenommen werden kann, dass die anwaltlich vertre-tene Klägerin einen neuerlichen
Darlehensvertrag von vornherein so gestaltet hätte, dass keine Zweifel an der Wirksamkeit eines solchen Vertrages
aufkommen könnten.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zu-rückzuweisen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.