Urteil des LSG Bayern vom 15.10.2002

LSG Bayern: altersrente, erwerbsunfähigkeit, wartezeit, firma, beitragspflicht, mitgliedschaft, unternehmen, ausnahme, landwirtschaft, form

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.10.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 LW 257/00
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 34/01
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.06.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Altersrente nach § 11 ALG.
Der am 1924 geborene Kläger hat in der Zeit vom 01.01. 1960 bis 01.11.1973 ein landwirtschaftliches Anwesen
betrieben und war in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Mit Bescheid vom 23.08.1974 wurde ihm
die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis mitgeteilt, da er das landwirtschaftliche Unternehmen teilweise
verpachtet hat. Er wurde auf die Notwendigkeit freiwilliger Beitragszahlung und die Notwendigkeit, eine entsprechende
Erklärung bis 31.10.1975 abzugeben, hingewiesen. In dieser Zeit bestanden Beitragsrückstände. Der Kläger selbst
gab erstmals im Schreiben vom Oktober 1974 an, dass die noch ausstehenden Beiträge vom Käufer der M.-
Investment-Anstalt einzuziehen seien. Diese erklärte gegebenüber der Beklagten, zwar das Anwesen erworben zu
haben, jedoch ohne die persönlichen Schulden des Klägers und deshalb keine Beiträge zu bezahlen. Erstmals 1985
beantragte der Kläger vorzeitiges Altersgeld, wobei er eine Zahlung der rückständigen Beiträge zu Lasten der
Sozialhilfe anregte.
Den Antrag auf Gewährung von vorzeitigem Altersgeld lehnte die Beklagte erstmals im Bescheid vom 21.01.1986 ab
mit der Be- gründung, der Kläger habe zwar für mehr als 60 Kalendermonate rechtswirksam Beiträge entrichtet, er
erfülle aber trotzdem nicht die entsprechenden Beitragsvoraussetzungen nach § 27 GAL, da weder bis zum Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge bezahlt wurden.
Der Widerspruch wurde mit der gleichen Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1986 zurückgewiesen.
Das Klageverfahren (S 19 LW 88/86) blieb ebenso ohne Erfolg (Urteil des SG München vom 17.05.1988) wie das
Berufungsver- fahren (abweisendes Urteil des BayLSG vom 07.06.1990 L 4 LW 22/88). Die
Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG als unzulässig verworfen. Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt.
Neuerliche Anträge vom Juni 1991 und September 1992 wurden von der Beklagten unter Bezugnahme auf die
Rechtskraft des früheren ablehnenden Bescheides abgelehnt. Die Petition des Klägers zum Bayer. Landtag wurde
abschlägig verbeschieden.
Im streitigen Antrag vom 11.10.1999 behauptet der Kläger, mit Schreiben vom 07.04.1974 der Beklagten mitgeteilt zu
haben, die Mitgliedschaft zur LAK nicht aufgeben zu wollen; erwerbsunfähig sei er seit seinem Arbeitsunfall vom März
1976. Im Übrigen habe sich M. bereit erklärt, weitere Beiträge ab 1974 für ihn zu begleichen.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Altersgeld nach § 11 Abs.1 ALG mit Bescheid vom 16.03.2000 ab, mit der
Begründung, die Wartezeit von 180 Kalendermonaten sei nicht erfüllt, unabhängig von den sonstigen
Leistungsvoraussetzungen bestehe bereits deshalb kein Anspruch.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger erneut mit der Beitragszahlung durch M ...
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Zeit vom 01.01.1960
bis 31.10.1973 seien nur für insgesamt 166 Kalendermonate Beiträge entrichtet worden, so dass die Wartezeit von
180 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Im Übrigen seien auch nicht lückenlos Beiträge bis zum 60. Lebensjahr
entrichtet. Aus diesem Grund bestehe weiterhin kein Anspruch auf Rente wegen Alters. Auf die ergangenen Urteile
wurde Bezug genommen. Die Klage vom 23.08.2000 begründete er erneut damit, M. habe eine
Verpflichtungserklärung abgegeben, Beiträge für ihn zu entrichten. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihn aus
dem Mitgliederverzeichnis zu streichen, da er die weitere Mitgliedschaft mitgeteilt und Beiträge an die LAK
überwiesen habe.
Mit Urteil vom 20.06.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Beitragszeiten des Klägers nach GAL seien gemäß §
93 ALG nach neuem Recht nicht anrechenbar, das ALG habe für bereits verfallene Rentenansprüche an der
bisherigen Regelung festgehalten. Im Übrigen habe die Firma M. zu keiner Zeit die Bereitschaft bekundet, für den
Kläger Beiträge zu bezahlen und auch er selbst habe eine entsprechende Erklärung zur Weiterentrichtung von
Beiträgen nicht abgegeben. Es verbleibe somit bei dem Ergebnis der früheren Überprüfung durch die Verwaltung und
Rechtsprechung.
Mit der Berufung vom 24.08.2001 gegen das am 04.08.2001 zugestellte Urteil begehrt der Kläger die Überprüfung, die
von ihm angekündigte anwaltschaftliche Begründung ist nicht eingegangen.
Er selbst wiederholte im Schriftsatz vom 12.11.2001 den bekannten Vortrag über die Beitragsverpflichtung der Firma
M. , seine Ausführungen zu Gläubiger- und Annahmeverzug der Beklagten und die fehlende Zahlung der Altersrente
an seinen Vater.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.06.2001 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 16.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2000 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente nach § 11 ALG zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 01.11.1973 über die Befreiung von der Beitragspflicht sei bindend geworden, entsprechend
bestünde bei einer Beitragszahlung vom 01.01.1960 bis 31.10.1973 kein Anspruch auf Altersrente. Einen neuen
Sachverhalt bringe der Kläger nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München S 30 LW
273/00 und S 30 LW 257/00 sowie des Bayer. Landessozialgerichts L 4 LW 22/88 und L 16 LW 34/01 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet. Weder die Entscheidung der Beklagten noch das Urteil des Sozialgerichts München vom
20.06.2001 sind zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente nach den ab 01.01.1995 geltenden
Bestimmungen des ALG hat.
§ 11 ALG bestimmt, dass Landwirte Anspruch auf Altersrente haben, "wenn 1. sie das 65. Lebensjahr vollendet
haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist."
Nach § 17 ALG werden auf die Wartezeit Beitragszeiten angerechnet; dies sind gemäß § 18 ALG Zeiten, für die
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse bezahlt wurden. Nach § 90 ALG
werden "vor dem 01.01.1995 bezahlte Beitragszeiten auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet,
wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines
vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31.12. 1994
anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat." Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn er hat wie
bereits zum früher geltenden Recht des GAL durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und die wiederholenden
Bescheide der Beklagten festgestellt wurde, die Voraussetzungen für das vorzeitige Altersgeld nach GAL gerade
deshalb nicht erfüllt, da er weder 180 Kalendermonate Beitragszeit zurückgelegt hat noch bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres bzw. bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Beiträge nach GAL entrichtet hat. Der Kläger hatte somit
weder vor dem Inkrafttreten des ALG nach den früheren Bestimmungen des GAL Anspruch auf Altersgeld noch hat er
einen solchen nach den ab 01.01.1995 geltenden Bestimmungen des ALG.
Für die nicht nach dem ALG gezahlten Beiträge schreibt die Übergangsregelung des § 90 Abs.1 ALG hinsichtlich der
Wartezeiterfüllung die bis 31.12.1994 geltende Regelung des § 2 Abs.1 Buchst. b GAL fort. Danach mussten
Beitragszeiten mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
lückenlos gezahlt werden. Die Übergangsvorschrift des § 90 ALG stellt somit sicher, dass durch das neue Recht
keine bereits während der Geltung des GAL erloschenen Rechtsansprüche wieder aufleben können. Dabei muss
betont werden, dass die frühere Regelung der Notwendigkeit der Beitragszahlung bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres bzw. dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach GAL bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen
des Bundessozialgerichts (z.B. vom 20.04.1993 4 RLW 7/92) war. Dabei betonte das Bundessozialgericht, dass die
Regelung nicht verfassungswidrig ist, obwohl weder Ansprüche auf eine Leistung nach GAL noch auf Erstattung der
entrichteten Beiträge bestehen. Die gesamte Regelung, dass der Gesetzgeber ehemaligen landwirtschaftlichen
Unternehmern nach § 27 GAL allein die Möglichkeit eröffnete, innerhalb von zwei Jahren nach Ende der
Beitragspflicht auf Antrag ein Pflichtversicherungsverhältnis zu begründen, verstößt weder gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art.3 Abs.1 GG noch ist ein Verstoß gegen Art.14, die Eigentumsgarantie,
erkennbar. Sofern nun durch § 90 ALG diese Bestimmungen für Landwirte, die nur Beiträge nach früherem Recht
entrichtet haben, fortgeschrieben wird, begegnet auch diese Regelung keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zum neuen Recht hat das Bundessozialgericht im Beschluss vom 17.08.2000 über eine Nichtzulassungsbeschwerde
festgestellt, dass sich aus der Bestimmung des § 90 Abs.1 Satz 1 ALG mühelos erschließe, dass § 90 Abs.1 Satz 1
ALG unmittelbar auf § 2 Abs.1 Buchst.b GAL verweise, der eine ununterbrochene Beitragsleistung zu den
bezeichneten Endzeitpunkten verlange. Die Fortschreibung dieser Bestimmung für Landwirte, die keinen Beitrag nach
ALG ab 01.01.1995 entrichtet haben, begegnet somit ebenso wie die frühere Regelung keinen rechtlichen,
insbesondere auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Kläger kann auch nicht mit seinen wiederholt vorgebrachten Argumenten gehört werden, die Firma M. hätte sich
zur Beitragsentrichtung verpflichtet, da der Wortlaut des Schreibens der Firma M. gerade die entgegengesetzte
Aussage enthält, es werde für Schulden des Klägers bis 01.11.1973 nicht gehaftet. Im Übrigen liegt weder eine
fristgerecht abgegebene Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen vor, noch sind vom Kläger Beiträge tatsächlich
nach dem 01.11.1973 bezahlt worden. Im Gegenteil, die Beklagte müsse im Wege der Zwangsvollstreckung die
Beitragsrückstände beitreiben. Die Beklagte verweist zu Recht auf die früheren rechtsverbindlichen Entscheidungen,
die dem Kläger wiederholt mitgeteilt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Gründe,
gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.