Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 04.04.2013

satzung, mindestbeitrag, berechnung der beiträge, unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 4.4.2013, L 9 U 918/13 NZB
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Mindestbeitrag
gem § 161 SGB 7 - Ermessen - Beitragsausgestaltung und -höhe
Leitsätze
Die Bestimmung des § 161 SGB VII stellt es in das Ermessen der
Unfallversicherungsträger, in der Satzung einen Mindestbeitrag durch die
Vertreterversammlung zu bestimmen. Sie kann daher in der Satzung (nur) die
Möglichkeit oder Pflicht zu einem Mindestbeitrag festlegen und die weitere
Ausgestaltung insbesondere der Beitragshöhe dem Vorstand überlassen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Mannheim vom 9. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch sonst
zulässig.
2 Der Beschwerdewert für den Kläger übersteigt nicht die Wertgrenze von 750,- EUR
gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (; in der Fassung nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ). Streitig ist die Höhe
des an die beklagte Berufsgenossenschaft zu entrichtenden Beitrages für das Jahr
2008 in Höhe von 81,- EUR. In diesem Umfang ist der Kläger durch das
angefochtene Urteil beschwert. Damit wird die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1
SGG nicht erreicht. Die Entscheidung betrifft auch keine Leistungen für mehr als
ein Jahr i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG.
3 Eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht Mannheim (SG) ist weder im
Tenor noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erfolgt.
4 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein
Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur
zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
5 Die Beschwerde setzt sich - ohne konkrete Benennung eines Zulassungsgrundes
- im Stile einer Berufungsbegründung mit der angegriffenen Entscheidung des SG
auseinander, die sie insbesondere deswegen für inhaltlich unrichtig und mit dem
Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar hält, weil die dem streitigen Beitragsbescheid
zugrunde liegende Satzung der Beklagten die Höhe des zu erhebenden
Mindestbeitrages nicht selbst regelt, sondern dessen Festsetzung dem Vorstand
vorbehält (vgl. § 24 Abs. 6 der Satzung). Soweit mit diesem Vorbringen und dem
Hinweis auf die zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ergangene
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.12.2004 (B 2 U 43/03 R,
SozR 4-2700 § 182 Nr. 1) die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
und der Divergenz sinngemäß bezeichnet werden sollten, liegen diese nicht vor.
6 Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG
auf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn
ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass
die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl
ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige
Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit
anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung
im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500
§ 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28 f.; § 160 Rdnr. 6 ff.
). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn
sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig
beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur
Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h.
die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete
Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten
(vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob
eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist nicht
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7
und 67). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine
Klärung nicht verlangt werden.
7 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das BSG hat
bereits in dem auch vom SG zitierten Urteil vom 27.01.1994 (2 RU 9/93, SozR 3-
2200 § 728 Nr. 1) zu einer mit der vorliegenden Satzungsregelung vergleichbaren
Bestimmung (sowie hierauf beruhenden Vorstandsbeschlüssen) entschieden,
dass die Beauftragung des Vorstandes mit der Festsetzung des Mindestbeitrages
rechtmäßig ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Einen
weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde schon deswegen nicht auf,
weil die genannte Entscheidung des BSG vom 27.01.1994 zu der mit § 161 SGB
VII wortgleichen Vorgängervorschrift des § 728 Abs. 1
Reichsversicherungsordnung („Die Satzung kann bestimmen, dass ein
einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird.“) ergangen ist und eine relevante
Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Erhebung eines Mindestbeitrages nach
§ 161 SGB VII seitdem nicht eingetreten ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf
ergibt sich insbesondere nicht aus der zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung
ergangenen Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 (a.a.O.), wonach die Höhe
eines Grundbeitrages, der von beitragspflichtigen Unternehmern erhoben wird, in
der Satzung selbst bestimmt werden muss und die Befugnis zur Festsetzung des
Grundbeitrags nicht auf die Vertreterversammlung oder den Vorstand übertragen
werden darf. Die Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 ist zur Bestimmung des
§ 182 SGB VII (und dort zur Erhebung eines Grundbeitrages) ergangen, die eine
Sondervorschrift für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften darstellt
(Merten in Wannagat/Eichenhofer, SGB VII, § 162 Rn. 1; Köhler in LPK-SGB VII, 3.
Aufl. 2011, § 182 Rn. 3). Die in §§ 153-163 SGB VII enthaltenen Vorschriften über
die Berechnungsgrundlagen gelten für diese Berufsgenossenschaften
grundsätzlich nicht (§ 182 Abs. 1 SGB VII). Insbesondere hat der Gesetzgeber im
Rahmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung - im Gegensatz zu den
sonstigen Bereichen der gesetzlichen Unfallversicherung - in § 182 Abs. 2 Satz 3
geregelt, dass die Satzung zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach Abs. 2
Satz 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen kann. Die
Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 (bestätigt durch BSG, Urteil vom
04.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr. 3) verhält sich (nur) zu den
Anforderungen an die Erhebung eines solchen Grundbeitrages, der dazu dienen
soll, um die insbesondere auf Kleinstunternehmen entfallenden allgemeinen
Kosten des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers zu decken (BSG, Urteil
vom 27.11.1986 - 2 RU 53/85 - ). Vorliegend wird von der Beklagten aber
nach ihrer Satzung (§ 24) kein Grundbeitrag erhoben, sondern (lediglich) ein
Mindestbeitrag, dessen rechtliche Vorgaben sich allein aus der allgemeinen
Bestimmung des § 161 SGB VII ergeben und nicht aus § 182 SGB VII. Die
Bestimmung des § 161 SGB VII stellt es aber schon nach ihrem klaren Wortlaut ins
Ermessen („kann“) der Unfallversicherungsträger, in der Satzung (§ 34 SGB IV)
einen Mindestbeitrag durch die Vertreterversammlung zu bestimmen. Hiernach hat
die Vertreterversammlung bei ihrer Entscheidung über den Mindestbeitrag einen
weiten Gestaltungsspielraum; sie kann beispielsweise in der Satzung nur
grundsätzlich die Möglichkeit oder Pflicht zu einem Mindestbeitrag festlegen und
die weitere Ausgestaltung insbesondere der Beitragshöhe dem Vorstand
überlassen, der generell für die Beitragsfestsetzung zuständig ist (ebenso
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2007 - L 3 U 15/03-16 -
Rdnr. 21, 43 ; Brandenburg/K. Palsherm in jurisPK-SGB VII, § 161 Rn. 10;
Bigge in Wannagat/Eichenhofer, SGB VII, § 161 Rn. 7; a.A. Freischmidt in
Hauck/Noftz, SGB VII, K § 161 Rn. 4). Es ist auch nicht erkennbar, dass das BSG
in der Entscheidung vom 07.12.2004 über die Vorgaben für die Erhebung eines
landwirtschaftlichen Grundbeitrages nach § 182 SGB VII hinausgehende, von der
Judikatur zur Erhebung eines Mindestbeitrags in anderen Bereichen der
Unfallversicherung (§ 161 SGB VII) abweichende Grundsätze aufstellen wollte.
Denn das BSG betont in der genannten Entscheidung selbst die aus der
Besonderheit, dass speziell die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften im
Rahmen von § 182 SGB VII unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und
diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag
kombinieren können, folgende Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden
Berechnungsgrundlagen (schon) in der Satzung hinreichend klar festzulegen
(a.a.O., Rn. 27; ebenso Urteil vom 04.12.2007, a.a.O. Rn. 14). Damit liegt in der
genannten Entscheidung vom 07.12.2004 allein eine Abkehr von früheren, zur
landwirtschaftlichen Unfallversicherung ergangenen Entscheidungen, in denen
das BSG unter Betonung des Satzungsrechts als autonom gesetztem Recht und
dem insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers eine
Delegation der Festlegung des Grundbeitrags auf den Vorstand auch im Rahmen
von §§ 798, 803 Abs. 1 RVO bzw. § 182 SGB VII gebilligt hatte (s. Urteil vom
20.02.2001 - B 2 U 2/00 R - Rn. 32 ); sie wirft jedoch keinen neuen
Klärungsbedarf für die hier - allein - maßgebliche Festlegung eines Mindestbeitrags
nach § 161 SGB VII auf, zumal sich § 161 SGB VII einerseits und § 182 SGB VII
andererseits sowohl hinsichtlich des Wortlauts als auch hinsichtlich des
systematischen Kontextes maßgeblich unterscheiden. Die Bestimmung des § 161
SGB VII betont durch die Fassung („Die Satzung kann bestimmen, dass ein
einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird“) die Zuständigkeit des Satzungsgebers
(nur) für die Frage, ob überhaupt ein Mindestbeitrag erhoben wird, verhält sich aber
nicht zur Zuständigkeit für die Regelung der Beitragshöhe bei Erhebung eines
Mindestbeitrags, was konsequent ist, da der Vorstand generell für die
Beitragsfestsetzung zuständig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; dazu
Brandenburg/K. Palsherm in jurisPK-SGB VII, § 161 Rn. 12). Demgegenüber kann
eine landwirtschaftliche Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zusätzlich zu
den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 „einen Mindestbeitrag oder
einen Grundbeitrag bestimmen“, woraus das BSG für den Grundbeitrag aus
Gründen der Transparenz das Erfordernis einer satzungsmäßigen Festlegung
auch der Höhe hergeleitet hat. Dass sich für die landwirtschaftliche
Unfallversicherung abweichende Anforderungen an eine Satzungsregelung
ergeben, rechtfertigt sich schließlich unter gesetzessystematischen
Gesichtspunkten. Denn die Berechnung der Beiträge muss in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung - anders als in der allgemeinen
Unfallversicherung - durch die jeweilige Satzung der Berufsgenossenschaften
bestimmt werden (§ 183 Abs. 2 SGB VII), was das Erfordernis eines
weitergehenden Detaillierungsgrades in einer landwirtschaftlichen Satzung
gegenüber den Satzungen anderer Unfallversicherungsträger rechtfertigt.
8 Da im vorliegenden Fall satzungsgemäß von der Beklagten allein ein
Mindestbeitrag zur (allgemeinen) Unfallversicherung nach § 161 SGB VII erhoben
wird, weicht das angegriffene Urteil des SG auch nicht von der genannten
Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 ab. Insbesondere ist nicht erkennbar,
dass das SG einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Wer sich auf
den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss
entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in
einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen
und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG,
Beschlüsse vom 27.06.2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18.07.2005 - B 1 KR 110/04
B - und vom 24.01.2007 - B 1 KR 155/06 B - jeweils m. w. N.). Erforderlich
ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht
etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160
Nr. 26 S. 44 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Kläger hiernach darlegen müssen,
dass das SG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen
Rechtssatz aufgestellt hat, den das BVerfG oder BSG entwickelt und angewendet
hat, und dass die Entscheidung des SG auf dieser Divergenz beruht. Hierzu wäre
es notwendig gewesen, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
abweichenden Rechtssatz des SG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit
einem Rechtssatz des BVerfG oder BSG aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt
nämlich nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder
unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz
widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die
Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung
wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67 sowie
Beschluss vom 24.05.2007 - B 3 P 7/07 B - ). Hiernach ist nicht dargelegt
und auch sonst nicht erkennbar, dass das SG bewusst von einem in der
Entscheidung vom 07.12.2004 aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist. Das SG
hat vielmehr auf dem Boden der Entscheidung vom 27.01.1994 (a.a.O.), welcher
es gefolgt ist, die Übertragbarkeit der zu § 182 SGB VII ergangenen Entscheidung
vom 07.12.2004 (a.a.O.) auf die hier einschlägige Bestimmung des § 161 SGB VII
unter Hinweis auf den unterschiedlichen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen
verneint. Einen von der Entscheidung des BSG vom 07.12.2004 abweichenden,
die Berufungszulassung wegen Divergenz begründenden Rechtssatz hat das SG
hierbei nicht aufgestellt.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).