Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.07.2014

gerichtshof für menschenrechte, rente, übertragung, verfassungskonforme auslegung

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.7.2014, L 9 U 847/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Abtretung von Ansprüchen auf Verletztenrente
- Pfändungsschutz - keine erweiternde Auslegung - Versorgungsansprüche gem
BVG/OEG dem Grunde nach
Leitsätze
1. Die rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit von Ansprüchen auf eine Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich abschließend nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen (§§ 53, 54
SGB I i.V.m. §§ 850 ff. ZPO).
2. Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen ist
mit Blick auf die Zweckbestimmung der Verletztenrente als abstrakte
Verdienstausfallentschädigung nicht veranlasst. Dies gilt auch, soweit der Versicherte
wegen des Arbeitsunfalls zugleich Versorgungsansprüche nach dem BVG/OEG hat,
die wegen des Bezuges der höheren Verletztenrente ruhen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz
vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Auskehrung eines Teils seiner Verletztenrente
nach erfolgter Abtretung.
2 Der 1940 geborene Kläger wurde am 30.07.1996 im Rahmen seiner
kaufmännischen Tätigkeit auf dem Gelände eines Golfplatzes von einem
Geschäftspartner, der deswegen mit Strafurteil der Schwurgerichtskammer des
Landgerichts Bautzen vom 25.04.1997 rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde,
niedergeschossen und erlitt hierbei schwere Verletzungen. Als Opfer einer
Gewalttat wurden dem Kläger auf dessen Antrag vom Freistaat Sachsen (Amt für
Familie und Soziales C. - Versorgungsamt -) mit Bescheid vom 27.11.1998
Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) unter Anerkennung von
Schädigungsfolgen bewilligt (Grundrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit [jetzt Grad der Schädigungsfolgen ] um 100 v. H.
und Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe V ab Juli 1996, Pflegezulage nach
Stufe I, halbe Ausgleichsrente und Kinderzuschlag ab März 1997 sowie
Ehegattenzuschlag ab Juli 1997). Anpassungen des Versorgungsanspruches
erfolgten mit den Bescheiden vom 22.02.1999 und 15.12.1999.
3 Die Beklagte gewährte zunächst mit Bescheid vom 01.12.2000 Pflegegeld für die
Zeit ab 14.03.1997 (mit Ausnahme von Zeiten stationärer Behandlung) und stellte
dann mit Bescheid vom 03.04.2001 „wegen des Versicherungsfalles vom
30.07.1996“ eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 100 v.H. ab
27.01.1998 bis auf weiteres fest. Mit Bescheid vom 10.01.2002 erhöhte die
Beklagte die gewährte Rente gemäß § 57 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII) ab Rentenbeginn um 10 v.H. Hieraus sich ergebende
Nachzahlungsansprüche des Klägers behielt die Beklagte zur Befriedigung von
Erstattungsansprüchen der Versorgungsverwaltung teilweise ein.
4 Denn die Versorgungsverwaltung stellte mit Bescheid vom 26.11.2001, nachdem
sie zuvor mit den Bescheiden vom 17.04.2001 und 08.05.2001 Änderungen in der
Höhe der anzurechnenden Verletztenrente berücksichtigt hatte, das Ruhen der
Versorgungsbezüge ab dem 01.02.1998 in voller Höhe fest.
5 In mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen die Versorgungsverwaltung blieb der
Kläger mit seinem Begehren, die bewilligten Leistungen nach dem OEG an ihn
auszuzahlen, ohne Erfolg (vgl. Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2003
[S 6 VG 2246/00], Berufung hiergegen: Urteil des Landessozialgerichts Baden-
Württemberg vom 13.05.2005 [L 8 VG 1018/04] und die als unzulässig
verworfene Nichtzulassungsbeschwerde [NZB] Beschluss des
Bundessozialgerichts v. 29.08.2005 [B 9a VG 11/05 B] sowie die vom
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommene
Verfassungsbeschwerde [1 BvR 2017/05]; ferner Urteil des SG Konstanz
vom 16.06.2010 [S 1 VG 1130/09], Urteil des LSG vom 10.07.2012 [L 6 VG
3708/10], NZB, Beschluss des BSG v. 29.11.2012 [B 9 V 49/12 B]). Zuletzt legte
die Beklagte den Antrag des Klägers, einen 2001 überwiesenen Betrag von der
Versorgungsverwaltung zurückzufordern, als Antrag auf Überprüfung des
Bescheides vom 15.11.2001 aus und lehnte die Rücknahme dieses Bescheides
mit Bescheid vom 22.09.2008 ab.
6 Der vom Senat (Beschluss vom 18.07.2014) beigeladene Bruder des Klägers, Herr
A. K. (im Folgenden: A.K.), legte mit Schreiben vom 17.12.2007 die Kopie einer
Abtretungsvereinbarung vom 05.12.2006 (insoweit wird auf Blatt 283 und 284 der
Akten der Beklagten Bezug genommen) vor, wonach der Kläger eventuell
pfändbare Ansprüche auf Verletztenrente gegen die Beklagte zur Sicherung von
Darlehen in Höhe von 160.000,00 EUR an ihn abgetreten habe. Er lege diese
Abtretung hiermit offen und bitte um Mitteilung, ob und in welcher Höhe die
Rentenleistungen pfändbar seien.
7 Der Kläger widersprach der Aufrechnung und eventuellen Ansprüchen Dritter. Er
halte insbesondere und entgegen der bislang ergangenen Rechtsprechung daran
fest, dass in der Unfallrente alle OEG-Leistungen (Grundrente,
Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente, Ehegatten- und Kinderzuschlag)
nach dem BVG/OEG enthalten seien. Diese seien unantastbar und deshalb von
einer Pfändung ausgenommen.
8 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.04.2008 die ihr vorliegenden
Forderungen von Gläubigern in der Rangfolge des zeitlichen Eingangs mit.
Danach bestünden ein Verrechnungsersuchen der K. und zwei Abtretungen an
Banken (C. Bank und G.-Bank) im zeitlichen Rang vor der Abtretung an den Bruder
des Klägers.
9 Mit Bescheid vom 16.07.2008 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest,
dass sie von der Verletztenrente ab 01.09.2008 einen monatlichen Betrag in Höhe
von 250,00 EUR einbehalten und an die G.-Bank auszahlen werde. Gleichzeitig
ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Regelung an. Der hiergegen gerichtete
Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
25.09.2008). Sein am 23.10.2008 vor dem SG gestellter Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde abgelehnt (Beschluss vom
10.12.2008, S 2 U 3108/08 ER). Eine Beschwerde zum LSG hat der Kläger nicht
eingelegt. Die am gleichen Tag erhobene Klage (S 2 U 3107/08) ist ausgesetzt.
10 A.K. forderte die Beklagte mit Schreiben 20.03.2009 und 26.04.2009 zur
Auskehrung des pfändbaren Betrages auf. Die Beklagte stellte daraufhin mit
Bescheid vom 08.06.2009 gegenüber dem Kläger - nach dessen Anhörung mit
Schreiben vom 12.05.2009 - fest, dass sie nach Tilgung der Forderung der G.-
Bank, also ab 01.07.2009 von der Verletztenrente in Höhe von derzeit 2.880,17
EUR einen monatlichen Betrag in Höhe von 250,00 EUR einbehalten und an A.K.
auszahlen werde. Sie legte unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die
Ehefrau einen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich pfändbaren
Betrag in Höhe von 712,05 EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung des
Rechtsgedankens aus § 850f Abs. 1b) und eines verletzungsbedingten
Mehrbedarfes sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei es
angemessen, aber auch erforderlich, einen monatlich pfändbaren Betrag in Höhe
von 250,00 EUR auszukehren. Dem Kläger werde weiterhin ein monatlicher Betrag
von 2.630,17 EUR ausbezahlt. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung
dieser Regelung an. Für die Zeit ab dem 01.07.2009 wurde dem Kläger darüber
hinaus Pflegegeld in Höhe von 859,97 EUR bewilligt und gezahlt.
11 Mit dem per Fax am 03.07.2009 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch
gegen den „Einbehalt von der Unfallrente“ wandte sich der Kläger im Wesentlichen
gegen die Rückforderung der OEG-Leistungen durch die Sächsische
Sozialverwaltung und die Erfüllung dieses Anspruches durch die Beklagte. OEG-
Leistungen seien unantastbar und damit auch nicht pfändbar. Diese OEG-
Leistungen seien in voller Höhe in der gesetzlichen Unfallrente enthalten, weshalb
kein pfändbarer Betrag verbleibe. Die Auskehrung von 250,00 EUR monatlich an
die G.-Bank sei rechtswidrig.
12 Nachdem die G.-Bank weitere Zinsforderungen geltend gemacht hatte, ergänzte
die Beklagte den Bescheid vom 08.06.2009 unter dem 20.07.2009 dahingehend,
dass für den Monat September 2009 noch 250,00 EUR und für den Monat Oktober
2009 noch 244,10 EUR zur Befriedigung des Anspruches der G. einbehalten
würden. Ab Oktober 2009 würden 5,90 EUR sowie nachfolgend 250,00 EUR
zugunsten von A.K. ausgekehrt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 zurück.
13 Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2009 Klage zum SG erhoben.
14 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Sächsische
Versorgungsverwaltung weigere sich seit Jahren, weitere Schädigungen als Folge
des gegen ihn gerichteten Mordanschlages zu berücksichtigen und höhere
Leistungen zu erbringen. Deswegen seien mehrere Beschwerden beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig. Auch der
Erstattungsanspruch der Sächsischen Versorgungsverwaltung sei rechtswidrig,
was die Beklagte hätte prüfen müssen. Leistungen nach dem OEG und solche
nach dem SGB VII seien nicht deckungsgleich und könnten daher nicht
aufeinander angerechnet werden. Er hat zudem daran festgehalten, dass bei der
Berechnung des pfändungsfreien Einkommens aus der Unfallrente die
anerkannten OEG-Leistungen (volle Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage
Stufe V, halbe Ausgleichsrente infolge Pflegezulage) abzusetzen seien. Nach
Abzug der pfändungsfreien Beträge verbliebe in der Unfallrente keinerlei
Einkommen, welches noch gepfändet werden könne.
15 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
16 Mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 23.03.2009 (5 IN 179/09) wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und Rechtsanwalt G.
zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dem Schuldner wurde die Verfügung über sein
Vermögen, das ihm zur Zeit der Verfahrenseröffnung zustehe und das er während
des Verfahrens erlange, untersagt. Es wurde verfügt, dass das Verwaltungs- und
Verfügungsrecht auf den ernannten Verwalter übergehe. Der zum
Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt G. hat dem SG mit Schreiben vom
09.10.2009 mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit aus der Masse freigebe.
17 Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, einer gerichtlichen Entscheidung stehe nicht entgegen,
dass während des Klageverfahrens über das Vermögen des Klägers das
Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Streitgegenstand sei der Bescheid vom
08.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2009, in welchem
die Beklagte die Auskehrung eines Teils der Verletztenrente des Klägers
zugunsten seines Bruders festgestellt habe. Die Auskehrung zugunsten der G.-
Bank sei Gegenstand des Verfahrens S 11 U 3107/08, weshalb der Bescheid vom
20.07.2009 dort einzubeziehen sei. Es hat die Auffassung vertreten, einer Klage
fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte
abtrete und sich dann gegen die Umsetzung dieser Abtretung wende. Dies gelte
zumindest dann, wenn der Kläger sich wie hier nicht gegen die Abtretung wende,
sondern diese nur zum Anlass nehme, Rechtsfragen aufzuwerfen, die hiermit nicht
in Zusammenhang stünden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die
Voraussetzungen des § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorlägen.
Anderes mache der Kläger auch nicht geltend. Soweit der Kläger den Standpunkt
vertrete, ein pfändbarer (hier: abtretungsfähiger) Betrag sei nicht vorhanden, weil
nach Abzug der in der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung enthaltenen
„unpfändbaren Opferentschädigungsleistungen" kein pfändbarer Betrag verbleibe,
könne ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger erhalte von der Beklagten keine
Leistungen nach dem OEG, sondern ausschließlich die nach dem SGB VII
zustehenden Leistungen. Die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
nach § 56 SGB VII hätten Lohnersatzfunktion. Somit könnten sie nach § 53 Abs. 3
SGB I übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen
geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Diese Grenze habe die Beklagte mit
der angefochtenen Entscheidung bei Weitem unterschritten. Die Fragen, ob
Leistungen nach dem OEG als Folge der Gewährung der Verletztenrente ruhten (§
65 BVG) und ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - sie gepfändet/abgetreten
werden dürften, stellten sich im vorliegenden Fall nicht. Auch die Anordnung des
Sofortvollzuges sei nicht zu beanstanden. Gehe man von den vom Kläger
ausdrücklich gestellten Klageanträgen aus, sei die Klage unzulässig. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen.
18 Gegen den ihm am 21.01.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
19.02.2010 durch seinen damaligen Bevollmächtigten Berufung einlegen lassen.
19 Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hält der Kläger an
seiner bislang vertretenen Rechtsauffassung fest.
20 Der Kläger beantragt zuletzt,
21 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2010 und die
Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 2009 und 20. Juli 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 aufzuheben.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Sie hält die vorgenommene Auskehrung an A.K. für rechtmäßig und verweist
ergänzend auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG.
25 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten
sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
27 Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen
nicht vor. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
28 Die insoweit erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG
zulässig. Der Bescheid vom 20.07.2009 ist nur insoweit Gegenstand des
Vorverfahrens geworden, als die Beklagte den Beginn der mit Bescheid vom
08.06.2009 verfügten Auskehrung an A.K. auf Oktober 2009 verschob. Dadurch ist
der Kläger aber nicht zusätzlich beschwert.
29 Unter Berücksichtigung des zuletzt gestellten Antrages des Klägers ist streitig, ob
die Beklagte berechtigt war, aus der Offenlegung der Abtretungsvereinbarung
zwischen dem Kläger und dem beigeladenen A.K. 250,00 EUR an diesen
auszukehren. Die Auskehrung erfolgte ab Oktober 2009 auf der Grundlage der
Abtretungsvereinbarung, die gemäß § 114 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) trotz
des mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 23.03.2009 über das Vermögen des
Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens bis einschließlich April 2011
Rechtsgrundlage geblieben ist. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Verfügung
über eine Forderung für die spätere Zeit auf laufende Bezüge vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf
von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Verfahrenseröffnung laufenden
Kalendermonats bezieht. Ab Mai 2011 wird der nach der ZPO pfändbare Betrag
(Beschluss des Amtsgerichts R. vom 21.06.2011, die hiergegen erhobene
sofortige Beschwerde hat das Landgericht R. mit Beschluss vom 13.02.2012
zurückgewiesen) in Höhe von 792,05 EUR an den Insolvenzverwalter ausgekehrt
und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger wendet
sich gegen die Auskehrung an den Insolvenzverwalter im ebenfalls beim Senat
anhängigen Verfahren L 9 U 2895/12. Damit steht aufgrund der angefochtenen
Bescheide und des zuletzt gestellten Antrages allein die Auskehrung eines Teils
der Verletztenrente (5,90 EUR im Oktober 2009 sowie nachfolgend 250,00 EUR
bis einschließlich April 2011) an A.K. im Streit.
30 Der Entscheidung steht auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Klägers nicht entgegen (vgl. hierzu auch LSG München, Urteil vom
22.01.2009, L 8 AL 110/08, in Juris). Denn zu einer Unterbrechung des
Gerichtsverfahrens (§ 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO) kommt es nur dann, wenn die
Insolvenzmasse (§ 35 InsO) betroffen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 114 Rn. 2a). Da vorliegend der
Insolvenzverwalter die Forderung freigegeben hat, es aber ablehnt, den
Rechtsstreit aufzunehmen, kann der Kläger diesen selbst weiterführen (§ 85 Abs. 2
InsO).
31 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn die angegriffenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Auskehrung
eines Teils der dem Kläger bewilligten Verletztenrente an den Beigeladenen ist im
streitbefangenen Zeitraum zu Recht erfolgt.
32 Die Übertragung von Ansprüchen auf Geldleistungen ist in § 53 Abs. 2 bis 5 SGB I
geregelt. Die Vorschrift entspricht der aus dem Zivilrecht bekannten Abtretung
nach §§ 398 ff. BGB. § 53 SGB I trifft Regelungen, ob und in welchem Umfang der
Bürger materielle Ansprüche auf Geldleistungen im Bereich der Sozialversicherung
freiwillig an einen Dritten abgeben kann (Lilge SGB I, Kommentar, 3. Aufl. 2012, §
53 Rn. 5). Ziel des § 53 SGB I ist es, einerseits die Verkehrsfähigkeit von
Sozialleistungen zu erhöhen, andererseits aber auch den notwendigen sozialen
Schutz der Leistungsberechtigten zu wahren (vgl. BSG, Urteil v. 15.06.2010, B 2 U
26/09 R, in Juris). Ähnlich einer Abtretung nach § 398 BGB erfordert die
Übertragung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach § 53 SGB I einen
Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (= Zedent) und dem neuen Gläubiger
(= Zessionar), durch den der Zedent auf den Zessionar eine Forderung überträgt.
Ebenso wie die Abtretung ist die Übertragung ein Verfügungsgeschäft und daher
von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft (z.B. Forderungskauf) zu
unterscheiden. Da Gegenstand des Vertrages die Übertragung eines Anspruchs
auf Sozialleistungen ist, wie vorliegend der Anspruch auf Auszahlung einer
Verletztenrente nach §§ 56 ff. SGB VII, ist sie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl.
BSG, Urteil v. 15.06.2010, a.a.O., m.w.N.)
33 Gemäß § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und
verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf
Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff
auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung
gegeben oder gemacht worden sind (Nr. 1) oder wenn der zuständige
Leistungsträger, hier die Beklagte, feststellt, dass die Übertragung oder
Verpfändung im „wohlverstandenen Interesse“ des Berechtigen liegt (Nr. 2).
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts
zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet
werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag
übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also
auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung an den
Abtretungsempfänger zu erbringen (vgl. § 53 Abs. 4 SGB I).
34 In Betracht kommt hier nur § 53 Abs. 3 SGB I, nachdem die Darlehen des Bruders
nicht im Vorgriff auf fällig gewordene aber noch nicht ausgezahlte Sozialleistungen
und eben nicht zu einer angemessenen Lebensführung gegeben wurden, sondern
Verbindlichkeiten des Klägers aus Inanspruchnahme des A.K. aus
Sicherungsabreden darstellen. Ferner hat die Beklagte auch nicht festgestellt,
dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des
Berechtigten (des Klägers) liegt, sondern den übertragbaren Betrag allein unter
Berücksichtigung des für Arbeitseinkommen pfändbaren Betrages festgestellt.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2
SGB I im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten lag. Denn der Kläger trat in
dem Abtretungsvertrag ohnehin nur den pfändbaren Betrag der Verletztenrente an
A.K. ab. Die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessen des
Gläubigers ergibt hinreichend bestimmt, dass damit all diejenigen Beträge aus der
gezahlten Verletztenrente jetzt und in Zukunft bis zu dem Zeitpunkt, zu dem A.K.
keine Rechte mehr aus der Abtretung herleiten kann (unter Berücksichtigung des
vereinbarten Zinses in Höhe von 5 % p.a.), abgetreten sind, die nach den
gesetzlichen Vorschriften übertragen werden können. Insoweit ist zumindest im
Verhältnis zum Kläger nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - aufgrund der
Schwere der Unfallfolgen und der dadurch eingetretenen Erwerbsunfähigkeit - die
Abtretung höherer Beträge, die über § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I grundsätzlich möglich
wären, nicht in Betracht gezogen hat, sondern das wohlverstandene Interesse
konkludent dahingehend verstanden hatte, allein eine Auskehrung nach § 53 Abs.
3 SGB I vorzunehmen, welche in „allen übrigen Fällen“ die Übertragung von
laufenden Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen
bestimmt sind, wie hier die Verletztenrente der Beklagten, ermöglicht und zwar in
Höhe des den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag
übersteigenden Anteils. Damit kann der Berechtigte über die betreffenden
Ansprüche mit Ausnahme des für Arbeitseinkommen unpfändbaren Teiles
verfügen. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die am 05.12.2006 erfolgten
Abtretungen des jeweils pfändbaren Teils der Verletztenrente des Klägers nach
allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig sein könnten, weder
ersichtlich noch vorgetragen. Mit diesem „Darlehensvertrag“ trat der Kläger u.a. alle
eventuell pfändbaren Anteile aus seiner gegenwärtigen und zukünftigen
Verletztenrentenforderung gegenüber der Beklagten, einschließlich Einkünften und
Einnahmen aus eventuellen Nachzahlungen an A.K. ab. Dieser Vertrag ist sowohl
vom Kläger als auch von A.K. unterzeichnet, wobei A.K. die Abtretung ausdrücklich
angenommen hat (zum Schriftformerfordernis vgl. BSG, Urteil v. 15.06.2010, B 2 U
26/09 R, in Juris). Mithin ist hinreichend bestimmbar, welche Leistung in welcher
Höhe abgetreten wurde. Im Fall einer Abtretung der Sozialleistung hat der
Sozialleistungsträger zudem im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten
(Versicherten) die Höhe des diesem (noch) auszuzahlenden Betrags durch
Verwaltungsakt zu regeln (vgl. BSG, Urteil v. 24.10.2013, B 13 R 31/12 R, in Juris).
Dies ist hier durch die angefochtenen Bescheide geschehen.
35 § 53 Abs. 3 SGB I verweist zunächst auf § 850 Abs. 1 ZPO. Danach kann
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis
850i ZPO gepfändet werden. Soweit damit vor allem § 850c ZPO zu beachten ist
(vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, 81. EL 2014, § 53 Rn. 26a), unterliegt die
Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken. Denn unter Berücksichtigung der
im Oktober 2009 gezahlten Verletztenrente nach einer MdE um 100 v.H. und
einem Zahlbetrag der Rente in Höhe von damals 2.780,17 EUR vermag der Senat
Rechtsfehler bei der Bestimmung des übertragbaren Betrages nicht zu erkennen.
So ist die Beklagte mit dem auszukehrenden Betrag in Höhe von 250,00 EUR
monatlich nach Bestimmung des pfändbaren Betrages gem. § 850c ZPO bei
Unterhaltspflicht für die Ehefrau unter Berücksichtigung der Regelung des § 850f
Abs. 1b) ZPO (Anerkennung eines besonderen persönlichen Bedürfnisses)
deutlich unter dem sich allein aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Betrag in
Höhe von 712,05 EUR geblieben (vgl. die im Zeitraum vom 01.07.2005 bis
30.06.2011 anzuwendende Pfändungstabelle, Anlage zu § 850c ZPO, BGBl. 2005
I S. 493). Eine Änderung des sich aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Teils
des Einkommens über § 850f ZPO lehnten das Amtsgericht und das Landgericht
R. im Übrigen in den bereits zitierten Entscheidungen ab. Substantiierte
Einwendungen mit Blick auf die Höhe der erfolgten Abzweigung hat der Kläger
insoweit auch nicht vorgebracht.
36 Eine weitergehende Einschränkung der Pfändbarkeit der Verletztenrente folgt
weder aus den Vorschriften der ZPO noch aus den Pfändungsschutzvorschriften
des § 54 SGB I. Nachdem § 53 Abs. 3 nicht nur auf § 850c ZPO, sondern auf die
Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen allgemein verweist, ist gemäß § 850
Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch § 850b ZPO zu berücksichtigen, der eine bedingte
Pfändbarkeit insbesondere von Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit zu entrichten sind, vorsieht. Als speziellere Regelung für die
Pfändung von Sozialleistungen geht dieser Vorschrift aber § 54 SGB I vor (vgl.
Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, Rn 2; Münchener Kommentar zur ZPO,
4. Aufl. 2012, § 850b Rn. 4; Becker in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 850b Rn.
2). Die Anwendbarkeit und der Vorrang vor den Regelungen der ZPO wird auch
durch den Verweis in § 850i Abs. 3 ZPO nochmals hinreichend deutlich. Gemäß §
54 SGB I sind - soweit laufende Geldleistungen betroffen sind - nur die in § 54 Abs.
3 SGB I genannten Ansprüche unpfändbar. Bezogen auf die hier im Streit
stehende Verletztenrente kommt daher nur § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I als
Schutzvorschrift in Betracht. Denn diese Regelung bestimmt, dass Ansprüche auf
solche Geldleistungen unpfändbar sind, die dafür bestimmt sind, den durch einen
Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
37 Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII stellt aber keine dieser Vorschrift (§ 53 Abs.
3 Nr. 3 SGB I) unterfallende Leistung dar, die Auskehrung des abgetretenen Teils
der Verletztenrente ist daher zu Recht auf der Grundlage von § 850c ZPO erfolgt.
Bei der Verletztenrente handelt es sich gerade nicht um eine Geldleistung, die
dazu bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten
Mehraufwand auszugleichen (Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 54 Rn.
33l). Die Verletztenrente gemäß §§ 56 ff. SGB VII verfolgt einen anderen Zweck.
Sie dient dem Ausgleich des durch den Versicherungsfall bedingten abstrakten
Schadens im Erwerbseinkommen. Sie schafft allein einen Ausgleich durch einen
abstrakt bemessenen schädigungsbedingten Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
und Abstufung durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dabei ist unerheblich,
ob und wie sich ein Gesundheitsschaden tatsächlich im Entgeltbezug auswirkt
(vgl. hierzu Ricke in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 56 SGB VII Rn. 2). Hieraus
ergibt sich aber, dass sich die Pfändbarkeit der Verletztenrente als laufende
Geldleistung nach 850c ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB I) richtet und diese nicht
nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I von der Pfändung ausgenommen ist. Dies entspricht
der in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertretenen Auffassung (vgl.
Häusler, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 54 Rn. 53, Stand Juli 2013; Pflüger, in jurisPK -
SGB I, § 54 Rn. 64; Dahm, SozVers 2003, S. 205f.). Die Verletztenrente kann
daher nach herrschender Auffassung auch im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht den
Gesamteinkünften des Unterhaltsverpflichteten voll zugerechnet werden (vgl.
Engler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1610a Rn. 15; Brudermüller,
in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1610a Rn. 4; Brandenburgisches OLG, Urteil
vom 16. Juni 2009, in Juris, Rn. 45; a.A. Brudermüller/Klattenhoff, FuR 1993, S.
333 f.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem
Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2011 (1 BvR591/08, 1BvR 593/08, in Juris)
zur Rechtsnatur der nach § 56 SGB VII gewährten Rente ausführlich Stellung
genommen und festgestellt, dass sich weder dem herkömmlichen noch dem
geltenden Recht eine andere Zweckbestimmung als einer abstrakt berechneten
Verdienstausfallentschädigung, die damit - wie der Arbeitslohn selbst - der
Sicherung des Lebensunterhaltes dient, eindeutig entnehmen lasse (BVerfG
a.a.O., Rn. 38). In dieser Entscheidung hat das BVerfG mit Blick auf
Rechtsprechung und Literatur, die der Verletztenrente auch die Funktion
zugesprochen haben, Nichterwerbsschäden abzugelten (also
Nichterwerbsschaden auszugleichen und verletzungsbedingte
Mehraufwendungen zu decken) ausgeführt, dass es mit Blick auf Art. 3
Grundgesetz nicht geboten ist, der Verletztenrente zumindest teilweise eine
andere Zweckbestimmung zuzubilligen (BVerfG a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Insoweit hat
es insbesondere darauf hingewiesen, dass die abweichende Funktion der
Verletztenrente nicht durch Auslegung aus den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung oder des SGB VII hergeleitet, sondern mit einer
tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen
Rahmenbedingungen begründet werde. Ein solcher "tatsächlicher" oder
"wirtschaftlicher Funktionswandel“ sei aber nicht mit einer Zweckbestimmung durch
den Gesetzgeber selbst gleichzusetzen. Dementsprechend sieht auch der Senat
keine Grundlage für eine erweiternde Auslegung im Rahmen der
Pfändungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I.
Denn eine eindeutige Zweckbestimmung dahingehend, dass die Verletztenrente
nach dem SGB VII zumindest zum Teil auch eine Geldleistung ist, die dafür
bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten
Mehraufwand auszugleichen, gibt es nicht. Eine nur teilweise Pfändbarkeit der
Verletztenrente sieht das Gesetz zudem nicht vor.
38 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger neben
der Verletztenrente nach dem SGB VII zumindest dem Grunde nach Anspruch auf
Leistungen nach dem OEG hat. Soweit der Kläger geltend macht, die OEG-Rente
sei Teil der gewährten Verletztenrente und deshalb von dieser in Abzug zu bringen
sei, weshalb kein pfändbarer Betrag verbleibe, teilt der Senat diese Auffassung
nicht, da der Verletztenrente eine andere Zweckbestimmung zukommt, wie oben
bereits ausgeführt wurde. Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass
dem Kläger wegen § 65 BVG (der über § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zur Anwendung
kommt) in dem hier streitigen Zeitraum keine Leistungen nach dem OEG mehr
ausbezahlt wurden, sondern ausschließlich die Verletztenrente nach dem SGB VII.
§ 65 BVG bestimmt insoweit nur, dass der Anspruch auf Versorgungsbezüge in
Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht, wenn beide
Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Das BSG hat keinen Zweifel daran
gelassen, dass die Leistungssysteme der Unfallversicherung und des
Versorgungsrechts völlig eigenständig aufgebaut und nicht miteinander
vergleichbar sind (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 29.08.1990, 9a/9 RVh
1/89, in Juris). Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers
eine Doppelversorgung aus ein und demselben Ereignis ausgeschlossen sein soll
und meistbegünstigend Leistungen auf dem höheren Leistungsniveau unter
Ausschluss von Doppelleistungen gewährt werden sollen (Dau in Knickrehm,
Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 65 BVG, Rn. 1). Das
Gesetz sieht für die hier in pfändbarer Höhe abgetretene Verletztenrente bzw. für
die nicht zur Auszahlung kommenden Versorgungsansprüche keine abweichende
Regelung vor. Von Verfassungs wegen ist eine solche oder eine einschränkende
Auslegung, etwa dergestalt, den Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I
auf Verletztenrenten etwa in Höhe der Grundrente nach dem BVG auszudehnen,
wenn gleichzeitig ein ruhender Anspruch auf OEG-Leistungen besteht, auch nicht
geboten. Eine entsprechende Regelung, bezogen etwa auf eine entsprechende
Zweckbestimmung der Verletztenrente, die dann im Rahmen des § 53 Abs. 3 Nr. 3
SGB I zu berücksichtigen wäre, muss vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten
bleiben. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, führte die erweiternde Auslegung
nicht nur im Bereich der Pfändung des Anspruches auf Rente, sondern auch im
Bereich der rechtsgeschäftlichen Übertragung zu einer Beeinträchtigung der
Rechtsposition des Zessionars. Denn dieser müsste sich trotz der Pfändung der
Verletztenrente auch den Pfändungsschutz, den eine OEG-Rente in Teilen
vermittelt, zusätzlich entgegenhalten lassen. Der Zedent hat aber in
Fallgestaltungen wie diesen gerade nicht die Rente nach dem OEG übertragen
oder verpfändet, und der Zessionar begehrt gerade nicht die Auskehrung oder
Pfändung einer in Teilen geschützten Rente nach dem OEG, sondern Gegenstand
der Übertragung oder Pfändung war die Verletztenrente, die von der
Berufsgenossenschaft (und nicht von der Versorgungsverwaltung) geschuldet
wird.
39 In der vorliegenden Fallgestaltung hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, den
sich aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung des
§ 850f ZPO deutlich unterschritten und damit schon weitgehend den vorliegenden
Besonderheiten Rechnung getragen. Für eine weitergehende Berücksichtigung
fehlen daher nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen, sondern auch die
Notwendigkeit.
40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zum Recht der Grundsicherung nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Entscheidung des BSG
vom 17.10.2013 (B 14 AS 58/12 R - in Juris). Darin hat das BSG ausgeführt, der
Grund dafür, dass Rentenansprüche nach dem BVG gemäß § 65 BVG
gegebenenfalls zum Ruhen gebracht würden, liege darin, dass Doppelleistungen
ausgeschlossen werden sollen. Aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 4 OEG
und § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ergebe sich, dass Gewaltopfern eine daneben
bestehende Verletztenrente nicht vorenthalten werden solle, weil diese
gegebenenfalls höher sei als die Versorgung nach dem BVG. Die Ruhensregelung
solle nur verhindern, dass sich durch Addition eine unangemessen hohe
Versorgung ergebe, während aus dem Zusammenspiel der Normen ersichtlich sei,
dass der Zweck nicht darin liegen soll, den Personen, die Ansprüche nach beiden
Leistungssystemen haben, insgesamt niedrigere Leistungen zu gewähren, als
wenn sie nur nach dem OEG i.V.m. dem BVG abgesichert wären. Die
verfassungskonforme Auslegung im Rahmen dieser Entscheidung führte aber
nicht zu einer grundsätzlich anderen Zweckbestimmung der in diesem Fall
ebenfalls gewährten Verletztenrente, sondern lediglich zu einer erweiternden
Anwendung einer bereits vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung. Diese
hatte der Gesetzgeber dahingehend getroffen, als er die Grundrente nach dem
BVG - hier i.V.m. mit dem OEG - von der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs.
1 Satz 1 SGB II (a.F.) ausgenommen hat. Die Entscheidung des BSG bezog sich
auf eine Fallgestaltung, die vor dem Hintergrund der Sicherung des
Existenzminimums nach dem SGB II zu sehen ist. Neben den Kosten der
Unterkunft und Heizung wird grundsätzlich nur der Regelbedarf gewährt, sodass
eine gesetzgeberische Wertung, die bestimmte Einkommen von einer Anrechnung
ausnehmen soll, nachvollziehbar ist.
41 Diese Wertung hat das BVerfG auch im Hinblick auf die Anrechnung der
Verletztenrente auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr.
2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) gewürdigt und darauf hingewiesen, dass
dem Gesetzgeber insoweit ein großer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum
zukommt, ohne dass hierdurch die getroffene Regelung auch verfassungsrechtlich
geboten sein muss. Mit Blick auf die Grundrente des sozialen
Entschädigungsrechts hat es darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, dass der
Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Verletztenrente
gesetzlich so auszugestalten, dass zumindest ein Teil von ihr - neben der
Sicherung des Lebensunterhalts - ebenso wie die Grundrente für den Ausgleich
der schädigungsbedingten Mehraufwendungen sowie immaterieller Schäden
bestimmt wird (BVerfG a.a.O. Rn. 44 ff.). Damit fehlt es im vorliegenden Fall an
einer dahingehenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, was einer
erweiternden Auslegung der Zweckrichtung der Verletztenrente entgegensteht.
42 Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der
Pfändungsschutzbestimmungen über den Gesetzeswortlaut hinaus, wie dies das
BSG (a.a.O.) zum Grundsicherungsrecht nach dem SGB II vorgenommen hat, ist
im Recht der Abtretung und Verpfändung von Geld- und Sozialleistungen (§§ 53,
54 SGB I i.V.m. § 850 ff. ZPO) auch deswegen nicht veranlasst, weil es hier nicht
nur um den Schutz des Hilfebedürftigen und seiner Ansprüche gegenüber
Sozialleistungsträgern im Interesse seiner Existenzsicherung geht, sondern auch
um die Abwägung und Gewichtung seiner Interessen mit denen von Dritten, die
finanzielle Ansprüche gegen ihn geltend machen können. Unter diesen
Umständen obliegt es dem Gesetzgeber und allein diesem, dieser Gemengelage
Rechnung zu tragen durch die Normierung der gesetzlichen
Pfändungsschutzbestimmungen und der Bestimmung pfändbarer bzw.
unpfändbarer Leistungen und Beträge, wie er dies auch getan hat. Allein dem
Gesetzgeber ist es auch vorbehalten, Leistungen, die wegen der Kollision mit
anderen Leistungen nach gesetzlicher Anordnung ruhen, wie etwa die Grundrente
nach dem BVG (§ 65 BVG) - und damit nicht zur Auszahlung kommen und nicht
dem Pfändungsschutz von Einkommen unterfallen -, pfändungsfrei zu stellen bzw.
deren (gegebenenfalls anteilige) Anrechnung auf andere, nicht ruhende öffentlich-
rechtliche Leistungen anzuordnen. Ein dahingehendes verfassungsrechtliches
Gebot vermag der Senat indessen - auch wegen der zu berücksichtigenden
Gläubigerinteressen - im Bereich der gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften
nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen ist eine dahingehende
verfassungskonforme erweiternde Auslegung des geltenden Rechts, etwa von §
53 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, nicht veranlasst. Die erfolgte Auskehrung ist daher weder
dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden.
43 Gegen den mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Sofortvollzug hat der
Kläger weder im Klageverfahren noch in der Rechtsmittelinstanz substantiierte
Einwendungen erhoben. Mit dem SG ist der Senat nach eigener Prüfung von der
Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Berücksichtigung von § 86a Abs. 2 Nr. 5
SGG überzeugt.
44 Die Berufung war daher zurückzuweisen.
45 Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Kosten des
Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da dieser eigene Anträge nicht gestellt hat.
46 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)
zugelassen. Die Frage, ob und inwieweit im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen
Verfügung über Ansprüche auf eine Verletztenrente nach dem SGB VII
pfändungsschützende Vorschriften zu berücksichtigen sind, die sich auf
Versorgungsansprüche nach dem BVG/OEG beziehen, die wegen des Bezuges
der (höheren) Verletztenrente ruhen, ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam und
höchstrichterlich nicht entschieden.