Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.02.2013
geistige behinderung, geburt, autismus, glaubhaftmachung
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.2.2013, L 6 SB 4007/12
Schwerbehindertenrecht - behindertes Kind - rückwirkende Feststellung der
Schwerbehinderung - besonderes Interesse - Steuervorteile - Grad der
Behinderung - Asperger-Syndrom
Leitsätze
1. Ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung der
Schwerbehinderung kann bei einem Kind auch dadurch abgerundet werden, dass
diese zu steuerrechtlichen Vorteilen bei dessen Vater führt, wodurch sich das
Familieneinkommen insgesamt erhöht.
2. Bei kindlichem Asperger-Syndrom kommt es bei der Bewertung des GdB darauf an,
wann die Entwicklungsstörung mit einem geeigneten Testverfahren festgestellt und
sie erstmals manifest wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart
vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Anerkennung des bisher
festgestellten Grades der Behinderung (GdB) ab Geburt streitig.
2 Der 1993 geborene Kläger ist das vierte von vier Kindern. Bei ihm und bei seinem
1987 geborenen Bruder wurde ein Asperger-Syndrom diagnostiziert wurde. Nach
unauffälligem Verlauf der frühkindlichen Entwicklung (Arztberichte Dr. B. vom 30.
Januar 1996 und O. Hospital St. vom 19. Oktober 2000) zeigten sich erste
Verhaltensauffälligkeiten ab Beginn des Kindergartenalters in Form mangelnder
Bereitschaft oder Unfähigkeit, Freundschaften zu schließen. Auf Initiative seiner
Eltern wurde er ungeachtet der Empfehlung der Einschulungsuntersuchung nicht
auf einer Förderschule, sondern auf einer regulären Grundschule eingeschult.
Bereits nach einem halben Jahr musste er ausgeschult werden und es kam im
weiteren Verlauf zu wiederholten Schulwechseln mit schließlich Besuch der
Sonderschule, Besuch einer Kleinklasse sowie Reintegration in die
Regelgrundschule. Im Verlauf des vierten Schuljahrganges wurde er vollstationär
im Sozialpädiatrischen Zentrum M. vom 27. Mai bis 8. Juli 2004 behandelt, wo
erstmals die Diagnose eines Asperger-Syndroms kombiniert mit einer motorischen
Koordinationsstörung sowie einer komplexen Tic-Störung gestellt wurde (Bericht
der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie Kinderzentrum M. gGmbH vom
17. August 2004). Anschließend gelang seine Integration in die Schule für Kinder
und Jugendliche mit autistischem Verhalten (Schneckenhaus), wo er den
Hauptschulabschluss mit einem Durchschnitt von 2,0 im Schuljahrgang 2008/2009
erreichte. Der anschließende Versuch der Integration in ein Gymnasium scheiterte
nach 1 ½ Jahren. Es kam im Frühjahr 2009 zur Dekompensation mit akustischen
Halluzinationen, Ängsten und Panikattacken, die zunächst zu einer vollstationären
Aufnahme in dem O. Hospital St. vom 10. bis 28. August 2009 führte. Am 21.
Oktober 2009 stellte er sich ambulant beim Klinikum N. (Tagesklinik Kinder- und
Jugendpsychiatrie B., im Folgenden ZfP) vor, das keinen Anhalt für auf eine
schizophreniforme Episode hinweisende formale oder inhaltliche Denkstörungen
fand (Entlassungsbericht vom 22. Oktober 2009). Im Schuljahrgang 2009/2010
nahm er vorwiegend keine schulische oder berufliche Maßnahme wahr. Die im
Schuljahr 2010/2011 erfolgte Beschulung über die Fernschule F. unter Anbindung
an das Schneckenhaus scheiterte im März 2011. Das anschließende Praktikum in
einer Behindertenwerkstatt über 14 Tage war nur teilweise erfolgreich, da der
Kläger nur in einer Teilzeit dieses Praktikums anwesend war. Er begab sich
daraufhin vom 9. August bis 16. Dezember 2011 erneut in teilstationäre
Behandlung in die ZfP. Im Anschluss daran besuchte er mit Sondergenehmigung
das Abendgymnasium und wurde im September 2012 regulär aufgenommen.
3 Auf seinen Erstantrag vom 14. Oktober 2004 stellte der Beklagte unter
Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. mit
Bescheid vom 11. April 2005 einen GdB von 70 seit 1. Januar 1999 wegen der
Funktionsbeeinträchtigung durch einen Autismus fest. Der dagegen eingelegte
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2005). Auf den
ersten Änderungsantrag vom 8. Juni 2009 wurde nachträglich nach § 44 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) das Merkzeichen „H“ rückwirkend zum 1. Januar
1999 zuerkannt.
4 Am 27. Oktober 2009 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB sowie
rückwirkende Feststellung ab Geburt unter Vorlage eines Berichts des Klinikums
St. vom 9. September 2009 sowie einer fachärztlichen Stellungnahme des
behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters Priv. Doz. Dr. Dr. F. vom 13.
Oktober 2009.
5 In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 führte Dr. G.
aus, dass das Attest von Priv. Doz. Dr. Dr. F. wegen mangelnder Befundmitteilung
nicht weiter verwertbar sei, zumal nach Aktenlage das Leiden in diesem Umfang
objektiv erst seit 2004 nachgewiesen worden sei und davor nur allgemeine
Hinweise auf eine Störung des Sozialverhaltens erwähnt worden seien. Eine
geistige Behinderung liege seit August 2009 ebenfalls nicht vor, vielmehr seien nur
kurze psychotische Episoden aufgetreten, weswegen eine medikamentöse
Behandlung empfohlen worden sei. Daraufhin wurde Priv. Doz. Dr. Dr. F. befragt,
der am 30. November 2009 mitteilte, dass es in Phasen von Reizüberflutung zu
ausgeprägten Rückzugstendenzen im familiären Bereich komme. Das
Störungsbild sei über Jahre hinweg als manifest und schwerwiegend zu
bezeichnen. Eine selbständige Lebensführung sei derzeit und erkennbar für die
nächsten zwei bis drei Jahre mit Sicherheit nicht möglich, so dass das Störungsbild
mindestens mit einem GdB von 60 zu bewerten sei. In seiner
versorgungsärztlichen Stellungnahme verblieb Dr. G. dabei, dass eine weitere
Rückwirkung nicht vertretbar sei. Zu der vorzeitigen Entlassung aus der
stationären Behandlung im August 2009 sei es nur aufgrund von
Meinungsunterschieden mit den sehr engagierten Eltern gekommen. Auch wenn
Priv. Doz. Dr. Dr. F. den GdB aktuell mit 60 einschätze, sei weder eine
Herabsetzung noch ein Entzug des Merkzeichens „H“ gegenwärtig zu vertreten.
6 Gestützt hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2010 den Antrag
auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor dem 1.
Januar 1999 und mit weiterem Bescheid vom 5. März 2010 den
Neufeststellungsantrag nach § 48 SGB X ab.
7 Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er leide
seit seiner Geburt an einer schwerwiegenden autistischen Psychopathie, so dass
die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab Geburt
vorzunehmen sei. Seine Eltern könnten nachträglich steuerliche Vergünstigungen
beanspruchen, weshalb auch ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Das Asperger-
Syndrom als solches rechtfertige bereits einen GdB von 80, zumal das Auftreten
von motorischen Tics ebenso wie die schizophrene Psychose bislang nicht
berücksichtigt worden seien.
8 Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G.
vom 2. Juni 2010 (keine neue medizinische Sachlage) wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 den Widerspruch als unbegründet
zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, nach Auswertung der
ärztlichen Befundunterlagen lasse sich weder eine Verschlimmerung noch eine
rückwirkende Berücksichtigung des GdB ab Geburt rechtfertigen.
9 Mit seiner hiergegen am 26. Juli 2010 beim Sozialgericht St. (SG) erhobenen Klage
hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund seiner gesundheitlichen
Verschlechterung sei es im August 2009 zu einer stationären Aufnahme im
Klinikum St. gekommen. Auch nach Einschätzung seines behandelnden Arztes
leide er an einer schwerwiegenden Form der autistischen Psychopathie, die sich
zudem wesentlich verschlimmert habe. Die schizophrene Psychose führe zum
Auftreten von Panik- und Angstattacken, die sich im Umgang mit nicht bekannten
Personen erheblich auswirkten, da seine Kommunikations- bzw.
Interaktionsfähigkeit eingeschränkt sei. Zusätzlich träten körperliche Symptome
wie Schweißausbrüche und Herzrasen auf.
10 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte
des Klägers als sachverständige Zeugen gehört.
11 Das ZfP hat nur den Entlassungsbericht vom 22. Oktober 2009 vorgelegt. Der
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K. hat am 17. Dezember 2010
mitgeteilt, dass er den Kläger vom 27. Dezember 1993 bis 6. Juli 2007
kinderärztlich behandelt habe, wobei die Gesundheitsstörungen einen schweren
bis sehr schweren Grad gehabt hätten und die komplexe Tic-Störung einer
medikamentösen Behandlung bedurft habe. Der Kläger habe sich auch in
intensiver Kinder- und Jugendpsychiatrie befunden, wobei erschwerend
emotionale und psychosoziale Störungen ebenso wie eine depressive Episode
gewesen seien, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vom
Hundert begründeten. Die Störung habe sich im Kindesalter entwickelt und sei im
Grundschulalter auffällig gewesen. Beigefügt ist der Bericht des Kinderkardiologen
Dr. B. vom 30. Januar 1996 (altersentsprechend normal entwickelter Junge im
gutem Allgemeinzustand) sowie vom O. Hospital vom 19. Dezember 2000 (bis zur
Einschulung hin unkompliziertes Kind, habe die Meilensteine der frühkindlichen
Entwicklung alle regelrecht erreicht) gewesen. Prof. Dr. Du B., Klinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie des Klinikums St., hat am 16. Dezember 2010 die Auffassung
des versorgungsärztlichen Dienstes geteilt, die Gesundheitsstörung „Asperger-
Autismus“ bedinge eine mittelgradige soziale Anpassungsstörung. Priv. Doz. Dr.
Dr. F. hat über eine schwere depressive Phase mit Sinnlosigkeitsgefühlen,
mangelnder Energie und Perspektivlosigkeit mit ausgeprägter Schlaf-Wach-
Rhythmusstörung berichtet. Die Selbständigkeit des Klägers sei deutlich reduziert
(Bericht vom 21. Januar 2011).
12 Der Beklagte hat die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 30. Juni
2011 vorgelegt, wonach auch Prof. Dr. Du B. die mittelgradige soziale
Anpassungsschwierigkeit bestätigt habe, so dass die GdB-Einschätzung von Dr.
K. nicht nachvollziehbar sei. Der neu vorgelegte Bericht des O. Hospitals St. könne
eine weitere rückwirkende Anerkennung vor 1999 nicht begründen, da Diagnosen
nur zurück bis in das Jahr 2000 vorlägen.
13 Der Kläger hat noch den Entlassungsbericht des ZfP vom 24. Januar 2012 über
die teilstationäre Behandlung vom 9. August bis 16. Dezember 2011 vorgelegt.
14 In Auswertung dessen ist Versorgungsarzt Dr. K. am 8. März 2012 bei seiner
Einschätzung verblieben, dass schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten nach
Aktenlage nicht belegt seien. Vielmehr habe auch der Entlassungsbericht
Fähigkeiten des über 18-jährigen Klägers zu sozialen Kontakten und im Rahmen
der haltgebenden klaren Strukturen eine zunehmende Flexibilisierung und
selbstsichere Reaktionen bestätigt.
15 Nach vorangegangener Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom
20. August 2012, dem Kläger zugestellt am 27. August 2012, mit der Begründung
abgewiesen, bei dem Kläger lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit
einem höheren GdB als 70 in Ansatz zu bringen seien. Eine Verschlechterung
liege nicht vor. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht von Prof. Dr. Du B.
sowie dem Bericht von Dr. R.-R., Klinikum N., vom 22. Oktober 2009, wonach der
Kläger noch über sehr viele Ressourcen verfüge und sich keine Anhaltspunkte für
eine formale oder inhaltliche Denkstörung ergäben. Demgegenüber könne der
abweichenden Auffassung von Dr. K. nicht gefolgt werden, zumal dieser den
Kläger lediglich bis zum Jahr 2007 behandelt habe, so dass seine Aussage für die
Bewertung einer wesentlichen Verschlechterung in den Verhältnissen ab
Antragstellung nicht herangezogen werden könne. Dasselbe gelte für die
fachärztliche Stellungnahme von Priv. Doz. Dr. Dr. F., der nur über depressive
Episoden jeweils mit einer Dauer von mehreren Monaten, gefolgt von mehreren
Monaten symptomärmeren Intervallen, berichtet habe. Für den Zeitraum vor dem
1. Januar 1999 lägen keine Nachweise für Funktionsbeeinträchtigungen vor, die
die Anerkennung eines GdB rechtfertigen könnten. Dies ergebe sich auch aus
dem Bericht von Dr. R.-R., wonach die frühkindliche Entwicklung unauffällig
verlaufen sei und erste Verhaltensauffälligkeiten sich erst im Beginn des
Kindergartenalters manifestiert hätten. Das habe auch Dr. K. bestätigt, der über
eine Entwicklung der autistischen Störung erst im Kindesalter berichtet habe.
Deswegen sei es zu mehreren Schulwechseln im Grundschulalter gekommen. Mit
zunehmendem Alter habe sich der Asperger-Autismus zu einer schweren
psychischen Störung entwickelt. Dies werde auch durch den Befundbericht der
kinderkardiologischen Gemeinschaftspraxis von Dr. B. ebenso wie den Bericht des
O. Hospitals aus dem Jahr 2000 bestätigt.
16 Hiergegen hat der Kläger am 20. September 2012 Berufung mit der Begründung
eingelegt, sowohl Priv. Doz. Dr. F. wie auch Dr. K. hätten bestätigt, dass er bereits
von Geburt an auffällig gewesen sei. Er habe im Kindergarten immer für sich
alleine gespielt und es sei häufig zu Konflikten mit anderen Kindern gekommen.
Auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft lägen vor, da sich die Grundlagenbescheide für die
Steuererklärung der Jahre vor dem 1. Januar 1999 rückwirkend ändern könnten.
Somit bestehe auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
17 Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. August 2012 sowie die
Bescheide des Beklagten vom 4. März 2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, den Bescheid vom 11. April 2005 abzuändern und einen GdB von 70
rückwirkend ab 1. Dezember 1993 anzuerkennen.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Er ist der Auffassung, dass ein Nachweis der Teilhabestörung vor dem 1. Januar
1999 nicht er-bracht sei. Eine Behinderung bei autistischen Syndromen liege aber
erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung
nach einem bestimmten Lebensalter sei nicht möglich. Darüber hinaus fehle es
auch an der Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses an der
rückwirkenden Feststellung des GdB.
22 Der Kläger hat daraufhin ein Schreiben des Finanzamtes St. vom 30. November
2012 vorgelegt, wonach dem Finanzamt die Steuerakten ab 1996 vorlägen. Die
festgesetzte Einkommenssteuer 1996 belaufe sich auf 0 DM, so dass ein
Pauschbetrag keine steuerliche Auswirkung habe. Für die Veranlagungszeiträume
1997 und 1998 könne bei Erteilung einer neuen, rückwirkend gültigen
Bescheinigung ein Pauschbetrag für Köperbehinderte noch berücksichtigt werden.
23 Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 den Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das anhängige Berufungsverfahren wegen
fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
24 Die Vorsitzende hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 18. Dezember 2012
erörtert. Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des
Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
26 Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht
eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 4. März 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme
des Bescheides vom 11. April 2005, denn der Beklagte hat zu Recht den Autismus
als Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 70 erst ab 1. Januar 1999
anerkannt.
27 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem der Kläger ausdrücklich
nur die rückwirkende Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hat, lediglich die
Nichtanerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 70 ab
dem Zeitpunkt der Geburt.
28 Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein
rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist (hier der Ausgangsbescheid vom 11. April 2005) für die
Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2 der Vorschrift). § 44 Abs. 1 SGB
X ist eine Spezialregelung für Verwaltungsakte über die Gewährung von
sozialrechtlichen Leistungen. Der die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
oder die Höhe des GdB feststellende Statusakt ist keine Leistung in diesem Sinne
(st. Rspr. BSG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RVs 11/89 -, zuletzt Urteil vom 7.
April 2011 - B 9 SB 3/10 R - beide zit. nach Juris). Daraus ergibt sich, dass
vorliegend § 44 Abs. 2 SGB X mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die nach
dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf
und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) getroffenen
Feststellungen auch im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides
zugunsten des Betroffenen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft
abzuändern sind; ob eine rückwirkende Feststellung erfolgt, liegt im Ermessen der
Verwaltung. Die rückwirkende Aufhebung der bindenden Feststellung mit Wirkung
für die Vergangenheit steht im pflichtgemäßen Ermessen und ist nur dann
vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig sind (Beschluss
des Senats vom 12. Oktober 2011 - L 6 SB 5658/10 - zit. nach Juris).
29 Der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB von 70 für die Zeit vom 1.
Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 richtet sich nach dem SchwbG i. d. F. der
Neubekanntmachung vom 26. August 1996, das bis zum 30. Juni 2001 gegolten
hat. Die Vorschriften des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni
2001 (BGBl I 1046) sind zum 1. Juli 2001 in Kraft getreten und erfassen damit
Lebenssachverhalte erst von diesem Zeitpunkt an. Allerdings sind die hier
maßgeblichen Vorschriften des SchwbG im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen
des SGB IX.
30 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 SchwbG stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des Behinderten
das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Außerdem stellen diese
Behörden gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 SchwbG auf Antrag des Behinderten u.a.
aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft
als Schwerbehinderter und den GdB aus. Die Einzelheiten der Ausweisausstellung
sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (BSG, Urteil vom
7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 13) geregelt. § 6 Abs. 1 S. 1
und 2 SchwbAwV i. d. F. der hier einschlägigen Bekanntmachung vom
25.Juni.1991 (BGBl I 1739) bestimmt dazu:
31 Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises
einzutragen:
1.
32 in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG der Tag des Eingangs des Antrags auf
Feststellung nach diesen Vorschriften,
2.
33 …
34 Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaftmachung eines besonderen
Interesses festgestellt worden, dass die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein
anderer GdB oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem
früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von
dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden
können.
35 Für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem
Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, ist nach der Rspr. des BSG (nur)
die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich. Im Gesetz war
und ist zwar nicht geregelt, von welchem Zeitpunkt an die Entscheidung über die
gesetzlich vorgeschriebene behördliche Feststellung der Behinderung und des
GdB (§ 4 Abs. 1 S. 1 SchwbG, § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX) zu treffen ist (vgl. zum
Folgenden BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 SB 1/11 - SozR 4-3250 § 69 Nr.
15). Hinreichende Maßgaben zur Bestimmung des Wirksamkeitsbeginns einer
GdB-Feststellung lassen sich jedoch aus dem Sinn und Zweck solcher
Feststellungen und dem Erfordernis einer Vermeidung unnötigen
Verwaltungsaufwandes herleiten. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um
Statusfeststellungen handelt, die in einer Vielzahl von Lebensbereichen die
Inanspruchnahme von Vorteilen und Nachteilsausgleichen ermöglichen sollen. Da
eine derartige Inanspruchnahme regelmäßig nicht (für längere Zeit) rückwirkend
möglich ist, reicht es grundsätzlich aus, wenn die GdB-Feststellung für die Zeit ab
Antragstellung erfolgt. Mit der Stellung des Antrags bringt nämlich der behinderte
Mensch der Behörde gegenüber sein Interesse an einer verbindlichen
Statusfeststellung erstmalig zum Ausdruck. Insofern ist es sachgerecht, von dem
behinderten Menschen die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses zu
verlangen, wenn er seinen GdB ausnahmsweise schon für einen vor der
Antragstellung liegenden Zeitraum festgestellt haben möchte. Diese aus dem
SchwbG - und dem SGB IX - herzuleitenden rechtlichen Grundsätze haben ihren
Niederschlag in den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften über die
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gefunden. Dazu gehört auch die
Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 SchwbAwV.
36 Zur Eingrenzung des Begriffs des besonderen Interesses, wie er sich in § 6 Abs. 1
S. 2 SchwbAwV findet, hat das BSG (SozR 4-3250 § 69 Nr. 13) ähnliche Maßstäbe
zugrunde gelegt wie bei dem Anspruch eines im Ausland lebenden Menschen mit
Behinderung auf Feststellung seines GdB in Deutschland. Im Ergebnis ist danach
das besondere Interesse anzunehmen, wenn dem Menschen mit Behinderung
aus der - rückwirkenden - Feststellung seines GdB konkrete Vorteile erwachsen
können. Als entsprechenden Vorteil hatte das BSG zuvor bereits die -
grundsätzliche - Möglichkeit der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente
für schwerbehinderte Menschen anerkannt (BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 5; BSGE
99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr. 6).
37 Die Glaubhaftmachung solcher besonderen Interessen kann dem Kläger zur
Überzeugung des Senats nur für die Zeit ab 1. Januar 1997 gelingen.
38 Soweit der Kläger seine Berufung in Kenntnis der Bestätigung des Finanzamts St.
III vom 30. November 2012, wonach erst ab 1997 eine steuerliche
Berücksichtigung möglich ist, auch für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 31.
Dezember 1996 aufrecht erhalten hat, fehlt es insoweit an dem erforderlichen
besonderen Interesse des Klägers an der begehrten rückwirkenden Feststellung
des GdB. Das besondere Interesse ist anzunehmen, wenn dem Menschen mit
Behinderung aus der - rückwirkenden - Feststellung seines GdB konkrete Vorteile
erwachsen können. Bei dem Kläger kommen auch nach seinem eigenen Vortrag
nur konkrete Steuervorteile in Betracht, was für den Senat in Anbetracht seines
Lebensalters schlüssig ist. Diese sind aber für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis
31. Dezember 1996 ausgeschlossen. Der Senat entnimmt dies der Bescheinigung
des Finanzamt St. III vom 30. November 2012, wonach die Steuerakten lediglich
ab dem Veranlagungszeitraum 1996 vorliegen und für dieses Jahr aufgrund der
festgesetzten Einkommensteuer von 0 DM ein Pauschbetrag keine steuerliche
Auswirkung hat.
39 Soweit der Kläger die rückwirkende Feststellung des GdB von 70 ab 1. Januar
1997 begehrt, hat er zwar ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht. Für den
Senat ist es insoweit ausreichend, dass die Schwerbehinderung des Klägers zu
steuerlichen Einkommensvorteilen bei dessen Vater führt, wodurch sich das
Familieneinkommen insgesamt erhöht. Die Klage ist gleichwohl unbegründet. Das
hat das SG in Auswertung der getätigten medizinischen Ermittlungen zutreffend
ausgeführt, weswegen der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe nach §
153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.
40 Die Bewertung der Funktionseinschränkungen richtet sich vorliegend nach den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP). Die AHP sind
für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zwar nicht rechtsverbindlich, tragen aber
als „antizipierte Sachverständigengutachten“ (BSG, Urteil vom 29. August 1990 -
SozR 3-3870 § 4 Nr. 1) der Notwendigkeit Rechnung, Gesundheitsstörungen
gleichmäßig zu bewerten.
41 Der GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter
typischen Zustand voraus, was für Kinder in gleicher Weise gilt wie für alte
Menschen (Teil A Nr. 18 Abs. 2 AHP).
42 Nach Teil A Nr. 26.3 der AHP sind leichtere Formen der im Kindesalter
beginnenden psychischen Behinderungen in Form der autistischen Syndrome,
nämlich vorliegend ein Asperger-Autismus-Syndrom (F 84.5), mit einem Teil-GdB
von 50 bis 80 zu berücksichtigen. Die dafür erforderlichen Störungen emotionaler
und psychosozialer Art (Verhaltensstörungen) mit langdauernden erheblichen
Einordnungsschwierigkeiten lagen bei dem Kläger aber erst ab der im Jahr 1999
erfolgten Einschulung vor. Insoweit gilt nämlich, dass Entwicklungsstörungen im
Kleinkindesalter eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter
Testverfahren und Bestimmung der Entwicklungsquotienten (EQ) voraussetzen.
Dass Dr. K. solche Entwicklungsstörungen in dieser qualifizierten Form festgestellt
hat, hat er gerade in seiner sachverständigen Zeugenaussage verneint. Ob Priv.
Doz. Dr. Dr. F. den Kläger damals überhaupt behandelt hat, ist seiner
sachverständigen Zeugenaussage nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat auch er die
erforderliche standardisierte Befunderhebung nicht vorgenommen, sondern
lediglich eine schwere Entwicklung beschrieben. Dies reicht jedoch nicht aus, um
eine qualifizierte Entwicklungsstörung im Kleinkindesalter bei dem Kläger zu
begründen. Eine pauschale Festsetzung des GdB nach einem bestimmen
Lebensalter ist ohnehin nicht möglich, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen
hat.
43 In Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen wie der Befundberichte
des ZfP vom 22. Oktober 2009, der kinderkardiologischen Gemeinschaftspraxis
von Dr. B. vom 30. Januar 1996 sowie des O. Hospitals vom 19. Oktober 2000
kann der insoweit beweispflichtige Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht
nachweisen, dass vor dem 1. Januar 1999 Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen,
die die Anerkennung eines GdB rechtfertigen könnten. Dies hat bereits der damals
behandelnde Kinderarzt Dr. K. ausgeführt, wonach sich die autistische Störung
erst im Kindesalter entwickelt hat und der Kläger erstmals im Grundschulalter
auffällig wurde. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Arztbericht der
kinderkardiologischen Gemeinschaftspraxis, wonach sich der Kläger
altersentsprechend normal entwickelt hat. Auch der Bericht des O. Hospitals
belegt, dass der Kläger bis zu seiner Einschulung unkompliziert war und sogar alle
Meilensteine der frühkindlichen Entwicklung regelrecht erreicht hat. Schließlich
geht die Anamnese des ZfP von einer unauffälligen frühkindlichen Entwicklung und
ersten Verhaltensauffälligkeiten ab Beginn des Kindergartenalters aus, wobei die
Störung erst bei der Einschulung manifest wurde und schließlich 2004 zur
Diagnose des Asperger-Syndroms geführt hat. All dies belegt, dass der Beklagte
zu Recht eine Funktionsbeeinträchtigung erst ab dem 6. Lebensjahr zugrunde
gelegt hat.
44 Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193
SGG beruht.
45 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.