Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.01.2017

rente, anerkennung, berufskrankheit, feststellungsklage

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.1.2017, L 3 U 995/16
Leitsätze
Mit Abweisung einer Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten BK steht das Gegenteil der begehrten
Feststellung fest. Diese Rechtskraftwirkung kann nicht durch § 44 SGB X überwunden werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) Verletztenrente aufgrund der von ihm geltend gemachten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der
Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - nachfolgend BK 2108.
2 Der Kläger zeigte mit formlosem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2007 den Verdacht
auf eine BK 2108 an und ersuchte um Übersendung von entsprechenden Antragsvordrucken. Mit Bescheid
vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 wie auch einer BK 2109 und 2110 ab.
Ansprüche auf Leistungen würden nicht bestehen. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die
geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Zur Begründung führte die
Beklagte aus, bezüglich der BK 2108 und 2110 fehle es am belastungskonformen Schadensbild und
bezüglich der BK 2109 seien bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hiergegen legte
der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid die Anerkennung einer
Wirbelsäulenerkrankung im Sinne der BK 2108 abgelehnt. Dagegen richte sich der Widerspruch. Auch in der
Widerspruchsbegründung vom 22.01.2009 führte der Kläger nochmals aus, der Widerspruch richte sich
gegen die Ablehnung des Vorliegens einer BK nach den 2108 bis 2110. Den Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 zurück.
3 Der Kläger erhob daraufhin drei separate Klagen, bezogen auf die drei einzelnen geltend gemachten BK, mit
denen er eine Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm Verletztenrente zu gewähren. Das SG verband
diese drei Klagen unter dem Aktenzeichen S 9 U 2814/09 und wies die Klagen nach Einholung eines
Gutachtens von Amts wegen bei Prof. Dr. A., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit
Gerichtsbescheid vom 22.11.2011 ab. Soweit mit den Klagen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung
von Renten beantragt werde, seien die Klagen mangels erforderlicher Verwaltungsentscheidung vor
Klageerhebung bereits unzulässig. Zwar lege man die Klageanträge des Klägers dahingehend aus, dass
weiterhin damit auch Feststellungsklagen, gerichtet auf die Feststellung des Vorliegens der geltend
gemachten BK, verbunden seien; insoweit seien die Klagen aber unbegründet. Die hiergegen eingelegte
Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach Einholung eines Gutachtens gemäß
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. B.-C. mit neurologischer und radiologischer
Zusatzbegutachtung mit Urteil vom 17.02.2014 zurück (L 1 U 5168/11). Soweit der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 die Feststellung begehrt habe, dass die bandscheibenbedingte
Erkrankung der Wirbelsäule eine BK 2108 sowie 2109 sei, sei die kombinierte Anfechtungs- und
Feststellungsklage nicht begründet. Die mit einem Entschädigungsantrag erhobenen Leistungsklagen seien,
wie bereits das SG zutreffend entschieden habe, bereits unzulässig. Die gegen das Urteil des LSG eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.06.2014 als
unzulässig (B 2 U 59/14 B).
4 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der
„seinerzeit ablehnenden Bescheide“. Es sei eindeutig, dass der Kläger die materiell rechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente erfülle. Mit Bescheid vom 19.08.2014 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2014 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom
18.12.2008 ab.
5 Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2014 Klage beim SG erhoben und beantragt, die Beklagte im Wege des
Zugunsten Verfahrens zu verurteilen, ihm Verletztenrente aufgrund einer BK 2108 zu gewähren. Mit
Gerichtsbescheid vom 25.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der
Beklagten zur Gewährung einer Rente beantrage, sei die Klage unzulässig, wie bereits das SG und das LSG
im früheren Verfahren übereinstimmend festgestellt hätten. Das klägerische Begehren sei aber sinngemäß
so auszulegen, dass auch die Feststellung einer BK 2108 beantragt werde. Insoweit sei die Klage indes nicht
begründet; der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides belegen
würden, vorgebracht.
6 Gegen den dem Kläger am 27.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 11.03.2016 Berufung
beim LSG eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, der Sachverhalt sei, wie von
Gutachter Prof. Dr. B.-C. auch angemerkt, noch nicht aufgeklärt. Es sei daher eine ergänzende
Stellungnahme von Prof. Dr. B.-C. von Amts wegen einzuholen.
7 Der Kläger beantragt,
8
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.
November 2014 zu verurteilen, den Bescheid vom 18. Dezember 2008 zurückzunehmen und ihm
Verletztenrente wegen einer BK 2108 zu gewähren.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Sie verweist zur Begründung auf den Akteninhalt, ihren Vortrag in erster Instanz sowie die
Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides.
12 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster
und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13 Die gemäß den §§ 143, 144, 151 i. V. m. 105 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
14 Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger begehrt ausweislich seines schriftsätzlich am 17.11.2016
gestellten Berufungsantrags ausschließlich die Gewährung von Verletztenrente aufgrund der von ihm
angenommenen BK 2108 im Wege eines Zugunsten Verfahrens. Eine Auslegung dahingehend, dass sich der
Kläger zugleich auch gegen die Ablehnung der Anerkennung einer BK 2108 - als den einzigen
Regelungsgegenstand des von ihm zur Prüfung gestellten Bescheides vom 18.12.2008 - wehrt, verbietet
sich - auch unter Berücksichtigung des das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsatzes der
Meistbegünstigung - angesichts des eindeutigen Wortlautes des Berufungsantrages wie aber auch des
Umstandes, dass der Kläger von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und exakt
dieser Bevollmächtigte weiterhin in mittlerweile drei Entscheidungen des SG und des LSG darauf
hingewiesen worden ist, dass ein auf Rente gerichtetes Klagebegehren mangels vorgängiger
Verwaltungsentscheidung unzulässig ist. Ungeachtet dessen, dass das SG den eindeutigen und keiner
Auslegung zugänglichen Antrag des Klägers neuerlich dahingehend ausgelegt hat, dass zugleich auch die
Anfechtung der Ablehnung einer BK 2108 damit verbunden sein soll, hat sich der Kläger diese ihm günstige
Auslegung neuerlich nicht zu eigen gemacht und im Berufungsverfahren wiederum lediglich die Verurteilung
zur Gewährung einer Rente beantragt. Damit sind aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren, welches sich
durch einen geringen Formalismus und eine besondere Klägerfreundlichkeit auszeichnet, die noch zulässigen
Grenzen der Auslegung erreicht. Das Klägerbegehren, wie es vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten
formuliert wurde, kann nicht anders verstanden werden, als dass ausschließlich die Gewährung einer Rente
begehrt wird.
15 Die Klage ist mit dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Rente unzulässig, weil weder im zur
Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Bescheid vom 18.12.2008
(auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 erhalten hat), noch im
Bescheid vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2014 eine Entscheidung über
die Gewährung einer Rente getroffen worden ist. Über die Gewährung von Verletztenrente ist indes vor
Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt,
gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil auch
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Versicherungsfall - siehe die Definition der
Versicherungsfälle in §§ 7 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - und Leistungsfall - vgl. die §§ 26 ff.
SGB VII - zu unterscheiden ist (BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, Juris, auch zum Nachfolgenden).
Für diese Unterscheidung sprechen außerdem die je nach Leistungsfall ggf. unterschiedlichen Zeitpunkte für
die Berechnung der Leistungen (vgl. § 9 Abs. 5, §§ 48, 84 SGB VII), die Vielfalt des Leistungsrechts des SGB
VII und die zum Teil sehr differenzierten Anforderungen an die einzelnen Leistungen, zumal den
Unfallversicherungsträgern bei einigen Leistungen ein Ermessen eingeräumt ist. Eine derartige
Entscheidung der Beklagten liegt indes nicht vor. Im angefochtenen Bescheid ist die vom Kläger begehrte
Leistung mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr entschied die Beklagte nur über das Vorliegen einer
Berufskrankheit (so bereits das LSG in seiner Entscheidung von 17.02.2014, a.a.O.).
16 Der Verfügungssatz des Bescheides enthält zwar auch die Aussage, dass Ansprüche auf Leistungen nicht
bestehen würden. Dieser Verfügungssatz mag insofern, für sich genommen, missverständlich sein. Bei der
Auslegung von Verwaltungsakten ist jedoch in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen
Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen
auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls
objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz
zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfanges die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist
(BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R, Juris). Die in Rede stehende Verletztenrente ist im
Verwaltungsverfahren weder vom Kläger beantragt noch von der Beklagten konkret und für den Empfänger
der Bescheide erkennbar geprüft worden und ist weder im Bescheid vom 18.12.2008 noch im
Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 erwähnt worden. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen
Empfänger des Bescheides vom 18.12.2008 kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das
Vorliegen einer BK entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht in Erwägung zog (BSG,
a.a.O.). Im Übrigen belegt der vom Kläger seinerzeit eingelegte Widerspruch und die hierzu vorgebrachte
Widerspruchsbegründung, wonach Gegenstand des angegriffenen Bescheides die Ablehnung einer BK sei
und der Widerspruch sich hiergegen richte, dass auch der Kläger dem Bescheid eben diesen
Erklärungsinhalt, nämlich (nur) Ablehnung einer Anerkennung einer BK, zugemessen hat.
17 Ohne dass es nach alledem hierauf noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte zu Recht die
Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Ablehnung der hier streitgegenständlichen BK 2108 abgelehnt
hat und die Klage auch unbegründet wäre. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass aufgrund des
rechtskräftig gewordenen Urteils des LSG vom 17.02.2014 nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG zwischen den
Beteiligten bindend feststeht, dass keine BK 2108 vorliegt. Denn mit dem in der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG am 17.02.2014 gestellten Antrag hat der Kläger zuletzt auch die Feststellung des Vorliegens
einer BK 2108 mit der Feststellungsklage verfolgt. Der diesbezügliche Berufungsantrag wurde mit Urteil des
LSG vom 17.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Verwerfung der gegen das Urteil des LSG
eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG mit Beschluss vom 26.06.2014 ist das Urteil des
LSG rechtskräftig geworden.
18 Mit rechtskräftiger Abweisung einer auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klage steht indes
das Gegenteil der begehrten Feststellung, nämlich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest (BGH,
Urteil vom 16.01.2008, XII ZR 216/05, Juris; BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011, 2 B 71/10, Juris). Dies gilt
im sozialgerichtlichen Verfahren in gleicher Weise. Auch hier binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG
rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ein
sozialgerichtliches Urteil über eine Klage auf Feststellung eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen
Unfallversicherung ist deshalb ebenfalls nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft
fähig (BSG, Urteil vom 28.06.1984, 2 RU 64/83, Juris). Mit der rechtskräftigen Abweisung einer auf
Feststellung gerichteten Klage ist somit auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Gegenteil der begehrten
Feststellung festgestellt (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet, dass mit Rechtskraft des Urteils des LSG vom
17.02.2014 rechtskräftig und damit für die Beteiligten und den Senat verbindlich feststeht, dass es sich bei
der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht um eine BK 2108 handelt. Zwar stehen alle rechtskräftigen
Urteile - und damit auch Feststellungsurteile - unter einem Geltungsvorbehalt des Fortbestehens der
zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Ändert sich in der Zeit nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die
Sachlage, so darf über das Rechtsverhältnis erneut entschieden werden; die Rechtskraft des Urteils steht
dann einer erneuten - gleichen oder abweichenden - Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten
Sachlage nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, 9 C 16/99, Juris). Dies ist hier indes ohne
Bedeutung: denn Prüfungsgegenstand des hier vom Kläger ausdrücklich beantragten
Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18.12.2008 (nur) im
Zeitpunkt seines Erlasses nach damaliger Sach- und Rechtslage, wenngleich aus heutiger Sicht (Schütze,
von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 10). Ohne dass es nach alledem hierauf noch
ankäme, ist im Übrigen eine neue Tatsachenlage auch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht
vorgetragen.
19 Diese Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils des LSG kann indes, anders als bei kombinierten
Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagen - nicht durch § 44 SGB X überwunden werden (LSG,
Urteil vom 16.02.2012, L 10 U 3886/10, Juris, auch zum Nachfolgenden). Denn mit der Feststellungsklage
wird nicht über den Regelungsgegenstand eines Verwaltungsaktes über Ansprüche, dessen Bestandskraft
nach § 44 SGB X durchbrochen werden kann, sondern über das Rechtsverhältnis als solches entschieden.
Dementsprechend stellt sich die Rechtsposition der Beteiligten wegen der Rechtskraftwirkung gerichtlicher
Feststellungsurteile im Gegensatz zur durchbrechungsfähigen Bindungswirkung feststellender und eine
Feststellung ablehnender Verwaltungsakte, was die Durchbrechungsfähigkeit anbelangt, anders dar (BSG,
Urteile vom 09.11.2010, B 2 U 6/10 R und B 2 U 14/10 R, beide in Juris).
20 Steht aber somit für die Beteiligten und den Senat verbindlich fest, dass es sich bei der
Wirbelsäulenerkrankung des Klägers nicht um eine BK 2108 handelt, erweist sich der Bescheid vom
18.12.2008 bereits aus diesem Grunde als rechtmäßig und kann der Kläger folglich auch nicht die
Rücknahme dieses Bescheides nach § 44 SGB X verlangen. Eine diesbezügliche Klage ist bereits deshalb
unbegründet.
21 Die Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2017, von Amts wegen eine ergänzende
Stellungnahme von Prof. Dr. B.-C. einzuholen, ob sich nunmehr „vor dem Hintergrund einer
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit von 1980 bis 1990“ eine andere, dem Kläger günstigere Beurteilung
ergibt, veranlasst den Senat nicht zu weiteren Ermittlungen. Nachdem die Klage bereits unzulässig ist und
im Übrigen einer Zugunstenentscheidung das bestandskräftige Feststellungsurteil des LSG entgegensteht,
kommt es auf Ergebnisse etwaiger medizinischer Ermittlungen von vornherein nicht an.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.