Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.05.2003

LSG Bwb: diskriminierung, nettolohn, versäumnis, firma, eugh, genom, krankengeld, europa, form, einverständnis

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 23.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Heilbronn S 9 KR 607/01
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 1052/02
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstat-ten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines höheren Krankengeldes (Krg) streitig.
Der am 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Zuletzt war er bei der Firma G. GmbH
Bauunternehmen als Maurer beschäftigt. Vom 09. bis 23. Mai 1997 wurde der Kläger stationär im Krankenhaus B.
behandelt, anschließend war er weiterhin arbeitsunfähig (au), wobei die Beklagte im Anschluss an den
Lohnfortzahlungszeitraum vom 20. Juni 1997 bis zur Höchstbezugsdauer am 05. November 1998, mit Ausnahme des
Zeitraums vom 28. Januar bis 25. Februar 1998, in dem der Kläger zu Lasten des Rentenversicherungsträgers eine
stationä-ren Rehabilitationsleistung erhielt und Übergangsgeld (Übg) bezog, Krg gewährte. Anschließend bezog der
Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Der Berechnung des Krg hatte die Beklagte das aus-weislich der Entgeltbescheinigung
der Firma G. GmbH vom 25. Juni 1997 im letzten Entgeltab-rechnungszeitraum vom 01. bis 30. April 1997 erzielte
Entgelt von brutto 3.994,89 DM (netto bei Lohnsteuerklasse II 2.566,22 DM) bei einer Arbeitszeit von 177 Stunden
und einer wöchent-lichen Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt, wobei sie einen Regellohn von 125,75 DM und
hieraus ein tägliches Krg von 72,70 DM errechnete.
Im August 2000 legte der Kläger mit dem Begehren, das bezogene Krg auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse III
neu zu berechnen, das Schreiben des Finanzamts B.-B. vom 09. August 2000 vor. Danach ist bestätigt, dass beim
Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 die Voraussetzun-gen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen haben, die
Lohnsteuerklasse 1998 und 1999 auf der Lohnsteuerkarte nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch nicht mehr geändert
werden könne. Mit Bescheid vom 24. August 2000 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung des Krg mit der
Begründung ab, für die Berechnung des Krg seien die tatsächlichen Verhältnisse vor Beginn der AU maßgeblich. Als
Bemessungszeitraum sei der Monat April 1997 zugrunde gelegt worden, in dem der Arbeitgeber den Nettolohn nach
Steuerklasse II berechnet habe. Dieser Nettolohn sei bei der Krg-Berechnung berücksichtigt worden. Die rückwirkende
Änderung der Steuerklasse beeinflusse seinen Nettolohn im April nicht mehr; im Hinblick auf seine Lohnersatzfunktion
werde das Krg nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Hiergegen erhob der Kläger Wi-derspruch, worauf die
Beklagte ihn über die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1977 (4 RJ 177/75) und 10. Mai 1977 (11
RA 80/76 und 11 RA 110/76) in Kenntnis setzte, nach denen eine Neuberechnung des Krg aufgrund einer Erstattung
im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs ausgeschlossen sei. Der Kläger machte weiter geltend, das Arbeitsamt (ArbA)
B.-B. habe die Höhe des Alg für die Zeit vom 06. November 1998 bis 22. Juni 2000 neu festgesetzt, da er
grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Festsetzung der Leistung nach Lohnsteuerklasse III gehabt habe. Wäre
er vom ArbA rechtzeitig bzw. vor Beginn des Krg-Bezugs in die Leistungsgruppe C eingestuft worden, hätte er Krg auf
der Basis einer für ihn günstigeren Bemessungsgrundlage erzielt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 20. Februar 2001 mit den Gründen aus dem angefochtenen
Bescheid zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage und verwies auf die vom ArbA vorgenommene
rückwirkende Neufeststellung des Alg. Der Umstand, dass bezüglich des Krg eine dem § 137 Abs. 3 Satz 2 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) entspre-chende Regelung fehle, könne nicht zu seinen Lasten
gehen. Seine Benachteiligung, die darin bestehe, dass das Krg nicht aufgrund des ihm tatsächlich zustehenden
Nettoentgelts berechnet worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass seine Ehefrau im Ausland ansässig sei. Dadurch
werde er steuerrechtlich in Lohnsteuerklasse II eingestuft. Da er somit durch die Ansässigkeit seiner Ehefrau im
Heimatland schlechter gestellt sei, liege eine indirekte Diskriminierung vor. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei
zur Vorabentscheidung daher die Frage vorzulegen, ob die Regelung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. §§ 38a und 38b des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit mit
Gemeinschaftsrecht, insbe-sondere mit den in Art. 23 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der EWG-Verordnung 1408/71
zum Ausdruck kommenden Prinzipien vereinbar ist, als ein Versicherter niedrigeres Krg erhält, wenn der Ehegatte in
einem anderen Mitgliedstaat lebt. Der Kläger legte die Bescheinigung vom 27. August 2000 vor, wonach seine
Ehefrau keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübe, so-wie Änderungsbescheide des ArbA B.-B. vom 18. August
2000. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer den Kläger betreffenden Verwaltungsakten und unter
Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Benachteiligung
des Klägers auf die Tatsache zurückzuführen sein solle, dass seine Ehe-frau im Ausland wohnhaft sei. Denn auch bei
einem im Inland ansässigen Familienangehörigen würde eine nachträgliche Änderung der Steuerklasse rückwirkend
keine Krg-Änderung bewir-ken. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2002 ab. Zur Begründung führte es
aus, dass im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion des Krg eine nachträgliche Berücksichtigung von Ände-rungen im
erzielten Nettoarbeitsentgelt nicht möglich sei. Dies sei auch im Hinblick auf europa-rechtliche Regelungen nicht
geboten. Eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Staats-angehörigkeit liege nicht vor. Es obliege dem
Arbeitnehmer, die Richtigkeit der Eintragung in der Steuerkarte zu überprüfen und gegebenenfalls eine Änderung zu
veranlassen. Soweit es der Arbeitnehmer bei einer für ihn ungünstigen Lohnsteuerklasse belasse, habe er die sich
hieraus möglicherweise ergebenden Nachteile hinzunehmen. Der Kläger habe die Möglichkeit nicht ge-nutzt, bereits
im Jahre 1997 eine Änderung der Lohnsteuerklasse vorzunehmen. Die Regelung des § 47 SGB V selbst sei neutral,
wobei weder eine versteckte noch eine mittelbare Diskrimi-nierung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Begründung wird auf den Inhalt des an die Bevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2002 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 25. März 2002 schriftlich durch Fernkopie beim Landessozialge-richt (LSG) Berufung
eingelegt. Er macht geltend, er und seine in Italien lebende Ehefrau wür-den als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig gemäß § 38b Satz 3 i.V.m. § 1a EStG gelten, weshalb ihm gemäß § 38b Satz 2 Nr. 3 EStG
die Steuerklasse III zugestanden habe. Dass er nicht von vornherein in die richtige Steuerklasse eingestuft worden
sei, habe seinen Grund darin, dass die Gemeindeverwaltungen ausländische Arbeitnehmer, deren Ehegatten im
Ausland lebten, automatisch in die Steuerklasse I oder II stuften, so dass es dem Einzelnen überlassen bleibe, die
Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen. Diese Praxis stehe mit den einkommensteuer-rechtlichen
Regelungen nicht in Einklang. Er sei in der Steuerklasse II verblieben, da ihm die komplizierte gesetzliche Regelung
nicht bekannt gewesen sei und er von der Gemeindeverwal-tung auch nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass
möglicherweise die Steuerklasse III zutref-fend sei. Während die steuerliche Benachteiligung von Arbeitnehmern mit
Ehegatten im Ausland im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 14. Februar 1995 durch Änderungen im EStG,
z.B. mit § 1a, begegnet worden sei, komme es gleichwohl zu einer mittelbaren Benachteiligung von Arbeitnehmern
anderer Staaten der EU, da die Gemeindeverwaltungen in der Praxis an ver-heiratete Arbeitnehmer mit Ehegatten im
Ausland zunächst die Steuerklassen I oder II zuteilten. Da dies aber nur ausnahmsweise bei inländischen
Arbeitnehmern der Fall sei, liege eine mittel-bare Diskriminierung vor. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2001 zu verurteilen, das
ihm während des Zeitraums vom 20. Juni 1997 bis 05. November 1998 gewährte Krankengeld unter Zugrundelegung
eines nach Steuerklasse III berechneten Nettoentgelts neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung
einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung des Klägers,
über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung
entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist je-doch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2001 ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, das dem Kläger gewährte Krg nachträglich auf der Grundlage eines Nettoentgelts,
berechnet nach der Lohnsteu-erklasse III, neu zu berechnen.
Das SG hat die für den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Vorschriften im Einzelnen dargelegt und
zutreffend ausgeführt, dass für die Berechnung des Krg das Nettoarbeitsentgelt im zuletzt vor Beginn der AU
abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum maßgeblich ist und spätere Veränderungen bei der Entgelthöhe nicht mehr
zu berücksichtigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die
zutreffenden Ausführun-gen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend hat das SG auch darauf
hingewiesen, dass der Kläger durch diese Regelung als italienischer Staatsangehöriger weder unmittelbar noch
mittelbar diskriminiert wird. Eine mittelbare Diskriminierung lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die
Ehefrau des Klägers im EU-Ausland lebt. Denn der Grund für die Be-rechnung des Krg auf der Grundlage der
Steuerklasse II ist nicht durch den Umstand begründet, dass die Ehefrau des Klägers in Italien wohnhaft ist. Ursache
der den Kläger benachteiligenden Berechnung ist vielmehr die Eintragung der für den Kläger ungünstigeren
Steuerklasse II auf seiner Steuerkarte, die von seinem Arbeitgeber für die Berechnung seines Nettolohnes und somit
auch für die Beklagte, die den letzten Lohnabrechnungszeitraum heranzuziehen hat, maßgebend war. Diese für den
Kläger ungünstige Eintragung beruht auf einem eigenen Versäumnis des Klä-gers. Denn wie seitens des Finanzamts
Bietigheim-Bissingen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 09. August 2000 bestätigt wurde,
wäre für den Kläger auch schon im Jahr 1997 eine Einreihung in Lohnsteuerklasse III möglich gewesen. Von der
Möglichkeit, eine Änderung seiner Lohnsteuerklasse auf der Steuerkarte zu veranlassen, hat der Kläger jedoch kei-
nen Gebrauch gemacht. Die vom Kläger geltend gemachte Diskriminierung ist daher nicht auf den Wohnort seiner
Ehefrau zurückzuführen, sondern vielmehr auf sein eigenes Versäumnis. Dass dem Kläger die insoweit maßgeblichen
Regelungen des Steuerrechts nicht bekannt waren, ist ohne Belang. Denn die Anwendung gesetzlicher Regelungen ist
grundsätzlich nicht davon abhängig, ob einem Betroffenen die entsprechenden Vorschriften bekannt sind.
Da das angefochtene Urteil des SG nach alledem nicht zu beanstanden ist, konnte auch die Beru-fung des Klägers
keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.