Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 31.01.2003

LSG Bwb: schutz der gesundheit, öffentlich, dienstleistung, anknüpfung, dienstverhältnis, beamtenverhältnis, krankenversicherung, mitgliedschaft, dienstzeit, schutzfrist

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 31.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 9 KR 474/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 608/02
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 08. Januar bis 05. März
1999 Mutterschaftsgeld zu gewähren hat.
Die am 1958 geborene Klägerin, die im Jahr 1996 als angestellte Assistenzärztin beschäftigt war, war aufgrund einer
Verpflichtungserklärung vom 12. März 1997 im Geschäftsbereich des Bun-desministeriums der Verteidigung als
Stabsarzt unter Berufung in ein Dienstverhältnis als Solda-tin auf Zeit tätig. Diese Dienstleistung begann am 02. Mai
1997 und endete mit Ablauf des 01. Januar 1999. Während der Dienstzeit war die Klägerin heilfürsorgeberechtigt, ab
02. Januar 1999 war sie krankenversichert bei der Beklagten, weil sie vom Arbeitsamt (ArbA) N. zunächst
Arbeitslosenbeihilfe (Albhi) nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erhielt. Sie war schwanger, und der
10. Januar 1999 war als voraussichtlicher Entbindungstermin vorgesehen. Die Klägerin entband bereits am 08. Januar
1999, worauf das ArbA mit Bescheid vom 26. Januar 1999 die Bewilligung der Arbeitslosenbeihilfe ab 08. Januar 1999
unter Bezugnahme auf § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) und § 48 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) wegen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld aufhob. Der deswegen von
der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Weil für acht Wochen nach der Entbindung gemäß § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ein absolutes Beschäfti-gungsverbot bestehe, stehe die Klägerin der
Arbeitsvermittlung ohnehin nicht zur Verfügung. Erst ab 06. März 1999 wurde wiederum Albhi weiterbewilligt. Die
insoweit zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhobene Klage (S 7 AL 866/99) ruht derzeit im Hinblick auf etwaige
Einflüsse des hier streitgegenständlichen Rechtsstreits auf jenes Verfahren. Unter Vorlage der Bescheinigung des
ArbA N. vom 26. Januar 1999 über die Gewährung der Albhi vom 02. bis 07. Januar 1999 wandte sich die Klägerin an
die Beklagte und beantragte die Bewilligung laufenden Mutterschaftsgeldes. Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 teilte
ihr die Beklagte mit, dass sie lediglich Anspruch auf einmaliges Mutterschaftsgeld (gemeint: so ge-nanntes
Entbindungsgeld nach § 200b der Reichsversicherungsordnung [RVO]) in Höhe von DM 150,00 habe; Anspruch auf
laufendes Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bestehe deswegen nicht, weil
die Klägerin bei Beginn der Schutzfrist nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden
habe. Seinerzeit sei sie Beamtin gewesen. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es treffe zwar zu,
dass sie die Mindestmitgliedschaft nach § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO in der seinerzeit gültig gewe-senen Fassung (a.F.)
formal nicht erreicht habe, die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 1991 (1/3 RK 1/90) sei
jedoch zu berücksichtigen und die Vorschrift des § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO erweiternd auszulegen. Die
Anspruchsvoraussetzungen in der RVO seien lediglich zur Vermeidung von Missbräuchen geschaffen worden. Um
einen solchen handle es sich aber in ihrem Fall nicht, da sie ja im maßgeblichen Zeitraum in einem öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Was für Mitarbeiterinnen im Entwicklungsdienst gelte, sei auch auf
frühere Soldatinnen anzuwenden. Insoweit enthalte das geltende Recht eine unbewusste Regelungslücke. Mit
Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 wies der Wider-spruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der
Klägerin zurück, da nach geltendem Recht keine Leistungen über das einmalig gewährte Mutterschaftsgeld hinaus in
Betracht kämen.
Mit der zum SG Reutlingen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Mutterschaftsgeld im
streitigen Zeitraum weiter und machte geltend, zwar sei die minde-stens zwölfwöchige Mitgliedschaft bei der
Beklagten vor der Entbindung nicht erfüllt. Da sie jedoch nach § 30 des Soldatengesetzes während ihrer
Dienstleistung Anspruch auf freie Heilfür-sorge gehabt habe, könne ihr diese fehlende Versicherungszeit nicht
entgegen gehalten werden. Bei zutreffender Auslegung des Gesetzes müsse eine Dienstleistung als Soldatin einem
versiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt werden. Das Gesetz beabsichtige nur, eine
missbräuchliche Nutzung des Mutterschaftsgelds auszuschließen. Entsprechend dem, was das BSG im Urteil vom
25. Juni 1991 für eine Mitarbeiterin im Entwicklungsdienst entschieden habe, müsse auch sie behandelt werden. Die
Beklagte trat der Klage entgegen und verneinte eine analoge Anwendung der von der Kläge-rin erwähnten
Entscheidung des BSG. Sie machte noch eingehende Darlegungen zu dem für Soldatinnen bestehenden Mutterschutz
durch die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom 02. Oktober 1997 (MuSchSolGV), aus der sich aber keine
Leistungsberechtigung der Klägerin ergebe. Auch daraus, dass die Klägerin angeblich nach dem Ende ihrer
Soldatenzeit keinen An-spruch auf freie Heilfürsorge und damit auch nicht mehr auf Mutterschutz habe, ergäbe sich
kei-ne Änderung ihrer ablehnenden Haltung. Das SG zog vom ArbA N. die Leistungsakte der Klägerin bei, wies mit
Urteil vom 19. Dezember 2001 die Klage ab und bezog sich zur Begründung seiner Entscheidung weitgehend auf die
von der Beklagten und dem Widerspruchsausschuss erlassenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten der Begründung
wird auf das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte
Urteil verwiesen.
Mit der am 20. Februar 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie macht geltend, das Mutterschaftsgeld habe Lohnersatzfunktion und diene zum Schutz der
Gesundheit von Mutter und Kind. Es handle sich also um eine Vorschrift zur Nachteilsausgleichung. Daraus, dass der
Gesetzgeber seit dem 01. Januar 2000 eine Änderung herbeigeführt habe, die aber ebenfalls lückenhaft sei, ergebe
sich eindeutig, dass die bisherige Regelung abzuändern sei. Diese Regelungslücke sei unbewusst ge-wesen, auch bei
ihr, die sie vom bisherigen Dienstherrn keine Leistungen erhalten könne, bleibe zur Nachteilsausgleichung lediglich
eine Inanspruchnahme der Krankenversicherung auf Mutter-schaftsgeld. Da sie den Dienstherrn nach §§ 30, 31 des
Soldatengesetzes nicht in Anspruch neh-men könne, bleibe nur der Weg der analogen Anwendung des § 200 RVO,
wie ihn das BSG für Mitarbeiterinnen im Entwicklungshilfedienst bereits vorgezeichnet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Dezember 2001 aufzu-heben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2000 zu verurteilen,
ihr für die Zeit vom 08. Januar bis 05. März 2000 Mutterschaftsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig und eine entsprechende Anwendung der Recht-sprechung des BSG zu
Entwicklungshelferinnen auf frühere Soldatinnen nicht für zulässig.
Der Vorsitzende des Senats hat mit Beschluss vom 03. Dezember 2002 die Bundesanstalt für Arbeit (BA) notwendig
beigeladen.
Die Beigeladene hat ihre Entscheidung verteidigt und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung
einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwal-tungsakten, die
beigezogene Akte des SG Reutlingen S 7 AL 866/99 sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte
Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Betei-ligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend
entschieden, dass der Bescheid der Be-klagten vom 20. September 1999 in der durch den Widerspruchsbescheid
vom 20. Januar 2000 unveränderten Gestalt dem geltenden Recht entspricht und die Klägerin nicht in ihren Rechten
verletzt. Der Klägerin steht kein laufendes Mutterschaftsgeld für die streitige Zeit vom 08. Januar bis 05. März 1999
zu
Das SG hat sich im angefochtenen Urteil den zutreffenden Gründen angeschlossen, die die Be-klagte im
angefochtenen Bescheid und der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid genannt haben. Dieser
zutreffenden Begründung schließt sich auch der erkennende Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von
Wiederholungen an.
Lediglich im Hinblick auf das im Berufungsverfahren wiederholte Vorbringen der Klägerin ist nochmals auf Folgendes
hinzuweisen: Die Beklagte ist als die von der Klägerin wegen ihrer durch den Bezug der Albhi nach § 86a SVG
eingetretenen Versicherungspflicht gewählte Krankenkasse für die Bewilligung der be-gehrten Leistung zuständig. Die
Klägerin ist demnach grundsätzlich zum Empfang von Leistun-gen wegen Mutterschaft berechtigt, wenn der
entsprechende Versicherungsfall während ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten eingetreten ist. Dies war beim
Versicherungsfall der Entbin-dung gegeben; die Beklagte hat dies auch durch die Zahlung des Entbindungsgeldes
nach § 200b RVO anerkannt. Anders liegt dies jedoch beim geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Dieser von der Klägerin erhobene Anspruch scheitert schon daran, dass sie beim Eintritt des Versicherungs-falls,
nämlich dem Beginn der Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) am 27. November
1998 gar nicht krankenversichert, also kein Mitglied der Beklagten, war. Ihr Anspruch richtet sich mangels besonderer
rechtlicher Vorschriften nach den in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelungen, die ihrerseits grundsätzlich
auf die Bestimmungen des geltenden Rechts verweisen. Nach Abschnitt D "Leistungen" haben die Versicherten
Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Satzungsvor-schriften, die für
hier einschlägige Leistungen keine von den gesetzlichen Vorschriften abwei-chenden Regelungen enthalten. Deshalb
gilt für den Anspruch der Klägerin § 200 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.
2477), dessen Abs. 1 folgenden Wortlaut hatte: "Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsent-gelt
gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der
Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglieder wa-ren oder in einem Arbeitsverhältnis standen."
Die geforderte Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses beim Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG am
27. November 1998 (Tag der Entbindung: 08. Januar 1999) liegt hier nicht vor, weil die Klägerin damals noch in einem
Soldaten- bzw. Beamtenverhältnis auf Zeit stand, das einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 200 Abs. 1 RVO nicht
gleich zu achten ist. Nach dem gesamten Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, kann damit nur ein
privatrechtliches, durch privaten Vertrag begründetes Beschäftigungsverhältnis und kein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis gemeint sein. Auch die öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber unterschei-den grundsätzlich nicht
nur im versicherungs-, sondern auch im statusrechtlichen Sinne zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen. In
einem solchen stand die Klägerin im maßgeblichen Zeit-raum aber nicht, weil sie als Soldatin auf Zeit nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 des Fünften Buches des So-zialgesetzbuchs (SGB V), § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB VI) und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. den entsprechenden Vorschriften des Arbeitsför-
derungsgesetzes (AFG) versicherungsfrei war. Auch das BSG hat den besonderen Status einer Entwicklungshelferin,
begründet durch einen Dienstvertrag, nicht als Arbeitsverhältnis bewertet (BSG SozR 3 – 2200 § 200 Nr. 2). Geht man
davon aus, dass es sich nach der Rechtsprechung des BSG beim Mutterschaftsgeld um eine aus den Beiträgen zur
Krankenversicherung finan-zierte Sozialleistung handelt, die grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (bis zu
einer bestimmten Höchstgrenze) gezahlt wird (vgl. SozR 3 – 2500 § 224 Nr. 7), gibt es keinen ohne weiteres
einsehbaren Grund, der Klägerin ohne spezielle Rechtsgrundlage diese Leistung zuzu-erkennen. Es ist zwar durchaus
anzunehmen, dass insoweit eine Lücke im Gesetz besteht, weil die Klägerin in gleicher Weise schutzwürdig erscheint
wie eine abhängig Beschäftigte. Anders als im Falle einer Entwicklungshelferin, für die das BSG die dort vorhandene
identische Lücke im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung schließen konnte (vgl. SozR 3 – 2200 § 200 Nr. 2), ist
eine vergleichbare Lückenschließung hier deswegen nicht möglich, weil durchaus offen ist, ob es sich überhaupt um
eine unbewusste Lücke handelt. Aufgrund der Anknüpfung an das Ar-beitsverhältnis dürfte wohl keine unbewusste
Regelungslücke vorliegen, zumal der Gesetzgeber bei der Streichung der Missbrauchsausschlussregelung des § 200
Abs. 1 2. Halbsatz RVO durch das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) weiterhin an der Anknüpfung an
das Ar-beitsverhältnis festgehalten hat. Insoweit hat auch das BSG entschieden, dass für den Mutter-schutz, der
aufgrund eines Beamtenverhältnisses zusteht, allein der Dienstherr als Leistungs-pflichtiger in Betracht kommt. Wie
der Gesetzgeber diese mögliche Lücke, wenn sie von ihm hätte beseitigt werden wollen, geschlossen hätte, bleibt
offen. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, eine Solidargemeinschaft für Personen aufkommen zu lassen, die in
einem Beamtenverhältnis und damit außerhalb dieser Versichertengemeinschaft gestanden haben. Insoweit
unterscheidet sich der Status der Klägerin grundlegend von demjenigen einer Entwicklungshelferin. Da die Klägerin als
Soldatin auf Zeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz Anspruch auf kostenfreie truppenärztliche Versorgung, die
so genannte kostenfreie Heilfürsorge, hatte, ist ohne weiteres einzusehen, dass sie für den Fall der Gravidität keine
anderweitige (privat-)versicherungsrechtliche Vorsorge getroffen hat und deswegen beim planmäßigen Ende ihrer
Dienstverpflichtung besonders auf eine laufende Geldleistung angewiesen war. Es läge durchaus näher, den Schutz
der Klägerin bezüglich des Anspruchs auf laufendes Mutterschaftsgeld auch für die Zeit nach dem Ende ihrer
Dienstzeit im Soldatengesetz oder im SVG zu regeln, zumal § 31 Soldatengesetz durchaus auch einen Fürsor-
geanspruch für die Zeit nach dem Ende des Dienstes vorsieht.
Da sonach die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Ob
der Anspruch der Klägerin nach § 200 Abs. 1 RVO in der ab 01. Januar 2000 geltenden geänderten Fassung
begründet wäre, kann dahingestellt bleiben, da der Anspruch nach der jeweils im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
bestehenden Rechtslage zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.