Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003
LSG Bwb: auszahlung, unterhaltspflicht, anhörung, ermessensausübung, geldleistung, beurteilungsspielraum, eigenbedarf, soforthilfe, ermessensfehlgebrauch, uvg
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 12.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 3 AL 04385/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 8 AL 685/02
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen. Auf die Klage werden die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Der im Jahr 1939 geb. Kläger wendet sich gegen die Auszahlung eines Teils von Arbeitslosenhilfe (Alhi) an die
beigeladene Stadt im Wege der Abzweigung.
Das Amtsgericht Stuttgart setzte mit Beschluss vom 01.07.1987 (Aktenzeichen 2 H 1027/87) auf Antrag des am
30.08.1985 geb. Sohnes des Klägers, P. Sch., gemäß der Regelbedarfs-Verordnung vom 26.07.1984 den vom Kläger
zu leistenden Regelunterhalt für die Zeit vom 01.06.1986 bis 29.08.1991 in Höhe von mtl. DM 228,00, vom 30.08.1991
bis 29.08.1997 in Höhe von mtl. DM 276,00 und vom 30.08.1997 bis 29.08.2000 in Höhe von mtl. DM 327,00 fest. Zu
diesem Zeitpunkt bezog der Kläger vom Arbeitsamt Stuttgart (AA) Alhi in Höhe von wöchentlich DM 309,00.
Mit Schreiben vom 17.10.1996 beantragte die Beigeladene beim AA die Auszahlung eines angemessenen Anteils aus
der laufenden Geldleistung nach § 48 Sozialgesetzbuch I (SGB I), da der Kläger seinem Sohn P. Sch. zu
monatlichem Unterhalt in Höhe von 324,00 DM verpflichtet sei, er dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht
nachkomme, so dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gezahlt würden und dass nach § 7
UVG Unterhaltsansprüche bis zur Höhe von monatlich DM 324,00 auf sie, die Beigeladene, übergegangen seien.
Einen entsprechenden Antrag stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 14.11.1996 für den am 13.12.1998 geb. Sohn
des Klägers R.Ch. Sch ...
Mit Bescheiden vom 27.11.1996 an die Beigeladene bzw. 16.12.1996 an den Kläger zweigte das AA für die Söhne
des Klägers (R. und P. Sch.) ab 27.09.1996 wöchentlich DM 53,40 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 15.01.1997
Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Mindestlebensbedarf nach dem BSHG würde unterschritten. Mit
Abhilfebescheid vom 10.02.1998 hob das AA den Bescheid vom 16.12.1996 auf, da für die Zeit vom 30.09.1996 bis
30.11.1996 (Bezug von Unterhaltsgeld) eine Abzweigung entfalle. Die einbehaltenen Abzweigungsbeträge in Höhe von
DM 480,60 würden ausgezahlt. Dem Widerspruch habe damit in vollem Umfang entsprochen werden können.
Mit Bescheiden vom 18.03.1997 (an den Kläger und die Beigeladene) sowie mit Bewilligungsbescheid vom 25.09.1997
zweigte das AA ab 02.01.1997 wöchentlich DM 72,60 von der Alhi des Klägers ab (für die Zeit vom 02.12.1996 bis
18.12.1996 einmalig DM 63,00). Gegen den Bescheid vom 25.09.1997 erhob der Kläger am 06.10.1997 Widerspruch,
da der Lebensmindestbedarfssatz nicht berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 07.11.1997 hörte das AA den Kläger
zur Abzweigung des Unterhaltsanspruches seiner Kinder R. und P. Sch. an. Mit Bescheid vom 08.12.1997 zweigte
das AA dann gemäß § 48 SGB I für das Kind Philippe ab 01.11.1997 wöchentlich DM 75,46 von der Alhi des Klägers
ab. Mit Bescheid vom 08.12.1997 teilte das AA der Beigeladenen mit, für R. Schneller sei bei nicht tituliertem
Anspruch eine Abzweigung nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.1997 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers zurück.
Für P. Sch. existiere ein Unterhaltstitel. Der titulierte Unterhaltsanspruch betrage monatlich 327,00 DM, so dass sich
ein wöchentlicher Abzweigungsbetrag in Höhe von 75,46 DM ab 01.11.1997 ergebe.
Mit Bescheid vom 21.04.1998 änderte das AA den Abzweigungsbescheid vom 18.03.1997 gemäß § 44 SGB X
dahingehend ab, dass die Abzweigung in der Zeit vom 02.12.1996 bis 13.12.1996 entfällt.
Eine gegen den Widerspruchsbescheid des AA vom 29.12.1997 vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG)
erhobene Klage (Aktenzeichen S 16 AL 523/98) nahm der Kläger in nichtöffentlicher Sitzung am 23.09.1998 zurück.
Mit zwei Bescheiden vom 23.07.1999 an die Beigeladene entsprach das AA dem Abzweigungsantrag der
Beigeladenen vom 17.10.1996 für die Zeit vom 01.03.1998 bis 22.09.1998 in Höhe von insgesamt DM 2.220,68
(einmaliger Zahlbetrag) sowie für die Zeit ab 23.09.1998 in Höhe von wöchentlich DM 75,46 hinsichtlich des Sohnes
P. Sch ... Diese Bescheide gab das AA dem Kläger mit zwei Schreiben vom 23.07.1999 durch Übersendung der
Bescheidabdrucke bekannt. Das AA wies den Kläger in den Schreiben vom 23.07.1999 jeweils darauf hin, dass gegen
diesen Bescheid Widerspruch zulässig sei. Hiergegen erhob der Kläger am 23.08.1999 Widerspruch. Außerdem
wendete er sich gegen eine Anrechnung von Verletztenrente sowie gegen Bewilligungsbescheide. Hinsichtlich der
Unterhaltsabzweigung trug der Kläger vor, nach der Rechtsprechung sei die Düsseldorfer Tabelle (Pfändungsfreibetrag
DM 1.500,00) zu berücksichtigen. Ihm sei Alhi ohne Abzug zu leisten.
Mit Schreiben vom 19.04.2000 hörte das AA den Kläger zur Abzweigung an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers gegen
die Abzweigungsbescheide zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entscheidung darüber, ob eine Abzweigung
gemäß § 48 SGB I in Betracht komme, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des AA. Hierbei seien alle Umstände des
Einzelfalles zu beachten. Das AA habe das Interesse des Leistungsberechtigten an der vollen Auszahlung der
Leistung mit dem Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes an der tatsächlichen Unterhaltsgewährung abzuwägen.
Dem Kläger werde die Leistung auch dafür gewährt, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme. Es sei
deshalb ermessensfehlerfrei, wenn das AA das Interesse des Kindes höher veranschlage als das Interesse des
Klägers. Die Ermessensentscheidung umfasse auch die Frage, in welcher Höhe die Leistung abzuzweigen sei. Liege
ein rechtskräftiger oder vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel vor, sei grundsätzlich bis zur Höhe des Leistungssatzes
die im Titel als Unterhaltsbetrag festgesetzte Summe an den berechtigten Dritten auszuzahlen, begrenzt auf den nicht
erbrachten Teil. Bei einem solchen Sachverhalt - wie vorliegend - stehe dem AA hinsichtlich der Höhe des
abzuzweigenden Betrages kein Ermessen, sondern nur ein Beurteilungsspielraum zu. Ein rechtskräftiger und
vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel liege seit 01.07.1987 vor. Der Kläger habe im gleichgelagerten Rechtsstreit vor
dem SG (S 16 AL 523/98) seine Klage zurückgenommen. Der Kläger habe nicht vorgebracht, dass sich seine für den
Unterhaltsbetrag maßgeblichen Einkommensverhältnisse zu seinen Lasten wesentlich verändert hätten. Eine
Abänderung des Unterhaltstitels sei nicht angestrengt worden.
Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle des AA vom 30.06.2000 wurde der weitergehende Widerspruch
gegen Bescheide des AA vom 23.07.1999, 06.10.1999, 08.10.1999 in der Fassung des Bescheids vom 10.01.2000
(Bewilligungsbescheide und Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 erhob der Kläger am 01.08.2000 Klage beim SG (S 3 AL 4385/00),
mit dem Ziel, alle Bescheide aufzuheben und das AA zu verpflichten, die abgezweigten und angerechneten Beträge
zu erstatten. Der Behauptung, dass er eine vorhergehende Klage in diesem Zusammenhang zurückgenommen habe,
werde widersprochen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die mit
Beschluss des SG vom 06.08.2001 beigeladene Stadt L. gab keine Stellungnahme ab.
Mit Urteil vom 17.12.2001 hob das SG die Abzweigungsbescheide des Beklagten vom 23.07.1999 ganz und den
Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 insoweit auf, als darin eine Abzweigung in Höhe von DM 75,46 festgesetzt
wurde. Zur Begründung führte das SG aus, aus der Klageschrift ergebe sich, dass der Kläger sich lediglich gegen den
Widerspruchsbescheid betreffend der Abzweigung durch Anfechtungsklage wehre. Weiter werde der
Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 angefochten, soweit hierin eine Abzweigung von wöchentlich DM 75,46 verfügt
worden sei. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage sei begründet. Die Bescheide seien rechtswidrig. Dies
ergäbe sich bereits daraus, dass die Beklagte mit dem in den angegriffenen Bescheiden verfügten Abzweigungsbetrag
über das Auszahlungsbegehren der Beigeladenen hinausgehe. Die Beigeladene habe einen wöchentlichen
Abzweigungsbetrag von 74,76 beantragt, während die Beklagte eine Abzweigung von wöchentlich DM 75,76 verfügt
habe. Die angefochtenen Bescheide seien formell nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
48 Abs. 1 Satz 1 SGB I seien zwar erfüllt. Die Beklagte habe ihr Ermessen jedoch nur unzureichend ausgeübt. Bei
der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass bei der Abzweigung hinsichtlich der Höhe des Auszahlungsbetrages
eine "Opfergrenze" zu beachten sei, aus der sich gegebenenfalls eine Einschränkung der Abzweigung ergebe. Dies
gelte auch dann, wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch zugrunde liege. In den angegriffenen Bescheiden sowie im
Widerspruchsbescheid fänden sich keine Hinweise, dass die Beklagte die Opfergrenze geprüft habe und dass
diesbezügliche Überlegungen in ihre Entscheidung eingeflossen seien. Anhaltspunkte dafür, dass der
Beurteilungsspielraum auf Null reduziert gewesen sei, lägen nicht vor. Damit seien die angefochtenen Bescheide
ermessensfehlerhaft. Das SG nahm auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 -
sowie auf die Entscheidung in BSGE 59, 30, 34 ff. Bezug.
Gegen das der Beklagten am 04.02.2002 zugestellte Urteil hat sie am 26.02.2002 Berufung eingelegt. Sie hat zur
Begründung ausgeführt, sie sei berechtigt, zugunsten des Unterhaltsberechtigten P. Sch. monatlich 324.00 DM
abzuzweigen. Soweit über diesen Betrag hinaus ein höherer Betrag abgezweigt worden sei, werde insoweit ein
Anerkenntnis abgegeben. Die Regelung des § 48 SGB I sei als Soforthilfe gedacht und bezwecke, dass
Geldleistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Umweg über einen zeitraubenden Zivilprozess ausgezahlt
werden könnten. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff "angemessene Höhe" werde ihr ein Beurteilungsspielraum
eingeräumt. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei sowohl die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten als auch die Unterhaltsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Weiter
müssten in die Entscheidung die Zweckbestimmung und die Höhe der Geldleistung sowie die wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Bedürfnisse aller Beteiligten einfließen. Bei Vollstreckung wegen rechtskräftigen Unterhaltstiteln
sei grundsätzlich der Betrag an den Unterhaltsberechtigten abzuzweigen, der im Titel als Unterhaltsbetrag festgelegt
sei. Nach Weisungslage sei bei Vorliegen eines Unterhaltstitels nicht mehr zu prüfen, ob überhaupt eine solche
Verpflichtung des Leistungsberechtigten bestehe. Dies gelte nur dann nicht, wenn eine wesentliche Änderung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen durch den Leistungsberechtigten geltend gemacht werde. Vom titulierten
Unterhaltsbetrag sei auch dann auszugehen, wenn dem Leistungsberechtigten hierdurch nicht mehr der Eigenbedarf
nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibe. Auch ein den Eigenbedarf des Leistungsberechtigten außer acht lassender
Auszahlungsbetrag könne folglich angemessen sein. Der Kläger habe seine Unterhaltspflicht unstreitig verletzt. In
Auslegung der Rechtsprechung werde die Rechtsmeinung vertreten, dass sich im Falle eines Abweichens der für den
Unterhaltstitel maßgeblichen Einkommensverhältnisse von weniger als 10 v.H. die Bindungswirkung des
Unterhaltstitels auf sie erstrecke, so dass ausschließlich die Möglichkeit bleibe, diesen Unterhaltstitel voll umfänglich
anzuwenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
zwischenzeitlich verschlechtert hätten. Dies dürfte unstreitig sein. Die BSG-Urteile könnten nach ihrer Ansicht die
Auffassung, dass sie im Rahmen der Ermessensausübung auch bei titulierten Forderungen nur so abzweigen dürfe,
dass dem jeweiligen Leistungsbezieher mindestens ein Garantiebetrag verbleibe, nicht stützen. Sie vermöge dem
Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - nicht zu folgen. In einem beim BSG anhängigen Rechtsstreit, der
vergleichsweise erledigt worden sei, habe der Berichterstatter nicht ausgeschlossen, dass eine Klärungsbedürftigkeit
der Rechtsfrage bestehe.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 07.03.2003 mit den Beteiligten erörtert
worden.
Daraufhin wurden nach Anhörung des Klägers mit zwei Bescheiden vom 29.07.2003 (an den Kläger und die
Beigeladene) die Bescheide vom 23.07.1999 ersetzt (Kläger) bzw. geändert (Beigeladene) und dem Antrag der
Beigeladenen auf Auszahlung eines angemessenen Teils der laufenden Geldleistung gemäß § 48 SGB I vom
17.10.1996 dahin entsprochen, dass von den dem Kläger zustehenden Leistungen ab 01.03.1998 täglich DM 10,68
(entspricht EUR 5,46) einbehalten und an die Beigeladene ausgezahlt werden. Zur Begründung wurde jeweils
ausgeführt, der Auszahlungsentscheidung lägen bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens folgende Überlegungen
zugrunde: Der Kläger komme seiner Unterhaltspflicht für das Kind P. Sch. ganz oder teilweise nicht nach. Die
Auszahlung der Leistung bewirke, dass sich die Situation des Sohnes des Klägers verbessere. Die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Klägers würden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Eine
wesentliche Änderung der für den Unterhaltsbetrag maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei
nicht vorgebracht worden, ebenso nicht, dass durch die Auszahlung des Betrages Sozialhilfebedürftigkeit eintrete.
Gemessen am Zweck der gesetzlichen Regelung sei die Auszahlung zumutbar. Das Interesse des Klägers an einer
ungeschmälerten Auszahlung müsse zurücktreten, wenn dem die Dauer und das Ausmaß der unterbliebenen
Unterhaltsleistung gegenübergestellt würden. Der Kläger werde durch die Abzweigung nicht in eine wirtschaftliche
Notlage gebracht. Dem Kläger wäre auch zumutbar, sich gegebenenfalls um eine Änderung des Unterhaltstitels zu
bemühen. Hinsichtlich der Höhe des abzuzweigenden Betrages müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger
aufgrund seiner Unterhaltspflicht den erhöhten Leistungssatz erhalten habe, der zur Versorgung des Kindes gewährt
werde und diesem letztlich auch zukommen solle. Eine über den abgezweigten Betrag hinausgehende Auszahlung der
Leistung sei bei den vorliegenden maßgeblichen Verhältnissen nicht vertretbar, so dass die Auszahlung der Höhe
nach angemessen sei. Da sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten, sei wegen des erhöhten
Unterhaltsbedarfes ab 01.11.1997 die Abzweigung eines höheren Betrags zumutbar gewesen. Eine gegen die
Abzweigungsbescheide am 28.01.1998 beim SG eingereichte Klage (S 16 AL 523/98) sei zurückgenommen worden,
so dass die Abzweigungsbescheide bestandskräftig geworden seien und an der Rechtmäßigkeit der Bescheide kein
Zweifel mehr bestehe und die Abzweigung rückwirkend ab 01.03.1998 wieder vollzogen werden könne. Der (an den
Kläger gerichtete) Bescheid vom 29.07.2003 werde Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte hat zur weiteren Begründung der Berufung vorgetragen, die Bescheide vom 23.07.1999 gegenüber dem
Kläger dürften teilweise nur "deklaratorischen" Charakter gehabt haben. Der Abzweigungsbescheid vom 18.03.1997 ab
02.12.1996 in Höhe von DM 72,60 sei nicht angefochten und bestandskräftig geworden. Wegen der Erhöhung des
Unterhaltsbetrages ab 30.08.1997 sei nach Anhörung des Klägers der Bescheid vom 08.12.1997 erlassen worden,
durch den DM 75,46 ab 01.11.1997 abgezweigt worden seien. Dieser Bescheid sei durch die Klagerücknahme
ebenfalls bestandskräftig.
Der Rechtsstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 14.11.2003 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten
nochmals erörtert worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2001 aufzuheben, soweit die Abzweigung im
Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 1999 in Höhe von DM 74,77 aufgehoben wurde, sowie die Klage des Klägers
abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Senatsakte, die Akte des SG und auf drei Band Akten des Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2003 (an den Kläger und die
Beigeladene). Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte über den Antrag der Beigeladenen vom 17.06.1996 auf
Auszahlung von laufenden Geldleistungen gemäß § 48 SGB I in der Sache für die Zeit ab 01.03.1998 erneut
entschieden, so dass damit die früheren Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999, die noch Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens waren, vollständig ersetzt worden sind. Die im Berufungsverfahren erlassenen Bescheide
der Beklagten vom 29.07.2003 sind beide gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden
(vgl. hierzu BSG Großer Senat, Urteil vom 06.10.1994 - GS1/91 - BSGE 75, 159 ff.). Über die Bescheide vom
29.07.2003 entscheidet der Senat auf Klage des Klägers.
Weiter ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23.07.1999, den das
SG insoweit aufgehoben hat, als darin eine Abzweigung in Höhe von DM 75,46 "festgesetzt" worden ist. Hierüber
entscheidet der Senat auf die Berufung der Beklagten.
Durch die Ersetzungsbescheide der Beklagten vom 29.07.2003 hat sich die Berufung des Beklagten hinsichtlich der
erstinstanzlich noch streitigen Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999 erledigt, so dass hierüber vom Senat nicht
mehr zu befinden ist.
Im Übrigen ist die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Beklagten nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist insoweit nicht zu beanstanden (2.).
Dagegen ist die Klage des Klägers gegen die im Berufungsverfahren angewachsenen Bescheide des Beklagten vom
29.07.2003 zulässig und begründet. Der Kläger kann auch den an die Beigeladene adressierten Bescheid anfechten,
weil dieser, ihm gegenüber Drittwirkung entfaltende Bescheid andernfalls bestandskräftig werden würde, was im
Ergebnis zu nicht hinnehmbaren, einander widersprechenden Entscheidungen führen würde (vgl. LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4397/97 -, m.w.N.). Die Bescheide verletzen den Kläger auch in seinen
Rechten und sind deshalb auf aufzuheben (1.).
1. Die Bescheide der Beklagten vom 29.07.2003 sind formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist vor Erlass
dieser Bescheide mit Schreiben des AA vom 16.06.2003 ordnungsgemäß angehört worden. Dieses Schreiben ist dem
Kläger auch zugegangen, wie sich aus einer Gesprächsnotiz vom 08.07.2003 in den Akten der Beklagten ergibt,
wonach der Kläger dem AA telefonisch mitgeteilt hat, dass er zur Anhörung vom 16.06.2003 keine Stellungnahme
abgeben werde. Die Abzweigungsbescheide vom 29.07.2003 sind auch mit einer Begründung versehen worden und
lassen die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Abzweigungsermessens
ausgegangen ist; sie sind also nicht bereits wegen fehlender Begründung aufzuheben.
Die Abzweigungsbescheide vom 29.07.2003 sind jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Abzweigungsentscheidungen der Beklagten vom 29.07.2003 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I.
Nach dieser Vorschrift können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt
sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausbezahlt werden, wenn er
ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Allerdings liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I, was der vollen
gerichtlichen Überprüfung unterliegt, vor. Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom
01.07.1987 (2 H 1027/87) seinem Sohn P. Sch. gegenüber verpflichtet, seit dem 30.08.1997 Unterhalt in Höhe von
monatlich DM 327,00 (bis 29.08.2003) zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt der Kläger unstreitig nicht nach.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I vor, liegt es im pflichtgemäßen
Ermessen der Beklagten, ob und in welcher Höhe Geldleistungen an den Ehegatten oder die Kinder des
Leistungsberechtigten ausbezahlt werden (vgl. BSGE 59, 30, 38 ff. = SozR 1200 § 48 Nr. 10 und Urteil vom
13.05.1987 - 7 RAr 13/86). Der Beklagten ist danach im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit eröffnet,
dem Kläger bewilligte Leistungen in "angemessener Höhe" an die Beigeladene abzuführen. Dies bedeutet, dass die
Beklagte grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Verhaltensweisen hat. Sie kann daher selbst dann, wenn die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung
absehen. Entscheidet sich das AA für eine Abzweigung, bestimmt grundsätzlich das AA, welcher Betrag ausbezahlt
werden soll. Auch in dieser Beziehung hat das AA, begrenzt durch das Unterhaltsrecht, die Wahl zwischen mehreren
rechtlichen Verhaltensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 13/86). Dabei hat sich die
Ermessensentscheidung auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom
29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R - m.w.N). Die Bescheide vom 29.07.2003 müssen daher den Anforderungen
entsprechen, die an eine gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung zu stellen sind. Ob das Ermessen richtig
ausgeübt worden ist, kann von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden.
Diesen, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Anforderungen werden die Entscheidungen des AA vom
29.07.2003 nicht gerecht. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen nicht pflichtgemäß, d.h. in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise, Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch).
Allerdings hat die Beklagte erkannt, dass Ermessen auszuüben ist. Auch die in den Bescheiden vom 29.07.2003
genannten Gesichtspunkte sind nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sind die in den Bescheiden genannten, für
eine Abzweigung herangezogenen Erwägungen sachlich gerechtfertigt.
Die Bescheide sind jedoch deswegen ermessensfehlerhaft und aufzuheben, weil die Beklagte ihr Ermessen wegen
Nichtberücksichtigung eines weiteren wesentlichen Gesichtspunktes fehlerhaft ausgeübt hat. Bei jeder Abzweigung ist
bei der Ermessensentscheidung zur Angemessenheit der Höhe des Auszahlungsbetrages eine Opfergrenze zu
beachten, aus der sich eine Beschränkung der Abzweigungsentscheidung ergibt. Im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung besteht mithin eine Bindung des Sozialleistungsträgers an einen Unterhaltstitel nicht. Nach
der Rechtsprechung des BSG kann sich das AA auf eine Bindung an einen vorliegenden rechtskräftigen
Unterhaltstitel nur hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB I zum Umfang der
gesetzlichen Unterhaltspflicht berufen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1986 - 7 RAr 44/84). Nicht zulässig ist es im
Rahmen der Ermessensausübung, von einem titulierten Unterhalt nur dann abzuweichen, wenn eine signifikante
Verschlechterung der Einkommensverhältnisse festgestellt wird. Derartige Erwägungen werden der Sache nicht
gerecht. Dem Zweck des § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB I, sofortige Feststellung der Leistung und die Soforthilfe für den
Unterhaltsberechtigten, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte im Rahmen der Entscheidung über den
Grund und die Höhe der Abzweigung im Wege des ihr zukommenden Ermessensspielraums pauschalisierte Werte
ansetzen kann. Diese Pauschalisierung darf jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nicht das Existenzminimum
des Unterhaltsverpflichteten außer acht lassen. Zur Berücksichtigung dieser bei der Ermessensausübung zu
berücksichtigenden Gesichtspunkte sind verschiedene pauschalisierende Berechnungsmethoden denkbar (vgl. zum
Vorstehenden LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1999 - L 13 AL 4379/97 - mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen), so nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen, Urteil vom
25.11.1997 - L 7 Ar 371/96 -) oder nach § 850c der Zivilprozessordnung (vgl. hierzu BSGE 55, 245 und BSG 57, 59,
68).
Dass die Beklagte eine zugunsten des Klägers zu berücksichtigende "Opfergrenze" erwogen und in ihre
Ermessensentscheidung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich. Aus den Bescheiden vom 29.07.2003 lassen sich
dahingehende Überlegungen nicht ansatzweise erkennen. Dies wird bestätigt durch die von der Beklagten in der
Berufungsbegründung (zu den Bescheiden vom 23.07.1999) gemachten Ausführungen.
Die Bescheide sind daher wegen Ermessensfehlgebrauch rechtswidrig und aufzuheben. Der Senat darf eigenes
Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht
vor. Dies schon deshalb nicht, weil es der Verwaltung nach dem Ausgeführten unbenommen ist, die Opfergrenze im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach verschiedenen Berechnungsmethoden festzulegen.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bescheide vom 23.07.1999 hätten wegen früherer
bestandskräftig gewordener Abzweigungsbescheide (18.03.1997 und 08.12.1997) lediglich "deklaratorischen"
Charakter. Denn mit den Bescheiden vom 29.07.2003 ist nach Anhörung des Klägers eine erneute Sachentscheidung
über den Antrag der Beigeladenen vom 17.10.1996 für die Zeit ab dem 01.03.1998 getroffen worden, die vom Senat
auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Dem entspricht auch, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass
der an den Kläger adressierte Bescheid vom 29.07.2003 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist bzw.
dass die Beigeladene in dem an sie adressierten Bescheid vom 29.07.2003 dahingehend belehrt worden ist, dass
gegen diesen Bescheid der Widerspruch zulässig ist.
2. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Das Urteil des SG ist, soweit der
Bewilligungsbescheid vom 23.07.1999 hinsichtlich des darin genannten Abzweigungsbetrages in Höhe von DM 75,46
aufgehoben worden ist, nicht zu beanstanden, nachdem die die Abzweigungsbescheide vom 23.07.1999 ersetzenden
Bescheide vom 29.07.2003 ebenfalls aufzuheben waren.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Veranlassung, der Beigeladenen eine Kostenerstattungspflicht
aufzuerlegen, besteht nicht, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat von keiner Entscheidung der in
§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Gerichtshöfe ab.