Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02.12.2005
LSG Bwb: wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten., eheähnliche gemeinschaft, gemeinsames konto, wohnung, eheähnliche lebensgemeinschaft
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 02.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Heilbronn S 3 AS 2659/05 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 8 AS 4496/05 ER-B
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 - S 3 AS
2659/05 ER - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (SG), mit der dieses einen auf
Gewährung von Arbeitslosengeld II gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Der am ... geborene Antragsteller lebt seit November 2004 zusammen mit Frau S. K. (K.) und dem gemeinsamen, am
... geborenen Sohn J. (J) in einer Wohnung, zunächst in H., jetzt in L ... Am 01.04.2005 zog K mit ihrem Sohn nach L.
um und mietete dort eine 71 m2 große Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Toilette. Die monatliche Miete
beträgt 590,00 EUR. Hinzu kommen 40,00 EUR für Betriebskosten. Seit 01.05.2005 arbeitet K in einem
Pflegezentrum in K ... Nach der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers betrug das Bruttoarbeitsentgelt von K. im
Juni 2005 2.168,42 EUR. Seit 01.07.2005 wohnt auch der Antragsteller in der von K. gemieteten Wohnung in L ...
Am 04.07.2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Er gab an, allein stehend zu sein und als Einkommen das Arbeitslosengeld II (bis 30.06.2005) zu
haben. K erhalte Kindergeld und beziehe ein Gehalt. Sein Zusammenleben mit K trage dem Umstand Rechnung, dass
aufgrund der Schichtarbeit von K. eine ordnungsgemäße Betreuung seines Sohnes gewährleistet sein sollte.
Finanziell könne und wolle K. ihn nicht unterhalten, da sie eigene Zahlungsverpflichtungen (Kredite, Versicherungen)
habe. Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mangels
Hilfebedürftigkeit ab. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einer aus dem Antragsteller, K. und J bestehenden
Bedarfsgemeinschaft aus und berücksichtigte bei der Berechnung - nach Abzug eines Freibetrages von 216,- EUR -
Einkommen von K in Höhe 1.224,08 EUR und bei J Kindergeld mit 154,- EUR. Das Gesamteinkommen der Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft von 1.378,08 EUR war damit höher als der Gesamtbedarf mit 1.282,00 EUR.
Dagegen legte der Antragsteller am 04.08.2005 Widerspruch ein und brachte vor, es bestehe zwischen ihm und K.
keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, da sie keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bildeten, nicht
gegenseitig im Bedarfsfall füreinander einstünden und keiner über Einkommens- und Vermögensgegenstände des
anderen verfügen könne. Es gäbe auch kein gemeinsames Konto.
Am 22.08.2005 stellte der Antragsteller beim SG den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm ab August 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren. Die von der Antragsgegnerin
behauptete Lebensgemeinschaft zwischen ihm und K. bestehe nicht. Weder das zu prüfende materielle Element einer
eheähnlichen Gemeinschaft noch das personale Element sei hier gegeben. K. sei nicht bereit, ihn finanziell zu
unterstützen. Sie hätten auch keine gemeinsamen Konten oder Sparanlagen und wirtschafteten getrennt. Auch liege
zwischen ihm und K. keine auf Dauer angelegte Beziehung vor. Sie unterhielten weder sexuelle Kontakte noch gehe
ihre "Beziehung" über die gemeinsame Betreuung des Kindes hinaus. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen
und machte geltend, es liege keine reine Wohngemeinschaft, sondern eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Hierfür
spreche, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege und der Sohn gemeinsam in einem Haushalt
betreut und versorgt werde. Sie verweist auf den anlässlich eines Hausbesuchs erstellten Bericht ihres
Bedarfsfeststellungsdienstes vom 05.09.2005, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen sei. Der
Antragsteller und K hätten angegeben, bereits seit der Geburt ihres Sohnes keine Beziehung mehr zu haben. Die
Beziehung des Antragstellers zu K. habe er als freundschaftlich bezeichnet. Da er momentan keinerlei Einkommen
habe, komme K. für alle anfallenden Kosten auf. Ein getrenntes Zusammenleben in der Wohnung sei nicht möglich.
Die Mahlzeiten würden - wenn alle zu Hause seien - gemeinsam eingenommen. Er kümmere sich größtenteils um den
Haushalt. Alle drei Zimmer in der Wohnung würden gemeinsam genutzt; es gebe keine Trennung.
Mit Beschluss vom 05.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an
dem erforderlichen Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zustehe. Die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen
dem Antragsteller und K. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sodass das - den gemeinsamen Bedarf
übersteigende - Einkommen von K. zu berücksichtigen sei. Die für eine eheähnliche Gemeinschaft notwendige
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Partnern könne nicht schon deshalb verneint werden,
weil der Wille, füreinander einzustehen, von den jeweiligen Partnern bestritten werde. Für eine eheähnliche
Gemeinschaft sprechende Indizien seien die gemeinsame Haushaltsführung, die nicht vorhandene räumliche
Trennung in der Dreizimmerwohnung, insbesondere im Schlafbereich, und die gemeinsame Versorgung des
gemeinsamen Sohnes. Auch die Tatsache, dass K. dem Antragsteller die Zahlungen für Miete und Lebensmittel
zumindest teilweise gestundet und aus Kulanz zum Teil auch erlassen habe, zeige, dass für eine durch innere
Bindungen derart gefestigte Beziehung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe.
Dass zwischen dem Antragsteller und K. nach eigenen Angaben keine geschlechtlichen Beziehungen mehr bestehen,
könne keine Bedeutung beigemessen werden.
Dagegen hat der Antragsteller am 20.10.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht
geltend, zwischen ihm und K. bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Das SG habe die für den Antragsteller
sprechenden Indizien als irrelevant angesehen, während die für die Antragsgegnerin günstigen Indizien allesamt als
voll durchschlagend gewertet worden seien, sodass diese einseitig gewichtet worden seien. Das gelte bereits für die
Dauer des Zusammenlebens, das hier - da nicht einmal ein Jahr - als Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft
anzusehen sei. Die gemeinsame Haushaltsführung, die sich aus der Notwendigkeit einer kleinen Wohnung ergebe,
und die geforderte klare räumliche Trennung innerhalb der Wohnung sowie die gemeinsame Versorgung des Sohnes
könnten nicht als Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft angeführt werden. Dies gelte auch dafür, dass K. dem
Antragsteller einen Teil der Miet- und Lebensmittelzahlungen gestundet habe, da er gar nicht in der Lage gewesen sei,
die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Entgegen dem SG komme der Erklärung von ihm und K., sich gegenseitig
nicht finanziell unterstützen zu wollen Bedeutung zu. Er berufe sich insoweit auf die Entscheidungen des
Sozialgerichts Dresden vom 18.05.2005 (S 23 AS 175/05 ER) und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.2005 (S
35 AS 107/05 ER). Auch der Umstand, dass er und K. keine sexuelle Beziehung hätten, dürfe nicht einfach
unberücksichtigt gelassen werden. Dies sei ein Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Aus der hier vorzunehmenden Gesamtschau folge, dass von
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und K. auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten erster Instanz, die Akten des Senats und die Verwaltungsakten
der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des
Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte
(Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen
des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden
Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des
Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs.
4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen
wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines
gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht
gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im
Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927,
928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen,
die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237;
BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die
Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung
eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die
Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren
verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem
müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist
anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die
Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die
Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie
nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen
Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen
Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen
(vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der Senat ist aufgrund der aktenkundigen Unterlagen und unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers davon überzeugt, dass der Antragsteller mit K. in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt und daher gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II zwischen ihm und K. (sowie
dem gemeinsamen Sohn) eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht bei der Prüfung
der Hilfedürftigkeit des Antragstellers das Einkommen von K. berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II, wer mit einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 52). Dies ist allein die
Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse
haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195, 198 f.). Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft
gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II (BVerfG 02.09.2005 NVwZ 2005, 1178),
denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks
15/1516, S. 53).
Für den Senat steht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller und K in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dies
folgt bereits aus der Tatsache, dass sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung
wohnen und das Kind gemeinsam betreuen. Diese Art des Zusammenlebens ist Ausdruck einer inneren Bindung und
geht über die Bildung einer bloßen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Die vom Antragsteller mit der
Beschwerde hiergegen vorgebrachten Gründe sind nicht überzeugend und vermögen die Indizwirkung dieser
Umstände nicht zu widerlegen.
Die Tatsache, dass der Antragsteller und K. über kein gemeinsames Konto verfügen, kann nicht als Hinweis darauf
gewertet werden, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Zwar kann ein Konto, für das beide Partner
verfügungsberechtigt sind, ein Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein. Denn eine solche
Verfügungsbefugnis setzt ein großes Vertrauen unter den Partner voraus. Das Fehlen einer solchen gemeinsamen
Verfügungsbefugnis ist aber kein Gesichtspunkt, der gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft spricht. Dies
wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass ein gemeinsames Konto unter Eheleuten allgemein üblich ist. Davon kann
nach Ansicht des Senats aber nicht ausgegangen werden.
Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller mit K. erst seit November 2004 zusammenlebt. Zwar kann zur
Beantwortung der Frage, ob zwischen den Partnern enge persönliche Bindungen bestehen und somit eine eheähnliche
Gemeinschaft zu bejahen ist, auch auf die Dauer des Zusammenlebens abzustellen sein. Daraus folgt aber
keineswegs, dass erst aber einer bestimmten Zeit des Zusammenlebens eine eheähnliche Gemeinschaft
angenommen werden kann. Vielmehr kann eine solche Gemeinschaft grundsätzlich auch vom ersten Tag des
Zusammenlebens an bestehen. Hier hat der Antragsteller aber bereits von November 2004 bis April 2005 mit K. und
dem gemeinsamen Sohn in Halle in einer Wohnung zusammengelebt, sodass der im Juni 2005 erfolgte Nachzug des
Antragstellers zu K. durchaus als Ausdruck enger persönlicher Bindungen angesehen werden kann. Dass dies - wie
der Antragsteller vorbringt - deshalb geschehen sei, um (auch) seinem Sohn räumlich nahe zu sein, ändert hieran
nichts.
Die Angaben des Antragstellers, zwischen ihm und K. bestünden seit der Geburt ihres Sohnes keine sexuellen
Kontakte mehr, ist für die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ebenfalls unerheblich. Dies bedeutet
nicht, dass keine engen persönlichen Bindungen (mehr) vorliegen. Die Angaben des Antragstellers und K, sie seien
nicht bereit, für den anderen finanziell einzustehen, widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten und sind daher
unbeachtlich. Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Antragsteller während der beruflich bedingten
Abwesenheit von K und die fehlende Verfügungsbefugnis des nicht berufstätigen Partners über das Gehaltskonto des
Geld verdienenden Partners entspricht - wenn auch mit umgekehrten Rollen - geradezu der klassischen
Arbeitsverteilung in einer traditionellen Ehe. Wäre umgekehrt der Antragsteller derjenige, der das Geld verdient, und K
diejenige, die - ohne über das Geld des Partners verfügen zu können - das Kind betreut, käme man möglicherweise
gar nicht auf den Gedanken, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in Frage zu stellen. Rechtlich kann es
aber keinen Unterschied machen, ob das Zusammenleben von Mann und Frau nach dem patriarchalischen oder dem
matriarchalischen Prinzip organisiert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).