Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.08.2006
LSG Bwb: treu und glauben, vollwaisenrente, tod, witwenrente, empfang, rückforderung, polizei, nachrichten, vormund, verbrechen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 29.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 6 R 2510/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 R 4515/05
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juli 2005 und der Bescheid vom
23. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 dahingehend abgeändert, dass der
Kläger nur 13.533,99 EUR zu erstatten hat.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen zu 9/10, die Beklagte zu 1/10. Der Streitwert wird auf 15.149,72 EUR
festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung der Witwenrentenleistung von Dezember 1997 bis Juli 2000 in Höhe
von 15.149,72 EUR von einem Dritten (dem Kläger) streitig.
Der 1966 geborene J. M. war als Krankenpfleger bei der Beklagten rentenversichert. Nach dessen Tod am 17.
Dezember 1990 erhielt seine Witwe D. M. (im Folgenden M. genannt) von der Beklagten eine Witwenrente aus dessen
Versicherung. Neben der Witwenrente gewährte die Beklagte dem gemeinsamen Sohn F. M. noch eine
Halbwaisenrente.
Nach dem Tode des J. M. lernte M. über eine Partnerschaftsagentur den Kläger kennen, mit dem sie seit 1993 eine
Lebensgemeinschaft führte. Mit ihm hat sie einen gemeinsamen Sohn A ...
Am 24. November 1997 verschwand M., nachdem sie noch ihren Sohn F. zur Schule verabschiedet hatte, spurlos
unter Zurücklassen beider Kinder (im Alter von 12 Monaten bzw. 8 Jahren), sämtlicher Ausweise (insbesondere
Personalausweis, Führerschein und Krankenversicherungskarte) sowie ihres Pkw. Sie hat seitdem auch kein Geld
mehr von ihrem Konto bei der Postbank abgehoben. Ein Nachsendeauftrag bei der Post wurde, anders als bei ihren
jeweiligen Aufenthalten im Frauenhaus, nicht gestellt. Nach den polizeilichen Ermittlungen beabsichtigte M., sich von
dem Kläger zu trennen und hatte mit Hilfe ihres Bruders bereits eine Wohnung gefunden (Bl. 184 der Ermittlungsakte
Band II). Ihrem Sohn F. gegenüber hatte sie den Umzug bereits für die Zeit vor Weihnachten angekündigt (Bl. 168 der
Ermittlungsakte Band II). Sie hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, ihr bei der Wiederbeschaffung des in das
gemeinsam bewohnte Haus eingebrachten Geldes (ca. 130.000,- DM, Bl. 195 ff., 224 der Ermittlungsakte Band II)
rechtlich zur Seite zu stehen (Bl. 222 der Ermittlungsakte Band II). Die Gründe für die beabsichtigte Trennung waren
nach den Ermittlungen vielschichtig, unter anderem aber deshalb, weil es des öfteren zu Gewaltanwendungen von
Seiten des Klägers kam (insb. Bl. 296 der Ermittlungsakte Band II). Aus diesem Grunde hatte M. den Kläger bereits
zweimal im Jahr 1997 verlassen und Unterkunft im Frauenhaus gesucht. Hierbei nahm sie jedes Mal ihre beiden
Kinder mit. Bekannte und Verwandte gaben an, dass M. niemals ohne ihre Kinder fortgegangen wäre. Im Bekannten-
und Familienkreis wie auch gegenüber ihrem Rechtsanwalt hatte sie geäußert, große Angst vor ihrem
Lebensgefährten zu haben. Nach den Ermittlungen ist weiter ein eigenständiges Verschwinden der M.
unwahrscheinlich. Das Wohnhaus lag ohne jede Nahverkehrsverbindung in einsamer Lage auf dem Land, ein
Taxiunternehmen wurde nicht beauftragt, sie hat auch den Schulbus nicht benutzt, ihr Auto und das des Klägers
standen noch vor Ort.
Ihre Ärztin bestätigte, dass M. zum Zeitpunkt ihres Verschwindens im zweiten Monat schwanger war (Bl. 215 der
Ermittlungsakte Band II). Das auf 15:00 Uhr am 24. November 1997 vereinbarte Beratungsgespräch wegen des
geplanten Schwangerschaftsabbruchs (Bl.175 der Ermittlungsakte Band II) nahm M. ebenso wenig wahr wie den
Elternsprechtag am 25. November 1997 (Bl. 231 der Ermittlungsakte Band II). Das Absuchen des Wohnhauses und
des Grundstücks mit Leichensuchhunden verlief negativ, ebenso das Abfliegen der näheren Umgebung des Hauses
mit Wärmebildkameras. Dies gilt auch für Presseveröffentlichungen im deutschen und niederländischen Grenzgebiet.
Der Kläger überreichte der Polizei einen mit großer Sicherheit von M. geschriebenen Zettel (LKA-Gutachten vom 20.
Februar 1998, Bl. 412 ff. der Ermittlungsakte Band III) des Inhalts: "Hallo J., ich weiß, Du wirst es nicht verstehen,
aber ich denke, Du wirst mit den Kindern klar kommen, deshalb muss ich gehen. Bitte tu mir einen Gefallen, und
suche nicht nach mir. D." (Bl. 22 der Ermittlungsakte Band I). Eine Altersbestimmung des Schreibens war nicht
möglich. In den Befragungen erklärte der Kläger der Polizei weiter, dass M. keinerlei persönliche Gegenstände - mit
Ausnahme eines Kartons mit Kontobelegen - mitgenommen habe (Kleidung, Koffer oder ähnliches) und er auch keine
Kontovollmacht für ihr Konto bei der Postbank habe. Am 08.12.1997 sei von ihrem Konto eine Überweisung über
1.000,- DM auf sein Konto getätigt worden (Bl. 134 der Ermittlungsakte Band I). Aufgrund der Gesamtumstände
schloss die Polizei ein Verbrechen zum Nachteil von M. nicht aus. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde
durch Verfügung der Staatsanwaltschaft O. vom 11. Dezember 2001 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung
eingestellt (42 Js 49715/01).
Die Beklagte zahlte in der Folgezeit weiterhin Witwenrente, die der Kläger als Kontobevollmächtigter der M. in
Empfang nahm.
Der Vormund von F. M., das Jugendamt des Landkreises G. B., teilte bereits am 21. Juli 1999 mit, dass die
Vermutung bestehe, dass M. einem Verbrechen zum Opfer gefallen sei und der Kläger auf das Konto, auf das die
Witwenrente überwiesen werde, Zugriff und entsprechende Auszahlungen veranlasst habe. Im Hinblick auf eventuelle
Erbansprüche des Sohnes solle geklärt werden, inwieweit die Einstellung der Rentenzahlung in Betracht zu ziehen
sei. Hierauf teilte die Beklagte mit, die Zahlung der Witwenrente könne erst dann eingestellt werden, wenn eine
Erklärung über den Tod nach dem Verschollenheitsgesetz vorliege. Auch die Halbwaisenrente werde aufgrund des
Antrages vom 2. November 1998 auf das Konto des Klägers gezahlt.
Daraufhin beantragte der Vormund am 18. Mai 2000 für F. M. die Gewährung einer Vollwaisenrente rückwirkend ab 24.
November 1997. Im Zuge dieses Verfahrens stellte die Beklagte per 31. Juli 2000 die Zahlung der Witwenrente ein (Bl.
70, 78 der Leistungsakte).
Nach Beiziehung der Ermittlungsakten kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass auch unter Beachtung des
Umstandes, dass die Kripo und die Staatsanwaltschaft es für wahrscheinlich hielten, dass ein Verbrechen zum
Nachteil der M. verübt worden sei, der Tod bereits ab dem Tag des Verschwindens, dem 24. November 1997,
angenommen werden müsse. Nachdem der zwischenzeitlich örtlich zuständig gewordene Vormund, das Jugendamt
der Kreisverwaltung A. versicherte, dass weitere Nachrichten über das Verbleiben der M. nicht bekannt seien,
bewilligte die Beklagte für F. M. eine Vollwaisenrente mit Bescheid vom 6. August 2002 unter Feststellung, dass der
letzte unterhaltspflichtige Elternteil am 24. November 1997 verstorben sei (Bl. 154 der Leistungsakte Band I).
Auf Nachfrage seitens der Beklagten teilte das kontoführende Institut, die Postbank H., mit, das Girokonto sei am 7.
April 2000 von der Postbank H. gelöscht worden. Das Guthaben in Höhe von 3.160,10 DM sei auf ein Verwahrkonto
der Postbank gebucht und im Januar 2001 an das Konto der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H. & K. weitergeleitet worden.
Bis zur Löschung sei der einzige Verfügungsberechtigte der Kläger gewesen (Bl. 233 der Leistungsakte Band II).
Die Beklagte leitete daraufhin das Anhörungsverfahren nach § 24 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ein
und forderte mit Bescheid vom 23. September 2003 von dem Kläger den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von
15.149,72 EUR für die Zeit von Dezember 1997 bis Juli 2000 nach § 118 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück. Sein Vortrag, die Rückforderung sei nicht zulässig, da die Rentenempfängerin
trotz ihrer Verschollenheit nicht tot im Sinne des Gesetzes sei, sei nicht dazu geeignet, von einer Rückforderung
abzusehen. Bei der Rückforderung seien Vertrauensschutz- oder Entreicherungsaspekte nicht zu berücksichtigen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Feststellung des Todestages könne
allein für den Anspruch auf Vollwaisenrente wirken. Da die Berechtigte lediglich verschollen und nicht tot sei, seien
auch die Geldleistungen nicht nach dem Tode des Berechtigten erbracht. Folglich sei er nicht zur Rückerstattung
verpflichtet. Im übrigen seien der Beklagten sämtliche Umstände bereits bekannt gewesen, so dass er auf die
Rechtmäßigkeit der Zahlungen hätte vertrauen dürfen. Der Geldbetrag sei in seinem Vermögen auch nicht mehr
vorhanden. Er sei folglich entreichert. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 wies die Beklagte den
Widerspruch mit der Begründung zurück, dem Begehren von F. M. auf Gewährung einer Vollwaisenrente hätte nur
entsprochen werden können, nachdem der Tod der Mutter festgestellt worden sei. Diese Feststellung sei nach
Auswertung der Ermittlungsakten getroffen worden. Mit der Feststellung des Todeszeitpunktes der Witwe zum 24.
November 1997 sei gleichzeitig festgestellt worden, dass ein Anspruch auf Witwenrente ab dem 1. Dezember 1997
infolge des festgestellten Todes nicht mehr bestehe. Der Kläger habe als Kontobevollmächtigter die
Witwenrentenleistung über den Todeszeitpunkt der Witwe bis zum 31. Juli 2000 in Empfang genommen. Deswegen
sei er als Empfänger einer über den Tod des Berechtigten hinaus erbrachten Rentenleistung nach § 118 Abs. 4 SGB
VI zur Erstattung der Leistung verpflichtet.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Koblenz erhobenen Klage, durch Beschluss vom 20. Juli 2004 an das örtlich
zuständige Sozialgericht Reutlingen (SG) verwiesen, machte der Kläger geltend, es fehle am Tatbestandsmerkmal
des Todes des Berechtigten. Auch habe sich die Widerspruchsstelle der Beklagten nicht ausreichend mit seinem
Vorbringen im Widerspruchsverfahren auseinandergesetzt. Insbesondere seien Witwen- und Vollwaisenrente nicht
während des gesamten streitigen Rückforderungszeitraumes zeitlich deckungsgleich gewährt. Die Vollwaisenrente sei
nämlich nur für den Zeitraum von Mai 1999 bis Dezember 2006 bewilligt worden. Damit liege im Zeitraum Dezember
1997 bis April 1999 eine zeitgleiche Bewilligung nicht vor.
Mit Urteil vom 28. Juli 2005, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 4. Oktober 2005, wies das SG die
Klage mit der Begründung ab, die tatbesthandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI seien erfüllt,
so dass nur noch zu prüfen gewesen wäre, ob die Beklagte zutreffend den Tod der M. auf den 24. November 1997
festgestellt habe. Dies sei im Zusammenhang mit der Feststellung der Vollwaisenrente für F. M. der Fall gewesen.
Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe die Beklagte zu Recht erkannt, dass die Feststellung
des Todes nicht allein für den Anspruch auf Vollwaisenrente wirke, sondern sich von den Feststellungen für
Witwenrente nicht trennen lasse. Wenn Anspruch auf Vollwaisenrente bestehe, erlösche folglich der Anspruch auf
Hinterbliebenenrente.
Mit seiner dagegen am 28. Oktober 2005 eingelegten Berufung macht der Kläger unter Wiederholung seines
bisherigen Vorbringens geltend, dass er von seiner Kontovollmacht bis zur Löschung des Kontos Gebrauch gemacht
und damit die Lebenshaltungskosten für sich und die beiden Kinder gedeckt habe. Seine Vollmacht sei zeitlich nicht
befristet gewesen. Er habe die Versorgung der Kinder unter Aufgabe seiner eigenen Berufstätigkeit übernommen. Sein
Beschäftigungsverhältnis sei im Zuge der Ermittlungen arbeitgeberseitig gekündigt worden. Anspruch auf
Arbeitslosengeld habe er deswegen nicht gehabt. Seinem Antrag auf Arbeitslosengeld sei auch deswegen nicht
entsprochen worden, weil er aufgrund der Betreuung des Babys und des Kleinkindes der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung gestanden habe. Deswegen habe ihm der Landkreis G. B. Sozialhilfeleistungen ab dem 10. Februar 1998
bewilligt. Die Aufwendungen bis 31. Mai 1999 in Höhe von 15.677,88 DM habe aber der Landkreis zurückverlangt,
nachdem ein Gutachten über den Verkehrswert des in seinem Alleineigentum stehenden Grundstückes eingeholt
worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nunmehr verpflichtet sei, einen Betrag von 13.533,99 EUR zu erstatten, da
der Betrag von 1.615,73 EUR auf dem Treuhandkonto der Rechtsanwaltskanzlei Dr. H. & K. verwahrt worden sei.
Der Sachverhalt wurde am 22. März 2006 mit den Parteien erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die beigezogenen
Ermittlungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist statthaft,
da die Erstattungsforderung die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt. Die damit insgesamt
zulässige Berufung des Klägers ist indessen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der
angefochtene Bescheid vom 23. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 ist
insoweit rechtswidrig, als von dem Kläger auch 1.615,73 EUR zurückgefordert werden, die von ihm nicht unmittelbar
in Empfang genommen wurden. Im übrigen erweist sich aber das angefochtene Urteil als rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berufung ist daher im Ergebnis überwiegend unbegründet geblieben.
Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind sowohl die
Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag
durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet
wurde (Empfänger) als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein
bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem
Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet, soweit Geldleistungen für die
Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger auch zur Überzeugung des Senats vor. Der Kläger hat nach der
Auskunft der Postbank H. als der einzige Verfügungsberechtigte über das Konto der M. verfügt. Dies hat der Kläger
auch selbst in dem Erörterungstermin vom 22. März 2006 bestätigt. Er war damit Verfügender über die Geldleistungen
im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.
Die Beklagte ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Tod der M. über deren Konto kraft
der ihm erteilten Vollmacht verfügt hat und ist in diesem Zusammenhang von dem Tod der Berechtigten M.
ausgegangen (vgl. zum Folgenden Urteil des BSG vom 29. Juli 1976 - 4 RJ 5/76 - Breithaupt 1977, 608). Die
Entscheidung des BSG erging zwar zu § 1271 RVO, der Vorgängervorschrift zu § 49 SGB VI, ist jedoch weiterhin
maßgeblich, da beide Vorschriften in den hier interessierenden Fragen deckungsgleich sind. Sie regeln inhaltlich die
Möglichkeit, Hinterbliebenenrenten unabhängig vom Verschollenheitsgesetz (VerschG) zu gewähren. Der Senat
schließt sich der Auffassung des BSG an, derzufolge sich Versichertenrente und Hinterbliebenenrenten aus
demselben Versicherungsverhältnis ausschließen. Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich
Witwenrenten und Vollwaisenrente gegenüberstehen, da auch sie aus einem Versicherungsverhältnis stammen und
sich gegenseitig ausschließen, da Voraussetzung für die Vollwaisenrente der Tod der M. ist. Nach § 49 Satz 3 SGB
VI ist nämlich der Träger der Rentenversicherung berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen
mutmaßlichen Todestag festzustellen. Diesen Tod hat die Beklagte ohne Rechtsirrtum für die Leistung der
Vollwaisenrente des F. M. auf den 24. November 1997 festgestellt mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf
Witwenrente zugunsten der M. ab 1. Dezember 1997 infolge des festgestellten Todes nicht mehr bestand.
Festzustellen ist danach der nach den Umständen mutmaßliche Todestag, wobei es sich um eine
Tatsachenfeststellung handelt, deren Richtigkeit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachgeprüft wird und nur
für die Leistung der Rente wegen Todes (hier die Vollwaisenrente) Wirksamkeit entfaltet (so Gürtner, in Kasseler
Kommentar, § 49 SGB VI Rdnr. 8). Die Feststellung setzt nach Satz 1 der Vorschrift voraus, dass Ehegatten,
geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen sind. Diese gelten als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod
wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Es gilt der Begriff der
Verschollenheit nach § 1 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz (VerschG). Danach ist verschollen, wessen Aufenthalt über
längere Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder
gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Da die Leiche der M. trotz Absuchens des Grundstücks mit Leichenspürhunden und Wärmebildkameras nicht
gefunden wie auch später bei weiblichen Leichenfunden nicht identifiziert werden konnte, scheidet sowohl ein Unfall
oder ein Selbstmord als Erklärung für das Verschwinden der M. aus, letzterer auch, weil keinerlei Anhaltspunkte für
eine Suizidneigung oder Depressivität vorliegen. Die M. muss daher entweder untergetaucht oder zu Tode gekommen
sein. Zwar spricht für die Version des Klägers, M. habe ihn verlassen und sei deswegen nur verschollen, ihre
Trennungsabsicht, der vorgefundene Abschiedsbrief wie die Überweisung. Gerade vor dem Hintergrund der
Gewaltanwendungen als auch der im Bekannten- und Verwandtenkreis geschilderten Angst der M. vor ihrem Partner
würde auch ihr Untertauchen durchaus Sinn machen. Der Senat ist allerdings in Auswertung der Gesamtumstände zu
dem Ergebnis gelangt, dass von dem Tod der M. seit dem 24. November 1997 ausgegangen werden muss. Hierfür
spricht, dass sie ohne Personalausweis, Führerschein oder sonstige Papiere verschwand und auch keinerlei Barmittel
hatte. Für sich selbst hat sie von dem Konto bei der Postbank, auf das die Witwenrente floss, keine Abhebung
veranlasst. Die Behauptung des Klägers, die M. habe noch über Konten bei der Citybank und der Sparkasse M.
verfügt, ließ sich im Zuge der Nachforschungen nicht beweisen (Bl. 163 ff. der Ermittlungsakte Band I). Es ist daher
nicht ersichtlich, von welcher materiellen Existenzgrundlage die M. seit ihrem Verschwinden gelebt haben soll. Sie
war im zweiten Monat schwanger und hätte daher ärztlicher Betreuung bedurft. Die Schwangerschaft hätte auch ihr
"Untertauchen" erschwert, zumal ihr sehr isoliertes Wohnen auf dem Lande eine sorgfältige Planung eines
Verschwindens, welches ihr ermöglicht hätte, über mehrere Jahre unentdeckt zu bleiben, nahezu unmöglich gemacht
hätte. Termine am 24. und 25. November hat M. nicht mehr wahrgenommen. Sie hatte die Trennung von ihrem
Lebensgefährten vorbereitet, bereits einen Rechtsanwalt damit mandatiert, ihr in das Haus eingebrachtes Vermögen
(ca. 130.000 DM) von dem Lebensgefährten herauszuverlangen und mit Hilfe ihres Bruders eine Wohnung für sich und
ihre Kinder gefunden. Ausschlaggebend hierfür war nach den Ermittlungen, dass es des Öfteren zu
Gewaltanwendungen kam, sie deswegen mehrfach das Haus verlassen und Unterkunft im Frauenhaus gesucht hatte,
dabei aber jeweils beide Kinder mitnahm. Auch alle Bekannten und Verwandten haben in dem Ermittlungsverfahren
bestätigt, dass die M. niemals ohne ihre Kinder fortgegangen wäre. Dafür spricht auch, dass sie eine Wohnung für
sich und die Kinder angemietet und ihren Sohn F. in ihre Pläne eingeweiht hatte. Die näheren Umstände des
Geschehens am 24. November 1997 machen ein eigenständiges Verschwinden - innerhalb eines Zeithorizonts von
wenigen Stunden während der vormittäglichen Schulzeit des Sohnes F. - unwahrscheinlich, da das Wohnhaus ohne
jegliche Nahverkehrsanbindung auf dem Land lag, sie ein Taxiunternehmen nicht beauftragt oder den Schulbus nicht
genommen hatte und weder ihres noch das Auto des Klägers nutzte. Der aufgefundene Abschiedsbrief, der nach
sachverständiger Würdigung von M. herrührt, kann dagegen die Vermutung vom Ableben der M. ebenso wenig
beseitigen wie die getätigte Überweisung von 1000,- DM. Zum einen bestand kein Anlass für eine solche
Überweisung, da der Kläger entgegen seinen Angaben gegenüber der Polizei Kontovollmacht hatte, zum anderen
belegen beide Schriftstücke (der Überweisungsträger wie der vorgefundene Zettel) lediglich, dass Ausstellerin jeweils
die M. war, nicht jedoch, ob sie noch lebt bzw. zu welchem Zeitpunkt die Schriftstücke verfasst wurden.
Weiterhin sind seit dem Verschwinden der M., d.h. nunmehr seit fast 10 Jahren, keinerlei Nachrichten über ihr Leben
mehr eingegangen. Auch dies ergibt sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten wie auch den Angaben des Klägers.
Somit war die Beklagte im Zusammenhang mit der Antragstellung von F. M. berechtigt, den Tod der M. auf den 24.
November 1997 festzustellen. Diese Fiktion des Todes, die mit der Feststellung vom 6. August 2002, nämlich dem
Rentenbescheid über die Zahlung der Vollwaisenrente an F. M., getroffen wurde, wirkt sich auch auf die der M.
geleisteten Witwenrente aus (so auch BSG a.a.O.). Die Wirkungen der Feststellungen des Todestages können nicht
voneinander getrennt werden. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits davon ausgegangen
wird, dass der Sohn der Berechtigten nunmehr Vollwaise ist, weil seine Mutter verstorben ist, andererseits diese aber
noch Witwenrente erhält, weil sie als Verschollene erst nach zehn Jahren für tot erklärt werden kann. Insofern kommt
es nicht darauf an, ob die Renten deckungsgleich gezahlt wurden. Dies folgt nämlich für die Vollwaisenrente rechtlich
allein daraus, dass eine solche erst ab Antragstellung gezahlt werden kann (§ 99 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB VI).
Unabhängig davon kann aber der Tod des Elternteils wie vorliegend schon früher eingetreten sein.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat den Erstattungsanspruch
durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend gemacht (§ 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Der
Erstattungsanspruch ist auch nicht verjährt. Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verjährt dieser nämlich erst 4 Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der
Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Die Beklagte hat erstmals durch Schreiben des
Vormundes vom 19. Juli 1999, bei der Beklagten eingegangen am 21. Juli 1999, Kenntnis vom Verschwinden der M.
erlangt. Selbst wenn man auf diesen frühestmöglichen Zeitpunkt abstellt, ist die Erstattungsforderung, die mit dem
angefochtenen Bescheid vom 23. September 2003 geltend gemacht wurde, damit nicht verjährt.
Die Geltendmachung der Erstattungsforderung verstößt schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben. Die
Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines
Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach
den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen
des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als treuwidrig erscheinen lassen. Solche die
Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten
Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend
machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr
ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so
eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
Nachteil entstehen würde (BSG SozR 3 - 2400 § 4 Nr. 5). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers zur
Überzeugung des Senats nicht vor. Allein der Umstand, dass die Beklagte bereits 1999 Kenntnis von dem
Verschwinden der M. erhielt, kann ein solches Verwirkungsverhalten nicht begründen. Denn die Beklagte konnte erst
im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Vollwaisenrente den Todeszeitpunkt der M. feststellen und dies erst
nach Auswertung der Ermittlungsakten. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt signalisiert,
dass sie von einer Rückforderung Abstand nehmen werde.
Der Anspruch der Beklagten besteht aber nur in Höhe von 13.533,99 EUR, wie diese mittlerweile mit Schriftsatz vom
3. Januar 2006 eingeräumt hat, nämlich nur insoweit, als Leistungen von dem Kläger unmittelbar in Empfang
genommen wurden. Der Betrag von 3.160,10 DM (= 1.615,73 EUR) wurde nämlich auf einem Treuhandkonto der
Rechtsanwaltskanzlei Dr. H. & K. verwahrt, der Kläger war insoweit nicht Verfügender und ist deswegen nicht
verpflichtet, auch diesen Betrag zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch ist schließlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Auch
zur Entscheidung über diesen Anspruch ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig, denn
der erkennende Senat muss den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten
entscheiden und zwar ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet (dem Zivilrecht oder dem Öffentlichen Recht) die
anzuwendende Norm angehört (so BSG, Urteil vom 02.03.2000 B 7 AL 36/99 R SozR 3 - 7610 § 683 Nr. 4). Die
Voraussetzungen für einen solchen Bereicherungsanspruch sind im Falle des Klägers gegeben. Er wurde durch die
Zahlung der Witwenrente, über die er kraft der ihm erteilten Vollmacht verfügt hat, ohne rechtlichen Grund bereichert
und ist deswegen zur Herausgabe des von ihm Erlangten, nämlich zur Erstattung des Betrages von 13.533,99 EUR,
verpflichtet. Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf seine Entreicherung berufen, denn nach § 819 Abs. 1 BGB
gilt, dass wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder er ihn später erfährt,
er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet ist, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Vorliegend war dem Kläger bereits bei Empfang der Leistung
bekannt, dass ihm die Rentenleistung nicht zustand, so dass die verschärfte Haftung dieser Vorschrift mit dem
Empfang der Geldleistung gilt (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 819 BGB Rdnr.
6). Denn Gläubiger der Versichertenrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist nur der Versicherte selbst (so
auch Urteil des BSG vom 29. Juli 1976 - 4 RJ 5/76 - Breithaupt 1977, 608). Der Kläger war demzufolge nicht
Gläubiger der Rentenforderung, weil nicht Witwe des J. M ... In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle,
dass der Kläger einen Teil der Leistung für den Lebensunterhalt der beiden Kinder verwendet haben will. Entscheidend
ist nicht die Zweckverwendung, sondern allein die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Empfanges, die bei
einem Dritten, der über eine Witwenrente verfügt, unproblematisch vorliegt.
Nach alledem war deshalb das erstinstanzliche Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und im
übrigen die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VWGO, da der Kläger als Dritter nicht zu dem
kostenprivilegierten Klägerkreis nach § 183 SGG zählt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 3, 52 Abs. 3 GKG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht
der Senat von einer Entscheidung eines Obergerichts ab.