Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2003

LSG Bwb: aufschiebende wirkung, berufliche eingliederung, psychotherapeutische behandlung, selbständige erwerbstätigkeit, berufliche weiterbildung, ausbildung, kündigung, rücknahme, arbeitsunfähigkeit

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 20.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mannheim S 10 AL 2290/03 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AL 3445/03 ER-B
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2003 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbsatz des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG) sowie nach § 173
Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist sachlich aber nicht begründet. Das dem Kläger folgend vom Sozialgericht unzutreffend als Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstandene Begehren geht in Wirklichkeit dahin, dass die aufschiebende
Wirkung der Klage wegen des Bescheids vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.
August 2003 sowie des Bescheids vom 26. August 2003 angeordnet wird. Mit dem Bescheid vom 28. Juli 2003 hat
das Arbeitsamt H. (ArbA) den Bescheid vom 6. Juni 2003 ab 26. Juli 2003 nach § 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben, die Aufhebung im Widerspruchsbescheid auf die Zeit ab 1. August 2003
beschränkt und durch Bescheid im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. August 2003 eine weitere
Beschränkung auf die Zeit ab 14. August 2003 vorgenommen. Der Bescheid vom 6. Juni 2003 hatte die Bewilligung
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 21. Juli 2004 verfügt; bewilligt waren
nach neuer sachlicher Prüfung Übergangsgeld (Übg), Lehrgangs- sowie Reisekosten, wobei sich die Bewilligung
entsprechend dem Antrag des Klägers für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar auf die Fortsetzung der mit dem
Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 22. Januar bis 28. März 2001 eingeleiteten, am 29. März 2001 begonnen
und am 2. Oktober 2002 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendeten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
zum Fachinformatiker, Fachrichtung Systemintegration bezog.
Die wegen der streitbefangenen Bescheide erhobene Anfechtungsklage hat abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG
keine aufschiebende Wirkung. Denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG, auf welchen § 336a Satz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) ausdrücklich verweist, entfällt die aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten der
Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Mit der
Entziehung laufender Leistungen ist die auch mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise verfügte Beseitigung von
Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen gemeint; eine solche Entziehung hat hier das ArbA angeordnet.
Damit richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die
aufschiebende Wirkung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG])
anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Leistungsentziehungsbescheide bestehen oder deren Vollziehung für den Kläger eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Senatsbeschluss vom 22. Juli 1996 in Breithaupt
1997, 376 ff. = E-LSG B-076; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1998 - L 13 AL 2209/98 ER-B - veröffentlicht in
Juris). Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzten ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Leistungsentziehung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein
Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1996 und 21. Oktober 1998 a.a.O.). Für die Beurteilung, ob ein
Obsiegen des Klägers im Anfechtungsprozess wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, ist auf die Sach- und
Rechtslage bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 sowie des Bescheids vom 26.
August 2003 abzustellen, denn dies ist auch der für die Anfechtungsklage maßgebliche Zeitpunkt.
Dafür, dass an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel bestehen, sind bei
zusammenfassender Würdigung folgende Überlegungen maßgebend: Die Beklagte hat dem Kläger mit dem aufgrund
erneuter sachlicher Prüfung ergangenen Bescheid vom 6. Juni 2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
den §§ 97 ff. SGB III i.V.m. den seit 1. Juli 2001 geltenden §§ 33, 44 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
IX) bewilligt. Es kann offen bleiben, ob für die Weiterbewilligung der ab 30. Juni 2003 fortgesetzten Maßnahme das ab
1. Juli 2001 geltende Recht gilt oder, wofür § 422 Abs. 1 SGB III spricht, weiterhin die §§ 97 ff SGB III in der bis 30.
Juni 2001 geltenden Fassung maßgebend sind. Denn in beiden Fällen ist Voraussetzung für die Bewilligung von
Leistungen für Behinderte (bis 30. Juni 2001: Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter; ab 1. Juli 2001:
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben), die - wie hier - für eine berufliche Weiterbildung
gefördert werden (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 6 SGB III in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung, § 109 Abs. 1
Satz 1 SGB III in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX), dass diese das
Eingliederungsziel erreichen, also für den konkret angestrebten Beruf geeignet sind und voraussichtlich mit Erfolg an
der Bildungsmaßnahme teilnehmen (vgl. § 97 Abs. 2 SGB III, § 109 Abs. 1. Satz 1 SGB III n.F. i.V.m. § 33 Abs. 4
Satz 1 SGB IX; zur Eignung und Erfolgsaussicht vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1, BSG SozR 3-4100 § 36 Nr.
5, BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R - in DBlR 4613 AFG/§ 56). Dass der Kläger über die der
Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und die spätere Berufsausübung benötigten intellektuellen Fähigkeiten
verfügt, kann nicht bezweifelt werden und steht fest. Indes sprechen ganz gewichtige Umstände dafür, dass beim
Kläger neben dem bekannten Klinefelter-Syndrom seit längerem stark ausgeprägte psychische Störungen und
Auffälligkeiten bestehen.
Diese sind bereits am 21. November 1994 von dem den Kläger damals behandelnden Prof. Dr. R., Ärztlicher Direktor
der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik H. eindrucksvoll beschrieben
worden. Dieser hat von einem schweren Schulverweigerungssyndrom, welches im weiteren Verlauf der diagnostischen
Abklärung noch eine neue Akzentuierung erfahren hatte, berichtet. Danach litt der Kläger an Ängsten vor anderen
Menschen und Unsicherheit, sich in der Außenwelt zu behaupten; es bestand eine Schwäche in der sozialen
Auseinandersetzung, aufgrund der sich der Kläger in eine Verweigerungshaltung flüchtete. Druck zur Mitarbeit wich er
aus; die Motivation des Klägers und seine Belastungsfähigkeit unter psychischem Druck wurden als labil bezeichnet.
Mit ursächlich für die psychische Labilität war nach Auffassung von Prof. Dr. R. ein überbehüteter Schonraum der
Eltern. An dieser Beurteilung hat sich zur Überzeugung des Senats bis heute wenig oder nichts geändert. Dies zeigt
bereits der Verlauf der weiteren von der Beklagten finanzierten Bildungsversuche. Bei einem Förderlehrgang vom 13.
März bis Ende September 1995, mit die Motivation, Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen gesteigert werden
sollten, fiel der Kläger durch häufige Fehlzeiten auf, weshalb er zunächst nur probeweise in die anschließende
dreijährige Ausbildung zum technischen Zeichner übernommen wurde; eine psychotherapeutische Betreuung blieb
erforderlich. Auch während dieser vom Kläger nicht angenommenen Ausbildung kam es immer wieder zu
gesundheitsbedingten Fehlzeiten; die Ausbildung musste wegen gesundheitlicher Probleme vor der Abschlussprüfung
zur Stabilisierung des inneren Gleichgewichtes verlängert werden. Nach Erreichen des Ausbildungsziels endete die
sodann ab April 1999 ausgeübte Beschäftigung als technischer Zeichner, in der der Kläger durchgehend ab Dezember
1999 arbeitsunfähig krank geschrieben war, im Februar 2000; hierzu bemerkte der behandelnde Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie Dr. J. in seiner Bescheinigung vom 22. September 2000, die Ablehnung des Berufs sei
aus der Persönlichkeitsentwicklung mit entsprechenden neurosenspezifischen Daten ausreichend begründet. Ob
damit die Rehabilitation schon als gescheitert zu betrachten war, wie die Beklagte zu Gunsten des Klägers
angenommen hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls konstatierten sowohl Dr. J., das Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenkassen vom 21. Juni 2000, aber auch die Stellungnahme der Ärztin Dr. T.-Z. des
Berufsförderungswerks H. vom 15. Januar 2001, dass beim Kläger vorrangig eine Somatisierungsstörung besteht, die
sich in Befindensstörungen äußert und bei Belastung zunimmt. Dr. T.-Z. hat wegen der Schwere der Symptomatik
eine intensive und längerfristig, am besten stationär durchzuführende psychotherapeutische Behandlung für
erforderlich gehalten. Erst nach Klärung aller Beschwerden sowie auch konsequenter Behandlung könne über die
Frage der vom Kläger erneut beantragten Umschulung entschieden werden. Dennoch ist dem Kläger zunächst ein
Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 22. Januar bis 28. März 2001 und anschließend, obwohl der Kläger es im
Vorbereitungslehrgang an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehlen ließ, die etwa zweijährige Ausbildung zum
Fachinformatiker bewilligt worden. Bei dieser kam es erneut zu sehr vielen Fehlzeiten, die der Kläger jeweils mit
Krankheit begründete und die sich zu Beginn der Fachstufe häuften; zu einem aufgrund einer Leistungs- und
Entwicklungskonferenz vom 15. Oktober 2001 erstellten Förderplan mit dem vorrangigen Ziel der Verringerung von
Fehlzeiten verweigerte der Kläger die Unterschrift. Ab 2. September 2002 schließlich war der Kläger durchgehend
krank gemeldet; nachdem er vier Klausuren nicht geschrieben hatte, wurde die Ausbildung aus gesundheitlichen
Gründen vorerst beendet. Um ein erneutes Praktikum in der ausbildungsfreien Zeit kümmerte sich der Kläger nicht.
Vielmehr wurde, nachdem der behandelnde Arzt Dr. J. (Attest vom 19. November 2002) die volle Belastbarkeit ab 7.
Januar 2003 und der Allgemeinmediziner Medizinaldirektor Dr. W. vom ärztlichen Dienst der Beklagten in einer
gutachtlichen Äußerung nach Aktenlage vom 3. April 2003 die Ausbildungsfähigkeit des Klägers bejaht hatten, die
weitere Fortsetzung der Maßnahme mit den hierfür vorgesehenen Leistungen bewilligt. Nachdem der Kläger bereits
am ersten Tag nicht erschienen war, blieb er dem Unterricht ab 15. Juli 2003 fern. Die Krankschreibung durch
Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G. erfolgte erst am 21. Juli 2003 rückwirkend ab 15. Juli 2003; Dr. G. bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit schließlich bis 14. September 2003, wobei er allerdings keine objektiven, die Arbeitsunfähigkeit
begründenden krankhaften Befunde, sondern nur nicht belegte Diagnosen mitteilen konnte. Dabei berichtete er von
reaktiven Schmerzerlebnissen. Facharzt Dr. J., der keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte, fand bei der
Untersuchung am 12. August 2003 eine akute und depressive Belastungsstörung, eine Affektlabilität sowie eine
Neigung zu psychovegetativer Erregung und psychomotorischer Unruhe. Zwar fanden sich in der psychometrischen
Testung anlässlich einer am 8. September 2003 vorgenommenen neuropsychologischen Befunderhebung keine
Hinweise auf eine erhöhte subjektive Belastung durch depressive und körperliche Symptome, wobei sich der Kläger
allerdings wenig aufgeschlossen für die Beurteilung der Fragebögen zeigte, so dass diese Beurteilung nur geringe
Aussagekraft hat. Damals teilte der Kläger auch mit, er fühle sich heute verspannt, habe Kopfschmerzen und denke,
dass er nicht gut arbeiten könne; er bräuchte die Schule nicht mehr, er könne schon fast alles. Diese bewusst
ausführlich gehaltene Verlaufsschilderung zeigt mit beeindruckender Deutlichkeit, dass sich an den von Prof. Dr. R.
erhobenen Befunden praktisch nichts geändert hat und diese noch eine eigene Ausprägung im Sinne einer
Somatisierungsstörung erfahren haben. Wie schon in der Vergangenheit wird es deshalb aller Voraussicht nach auch
in der Zukunft immer wieder zu Befindlichkeitsstörungen kommen, die den Kläger daran hindern, den Unterricht zu
besuchen. Ein einigermaßen regelmäßiger Unterrichtsbesuch war schon bei der Bewilligung und ist aller Voraussicht
nach auch zukünftig nicht zu erwarten. Soweit Dr. J., möglicherweise auch interessengeleitet, die Auffassung
vertreten hat, Ausbildungsfähigkeit liege vor, gibt ihm der bisherige Verlauf nicht recht. Die Beurteilung nach
Aktenlage von Dr. W. ist nicht brauchbar, weil sie ganz unkritisch die Beurteilung von Dr. J. übernimmt und nicht alle
ärztlichen und psychologischen Beurteilungen berücksichtigt.
Zur Überzeugung des Senats lag also bereits bei der Bewilligung der Leistung am 6. Juni 2003 keine Ausbildungs- und
Schulungsfähigkeit, mithin keine Eignung für die ausschließlich in einer Rehabilitationseinrichtung durch schulischen
Vollzeitunterricht vermittelte Weiterbildung vor; die von der zuständigen Bediensteten des ArbA schon immer
geäußerten Bedenken haben sich als zutreffend herausgestellt. Solange die psychische Labilität und die
Somatisierungsstörung nicht vorrangig z. B. durch eine stationäre psychotherapeutische Maßnahme wesentlich
gebessert ist, ist der Kläger auch nicht für den Beruf des Fachinformatikers geeignet. Denn die Zielsetzung der
beruflichen Rehabilitation, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größt möglichem Umfang und auf Dauer zu
sichern (vgl. BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 6, BSG SozR 4100 § 56 Nr. 8, BSG vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 107/99 R -
DBlR 4613 AFG/§ 56), erlaubt die Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation grundsätzlich nur, wenn
gerade durch den angestrebten Beruf eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden
wird (BSG vom 18. Mai 2000 a.a.O. m.w.N.). Eine nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich mögliche Rücknahme ist
von der Beklagten zwar nicht verfügt worden. Eine solche Entscheidung erfordert zunächst die in § 45 Abs. 2 Sätze 1
und 2 SGB X vorgesehene Interessenabwägung und sodann, weil die Rücknahme im auch tatsächlich auszuübenden
Ermessen des Leistungsträgers steht (ständige Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts
[BverwG] vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 39 m.w.N., BverwG Buchholz 436.36 § 20 Nr. 29), eine den Anforderungen
von § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X Rechnung
tragende Begründung der Ermessensentscheidung. Wegen des Verbotes eine gebundene Entscheidung in eine
Ermessensentscheidung umzudeuten (vgl. § 43 Abs. 1 und 3 SGB X; vgl. BSGE 65, 301, 302 m.w.N.), scheidet auch
eine Umdeutung in eine Rücknahme nach § 45 SGB X aus.
Es liegt jedoch eine Fallgestaltung vor, bei der wegen einer wesentlichen Änderung die Aufhebung eines von Anfang
an rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X erlaubt ist. Eine solche Änderung liegt zwar
nicht in der ab 15. Juli 2003 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, denn nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB III wird Übg auch für
die Dauer von bis zu sechs Wochen wegen gesundheitsbedingter Verhinderung an der Teilnahme erbracht; diese
Zeitspanne war am 14. August 2003 noch nicht abgelaufen. Die wesentliche Änderung liegt aber darin, dass der
Maßnahmeträger den mit dem Kläger am 1. Juli 2003 geschlossenen Rehabilitationsvertrag durch Schreiben vom 25.
Juli 2003 außerordentlich zu diesem Zeitpunkt gekündigt hat. Solange der Maßnahmeträger aufgrund dieser
Kündigung dem Kläger die Teilnahme am Lehrgang nicht mehr gestattet hat, ist dieser gehindert, an der
Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Daran ändert nichts, dass die Herausnahme des Klägers aus der Maßnahme
vom Maßnahmeträger und dem ArbA gemeinsam verabredet worden ist und jeder die hierfür notwendigen Schritte
unternommen hat. Ob der Maßnahmeträger einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages im
Sinn von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu
§ 47 BBiG; zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vgl. auch BSGE 84, 270, 276) hatte, hat der
Senat nicht zu entscheiden; diese Entscheidung ist dem hierfür zuständigen und angerufenen Arbeitsgericht
vorbehalten. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach dem 14. August 2003 kann und darf der Senat nicht
berücksichtigen; ihnen hat allein die Beklagte Rechnung zu tragen. Deshalb ist es auch unerheblich, dass der
Maßnahmeträger durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2003 im einstweiligen Rechtsschutz verurteilt
wurde, dem Kläger vorläufig die Teilnahme am Unterricht bis längstens 31. Oktober 2003 zu gestatten.
Die Vollziehbarkeit des Aufhebungsbescheids vom 28. Juli 2003 hat schließlich für den Kläger auch keine unbillige
nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Dieser vornehmlich auf
Geldleistungspflichten zugeschnittene selbständige Anordnungsgrund betrifft nur die Fälle, in denen durch den Vollzug
nicht oder kaum wieder gutzumachende persönliche Härten drohen, der Vollzug etwa existenzvernichtenden Charakter
hat (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ-RR 1999, 210, 211 m.w.N., abgedruckt in juris). Davon kann
vorliegend keine Rede sein. Zunächst ist die Aufhebung nur für die Dauer der wesentlichen Änderung, nämlich
Nichtteilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme wegen der vom Maßnahmeträger ausgesprochenen Kündigung des
Rehabilitationsvertrages rechtmäßig. Der Entzug von Leistungen insbesondere des Übg für diese Dauer führt auch
nicht zu einer Existenzvernichtung. Der Kläger lebt noch bei seinen Eltern. Diese sind, sofern er seinen
Lebensunterhalt nicht durch die von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sicher stellen kann, ihm gegenüber
zum Unterhalt verpflichtet und hierzu offensichtlich auch fähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. § 177 SGG).