Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.05.2003
LSG Bwb: bestattungskosten, firma, gemeinde, rückzahlung, familie, auszahlung, beerdigungskosten, aufrechnung, tod, vollmacht
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 23.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mannheim S 8 KR 416/00
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 1658/01
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung des an sie bezahlten
Sterbegeldes von DM 2.100,- (= EUR 1.073,71) fordern kann.
Die am 1913 geborene Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 05. Juni 1998 verstorbe-nen Versicherten der
Beklagten E. B. (E.B.). Sie wird von ihrem Sohn B. B. (B.B.) aufgrund notariell beurkundeter Vollmacht vom 13.
Februar 1998 vertreten. Sie ist nach dem Tode ihres Mannes in verschiedenen Pflegeheimen im Bereich W.
untergebracht worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) - Vormundschaftsgerichts - Weinheim vom 09.
August 2000 (Fr XVII 86/00) wurde Rechtsanwalt Schöler-Wulff zum Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenkreis der
Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten B.B. bestellt. Die
Überwachungsbetreuung wurde nach Angaben der Klägerin im November 2002 beendet. Die Klägerin ließ durch das
Beerdigungsinstitut G. am 13. Juni 1998 eine Todesanzeige schalten, in der sie selbst, die Familie B. B. und die
Familie H. B., jedoch nicht ihre Tochter H. R. (H.R.) mit Familie, als Unterzeichner genannt sind. Diese mit DM 464,-
berechnete Anzeige bezahlte die Klägerin ebenso wie eine an sie gerichtete Rechnung vom 15. Juli 1998 der Firma T.
über ein Sarggebinde und Lorbeerschmuck über DM 300,-. Die in der Nähe des Wohnortes des Verstorbenen
wohnende H.R. beauftragte am 09. Juni 1998 das Beerdigungsinstitut G. mit der Bestattung des E.B, für die am 22.
Juni 1998 der Klägerin DM 4.448,12 in Rechnung gestellt wurden. Nach verschiedenen Mahnungen bezahlte
schließlich H.R. diese Rechnung am 26. Oktober 1998 sowie auch die Beisetzungs- und Friedhofsgebühren der
Gemeinde K. von DM 3.840,-, die der Klägerin ebenfalls in Rechnung gestellt, aber nicht bezahlt worden waren. Unter
Vorlage der Vollmacht der Klägerin beantragte B.B. am 09. Juni 1998 bei der Beklagten die Auszahlung des
Sterbegeldes mit der Erklärung, dass die Klägerin die entsprechenden Ko-sten der Beerdigung trage und
Erstattungsansprüche von anderer Seite nicht bestünden. Nach-dem B.B. am 08. Juli 1998 gegenüber der Beklagten
erklärt hatte, "die Rechnungen über die Be-stattungskosten werden von mir bezahlt, Höhe über DM 2.100,-", überwies
die Beklagte das Sterbegeld von DM 2.100,- am 16. Juli 1998 zu Händen des B.B. an die Klägerin. H.R. über-sandte
der Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Rechnungen des
Beerdigungsinstitutes G., des Blumenhauses T. über DM 300,- (insoweit von diesem irrtümlich angemahnt), der
Bäckerei L. über DM 116,15 sowie die Bestätigung der Ge-meindekasse K.-L., dass die Gebühren von DM 3.840,-
immer noch offen seien. Am 04. November 1998 beantragte sie die Auszahlung des anteilmäßigen Betrages des
Sterbegeldes an sie. Die Beklagte stellte fest, dass H.R. die fraglichen Rechnungen bezahlt hatte, und hörte mit
Schreiben vom 09. November 1998 B.B. zu der Frage an, ob die Klägerin Sterbegeld zu Recht erhalten habe,
nachdem alle wesentlichen Kosten von H.R. beglichen worden seien. Nach Vorlage von Zahlungsnachweisen durch
H.R. am 24. November 1998 zahlte die Beklagte am 08. Dezember 1998 im Juli 1999 an H.R. ebenfalls Sterbegeld
von DM 2.100,- aus.
Nachdem B.B. die Anfrage der Beklagten vom 09. November 1998 am 14. Dezember 1998 da-hingehend beantwortet
hatte, H.R. habe zu Lebzeiten des verstorbenen Vaters Zuwendungen erhalten, die von der Klägerin nach dessen Tod
zurückgefordert worden seien, weshalb sie durch die Übernahme der Beerdigungskosten lediglich einen
Rückforderungsanspruch ausgeglichen habe, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 1999 gegenüber B.B.
die Entscheidung über die Bewilligung von Sterbegeld an die Klägerin zurück und verpflichtete diesen zur Erstat-tung
des Sterbegeldes. Den hiergegen am 12. März 1999 erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete
Widerspruchsausschuss mit Bescheid vom 20. Mai 1999 zurück. Im Klageverfahren beim Sozialgericht (SG)
Mannheim (S 4 KR 1900/99) nahm die Beklagte den an B.B. gerichteten Bescheid vom 11. Februar 1999 zurück. Mit
nunmehr gegen die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 26. November 1999 bewertete die Beklagte die Überweisung
vom 16. Juli 1998 als Verwaltungsakt, nahm die Bewilligung des Sterbegeldes zurück und forderte dessen
Rückzahlung, nachdem die Voraussetzungen der §§ 45, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X)
vorlägen. B.B. habe für die Klägerin unrichtige Angaben gemacht. Zur Begründung des hiergegen am 27. Dezember
1999 erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie habe die Kosten der Todesanzeige von DM 464,-, die
Bewirtung von Trauergästen mit DM 228,70 und die Kosten des Sarggebindes von DM 300,- getragen. Der bei der
Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 12. Januar 2000 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin beim SG für das Saarland am 15. Februar 2000 Klage, das den Rechtsstreit mit
Beschluss vom 17. Februar 2000 an das für den damaligen Wohnort der Kläge-rin in H. zuständige SG Mannheim
verwies. Sie habe die Rechnung der Firma G. vom 15. Juni 1998 für die Todesanzeige von DM 464,-, die Rechnung
für einen Kranz der Firma Blumen Tr. über DM 126,- vom 09. Juni 1998 sowie den von der Firma T. am 14. Juli 1998
mit DM 300,- berechneten Sargschmuck bezahlt und auch die Kosten der Bewirtung von Trauergästen mit DM 228,70,
insgesamt DM 1.118,70 verauslagt. Sie wiederholte weiter ihr Vorbringen, dass H.R. vom verstorbenen Vater Treugut
von DM 10.000,- erhalten habe, aus dem die Beerdi-gungskosten zu bestreiten seien und dass sie darüber hinaus
gegen H.R. einen Rückforderungs-anspruch von DM 5.500,- habe. Hilfsweise rechne sie gegenüber der Beklagten mit
ihr zuste-hendem Pflegegeld der Pflegestufe III für die Monate Mai bis Juni 1998 auf. Die Beklagte trat der Klage
unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG lud mit Beschluss vom 04. Juli 2000 H.R. zum Rechtsstreit
bei. Diese trug vor, sie habe die von der Klägerin behaupteten Zahlungen des Vaters nicht erhalten. Sie legte ein
Schreiben der Gemeinde K. vom 21. Oktober 1998 vor, wonach B.B. telefonisch den Erhalt der Rechnung vom 15.
Juni 1998 und einer Kopie vom 17. August 1998 abgestritten habe, weshalb diese erneut am 13. Oktober 1998 per
Zustellungsurkunde an ihn abgeschickt worden sei. Weiter legte sie ein Schreiben des B.B. vor, wonach dieser als
Bevollmächtigter der Klägerin ihr und ihrem "ver-wandtschaftlichen Anhang" Kontakte jeglicher Art zur Mutter
untersagte und die Heimleitung des von der Klägerin inzwischen bewohnten Pflegeheimes K. in M. entsprechend
unterrichtete. Sie wies weiter durch Vorlage einer Kontoauszugskopie die Überweisung der Rechnung des
Bestattungsinstitutes G., der Firma Blumen T. über DM 300,- sowie der Bäckerei nach. Das SG wies mit Urteil vom
27. März 2001, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ge-gen Empfangsbekenntnis am 04. April 2001
zugestellt wurde, die Klage ab und führte in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, die Verpflichtung der
Klägerin zur Rückzahlung des an sie ausbezahlten Sterbegeldes ergebe sich aus dem hier angegriffenen
Zweitbescheid vom 26. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2000, nachdem
die Beklagte in diesem Bescheid eine erneute sachliche Prüfung vorgenommen habe, ohne auf den vorangegangenen
gleichlautenden bindend gewordenen Bescheid vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
20. Mai 1999 Bezug zu nehmen. Gemäß § 58 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) werde das
Sterbegeld an denjenigen ausge-zahlt, der die Bestattungskosten trage. Träger der Bestattungskosten sei die Person,
zu deren La-sten und auf deren Rechnung sie gingen. Da insbesondere die unabweisbaren Kosten der Be-stattung
nicht von der Klägerin, sondern von der Beigeladenen getragen worden seien, sei das Sterbegeld zu Unrecht an die
Klägerin erbracht worden, weshalb dieses gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 SGB X und gemäß § 45 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 SGB X zurückgefordert werden könne. Etwaiges Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs
sei nicht schutzwürdig. Unerheblich sei, ob die Beigeladene mit der Übernahme der Bestattungskosten eventuelle
schuldrechtliche Verpflichtungen im Innenverhältnis zur Klägerin erfüllt habe oder nicht. Die Klägerin sei auch nicht in
ihrem Anspruch auf sachgemäße Ermessensausübung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB I) verletzt. Der Erstattungsan-spruch der Beklagten sei auch nicht durch Aufrechnung
gemäß § 389 des Bürgerlichen Gesetz-buches (BGB) erloschen, nachdem sich die zur Aufrechnung gestellte
Forderung nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die bei ihr errichtete Pflegekasse als eigenständiger
öffentlichrechtli-cher Körperschaft richte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 12. April 2001 schriftlich beim Landes-sozialgericht (LSG)
eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bishe-riges Vorbringen wiederholt. Da sich der
Erstbescheid vom 12. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1999 gegen ihren
Bevollmächtigten gerichtet habe, sei das hiergegen gerichtete Klageverfahren vor dem SG Mannheim S 4 KR 1900/99
durch Rücknahme des genannten Bescheides beendet worden. Maßgeblich für den Anspruch auf Sterbegeld sei, ob
der Zahlungsempfänger wirtschaftlich die Beerdigungskosten getragen habe. Dies sei bei ihr der Fall, da der
Beigeladenen vom Verstorbenen Treugut übergeben worden sei, ein Rückforde-rungsanspruch bestehe und die
Beigeladene hierauf geleistet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die hält das Urteil des SG für richtig. Nachdem die Beigeladene die Bezahlung von Erstattungs-kosten in Höhe von
DM 8.588,12 nachgewiesen habe, sei sie diejenige, die die Bestattungsko-sten getragen habe, weshalb auch das
Sterbegeld an sie auszuzahlen gewesen sei. Die ursprüngli-che Auszahlung des Sterbegeldes an die Klägerin sei
allein aufgrund der unrichtigen schriftli-chen Angabe erfolgt, dass die Bestattungskosten von der Klägerin getragen
würden.
Die Beigeladene hat sich in der Sache geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt am 04. September 2001 erörtert. Zu diesem Termin konnte die Klägerin
ausweislich des ärztlichen Attestes des Internisten Dr. Sch. vom 09. August 2001 wegen fortgeschrittener Demenz,
orthopädischer Leiden und des schlechten Allgemeinzu-standes nicht erscheinen. Der zu diesem Termin geladene
Sohn der Klägerin legte ein Attest vor, wonach er wegen eines gastrointestinalen Infektes, Erbrechen und Durchfall
reiseunfähig sei. In diesem Termin konnte die Klägerseite nicht klären, ob die Klägerin die Sterbehilfe der Firma S. AG
von DM 1.603,- erhalten hat.
Der Berichterstatter hat die Akten des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe 2 K 1634/00, des AG Weinheim 1 C 173/00
beigezogen und sich über den Stand des Zivilverfahrens beim AG Fürth Odenwald (1 C 820/01) informiert sowie die
Betreuungsakten des AG Weinheim bezüg-lich der Überwachungsbetreuung beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge so-wie die beigezogenen Akten des VG
Karlsruhe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung der Klägerin
ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der hier tatsächlich im Streit stehende Bescheid vom 26. November
1999 der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2000 verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Sie ist verpflichtet, das an sie aus-bezahlte Sterbegeld von DM 2.100,- (= EUR 1.073,71) an die Beklagte
zurückzuzahlen, da sie die Bestattungskosten nur zu unwesentlichen Teilen getragen hat.
Gemäß § 58 Satz 1 SGB V wird beim Tod eines Versicherten ein Zuschuss zu den Bestattungs-kosten (Sterbegeld)
bezahlt, wenn der Versicherte am 01. Januar 1989 versichert war. Nach Satz 2 wird das Sterbegeld an denjenigen
bezahlt, der die Bestattungskosten trägt. Gemäß § 59 SGB V in der bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen
Fassung (a.F.) beträgt das Sterbegeld beim Tode eines Mitglieds DM 2.100,-, beim Tode eines nach § 10 SGB V
familienhilfebe-rechtigten Versicherten DM 1.050,-. E.B. war bei der Beklagten Mitglied und auch schon am 01. Januar
1989 dort versichert, so dass grundsätzlich Sterbegeld zu zahlen war, und zwar, wie bereits erwähnt, an diejenige
Person, die die Bestattungskosten getragen hat. Bestattungskosten sind alle für die Bestattung bzw. Beisetzung
eines Toten oder seiner Asche entstandenen Aufwendungen. Hierzu zählen die Kosten, die entsprechend der im
Todesfall zu beachtenden Pietät und den gesamten Umständen nach üblich und angemessen sind (vgl. Höfler
KassKomm Rn. 8 zu § 58 SGB V). Dies sind insbesondere die Aufwendungen für Leichenschau, Transporte,
Überführung, Aufbahrung, Begräbniszeremonien, Trauergottesdienste, Todesanzei-gen, Danksagungen, Grabstätte
einschließlich Erstbepflanzung und Grabmal. Keine Bestattungs-kosten sind die laufende Grabpflege, die
Aufwendungen für Trauerkleidung und Bewirtung der Trauergäste. Träger der Bestattungskosten ist die Person, zu
deren Lasten und auf deren Rechnung sie gehen. Dies ist im Regelfall die Person, die die Rechnungen und Gebühren
für die Bestattung bezahlt. Der Träger der Bestattungskosten ist daher häufig mit dem "Besorger" der Bestattung im
Sinn des früheren § 203 S. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) identisch. Für den Fall, dass mehrere Personen
die Bestattungskosten tragen, besteht keine ausdrückliche Regelung, insbe-sondere ist keine anteilige Aufteilung des
in § 59 SGB V im Betrag festgelegten Sterbegeldes vorgesehen. Das SG ist zurecht davon ausgegangen, dass die
Beigeladene die Bestattungskosten getragen hat. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass diese betragsmäßig
weit überwiegend die Kosten mit über DM 8.000,- getragen hat. Zum anderen hat sie - wie das SG zutreffend
ausgeführt hat - die unabweisbaren Kosten getragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Bestattung selbst,
wie Gebühren der Beisetzung und die Grabmiete. Die Klägerin hat dagegen nur eine To-desanzeige, den
Lorbeerschmuck und das Sarggebinde getragen und die Zahlung der an sie als Ehefrau und Erbin des Verstorbenen
bzw. an B.B. als Bevollmächtigten gerichteten Rechnungen der Gemeinde und des Bestattungsinstitutes verweigert,
so dass die Beigeladene als Auftragge-berin in Anspruch genommen wurde. Bei dieser Kostentragungssituation
kommt keine Gesamt- oder Mitgläubigerschaft der An-spruchsberechtigten entsprechend §§ 428 bis 430 BGB in
Betracht, zumal der Krankenkasse längere Erhebungen nicht zuzumuten sind und möglichst vermieden werden sollen.
Nicht durchgreifend ist der Gedanke der Klägerseite, die Klägerin habe die Kosten getragen, weil die Beigeladene mit
den Zahlungen nur eine bestehende Forderung der Klägerin erfüllt ha-be. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung
von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG, denen er sich
anschließt.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin auszuführen, dass Streitge-genstand nur der
Bescheid vom 26. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2000 ist. Der Bescheid
vom 11. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1999 ergingen gegenüber dem Bevollmächtigten
der Klägerin und können schon deshalb nicht Streitgegenstand in diesem Verfahren sein. Soweit der Bevollmächtigte
der Kläge-rin in der Sitzung des SG Mannheim am 27. März 2001 beantragt hatte, den Bescheid vom 11. Februar
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1999 aufzuheben, ist dies auch im Hinblick auf den
jetzigen Vortrag der Berufungsklägerin entsprechend auszulegen. Das SG hat auch tatsächlich nicht über diese
Bescheide, sondern über den gegenüber der Kläge-rin ergangenen Bescheid der Beklagten vom 26. November 1999 in
der Gestalt des wiederum gegenüber der Klägerin ergangenen Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2000
entschieden. In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechnung der Firma T. über DM 300,- von der
Klägerin bezahlt wurde und die Beigeladene nur durch einen Irrtum der Firma T. nochmals zur Zahlung dieses
Betrages veranlasst wurde. Ansonsten bleibt es bei der Feststellung, dass die Beigeladene im Wesentlichen die
Bestattungskosten getragen hat und somit auch Anspruchsbe-rechtigte für das Sterbegeld ist. Die Klägerin hat neben
der Zahlung der Rechnung über das Sarggebinde nur die separate Todesanzeige, die Kosten für einen Kranz sowie die
Kosten eines Essens für vier Personen im Gasthaus Pfalz in Zweibrücken mit insgesamt DM 1.118,70 bezahlt,
wohingegen die Beigeladene mehr als DM 8.000,- und - wie ausgeführt - die unabweisbaren Bestattungskosten ganz
getragen hat Nicht zu beanstanden ist, dass das SG offen gelassen hat, ob Grundlage der Rückforderung § 50 Abs. 1
Satz 1 oder § 50 Abs. 2 SGB X war, da in beiden Vorschriften § 45 SGB X entweder di-rekt nach Aufhebung des
Verwaltungsakts der Sterbegeldbewilligung oder gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB entsprechend anzuwenden ist. Im
letzteren Fall wäre die einfache Überweisung des Sterbegeldes am 16. Juli 1998 an die Klägerin ohne
Festsetzungsbescheid als der von der Be-klagten zunächst irrtümlich angenommenen Rechtslage entsprechende
Zahlung, also als schlichtes Verwaltungshandeln, zu bewerten. Den Ausführungen zu § 45 SGB X schließt sich der
Senat ebenfalls in vollem Umfang an.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beigeladenen waren keine Kosten zuzuer-kennen, da sie keinen
Sachantrag gestellt hat.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.