Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.05.2003
LSG Bwb: altersgrenze, alleinerziehende mutter, krankenschwester, rücknahme, berufsausbildung, familie, universität, geburt, arbeitslosigkeit, schwangerschaft
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 23.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mannheim S 5 KR 212/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 3904/02
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2002 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in bei-den Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 20. April 1998 bei der Beklagten Mit-glied in der
Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ist.
Die am 1960 geborene Klägerin besuchte, nachdem sie am 15. Juni 1974 die Hauptschule abge-schlossen hatte, ab
01. August 1974 die Berufsbildende Schule R. - Berufsfachschule - im Rah-men eines zweijährigen Bildungsgangs für
Hauswirtschaft/Sozialpflege. Dort erlangte sie am 24. Juni 1976 das dem Abschlusszeugnis der Realschule
gleichwertige Abschlusszeugnis. Nach einer zweijährigen Berufstätigkeit, darunter ein Jahr als Haushaltshilfe in einer
sechsköpfigen Familie, begann sie am 01. August 1978 eine Berufsausbildung zur Krankenschwester an der
Krankenpflegeschule am Städtischen Krankenhaus P., die sie am 31. Juli 1982 abschloss; sie erhielt die Erlaubnis,
die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung Krankenschwester auszu-üben. Diese Berufsausbildung hatte acht
Stunden pro Tag in Anspruch genommen. Als Kranken-schwester arbeitete die Klägerin zunächst nicht. Sie war seit
02. August 1982 arbeitslos. Sie hatte 1980 geheiratet; aus dieser Ehe gingen die am 1981 und 1983 geborenen Kinder
hervor. Im De-zember 1983 trennte sich die Klägerin von ihrem Ehemann und erzog die Kinder anschließend alleine.
1985 wurde die Ehe geschieden. Nach den Angaben der Klägerin erhielt sie von dem geschiedenen Ehemann für sich
selbst keinen und für die Kinder erst ab 1992 Unterhalt. Von November 1984 bis September 1987 bezog sie
Sozialhilfe. Ab 01. Oktober 1987 nahm sie an einer Umschulung zur Arbeitserzieherin an der Fachschule für
Arbeitserziehung im Berufsfort-bildungswerk H. teil, die durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) gefördert wurde. Nach
den Angaben der Klägerin hatte sie in ihrem Beruf als Krankenschwester einen Arbeitsplatz mit ge-regelten
Arbeitszeiten, den sie wegen der notwendigen Betreuung ihrer Kinder benötigte, nicht finden können. Diese
Umschulung verlangte den Besuch von sieben Schulstunden pro Tag. Die staatliche Abschlussprüfung als
Arbeitserzieherin bestand die Klägerin am 21. September 1989. Anschließend besuchte sie das Abendgymnasium in
H. und bestand dort am 15. Juni 1994 im Zweiten Bildungsweg das Abitur. Von Februar 1991 bis September 1997
arbeitete die Klägerin, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, auch als Krankenschwester in verschiedenen
Einrichtungen. Es handelte sich dabei um Teilzeittätigkeiten zu 50 vom Hundert (v.H.) bzw. zu 75 v.H., aber auch um
kurzzeitige Vollzeittätigkeiten. Von November 1997 bis März 1998 war die Klägerin wieder arbeitslos und bezog
Leistungen vom Arbeitsamt. Schon zum Winterseme-ster (WS) 1997/1998 bewarb sie sich um einen Studienplatz für
Medizin; einen solchen Studien-platz an der Universität H. erhielt sie erst zum Sommersemester (SS) 1998, wo sie
dann am 20. April 1998 das Studium aufnahm. Neben ihrem Studium ging sie ebenfalls verschiedenen
Teilzeitbeschäftigungen nach, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu verdienen. Im SS 2001 unterbracht sie ihr
Studium wegen der Belastung durch ihre Erwerbstätigkeiten. Bei Beginn des Studiums war die Klägerin freiwilliges
Mitglied der Beklagten.
Am 03. Februar 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage einer Meldung der Universität H. für das
SS 1998 die Aufnahme in die KVdS mit Wirkung ab April 1998. Mit Be-scheid vom 09. Februar 2000 lehnte die
Beklagte dies ab. Die Versicherungspflicht in der KVdS bestehe zeitlich nicht unbegrenzt, sondern nur bis zum
Abschluss des 14. Fachsemesters, läng-stens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Nach Vollendung des
30. Lebensjahres seien Studenten nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie
persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigten. Eine Verlängerung der Altersgrenze komme
nur in Betracht, wenn etwa zwischen dem 20. und dem 30. Lebensjahr sowie weiter bis zum Studienbeginn
Hinderungsgründe bestanden hätten, die bei objektiver Be-trachtungsweise für einen so späten Studienbeginn
ursächlich gewesen seien und somit das Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen könnten. In der Zeit vom 01.
Februar 1991 bis 30. Juli 1997 hätten bei der Klägerin mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen bestan-den;
Hinderungsgründe, die ursächlich die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigten, lägen nicht vor. Zur Begründung
des dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe das Abitur erst 1994 im Alter von 34 Jahren im
Zweiten Bildungsweg erreicht. Sie sei seit 1983 Alleinerziehende gewesen. Um ihre Familie vor der
Sozialhilfebedürftigkeit zu bewahren, habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, das Studium früher als im SS 1998
aufzunehmen. Es müsse ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) berücksichtigt werden. Als Unterhaltspflichtige und Alleinerziehende dürfe sie nicht benachtei-ligt werden. Dazu
verweise sie auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Mit Schreiben vom 11. Mai
2000 wies die Beklagte die Klägerin nochmals auf die Rechtslage hin. Bereits unmittelbar nach Beendigung ihrer
Berufsausbildung hätte die Klägerin durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme eines
Hochschulstudiums auf dem Zweiten Bildungsweg die persönliche Lebensplanung richtungsmäßig bestimmen können.
Nachträglich könne die mehrjährige Beschäftigung und die Geburt von zwei Kindern nicht als ursächlich für die späte
Studienaufnahme gewertet werden. Die Geburt eines oder mehrerer Kin-der hätte nur dann als Hinderungsgrund
anerkannt werden können, wenn ein Studium bereits vor Geburt der Kinder aufgenommen worden wäre. Zeiten der
Berufstätigkeit dürften nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zusätzlich als Hinderungszeiten anerkannt werden.
Auch danach hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht und machte erneut geltend, es müsse berücksich-tigt
werden, dass sie als Alleinerziehende die Arbeit aufgenommen habe, um Sozialhilfebedürf-tigkeit zu vermeiden. Der
Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule sei nur dann erlaubt gewesen, wenn damit keine
Sozialhilfebedürftigkeit verknüpft gewesen sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, bereits nach Abschluss der
Berufsausbildung zur Krankenschwester ihre Lebensplanung auf den Erwerb des Abiturs im Zweiten Bildungsweg
auszurichten, da bereits eine Tochter geboren gewesen sei und die zweite Schwangerschaft bestanden habe; ihr
Ehemann habe damals nicht den notwendigen Unterhalt für die Familie aufbringen können. Sie begehre eine
Beitragsentlastung durch die Mitgliedschaft in der KVdS mindestens bis zum 14. Fachsemester, um ihr
Vorankommen im Studium nicht zu erschweren. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der
Beklagten gebildeten Widerspruchsausschus-ses vom 10. August 2000).
Am 16. Januar 2002 beantragte die Klägerin die Rücknahme des Bescheids vom 09. Februar 2000 nach § 44 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Sie begehrte erneut die Aufnahme in die KVdS bis zum 14.
Fachsemester und die Rückerstattung der überzahlten Bei-träge seit dem SS 1998. Sie wies erneut darauf hin,
zwischen 1994 und 1998 erwerbstätig gewe-sen zu sein, um damit als Alleinerziehende den Familienunterhalt
bestreiten und Sozialhilfebe-dürftigkeit abwenden zu können. Mit Bescheid vom 31. Januar 2002 lehnte die Beklagte
die Rücknahme des Bescheids vom 09. Februar 2000 ab, weil dieser nicht rechtswidrig sei. Dagegen legte die
Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie bei der Krankenversicherung eine Gleichstel-lung mit den Mitstudenten
begehrte. Dabei müsse man auch berücksichtigen, dass das Studium einer Höherqualifizierung diene. Mit Sicherheit
werde ihr eine Berufstätigkeit bis zum derzeit geforderten 65. Lebensjahr als Medizinerin eher möglich sein als eine
solche als Krankenschwe-ster. Auch dieser Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten
ge-bildeten Widerspruchsausschusses vom 07. Mai 2002).
Bereits am 16. Januar 2002 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim, mit der sie die sofortige
Aufnahme in die KVdS verfolgte. Auf die in der Niederschrift der mündli-chen Verhandlung vom 17. September 2002
enthaltenen Angaben der Klägerin wird Bezug ge-nommen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer
Verwaltungsakten entgegen. Mit Urteil vom 17. September 2002 entschied das SG wie folgt: Unter Aufhebung des
Bescheids vom 31. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2002 wird die Beklagte unter
Verpflichtung zur Rücknahme des Bescheids vom 09. Februar 2000 und des Widerspruchsbe-scheids vom 10. August
2000 verurteilt, die Klägerin ab 20. April 1998, abgesehen vom SS 2001, bis längstens zum Ende des WS 2005/2006,
als Studentin in der Pflichtversicherung auf-zunehmen und überzahlte Beiträge zu erstatten. Das SG bejahte die
Voraussetzungen für die KVdS ab 20. April 1998, weil die Klägerin nach ihren glaubwürdigen Angaben, die auch die
Beklagte nicht bestreite, aus schwerwiegenden persönlichen Gründen objektiv gehindert gewe-sen sei, das Abitur
früher zu erwerben oder ihr Medizinstudium früher zu beginnen. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
Klägerin mit der Erziehung und Betreuung ihrer noch minderjährigen Kinder in besonderer Weise belastet gewesen sei.
Damit bestehe auch ein An-spruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrags der von der Klägerin entrichteten
freiwilligen Beiträge zu den Beiträgen zur KVdS. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des der Be-klagten
gegen Empfangsbekenntnis am 07. Oktober 2002 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 09. Oktober 2002 mit Fernkopie Berufung beim Lan-dessozialgericht (LSG)
eingelegt. Sie trägt vor, das SG habe die "Hinderungsgründe" zu großzü-gig ausgelegt und bei seiner
Entscheidungsfindung offensichtlich das Urteil des Bundessozialge-richts (BSG) vom 30. September 1992 (12 RK
92/92) außer Acht gelassen. Die Entscheidung des SG stehe nicht im Einklang mit der Missbrauchsabwehr der
KVdS, wozu auch auf das weite-re Urteil des BSG vom 30. September 1992 (12 RK 40/91) verwiesen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die von der Beklagten angeführten BSG-
Urteile beträfen ihre Situation nicht. Das SG habe zutreffend ihren Lebenslauf berücksichtigt. Miss-brauch der KVdS
könne ihr nicht vorgehalten werden. Im Übrigen wird auf die Darlegungen der Klägerin im Schreiben vom 30.
November 2002 und die dazu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil oh-ne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Be-rufung der
Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet. Denn entgegen der Ansicht
der Klägerin, der sich das SG angeschlossen hat, ist der ursprünglich unanfechtbar gewordene Bescheid der
Beklagten vom 09. Februar 2000 recht-mäßig, also nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X, weshalb die Beklagte
zutreffend auch mit dem Bescheid vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2002
die Rücknahme des Bescheids vom 09. Februar 2000 abgelehnt hat. Die Klägerin ist nicht mit der Aufnahme ihres
Medizinstudiums an der Universität Heidelberg am 20. April 1998 Pflichtmitglied in der KVdS geworden. Mithin hat sie
auch keinen Anspruch auf Beitragserstat-tung hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen den tatsächlich gezahlten
freiwilligen Beiträgen und den Pflichtbeiträgen zur KVdS.
Für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdS gilt § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, der bestimmt: Versiche-rungspflichtig sind
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen einge-schrieben sind bis zum Abschluss des
14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14.
Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der
Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer
Aus-bildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit
rechtfertigen.
Hier hat die Klägerin das Medizinstudium im SS 1998 aufgenommen, als sie die Altersgrenze des 30. Lebensjahres
schon bei weitem überschritten hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, kommt bei
einem solchen Sachverhalt die Versicherungspflicht in der KVdS nur in Betracht, wenn zwischen dem Abitur und der
Altersgrenze von 30 Jahren sowie weiter bis zum Beginn des Studiums Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
vorgelegen haben, die für einen so späten Studienbeginn ursächlich waren und damit das Überschreiten der
Altersgrenze rechtfertigen (BSG SozR 3-2500 § 5 Nrn. 5 und 8). Bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs wie die
Klägerin, die von September 1989 bis Juni 1994 das Abendgymnasium besucht und dort am 15. Juni 1994 das Abitur
abgelegt hat, die diesen Zweiten Bildungsweg so spät beschritten haben, dass sie erst nach Vollendung des 30.
Lebensjahres mit dem Studium beginnen konnten, ist die Überschreitung der Altersgrenze in der Regel nicht mehr im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V gerechtfertigt. Bei solchen Studenten kommt wegen des
Ausnahmecharakters des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V und weil der Altersbereich zwi-schen 19 und 30 Jahren,
für den die KVdS vorgesehen ist, vollkommen verlassen wird, eine Ver-sicherungspflicht grundsätzlich nicht in
Betracht. Bei einem Nebeneinander von Hinderungs- und Nicht-Hinderungszeiten ist die Altersgrenze von 30 Jahren
nicht ohne weiteres um die Zahl von Semestern hinauszuschieben, in der Hinderungsgründe vorgelegen haben, weil
dann die er-forderliche Ursächlichkeit des Hinderungsgrundes für den späten Studienbeginn nicht geprüft, sondern als
gegeben unterstellt würde. Danach sind Studenten mit Studienbeginn nach Vollen-dung des 30. Lebensjahres in der
KVdS nur dann versicherungspflichtig, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des 20. Lebensjahres
und dem Beginn des Zweiten Bil-dungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem
Studienbeginn im Wesentlichen durchgehend Hinderungsgründe vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994
- 12 RK 71/93 - m.w.N.). Die im Gesetz erwähnten "familiären sowie persönlichen Grün-de", die die Überschreitung der
Altersgrenze rechtfertigen können, sind einschränkend aufzufas-sen; andernfalls würde, weil Gründe dieser Art im
weiteren Sinne für jedes Hinausschieben oder Unterbrechen des Studiums angeführt werden können, die Einführung
der Altersgrenze nicht hinreichend beachtet. In der Gesetzesbegründung werden als persönliche oder familiäre Gründe
beispielsweise Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zu einer gewählten Ausbildung im
Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstver-pflichtung als Soldat oder
Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres,
Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S.
159 zu § 5). Die familiä-ren oder persönlichen Gründe müssen im Allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht
sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungs-weise die Aufnahme
des Studiums oder seinen Abschluss verhindern oder als unzumutbar er-scheinen lassen. Das Studium
aufzuschieben, weil dies als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (BSG SozR 3-2500
§ 5 Nr. 4). Zeiten der Berufstätigkeit, sofern sie nicht Voraussetzung für den Zweiten Bildungsweg sind, sind
grundsätzlich nicht als beachtli-che Hinderungszeiten anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, a.a.O., m.w.N.).
Hier vermag der Senat nicht festzustellen, dass bei der Klägerin zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres, also
1980, und dem Beginn des Zweiten Bildungswegs im September 1987 sowie zwischen dem am 15. Juni 1994 im
Zweiten Bildungsweg erlangten Abitur und der Auf-nahme des Studiums im April 1998, also über einen Zeitraum von
insgesamt 13 Jahren, im We-sentlichen durchgehend solche beachtlichen Hinderungsgründe vorgelegen haben. Dabei
berück-sichtigt der Senat, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge nach dem Realschulabschluss am 24. Juni 1976
zwei Jahre berufstätig war. Bereits aufgrund dieser zweijährigen Berufstätigkeit hatte sie nach ihrem eigenen
Vorbringen und der vorgelegten Information über das Abendgym-nasium Heidelberg die Voraussetzungen zum
Beschreiten des Zweiten Bildungswegs erlangt. Die Klägerin hätte mithin nach Vollendung des 18. Lebensjahres
bereits spätestens mit 20 Jahren tatsächlich den Zweiten Bildungsweg beschreiten können. Die über das 20.
Lebensjahr hinaus noch bis zum 31. Juli 1982 dauernde Ausbildung zur Krankenschwester sowie die von Oktober
1987 bis September 1989 dauernde weitere Ausbildung zur Arbeitserzieherin, die nicht erforder-lich waren, um den
Zweiten Bildungsweg zu beginnen, sind somit nicht als beachtliche Hinde-rungsgründe anzuerkennen, zumal das
Vorhandensein von Kindern und später der Umstand, dass sie Alleinerziehende war, sie nicht an der Durchführung
dieser Ausbildungen gehindert haben. Schon im Hinblick auf diese Nicht-Hinderungszeiten von vier Jahren vermag
nicht bejaht zu werden, dass in der maßgebenden Zeit seit 1980 im Wesentlichen durchgehend beachtliche Hin-
derungszeiten vorgelegen haben, die dafür ursächlich gewesen sind, dass die Klägerin ihr Studi-um erst weit nach
Erreichen des 30. Lebensjahres begonnen hat. Darauf, ob die Zeit der Ar-beitslosigkeit seit 02. August 1982, die Zeit
des Sozialhilfebezugs von 1984 bis 1987 sowie die Zeit der Erwerbstätigkeit von Juni 1994 bis September 1997, um
als alleinerziehende Mutter Sozialhilfebedürftigkeit abzuwenden, mit der anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit bis
März 1998 als beachtliche Hinderungszeiten ganz oder teilweise anerkannt werden könnten, kommt es nicht an. Denn
selbst bei Bejahung von beachtlichen Hinderungszeiten, also bei der Annahme, dass das Hinausschieben des
Beschreitens des Zweiten Bildungsweges bzw. später das Hinaus-zögern der Aufnahme des Studiums im Hinblick auf
die finanzielle Situation der Klägerin nicht lediglich zweckmäßig oder sinnvoll war, kann bereits die o.g. Nicht-
Hinderungszeit von vier Jahren nicht lediglich als unwesentlich angesehen werden; das BSG hat dies schon bei einem
Zeitraum von drei Jahren verneint (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, a.a.O.).
Danach war das sozialgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.