Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2010
LSG Bwb: rücknahme der klage, hauptsache, versorgung, berufungsschrift, psychiatrie, verfahrenskosten, klageänderung, facharzt, vertreter, anerkennung
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 20.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 5 KA 2810/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 352/09
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 5 KA 352/09 erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die
diese selbst tragen.
Der Streitwert wird (unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom
16.3.2005 (S 5 KA 532/05 W-A) für beide Rechtszüge auf 99.746,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten stritten ursprünglich darüber, ob der Kläger als Facharzt für Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung
Psychotherapie zur vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen mit
Vertragsarztsitz St., Planungsbereich Stadtkreis St., zuzulassen war; nachdem der Kläger eine entsprechende
Zulassung erhalten hatte, wird der Rechtsstreit als so genannter "Erledigungsfeststellungsstreit" fortgeführt.
Der 1961 geborene Kläger wurde am 1.7.1992 als Arzt approbiert. Mit Urkunde vom 24.7.1997 verlieh ihm die
Landesärztekammer Baden-Württemberg die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie. Seit dem 22.1.2002 verfügt
der Kläger über die Anerkennung im Bereich "Psychotherapie" und seit dem 18.11.2002 auch im Bereich
"Psychoanalyse". Er ist seit dem 22.10.1997 im Arztregister der Beigeladenen Nr. 1 eingetragen.
Am 17.7.2002 beantragte der Kläger beim Zulassungsausschuss für Ärzte im Bezirk der Beigeladenen Nr. 1 (ZA), ihn
zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung für ausschließlich psychotherapeutische Leistungen
mit Vertragsarztsitz im Planungsbereich Stadtkreis St. zuzulassen; der Mindestversorgungsanteil von 40 v. H. für
psychotherapeutisch tätige Ärzte sei noch nicht ausgeschöpft und es bestehe ein besonderer Versorgungsbedarf.
Der ZA führte Ermittlungen durch und lehnte sodann den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 12.3.2003 (Beschluss
vom 11.12.2002) ab. Im Planungsbereich Stadtkreis St. bestünden Zulassungsbeschränkungen für
Psychotherapeuten wegen Überversorgung; die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung nach
den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BPIRÄ) seien nicht erfüllt. Der für ärztliche und nichtärztliche
Psychotherapeuten vorzuhaltende Versorgungsanteil von jeweils 40 % sei zwar nicht ausgeschöpft, jedoch verfüge
der Kläger nicht über eine Anerkennung als Facharzt für psychotherapeutische Medizin.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers stellte der Beklagte weitere Ermittlungen an und hob den
Bescheid des ZA sodann mit Bescheid vom 22.3.2004 (Beschluss vom 17.12.2003) aus verfahrensrechtlichen
Gründen auf; der Zulassungsantrag des Klägers wurde erneut abgelehnt.
Am 4.5.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart, die das Sozialgericht mit Urteil vom 27.1.2005
abwies. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung als Facharzt für Psychiatrie zur Erbringung ausschließlich psychotherapeutischer Leistungen bzw. auf
Neubescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 12.03.2003.
Auf das ihm am 1.2.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.3.2005 Berufung eingelegt (Verfahren L 5 KA 846/05).
In der Berufungsschrift sind die Beigeladene Nr. 1 als Beklagte und das Urteil des Sozialgerichts vom 1.2.2005 mit
Datum und Aktenzeichen bezeichnet. Der Berufungsschrift war außerdem das angefochtene Urteil des Sozialgerichts
in Kopie beigefügt. Insoweit hat der Beklagte geltend gemacht, die Berufung sei unzulässig. Sie habe sich
(ursprünglich) gegen die Beigeladene Nr. 1 und nicht gegen ihn als (als richtigen Beklagten) gerichtet. Bei einem
etwaigen Beteiligtenwechsel wäre die Berufungsfrist versäumt. Der Kläger hat hierzu eingewandt, in der
Berufungsschrift sei die Beigeladene Nr. 1 nur versehentlich als Beklagte bezeichnet worden. Dies müsse
unschädlich sein, da der Berufungsschrift das angefochtene Urteil (mit der richtigen Beklagtenbezeichnung) beigefügt
und damit klar erkennbar gewesen sei, gegen wen sich die Berufung richten solle.
Im Hinblick auf ein beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 5 KA 8173/04 anhängiges Parallelverfahren, das als
Musterverfahren durchgeführt werden sollte, beantragten Kläger und Beklagter das Ruhen des Verfahrens. Mit
Beschluss vom 13.7.2005 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach zwischenzeitlichem Wiederanruf des
Verfahrens durch den Beklagten wurde mit Beschluss vom 14.9.2006 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 20.1.2009 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen; es wird unter dem Aktenzeichen L 5 KA 352/09
fortgeführt. Im genannten Musterverfahren sei auf das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts zunächst die (die
Berufung der Klägerin des Musterverfahrens zurückweisende) Senatsentscheidung vom 15.3.2006 (- L 5 KA 2537/05 -
) ergangen. Das BSG habe die Urteile des Sozialgerichts und des Senats im Revisionsverfahren durch Urteil vom
5.11.2008 (- B 6 KA 13/07 R -) aber aufgehoben und der Revision stattgegeben; der Beklagte möge nunmehr ein
Anerkenntnis abgeben. Der Beklagte hat dies abgelehnt; der Kläger möge die Klage zurücknehmen.
Mit Beschluss vom 19.2.2009 hat der ZA dem Kläger im Hinblick auf das genannte Revisionsurteil des BSG (Urt. v.
5.11.2008, a. a. O.) eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung für eine
ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit mit Vertragsarztsitz in St.-F. (Planungsbereich Stadtkreis St.) erteilt;
der ZA sei auf Grund des genannten BSG-Urteils gehalten, auch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie für
eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit zuzulassen. Dem Kläger wurde durch weiteren Beschluss des ZA
vom 19.2.2009 die Verlegung des Vertragsarztsitzes nach St.-Z. (ebenfalls Planungsbereich Stadtkreis St.)
genehmigt. Die genannten Beschlüsse sind bestandskräftig (Schreiben des Beklagten vom 30.4.2009).
Der Kläger kündigte zunächst an, das Berufungsverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines
Amtshaftungsprozesses fortführen zu wollen und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag zu
stellen.
Mit (u.a. dem Beklagten per Fax übermittelten) Verfügungen vom 12. und 13.10.2010 hat der Berichterstatter des
Senats auf Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines berechtigten Interesses i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und damit auf Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
hingewiesen. In der Verfügung vom 12.10.2010 sind die Beteiligten (unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v.
3.7.2006, - 7 B 18/06 -; NK-VwGO/Neumann, § 161 Rdnr. 113 ff.) außerdem darauf hingewiesen worden, es komme in
Betracht, den Rechtsstreit durch den Kläger (einseitig) für erledigt zu erklären. Würde sich der Beklagte einer
Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließen, komme ein Erledigungsfeststellungsstreit in Betracht. Zwar führe
die einseitige Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren – anders als im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren – an sich zur Beendigung des Rechtsstreits. Das werde jedoch in Verfahren der vorliegenden Art, in denen
gem. § 197a SGG das Kostenrecht der VwGO gilt, anders sein. Die einseitige Erledigungserklärung wäre dann als
Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, zu behandeln. Würde der Kläger
für erledigt erklären und dem der Beklagte widersprechen, wäre nur zu prüfen, ob sich das Verpflichtungsbegehren des
Klägers mit der Erteilung der begehrten Zulassung im Rechtssinne erledigt hätte. Dann wäre der Eintritt der Erledigung
festzustellen mit der Folge, dass dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen wären, da die (jetzt auf Feststellung der
Erledigung gerichtete) Klage Erfolg hätte. Die "Umstellung" auf den Erledigungsfeststellungsstreit wäre wohl auch im
Berufungsverfahren (sogar im Revisionsverfahren) zulässig. Es werde angeregt, den Rechtsstreit (durch die
Hauptbeteiligten, Kläger und Beklagter) übereinstimmend für erledigt erklären. Der Senat müsste dann gem. § 161
Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 197a SGG) nach billigem Ermessen über die Kosten entscheiden. Dabei wäre der bisherige
Verfahrensgang zu berücksichtigen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu sowohl schriftsätzlich wie in der mündlichen Verhandlung des Senats vom
20.10.2010 Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert und auch an der mündlichen Verhandlung des
Senats vom 20.10.2010 nicht teilgenommen; er hat der an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Vertreterin der
Beigeladenen Nr. 1 eine Vertretungsvollmacht für die Abgabe von Prozesserklärungen ebenfalls nicht erteilt.
Der Kläger trägt (abschließend) vor, die Fortsetzungsfeststellungsklage werde nicht weiter verfolgt. Nunmehr werde
die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, da der Beklagte ersichtlich nicht
gewillt sei, eine Erledigungserklärung abzugeben. Seit der Zulassung durch Beschluss des ZA vom 19.2.2009 nehme
er ausschließlich mit psychotherapeutischen Leistungen an der vertragsärztlichen Versorgung im Planungsbereich
Stadtkreis St. teil.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.1.2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.3.2004 (Beschluss
vom 17.12.2003) aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Beklagte hat den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, vielmehr darauf beharrt, der Kläger möge die Klage,
nachdem er die begehrte Zulassung erhalten habe, zurücknehmen. Der vorliegende Sachverhalt sei mit der
Fallgestaltung, die der Revisionsentscheidung des BSG vom 5.11.2008 (- B 6 KA 13/07 R -) zugrunde gelegen habe,
nicht vergleichbar, da die Klägerin dieses Verfahrens Fachärztin für Psychiatrie und (auch) für psychotherapeutische
Medizin gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
sowie die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat ist an einer Entscheidung nicht deswegen gehindert, weil der Beklagte einen Vertreter zur mündlichen
Verhandlung vom 20.10.2010 nicht entsandt hat. Der Beklagte ist ordnungsgemäß geladen worden und ihm (seinem
Vertreter bzw. seiner Geschäftsstelle) sind alle Verfügungen, namentlich die Verfügungen des Berichterstatters des
Senats vom 12. und 13.10.2010 mit den darin enthaltenen rechtlichen Hinweisen zugegangen. Der Beklagte hatte
Gelegenheit (wie die anderen Beteiligten), hierzu in vorbereitenden Schriftsätzen Stellung zu nehmen oder in der
mündlichen Verhandlung des Senats vorzutragen. Wenn er von alledem absieht, insbesondere auch einen Vertreter
zur mündlichen Verhandlung nicht entsendet und der Vertreterin der Beigeladenen Nr. 1 Vertretungsvollmacht nicht
erteilt, geht dies zu seinen Lasten und kann den Senat nicht an der Urteilsfällung hindern.
II. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere ist unschädlich, dass der Kläger in der Berufungsschrift die Beigeladene Nr. 1 als Berufungsgegnerin
bezeichnet hatte. Dabei handelt es sich um eine versehentliche und aus den Umständen der Rechtsmitteleinlegung
ohne Weiteres erkennbare Falschbezeichnung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG), nachdem das angefochtene Urteil in
der Berufungsschrift zutreffend benannt und diese außerdem in Abschrift beigefügt worden war; außerdem war der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten (Berufungsausschuss) angegeben worden.
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte sich der
Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, ist Streitgegenstand (nur noch) die Feststellung der
Erledigung. Dieses Begehren hat Erfolg, da sich der Rechtsstreit erledigt hat.
1.) Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht mehr der vom Kläger ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf
Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit ausschließlich psychotherapeutischen Leistungen
im Planungsbereich Stadtkreis St ... Den auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer solchen Zulassung
gerichteten Sachantrag verfolgt der Kläger nicht weiter und er will auch nicht im Wege der
Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die gerichtliche Feststellung herbeiführen, dass ihm
(bis zum Erledigungseintritt) ein Zulassungsanspruch zugestanden habe und ihm die Zulassung vom Beklagten zu
Unrecht versagt worden sei (zur Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung eines
Verpflichtungsbegehrens etwa Hk-SGG/Bolay § 131 Rdnr. 13; NK-VwGO/Wolff § 113 Rdnr. 303 ff. jeweils mit Nachw.
zur Rspr. des BSG und des BVerwG; vgl. auch BSG, Urt. v. 2.9.2009, - B 6 KA 44/08 R -). Der Kläger hat den
Rechtsstreit vielmehr in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem ihm der ZA mit Beschluss vom 19.2.2009 die
beantragte Zulassung erteilt und damit sein Begehren erfüllt hat. Auch wenn er eine (ausdrückliche)
Erledigungserklärung nicht abgegeben hat, kommt dies (schlüssig) in dem Klagantrag zum Ausdruck, den er in der
mündlichen Verhandlung des Senats vom 20.10.2010 gestellt hat. Denn der Kläger begehrt nunmehr die gerichtliche
Feststellung, dass Erledigung eingetreten sei. Zur Begründung dieses Antrags führt er die Weigerung des Beklagten
zur Abgabe einer Erledigungserklärung an, weswegen die Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende
Erledigungserklärung der (Haupt-)Beteiligten gem. § 197a SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO nicht möglich ist. Der
Kläger ist damit – den rechtlichen Hinweisen des Berichterstatters des Senats in der Verfügung vom 12.10.2010
Rechnung tragend – zum so genannten Erledigungsfeststellungsstreit (dazu sogleich im Folgenden) übergegangen.
Darin liegt für ihn der einzige Weg, die Klageabweisung zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.5.1995, - BVerwG 4
B 247.94 -). Deswegen bräuchte er einen entsprechenden Feststellungsantrag auch nicht einmal zu formulieren (NK-
VwGO/Neumann § 161 Rdnr. 177).
2.) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers führt bei Verfahren, bei denen gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG
Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden und für die die (kostenrechtlichen)
Vorschriften der §§ 154 bis 162 VwGO gelten, nicht zur Verfahrensbeendigung. Insbesondere kann die einseitige
Erledigungserklärung nicht als Klag- bzw. Rechtsmittelrücknahme angesehen werden. Das wäre im Hinblick auf die
Bestimmung des § 155 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten trägt, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder
einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, nicht angemessen. Diese Vorschrift ist gem. § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG
anzuwenden, da die Rücknahme des Rechtsbehelfs abweichend von der Regelung des § 102 Satz 2 SGG bei
kostenpflichtigen Verfahren nicht zur Erledigung der Hauptsache führt (vgl. etwa Meyer-Ladewig, SGG § 197a Rdnr.
25). Der Kläger, der mit der Erledigungserklärung auf ein erledigendes Ereignis reagiert, will nicht die ihn zwingend und
allein belastende Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO auslösen, sondern den Weg für eine Entscheidung des
Gerichts nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 197a SGG) öffnen. Nach dieser Vorschrift entscheidet
das Gericht - vorausgesetzt, der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers an – nach billigem
Ermessen über die Tragung der Verfahrenskosten, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.
Nach Auffassung des Senats ist die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in sozialgerichtlichen Verfahren, die
dem Anwendungsbereich des § 197a SGG unterfallen, also kostenpflichtig sind, nach den hierfür in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen zu behandeln (in diese Richtung weisend
auch BSG, Urt. v. 29.12.2005, - B 7a AL 192/05 B -). Das folgt schon daraus, dass gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG
die diesen Rechtsgrundsätzen zugrunde liegenden kostenrechtlichen Vorschriften der VwGO, namentlich auch § 161
Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind. Außerdem tritt in der bereits erwähnten Vorschrift des § 197a Abs. 1
Satz 2 VwGO, wonach die Klagrücknahme abweichend von § 102 Satz 2 SGG nicht zur Erledigung der Hauptsache
führen soll, hervor, dass das Gesetz die kostenpflichtigen Verfahren insgesamt den einschlägigen kostenrechtlichen
Maßgaben des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts unterwerfen will.
Im Verwaltungsprozessrecht hat sich die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zu einem eigenständigen
Prozessrechtsinstitut entwickelt. Es trägt vor allem den berechtigten (Kosten )Interessen des Klägers Rechnung. Hat
der Kläger eine zunächst erfolgsversprechende Klage erhoben und wird dieser im Nachhinein durch ein erledigendes
Ereignis die Grundlage entzogen und verhindert der Beklagte außerdem durch die Weigerung, ebenfalls eine
Erledigungserklärung abzugeben, eine Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, bliebe dem Kläger nur die
Rücknahme der Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO oder die Abweisung der Klage mangels
fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig mit der ihn ebenfalls treffenden Kostenfolge des § 154
Abs. 1 VwGO. Im Hinblick darauf verändert die einseitige Erledigungserklärung den Streitgegenstand des Verfahrens.
An die Stelle des bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit um die Behauptung des Klägers, seinem
Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen (vgl. nur etwa BVerwG, Urt. v.
17.2.1993, - 11 C 17/92 -, oder Urt. v. 31.10.1990, - 4 C 7/98 -; NK-VwGO/Neumann § 161 Rdnr. 119 - so genannter
Erledigungsfeststellungsstreit). Trifft dies zu, obsiegt der Kläger und es ergeht ein entsprechendes Feststellungsurteil;
der Beklagte muss als unterlegener Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten tragen. Ist Erledigung nicht
eingetreten, obsiegt der Beklagte und die Klage wird abgewiesen; dann muss der Kläger als unterlegener Teil gem. §
154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten tragen. Der Erledigungsfeststellungsstreit wird im Rahmen einer
Feststellungsklage nach § 43 VwGO - bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG -
ausgetragen. Ein berechtigtes Interesse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) an der begehrten Feststellung braucht der Kläger
indessen nicht darzulegen. Es folgt schon aus seiner prozessualen bzw. kostenrechtlichen Situation, nachdem er nur
durch den Feststellungsantrag die Belastung mit den Verfahrenskosten vermeiden kann (vgl. auch NK-
VwGO/Neumann § 161 Rdnr. 120).
Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ist ohne weiteres zulässig.
Allerdings liegt darin eine Klageänderung i. S. d. § 99 Abs. 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG
sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung
des Klagegrundes statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine
andere Leistung verlangt wird. Der Übergang zum Erledigungsfeststellungsstreit ändert aber den Klagegrund; der dem
Feststellungsantrag des Klägers zugrunde liegende Sachverhalt ist jetzt der (neu eingetretene)
Erledigungssachverhalt (in diesem Sinne auch NK-VwGO/Neumann § 161 Rdnr. 123,192,194; anders offenbar NK-
VwGO/Schmid § 91 Rdnr. 16 unter Hinweis auf § 264 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 173 VwGO). Die Klageänderung ist aber
(und sei es als Klageänderung eigener Art - etwa BVerwG, Urt. v. 25.4.1989, - 9 C 61/88 -) privilegiert zulässig. Weder
ist die Einwilligung der anderen Beteiligten noch Sachdienlichkeit gem. § 99 Abs. 1 SGG notwendig. (vgl. auch etwa
BVerwG, Urt. v. 12.4.2001, - 2 C 16/00 - und Urt. v. 22.1.1998, - BVerwG 2 C 4.97 -, wonach die Einschränkungen
des § 143 VwGO (keine Klageänderung im Revisionsverfahren) und des 91 VwGO - entsprechend §§ 168 Satz 1, 99
Abs. 1 SGG - nicht gelten). Der Kläger kann auch im Berufungsverfahren (und im Revisionsverfahren) die Hauptsache
für erledigt erklären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993, - BVerwG 8 C 40.91 - sowie Urt. vom 12.4.2001, - 2 C 16/00 ).
3.) Davon ausgehend ist hier die Erledigung des gesamten Verfahrens festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.2001, -
2 C 16/00 -). Da weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Beteiligten gehören, das
Verfahren daher dem Anwendungsbereich des § 197a SGG und damit dem Kostenrecht der §§ 154 bis 161 VwGO
unterliegt, ist die mangels Erledigungserklärung des Beklagten einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers
als Erledigungsfeststellungsantrag im vorstehend beschriebenen Sinne anzusehen; demzufolge hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung des Senats vom 20.10.2010 auch zu Recht die gerichtliche Feststellung der Erledigung
beantragt.
Der Senat kann offen lassen, ob die Erledigung nicht festgestellt werden darf, wenn die ursprüngliche Klage oder hier
die Berufung unzulässig war (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 25.4.1989, - 9 C 61/88 -, und Urt. v. 31.10.1990, -
BVerwG 4 C 7.88 - sowie v. 12.4.2001, - 2 C 16/00). Denn die Klage und auch die Berufung des Klägers waren
zulässig. Die gegen die Zulässigkeit der Berufung erhobenen Einwendungen des Beklagten sind - wie eingangs
dargelegt - nicht berechtigt.
Der Rechtsstreit hat sich insgesamt in der Hauptsache erledigt. Voraussetzung hierfür ist allgemein, dass der Kläger
infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg
weiterverfolgen kann, diesem vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist. Es muss eine Situation
eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Klaganspruch erübrigt oder ausschließt, namentlich weil das
Rechtsschutzziel des Klägers bereits außerhalb des Prozesses erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden
kann.
Der Kläger hat ursprünglich eine Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben. Sie richtete sich auf die
Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der im Verwaltungsverfahren beantragten Zulassung zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung mit ausschließlich psychotherapeutischen Leistungen im Planungsbereich Stadtkreis
St ... Dieses Begehren hat sich dadurch im Rechtssinne erledigt, dass der ZA (anstelle der Beklagten) dem Kläger mit
Beschluss vom 19.2.2009 die beantragte Zulassung erteilt und damit den geltend gemachten Anspruch erfüllt hat. Mit
dem Ergehen des beantragten Verwaltungsakts ist das Verpflichtungsbegehren erledigt (vgl. BSG, Urt. v. 2.9.2009, -
B 6 KA 44/04 R -; Urt. v. 10.7.1996, - 3 RK 27/95 -; NK-VwGO/Wolff, § 113 Rdnr. 306 m. w. N.). Es hat nunmehr
keine Grundlage mehr und ist gegenstandslos geworden; an der weiteren Verfolgung der Verpflichtungsklage hat der
Kläger kein Rechtsschutzinteresse, weil er sein Rechtsschutzziel mit der Zulassung erreicht hat. Für die Feststellung,
dass sich die Hauptsache erledigt hat, ist es ohne Bedeutung, ob die Klage ursprünglich begründet war; der Senat
braucht dies daher nicht zu klären. Der Beklagte hat insbesondere kein nach den Maßstäben des § 131 Abs. 1 Satz 3
SGG berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Prüfung, ob der mit der Klage verfolgte Anspruch bestanden hat;
hierfür ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.3.1981, - BVerwG 8 C 85.80 -).
III. Der Senat hat damit festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt hat. Wegen
der Erledigung des Rechtsstreits ist das Urteil des Sozialgerichts vom 27.1.2005 (- S 5 KA 2810/04 -) wirkungslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht
der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen
aufzuerlegen; diese haben (mit Ausnahme der Beigeladenen Nr. 1 im sozialgerichtlichen Verfahren) Sachanträge nicht
gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen. Insgesamt ist es danach billig, den Beklagten mit
außergerichtlichen Kosten Beigeladener nicht zu belasten.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht § 160 Abs. 2 SGG.
Die Festsetzung des Streitwerts (für beide Rechtszüge) beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. IX 16.4 des
Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit). Der Senat hält es hier nicht für angemessen, den Streitwert nur auf
den Betrag der Kosten festzusetzen, die bis zur Erledigungserklärung entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v.
3.7.2006, - 7 B 18.06 -). Auch wenn der Kläger nunmehr nur noch die Feststellung der Erledigung begehrt - er freilich
sein Sachbegehren hilfsweise aufrecht erhalten hat (NK-VwGO/Neumann § 161 Rdnr. 127) - ist im Hinblick auf das
Vorbringen des Beklagten im Kern unverändert streitig geblieben, ob der Kläger zur vertragsärztlichen Versorgung mit
ausschließlich psychotherapeutischen Leistungen zuzulassen war. Der Beklagte hat insbesondere nachdrücklich die
Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit der der Revisionsentscheidung des BSG vom 5.11.2008 (- B 6 KA 13/07
R -) zugrunde liegenden Fallgestaltung in Abrede gestellt. Damit ist für die Streitwertfestsetzung der Gewinn (Umsatz
abzüglich Praxiskosten), den der die Zulassung erstrebende Vertragsarzt in einem Zeitraum von drei Jahren erzielen
kann, maßgeblich. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einem Jahresgewinn von 33.248,80 EUR aus. Der
Streitwert ist damit auf 99.746,40 EUR festzusetzen. Der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts vom
16.3.2005 (S 5 KA 532/05 W-A) - dem im Hinblick auf die ältere Rechtsprechung des BSG noch ein Zeitraum von 5
Jahren zugrunde lag - wird entsprechend abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).