Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.11.2010

LSG Bwb: aufschiebende wirkung, versorgung, schiedsspruch, befangenheit, hauptsache, schiedsverfahren, rechtsschutzinteresse, zwangsvollstreckung, öffentlich, gewalt

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 12.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 10 KA 5320/10 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 4293/10 ER-B
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart von 27.8.2010 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, auch soweit sich dieses erledigt hat.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes gestellten Anträge.
Die Beteiligten befanden sich in einem Schiedsverfahren zum Abschluss eines Vertrages zur hausarztzentrierten
Versorgung nach § 73b Abs. 4 SGB V. Durch das Bundesversicherungsamt war Dr. E., Vorsitzender Richter am
Bundessozialgericht (VRiBSG) a.D., als Schiedsperson bestimmt worden. Während der mündlichen Verhandlung im
Schiedsverfahren am 18.08.2010 haben die Antragstellerinnen VRiBSG a.D. Dr. E. wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Dieser hat das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.
Am 25.08.2010 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragt, 1. den Antrag, die
Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b
Abs. 4 Satz 1 SGB V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären, 2. der Schiedsperson
bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, auf der Grundlage der Schiedsverhandlung
vom 18.08.2010 einen Schiedsspruch betreffend eines Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten
Versorgung gem. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zu fällen, 3. hilfsweise für den Fall des Erlasses des Schiedsspruchs
aufgrund der Verhandlung vom 18.08.2010 die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch aufgrund der
Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 in Stuttgart zur Durchführung eines Vertrages betreffend der hausarztzentrierten
Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen
auszusetzen.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 27.08.2010 abgelehnt. Hiergegen haben die Antragstellerinnen am
10.09.2010 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung den Anträgen vom 25.08.2010 stattzugeben.
Am 13.09.2010 ist der Schiedsspruch ergangen.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2010 haben die Antragstellerinnen daraufhin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der
noch zu erhebenden Klage gegen den Schiedsspruch vom 13.9.2010 betreffend die Festsetzung eines Vertrages zur
hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 1, 4 SGB V einstweilen, mindestens jedoch bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen; 2. den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur
Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 1, 4, Satz 1 SGB V, VRiBSG a.D. Dr. E., wegen
der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären. Hierzu haben sie ausgeführt, der in erster
Instanz gestellte und im Beschwerdeverfahren zunächst weiterverfolgte dortige Antrag zu 2. sowie der Hilfsantrag
würden wegen des Erlasses des Schiedsspruchs nicht mehr aufrechterhalten. Zur Vermeidung von Kostennachteilen
würden sie nicht zurückgenommen. Vielmehr werde der ursprünglich gestellte Antrag zu 2. für erledigt erklärt und der
Antrag gestellt, die Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen. Die Antragsgegner haben sich der Erledigungserklärung
angeschlossen und beantragt, die Kosten den Antragstellerinnen aufzuerlegen.
Mit Beschlüssen vom 28.9.2010 hat der Senat den Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der noch
zu erhebenden Klage gegen den Schiedsspruch vom 13.9.2010 betreffend die Festsetzung eines Vertrags zur
hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 1, 4 SGB V einstweilen, mindestens jedoch bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, vom vorliegenden Verfahren abgetrennt, weil dies im
Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des Landessozialgerichts zweckmäßig war und ihn an das zuständige
Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.8.2010, soweit der dortige Antrag zu 1 abgelehnt wurde,
aufzuheben und den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer
hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 1, 4, Satz 1 SGB V, VRiBSG a.D., Dr. E., wegen der Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären;
die Kosten - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags - den Antragsgegnern aufzuerlegen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags - den
Antragstellerinnen aufzuerlegen.
Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. 1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Antragstellerinnen ist statthaft; sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Sie ist auch im
Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags, den Antrag,
die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß §
73b Abs. 4 Satz 1 SGB V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären, durch den
angegriffenen Beschluss des SG.
Das SG hat den Antrag der Antragstellerinnen zu Recht abgelehnt. Ungeachtet der Frage, ob es eine Rechtsgrundlage
für die Ablehnung einer Schiedsperson wegen der Besorgnis der Befangenheit gibt und der Vortrag der
Antragstellerinnen ausreicht, um Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen, schließt § 44a VwGO, der
hier analoge Anwendung findet, die begehrte Anordnung aus. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche
Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend
gemacht werden. Die Regelung gilt auch für Anträge nach § 86b SGG, da bereits der Wortlaut, der sich auf alle
Rechtsbehelfe bezieht, weit gefasst ist und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf
eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen (BVerwG,
Beschluss vom 6.4.2006 - 2 VR 2/05 -, veröffentlicht in Juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 3, 4 zu
§ 44a), für den es kein eigenständiges Hauptsacheverfahren gibt. Denn im Eilverfahren kann kein weitergehender
Rechtsschutz erlangt werden als in Klageverfahren (vgl. BVerwG Beschluss vom 21.03.1997 - 11 VR 2/97 = Buchholz
310 § 44a VwGO Nr. 7). Die Regelung schließt auch ein isoliertes Vorgehen gegen behördliche Verfahrenshandlungen
im Wege der Feststellungsklage aus. Auch dies ist ohne Weiteres dem offenen Wortlaut des § 44a Satz 1 VwGO zu
entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 5 CB 6/89 -, veröffentlicht in Juris; Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, a.a.O.).
Der Rechtsgedanke dieser unmittelbar nur im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Norm, das
Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu
erschweren, ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat deshalb § 44a
Satz 1 VwGO wiederholt herangezogen (BSG, Urteil vom 14.12.1988 - 9/4b RV 55/86 -; Urteil von 28.06.1991 - 2 RU
24/90 -, m.w.N.; Urteil vom 10.12.1992 - 11 RAr 71/91 -; Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 16/03 R -; offen gelassen im
Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R -, jeweils veröffentlicht in Juris).
Rechtsschutz unmittelbar gegen Verfahrenshandlungen ist daher nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn anders der
durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 191, 415). Dies ist nicht hier nicht der Fall. Denn der Ausschluss
der gerichtlichen Überprüfung führt hier nicht zu unzumutbaren Nachteilen, die in einem späteren Prozess nicht mehr
vollständig zu beseitigen sind. Solche irreparable Rechtsverletzungen können z.B. im Prüfungsverfahrensrecht
eintreten im Falle der Verweigerung einer beantragten Prüfungserleichterung, wie z.B. Schreibverlängerung. Selbst in
diesem Bereich ist es allerdings umstritten, ob auch die Befangenheit eines Prüfers im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu Zimmerling, Brehm, Der vorläufige Rechtsschutz im
Prüfungsrecht, NVwZ 2004, 651 [655 f.] m.w.N.). Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. Die
Schiedsentscheidung führt zu dem Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen den
Antragstellerinnen und den Antragsgegnern. Ob ein solcher aufgrund einer rechtmäßigen Schiedsentscheidung
wirksam zustande gekommen ist, kann nachträglich geklärt werden. Alleine dadurch, dass der Schiedsspruch
zunächst ergeht und hierdurch ggf. Rechtsverletzungen eintreten können, werden die Betroffenen nicht unzumutbar
beeinträchtigt. Denn Aufgabe der Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht die Verhinderung und Verzögerung des
Ergehens von Entscheidungen aufgrund von im Vorfeld erhobenen formellen oder auf den mutmaßlichen Inhalt der
künftigen Entscheidung bezogenen materiellen Bedenken. Die öffentlich-rechtlichen Prozessgesetze und damit auch
das Sozialgerichtsgesetz stellen vielmehr ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit, mit dem das
Verfassungsgebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), erfüllt ist. Das gilt sowohl für die
Klageverfahren wie für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In aller Regel ist daher abzuwarten, bis die
Verwaltung gehandelt hat. Danach kann Klage bei Gericht erhoben und, sofern notwendig, um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht werden.
2. a) Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde auf § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG.
b) Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde, beruht sie auf § 161 Abs. 1
und 2 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist, nachdem die (Haupt-)Beteiligten übereinstimmende
Erledigungserklärungen abgegeben haben, über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung war zu
berücksichtigen, dass sich der Antrag, der Schiedsperson bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu
untersagen, auf der Grundlage der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 einen Schiedsspruch betreffend eines
Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zu fällen, bei
summarischer Prüfung als unzulässig erweist.
Vorbeugender Rechtsschutz ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es eines qualifizierten
Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der sozialgerichtliche (wie der verwaltungsgerichtliche) Rechtsschutz ist
grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Die rechtsprechende Gewalt ist nämlich darauf verwiesen, die Tätigkeit der
Verwaltung im Nachhinein am Maßstab von Recht und Gesetz zu überprüfen. Darin besteht ihr Kontrollmandat. In das
Handlungsmandat der vollziehenden Gewalt darf sie nicht eingreifen. Deshalb ist es den Gerichten grundsätzlich nicht
erlaubt, der Behörde im Vorhinein den Erlass bestimmter Entscheidungen zu verbieten oder vorzuschreiben. Anderes
gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch insoweit nur dann, wenn der
Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes,
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden
Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 15.11.1995, - 6 RKa
17/95 -, veröffentlicht in Juris; BVerwGE 81, 329, 347). In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach
vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (Beschluss des Senats vom 20.04.2006 - L 5 KR 890/06 ER-B -,
veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ein solches Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen ist im
vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem oben zu 1. Ausgeführten,
dass sie sich darauf verweisen lassen müssen, die vorgesehenen, auf nachträglichen - ggf. vorläufigen -
Rechtsschutz gerichteten Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen.
Auch mit dem Hilfsantrag, für den Fall des Erlasses des Schiedsspruchs aufgrund der Verhandlung vom 18.08.2010,
die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch aufgrund der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 in Stuttgart zur
Durchführung eines Vertrages betreffend der hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V bis
zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen, hätten die Antragstellerinnen im
Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben können. Unabhängig davon, dass dieser bereits aufgrund seiner Bedingung
unzulässig gewesen sein dürfte, war er gegen die Vollstreckung aus einer bis dahin noch nicht ergangenen
Entscheidung gerichtet. Ein solcher vorbeugender Vollstreckungsschutz scheidet aus den oben genannten Gründen
aus. Soweit der inzwischen ergangene Schiedsspruch eine sofort vollziehbare Entscheidung sein sollte, waren die
Antragstellerinnen auch insoweit auf Vollstreckungsschutz nach dessen Ergehen zu verweisen,
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 2 und 3 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine
genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von EUR 5.000,00 (Auffangstreitwert) anzunehmen. Wegen der
Vorläufigkeit der angestrebten einstweiligen Anordnung ist hiervon die Hälfte zu nehmen.