Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2007

LSG Baden-Württemberg: venire contra factum proprium, minderung, gleichbehandlung im unrecht, meldung, verfassungskonforme auslegung, unverzüglich, verspätung, aufhebungsvertrag, beendigung

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.1.2007, L 12 AL 5573/05
Arbeitslosengeld - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - Berechnung des Minderungsbetrages - Nichtberücksichtigung von Tagen
fehlender Dienstbereitschaft und Tagen der Kulanzzeit - verfassungskonforme Auslegung
Leitsätze
Der Vorwurf der verspäteten Arbeitslosmeldung bezieht sich nicht auf Wochenenden und Feiertage, an denen die Arbeitsagenturen geschlossen
sind. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem die sechs Tage, an denen die Beklagte nach ihrer regelmäßigen Praxis aus Kulanzgründen auf eine
unverzügliche Meldung verzichtet, ohne bei einem Überschreiten der Kulanzzeit die Tage der Kulanz in die Berechnung des Minderungsbetrages
einzubeziehen. Ob bei einem Überschreiten der Kulanzzeit die Meldung von Anfang an als pflichtwidrig versäumt betrachtet werden kann, kann
offenbleiben; jedenfalls kann insofern dem Arbeitslosen, der die Kulanzfrist für eine noch rechtzeitige Meldung überschreitet, für diese sechs Tage
regelmäßig kein Verschulden vorgeworfen werden.
Tenor
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.11.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 werden dahingehend abgeändert, dass wegen der verspäteten Arbeitslosmeldung am 30.05.2005
lediglich eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 15 Tage eingetreten ist.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitslosmeldung im Streit.
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Die 1952 geborene Klägerin arbeitete seit dem 15.01.2002 als kaufmännische Angestellte des Autohauses P. in N.. Am 25.04.2005 schloss sie
mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 25.05.2005 aus betriebsbedingten Gründen
vorsah. Der Aufhebungsvertrag enthält deutlich lesbar und unmittelbar vor den Unterschriften der Vertragsparteien einen Hinweis mit folgendem
Wortlaut:
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„1. Bei Kündigungen/Aufhebungsvertrag
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser
Kündigung/Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich am Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Sie verpflichten, aktiv nach einer
Beschäftigung zu suchen.“
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Trotz dieser Belehrung meldete die Klägerin sich erst am 30.05.2005 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von
Arbeitslosengeld.
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Mit Schreiben vom 08.07.2005 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass diese sich entgegen der Verpflichtung in § 37 b Sozialgesetzbuch
Drittes Buch (SGB III) nicht unverzüglich nach Abschluss des Aufhebungsvertrages am 25.04.2005, also am 26.04.2005, bei ihrer Arbeitsagentur
als arbeitsuchend gemeldet habe. Nach § 140 SGB III könne sich daher der Anspruch auf Leistungen um 35,-- EUR für jeden Tag der
verspäteten Meldung, längstens jedoch um 30 Tage - im Falle der Klägerin also um insgesamt 1.050,-- EUR - mindern. Die Klägerin hat auf das
Schreiben der Beklagten nicht geantwortet.
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Mit Bescheid vom 13.07.2005 wurde daraufhin Arbeitslosengeld ab dem 30.05.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 95,93 EUR
und der Lohnsteuerklasse I und einem daraus resultierenden Leistungsentgelt von täglich 57,42 EUR bewilligt. Dies führte zu einer Bewilligung
dem Grunde nach in Höhe von 34,45 EUR täglich, wovon die Beklagte gemäß ihrer Anhörung vom 08.07.2005 täglich einen Anrechnungsbetrag
von 17,22 EUR abzog.
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Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 13.07.2005 Widerspruch ein, den sie jedoch nicht begründete.
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Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2005 wurde der Klägerin mit Wirkung ab dem 30.07.2005 Arbeitslosengeld ohne Einbehaltung eines
Anrechnungsbetrages bewilligt.
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Anschließend wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 als unbegründet zurück. Die Klägerin
habe sich um 34 Tage verspätet bei ihrer Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Nach § 37 b SGB III i.V.m. § 140 SGB III erfolge ausgehend
von dem kalendertäglichen Bemessungsentgelt von 95,93 EUR eine Minderung für jeden Verspätungstag in Höhe von 35,00 EUR. Da die
Minderung auf 30 Tage begrenzt sei, sei ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,-- EUR einzubehalten gewesen. Dies sei in
rechtmäßiger Weise durch den angefochtenen Bescheid erfolgt.
10 Die Klägerin hat am 10.10.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. § 140 SGB III sei mit Art. 14 des Grundgesetzes (GG)
unvereinbar. Das Mittel der Kürzung der Leistung für den Fall einer verspäteten Mitteilung der drohenden Arbeitslosigkeit sei ungeeignet, eine
frühzeitigere Beendigung der Arbeitslosigkeit zu erreichen. Es fehle völlig an den in Frage kommenden Beschäftigungsangeboten. Sie verwies
auf den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt vom 01.04.2005, in welchem dieses die streitgegenständliche Frage dem
Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt habe.
11 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe den
Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 30.05.2005 rechtsfehlerfrei um 1.050,-- EUR gemindert, wozu das SG nach
§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids Bezug nahm. Insbesondere sei die
Klägerin von ihrem früheren Arbeitgeber in dem Aufhebungsvertrag vom 25.04.2005 ausdrücklich auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden,
sich unverzüglich bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Ein Ruhen des Verfahrens sei nicht möglich gewesen, da die Beklagte keinen
entsprechenden Antrag gestellt habe. Darüber hinaus habe auch kein Anlass bestanden, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen, da die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der §§ 37 b und 140 SGB III nicht
überzeugt sei. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 08.12.2005 zugestellt.
12 Der Klägerbevollmächtigte hat am 23.12.2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Die Klägerin stützt ihre Berufung weiterhin darauf,
dass die Norm des § 140 SGB III ihrer Auffassung nach verfassungswidrig sei. Der mit § 140 SGB III verfolgte Zweck lasse sich nicht erreichen. Es
gebe keinerlei Stellen, die für eine Vermittlung der Klägerin in Frage gekommen wären. Außerdem seien die Kürzungsbeträge willkürlich gewählt
und unangemessen.
13 Die Klägerin beantragt, zum Teil sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.11.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
13.07.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 zu verurteilen, ihr bereits ab dem 30.05.2005 Arbeitslosengeld in
Höhe von 34,45 EUR täglich zu bezahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten
des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die nach den §§ 143 f. SGG zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
20 Nach § 37 b SGB III in der im Jahr 2005 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich
unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten
Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht
unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt
nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis
21 Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem
Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist (§ 140 SGB III in der im Jahr 2005 geltenden
Fassung). Die Minderung beträgt
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1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,
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2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und
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3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro
25 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die
Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
26 Die Klägerin hat sich unstreitig in dem von der Beklagten festgestellten Zeitraum zu spät arbeitslos gemeldet. Davon ausgehend hat die Beklagte
zutreffend den Minderungsbetrag für jeden Tag der verspäteten Arbeitslosmeldung in Höhe von 35 Euro errechnet. Die Berechnung der
Minderungshöhe und der verwendeten Aufrechnungsmethode wird vorliegend im Übrigen nicht bestritten, sondern der Vortrag ist ausschließlich
auf die Meinung der Klägerin ausgerichtet, die zugrunde liegenden Vorschriften seien verfassungswidrig und die Dauer der Minderung
unzutreffend festgestellt.
27 Hiervon ist der Senat nicht überzeugt, weswegen eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach § 100 Grundgesetz (GG)
ausscheidet. Da die vorliegend umstrittene Sanktion eine Obliegenheitsvoraussetzung voraussetzt, kann sich die Folge einer Minderung des
Arbeitslosengeldes nur nach einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitslosen ergeben. Insoweit fügt sich die Vorschrift in das übrige, bereits
zuvor bestehende Sanktionensystem der Arbeitsförderung ein, und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BSGE 95, 8 = SozR 4-
4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R -, juris). Die Bedenken des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) gegen die
Verfassungsmäßigkeit der §§ 37 b und 140 SGB III (Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 01.04.2004 - S 7 AL 42/04 -, info
also 2005, 18) teilt der Senat nicht, weil ausgehend von der Erforderlichkeit einer vorwerfbaren Obliegenheitsverletzung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Sanktionsregelung vorliegt, die in verhältnismäßiger Weise darauf hinzuwirken geeignet ist, die
Vermittlungsbemühungen der Beklagten effizienter (weil zu einem früheren Zeitpunkt beginnend) zu gestalten.
28 Vorliegend war der der Klägerin in dem Aufhebungsvertrag erteilte Hinweis klar verständlich, wenn er auch mit erheblichen Sprach- und
Grammatikfehlern versehen ist. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Klägerin als Kauffrau in der Lage war, diesen Hinweis zu
verstehen. Zudem hat sie als Kauffrau auch ein sehr breites Betätigungsfeld, weswegen nicht erkennbar ist, weswegen für sie keine Aussicht
bestanden haben sollte, einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Grundsätzliche Bedenken an der Anwendung der §§ 37 b und 140 SGB III hat der
Senat daher nicht.
29 Allerdings hat die Beklagte eine zu weitgehende Minderung von Arbeitslosengeld vorgenommen. Das Bundessozialgericht hat entschieden,
dass der Vorwurf der verspäteten Arbeitslosmeldung sich nicht auf Wochenenden und Feiertage beziehen kann, an denen die Arbeitsagenturen
geschlossen sind. Da § 37 b SGB III - wie oben ausgeführt - ein Verschulden des Arbeitslosen verlangt, muss mit Rücksicht hierauf und auch im
Hinblick auf die der Norm entgegenzubringenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R) §
140 Satz 2 SGB III dahin ausgelegt werden, dass Tage der Verspätung ebenfalls auch nur solche Tage sein können, an denen dem Arbeitslosen
der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder
deren Dauer zu begrenzen. Tage fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes (Wochenenden oder Feiertage) sind deshalb ebenso wie die
Tage auszunehmen, in denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder unzumutbar war, das Arbeitsamt bzw. die
Agentur für Arbeit aufzusuchen (BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - = BSGE 95, 80 und SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 m.w.N.).
30 Es sind daher unter Zugrundelegung des Kalenders für das Jahr 2005 aus dem Erstattungszeitraum vom 26.04.2005 (Tag nach Unterzeichnung
des Aufhebungsvertrages) bis zum 29.05.2005 (Tag vor der Arbeitslosmeldung) die Wochenenden des 29./30.04., 07./08.05., 14./15.05.,
21./22.05. und 28./29.05. sowie die in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage am 05.05. (Christi Himmelfahrt), 16.05. (Pfingstmontag)
und 26.05. (Fronleichnam) vom Verschuldensvorwurf auszunehmen.
31 Nicht zu berücksichtigen sind außerdem die Tage, an denen die Beklagte aus Kulanzgründen auf eine unverzügliche Meldung verzichtet, ohne
bei einem Überschreiten der Kulanzzeit die Tage der Kulanz in die Berechnung des Minderungsbetrages einzubeziehen (vgl. BSG, Urteil vom
18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - = BSGE 95, 80 und SozR 4-4300 § 140 Nr. 2). In dem zitierten BSG-Urteil wird die Praxis der Beklagten
bestätigt, die ersten sechs Tage der Verspätung - wobei Wochenenden zusätzlich auszunehmen sind - nach der Kenntnis von der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses dem Arbeitslosen aus Kulanzgründen zuzugestehen, ohne sie bei Überschreiten der Kulanzzeit in die
Berechnung des Minderungsbetrags einzubeziehen. Ob diese Praxis mit dem Gesetz vereinbar ist, kann offen gelassen werden. Es ergibt sich
jedenfalls für die Beklagte hieraus eine Selbstbindung, da sie die Klägerin in dem oben genannten Zeitraum im Rahmen einer von ihr
installierten ständigen Verwaltungspraxis wegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht anders als alle anderen Arbeitslosen behandeln
darf. Zwar gilt prinzipiell, dass eine Berufung auf Art. 3 GG nicht zu gesetzeswidrigen Ergebnissen führen darf („Keine Gleichbehandlung im
Unrecht“). Aufgrund der Formulierung „unverzüglich“ im Gesetzestext hatte die Beklagte zudem auch keinen Beurteilungsspielraum, weil es sich
insoweit um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Allerdings kann eine Minderung deswegen für diese Tage
nicht erfolgen, weil die Beklagte aufgrund ihrer Beurteilung der Lage einen Verschuldensvorwurf für die ersten sechs Tage der Verspätung nicht
erhebt und daher auch dem Arbeitslosen für diese Zeit ein Verschuldensvorwurf, wie ihn die Minderung nach § 140 SGB III verlangt, nicht
gemacht werden kann. Denn vom Arbeitslosen kann nicht die laienhafte Bewertung eines Verhaltens als unrechtmäßig verlangt werden, welches
die Beklagte selbst nicht als vorwerfbar in diesem Sinne ansieht.
32 Darüber hinaus wäre es wegen dieser Beurteilung der ersten sechs Tage einer verspäteten Arbeitslosmeldung durch die Beklagte treuwidrig
(wegen des Verbots eines „venire contra factum proprium“, vgl. § 242 BGB), bei einer Verspätung von mehr als sechs Tagen auch die von der
Beklagten prinzipiell eingeräumte Kulanzzeit bzw. Reaktionszeit von sechs Tagen in den Verspätungszeitraum einzubeziehen (offengelassen
durch das BSG a.a.O.). Denn wenn die Beklagte während dieser sechs Tage kein Unwerturteil erhebt, kann dieses nicht dadurch rückwirkend
gerechtfertigt sein, dass die Dauer von sechs Tagen überschritten wird. Jedenfalls kann von einem sozialrechtlichen Laien insofern nicht verlangt
werden, die von der Beklagten insoweit vertretene Gegenauffassung nachzuvollziehen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2006),
weswegen auch insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann und eine Minderung für diese Zeit daher zu unterbleiben hat.
33 Hiernach ergibt sich nach dem Kalender für das Jahr 2005 statt einer vorwerfbaren Verspätung von maximal 30 Tagen nur noch eine solche von
15 Tagen. Die Bescheide der Beklagten waren dementsprechend abzuändern.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 Die Revision wird wegen der vom BSG bisher offen gelassenen Frage zugelassen, ob bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung von mehr als
sechs Tagen die ersten sechs Tage der verspäteten Arbeitsuchendmeldung in den Minderungszeitraum nach § 140 SGB III einbezogen werden
dürfen.
dürfen.