Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.11.2005

LSG Bwb: kostenvorschuss, arbeitsunfall, gesundheitsschaden, rechtsschutz, rente, gewerkschaft, osteochondrose, betriebsferien, nachlässigkeit, unfallversicherung

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 28.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Konstanz S 6 U 741/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 1 U 719/05
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Januar 2005 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen des Ereignisses vom 6. August 2002 Anspruch auf
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Rente, hat.
Der 1945 geborene Kläger ist als Kontroll- und Verpackungsarbeiter beschäftigt. Am 6. August 2002 suchte er den
Orthopäden Dr. M. auf und klagte über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. In der Unfallanzeige vom 12.
September 2002 gab der Arbeitgeber an, der Kläger habe mittels Sackkarre Presswerkzeuge transportiert. Mit der
Sackkarre habe er die Pressenlinie umfahren müssen. Da der Weg durch offenstehende Ofentüren und Hallenstützen
zusätzlich eingeengt gewesen sei, sei die Sackkarre nach vorne gekippt. Durch die Reflexbewegung und die
zusätzliche Belastung habe er sich die Halswirbelsäule verrenkt. Nach dem H-Arzt-Bericht des Orthopäden Dr. M.vom
6. August 2002 verlor eine vom Kläger gefahrene Sackkarre, die mit ca. 150 kg Gewicht belastet war, das
Gleichgewicht. Beim Balancieren der voll beladenen Sackkarre durch Slalomfahren habe der Kläger sich die
Halswirbelsäule nach links verdreht. Dr. M. diagnostizierte eine Stauchung der Halswirbelsäule. Die
Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigten degenerative Veränderungen sowie eine Osteochondrose C 6/C 7. Der
am 7. August 2002 vom Kläger aufgesuchte Neurologe und Psychiater Dr. K. diagnostizierte u.a. eine
Verschlechterung einer chronifizierten Cervikobrachialgie bei einer bekannten cervikalen Spinalkanalstenose durch
Retrospondylose und massiver Uncarthrose C 5/C 6 und C 6/C 7 und mit linksseitiger Einengung des spinalen
Lumens um gut 50% (Bericht vom 12. August 2002). Dr. K. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis 20. September 2002.
Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden
einheitlich: Beklagte), teilte dem Arbeitgeber des Klägers mit, das Ereignis vom 6. August 2002 werde nicht als
entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall anerkannt, weil kein eigentliches Unfallereignis erwiesen sei (Schreiben vom
19. September 2002). Einen Abdruck dieses Schreibens übersandte sie dem Kläger (Schreiben vom 19. September
2002) und teilte dem Kläger weiter mit, an Fahrtkosten könnte nur die Taxifahrt zu Dr. M. erstattet werden (Schreiben
vom 24. September 2002). Ebenso unterrichtete sie die Krankenkasse des Klägers und verwies dabei auf einen
Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. V. vom 29. Oktober 1998, in dem Restbeschwerden der Halswirbelsäule bei
Zustand nach früherer Distorsion der Halswirbelsäule vor zehn Jahren mit degenerativen Veränderungen der
Halswirbelsäule und älterem Bandscheibenschaden C 5/C 6 diagnostiziert worden war.
Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, gab Dr. N., Betriebsarzt des Arbeitgebers des Klägers, auf
Veranlassung der Beklagten nach Befragung u.a. des Klägers eine Schilderung des Hergangs des Ereignisses ab (E-
Mail vom 25. November 2002). Der Kläger sei mit einer großen Sackkarre mit fünf ca. 30 kg schweren Werkzeugen in
leicht gebeugter Haltung auf einem 1,1 Meter breiten Gang, der zum Teil holprig sei, bis zum Ort des Geschehens
zwei Richtungsänderungen aufweise und an zwei Stellen durch breite Ofentüren - wenn diese offenstünden - auf etwa
70 Zentimeter eingeengt werde, gefahren. Bereits schon an den Bodenunebenheiten hätten leichte Schmerzen an der
Halswirbelsäule begonnen. In Schrittgeschwindigkeit befindlich habe der Kläger, seinen Weg mit der zu erwartenden
zweiten Richtungsänderung an einem Feuerlöscher vorbeistreifend, die Sackkarre slalomartig an der zweiten offen
stehenden Ofentür vorbeibugsiert. Das Slalomfahren, das Absetzen der Sackkarre und das reflexartige Abbremsen
der hochkippenden Griffe der Sackkarre, mittels der Arme und der daran ansetzenden Muskulatur, hätten zu plötzlich
zunehmenden Schmerzen in der Halswirbelsäule geführt, was die Verstauchung der Halswirbelsäule zur Folge gehabt
habe. Dr. N. vertrat weiter die Auffassung (E-Mail vom 27. November 2002), die am 6. August 2002 bei der Arbeit
ausgelöste Erkrankung der Halswirbelsäule sei eine Folge einer schicksalhaften Erkrankung der Halswirbelsäule. Der
geschilderte Unfallhergang bewirke nicht regelhaft eine Verletzung der Halswirbelsäule, so dass aus
arbeitsmedizinischer Sicht kein Arbeitsunfall bestehe.
Die Beklagte zog ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse bei, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts
Freiburg und die Reha-Akte der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA). Wegen Halswirbelsäulen-
Syndrom bestand seit 1992 mehrmals Arbeitsunfähigkeit. Die LVA lehnte es nach Einholung von Gutachten, u.a. das
chirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr. S. vom 15. Januar 2003, und Befundberichten ab, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation zu erbringen (Bescheide vom 11. März 2003 und 1. August 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2003). Dr. S. diagnostizierte u.a. ein Halswirbelsäulen-, Brustwirbelsäulen-
und Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Osteochondrose C 5 bis C 7 und der Brustwirbelsäule sowie Prolaps C 5/6 und
L 4/5. Die cervikalen und lumbalen Beschwerden erklärten sich aus den vorliegenden osteochondrotischen
Veränderungen, auf deren Grundlage sich jeweils in Höhe C 5/6 und L 4/5 ein medio-linkslateraler Prolaps ausgebildet
habe. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung liege jedoch nicht vor. Auch seien keine neurologische Anzeichen
einer Nervenwurzelkompression eingetreten. Mit den erlittenen Unfällen bestehe sehr wahrscheinlich kein ursächlicher
Zusammenhang.
In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2004 ging der Chirurg Dr. O. davon aus, dass das Ereignis
vom 6. August 2002 nicht geeignet gewesen sei, die Verstauchung der Halswirbelsäule herbeizuführen und das
Ereignis stelle allenfalls eine unwesentliche Teilursache für das Auftreten der bei der ärztlichen Untersuchung am 6.
August 2002 vom Kläger geklagten Beschwerden der Halswirbelsäule dar.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Verwaltungsakt vom 19.
September 2002 zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004). Nachdem leichte Schmerzen im Bereich der
Halswirbelsäule nach den Angaben in der Unfallschilderung des Arbeitgebers sowie den Feststellungen des
Betriebsarztes schon beim Schieben der Sackkarre auf zum Teil bestehenden Bodenunebenheiten eingetreten seien,
dieses Schieben jedoch einen üblichen Arbeitsvorgang darstelle, sei der Begriff des Arbeitsunfalls nicht erfüllt. Das
Verhindern des Abkippens bzw. das Gegenlenken der Sackkarre könne zwar grundsätzlich ein äußeres Ereignis
darstellen, jedoch müsse dies geeignet gewesen sein, den festgestellten Gesundheitsschaden zu verursachen. Dies
sei nicht der Fall. Das Ereignis vom 6. August 2002 sei allenfalls eine unwesentliche Teilursache für das Auftreten der
bei der ärztlichen Untersuchung am 6. August 2002 vom Kläger geklagten Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule. Eine gleich lautende Ansicht hierzu habe auch der Orthopäde Dr. S.in dem für die LVA erstellten
Gutachten vom 15. Januar 2003 vertreten.
Der Kläger hat am 1. April 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz erhoben. Er habe die Sackkarre, die gedroht habe,
nach vorne umzukippen, aufgefangen. Dabei habe er durch die hochschlagenden Griffe, die er mit den Händen
aufgefangen gehabt habe, eine Stauchung der Halswirbelsäule erlitten. Dies sei ein von außen einwirkendes,
plötzliches, schädigendes Ereignis. Bei ihm habe schon vor dem Ereignis vom 6. August 2002 ein
Wirbelsäulenschaden bestanden, der seiner Auffassung nach auf zwei vorangegangene Unfälle zurückzuführen sei,
wobei die Beklagte auch insoweit jeweils die Anerkennung der Unfallfolgen verweigert habe. Sein jetziger Zustand sei
hinsichtlich der Beschwerden überhaupt nicht vergleichbar mit dem vor dem Unfall. Durch das Ereignis vom 6. August
2002 sei die bereits durch die Arbeitsunfälle geschädigte Halswirbelsäule erheblich zusätzlich geschädigt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2005 abgewiesen. In der Unfallrekonstruktion
vom 25. November 2002, von der es (das Sozialgericht) ausgehe, werde ein normales Bedienen der Sackkarre
beschrieben, so dass es (das Sozialgericht) schon Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls habe. Unabhängig davon
sei aber auch die Feststellung des Dr. S. im Gutachten für die LVA, die erlittenen Unfälle - auch der vorliegende -
ständen sehr wahrscheinlich in keinem ursächlichen Zusammenhang, zutreffend.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 28. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.
Februar 2005 Berufung eingelegt. Das Ereignis vom 6. August 2002 sei ein Arbeitsunfall gewesen. Durch die
Reflexbewegung beim Abfangen und die zusätzliche Belastung habe er sich die Halswirbelsäule verletzt. Der
Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt. Unberücksichtigt geblieben sei, dass er nach zwei Arbeitsunfällen 1992 und
1998 u.a. mit Verletzungen der Halswirbelsäule vom Arbeitsplatz als Gabelstaplerfahrer auf einen Schonarbeitsplatz
versetzt worden sei. In Folge des Unfallereignisses vom 6. August 2002 leide er an zunehmender Kraftlosigkeit in
beiden Armen und Händen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19.
September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, das Ereignis vom 6. August 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Rente nach einer MdE von
wenigstens 20 vH zu zahlen, hilfsweise ein Gutachten von Amts wegen, weiter hilfsweise ein Gutachten nach § 109
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei Dr. R. einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und ist weiterhin der Auffassung, ein Arbeitsunfall habe
nicht vorgelegen. Das Verhindern des Abkippens bzw. das Gegenlenken der Sackkarre könne zwar grundsätzlich ein
äußeres Ereignis darstellen. Dieses sei jedoch nicht geeignet gewesen, den festgestellten Gesundheitsschaden zu
verursachen. Beim Kläger habe eine innere Ursache vorgelegen, da bereits vor dem Ereignis ein chronisches
Halswirbelsäulen-Syndrom bei Bandscheibenvorfall bestanden habe.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 hat der Senat die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass
der Antrag nach § 109 SGG bis 12. August 2005 zu stellen und innerhalb der gleichen Frist der Arzt, dessen
gutachterliche Äußerung beantragt wird, zu benennen, die Kostenverpflichtungserklärung vorzulegen und ein
Vorschuss in Höhe von EUR 2.000,00 einzuzahlen ist. Der Kläger hat im Juli 2005 als Arzt Dr. R.benannt und die
Kostenverpflichtungserklärung vorgelegt. Mit Schreiben vom 17. August 2005 hat der Senat die
Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der angeforderte Kostenvorschuss innerhalb der
gesetzten Frist nicht eingezahlt worden sei. Der Kläger hat den Kostenvorschuss am 2. September 2005 eingezahlt.
Der Kläger hat vorgetragen, sofort nach Eingang der Rechtsschutzzusage für sein Gutachten nach § 109 SGG des
Vorstandes der Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft vom 30. Juni 2005 sei mit Schreiben vom 1. Juli 2005 die
zuständige Verwaltungsstelle angeschrieben und unter Beifügung des vom Senat zugeleiteten Überweisungsträgers
zur Einzahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Frist aufgefordert worden. In der Woche vom 8. bis 12.
August 2005 habe die Verwaltungsstelle wegen Betriebsferien bis einschließlich 19. August 2005 nicht erreicht werden
können. Erst nach Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 17. August 2005 am 30. August 2005 und einer
Nachfrage habe sich ergeben, dass mangels Vorliegens des Schreibens vom 1. Juli 2005 keine Überweisung
vorgenommen worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte
des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht
begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 6. August 2002 als Arbeitsunfall
anzuerkennen.
1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf
Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
sowie auf Geldleistungen, u.a. als Rente. Nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H.
gemindert ist, eine Rente. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1
Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich,
dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw.
sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des
Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheits( erst )schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein
besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der
Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn
diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (BSG, Urteil vom 12.
April 2005 - B 2 U 27/04 R -).
Der Kläger übte beim Transport der Werkzeuge mit der Sackkarre eine Verrichtung aus, die in sachlichem
Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, was zwischen den Beteiligten nicht bestritten ist. Der Senat
geht hinsichtlich des Ablaufs des vom Kläger angeschuldigten Ereignisses von der Darstellung aus, die sich aus der
E-Mail des Betriebsarztes Dr. N. vom 25. November 2002 ergibt. Der Kläger musste die Sackkarre slalomartig an
einer offen stehenden Ofentür sowie anschließend an einem Feuerlöscher vorbeibugsieren Das Slalomfahren, das
Absetzen der Sackkarre und das reflexartige Abbremsen der hochkippenden Griffe der Sackkarre mittels der Arme
und der daran ansetzenden Muskulatur führten zu plötzlich zunehmenden Schmerzen in der Halswirbelsäule. Danach
kann zwar durch die bei dem Manövrieren der Sackkarre entstehenden Kräfte von einer von außen wirkenden, zeitlich
begrenzten Krafteinwirkung ausgegangen werden. Dieser Krafteinwirkung kommt aber nicht der Stellenwert einer
wesentlichen Mitursache im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Für die Beurteilung des wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs gilt nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG, der der Senat folgt, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach genügt abweichend von einer
naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalitätsbetrachtung nach der Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ("conditio
sine qua non") nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem
unendlichen Ursachenzusammenhang führt. Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche
Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt
wesentlich beigetragen haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des
praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet
werden. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die
gegenüber anderen von überragender Bedeutung sind. Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende
Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache
nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark
oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht
besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis
zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist
die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der
Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte
Gelegenheitsursache. Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des
Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte
Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung - mit einem der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erwiesen
sein müssen, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Gesundheitsschaden aufgrund der mit der
zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die für den
wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechen, diese so stark überwiegen, dass darauf die richterliche
Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer wesentlichen
Verursachung genügt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen: z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U
22/03 R -; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R - m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -).
Der Senat schließt sich der Beurteilung der Beklagten und des Sozialgerichts an, dass den Vorschäden die rechtlich
wesentliche Bedeutung zukommt. Bereits vor dem 6. August 2002 hatte der Kläger Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule. Die Röntgenaufnahmen, die am 6. August 2002 gefertigt wurden, zeigten degenerative
Veränderungen mit einer Osteochondrose C 6/C 7 (H-Arzt-Bericht des Dr. M. vom 6. August 2002). Bereits 1992
ergab eine computertomographisch Untersuchung erhebliche Formveränderungen und erhebliche osteochondrostische
Veränderungen mit Wurzelkanalstenose C 5/C 6 linksseitig (Bericht des Neurologen und Psychiater Dr. Sattleger vom
22. Dezember 1992). Diese Befunde bestätigten sich in der am 7. August 2002 durchgeführt Computertomographie
der Halswirbelsäule (Bericht des Dr. K. vom 12. August 2002). Unter Berücksichtigung dessen sind die Auffassung
des Dr. S. im Gutachten vom 15. Januar 2003 für die LVA und des Dr. O. in der beratungsärztlichen Stellungnahme
vom 23. Februar 2004 sowie die des Betriebsarztes Dr. N. überzeugend. Aus dem vom Kläger im Laufe des
Berufungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Berichten - die zum Teil auch Behandlungen anderer
Gesundheitsstörungen als im Bereich der Halswirbelsäule betreffen - ergibt sich nichts anderes. Der Kläger selbst
räumt ein, dass bei ihm vor dem streitigen Ereignis vom 6. August 2002 Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule vorlagen. Ob ein ursächlicher Zusammenhang dieser Beschwerden mit weiteren vom Kläger
behaupteten Arbeitsunfällen aus den Jahren 1992 und 1998 besteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
2. Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat nicht gedrängt, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Der Antrag des Klägers, nach § 109 SGG ein Gutachten bei Dr. R. einzuholen, ist nach § 109 Abs. 2 SGG als
verspätet zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung
die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in
der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Durch das Einholen des Gutachtens verzögert sich die Erledigung des Rechtsstreits, denn der Senat könnte nicht
über die Berufung entscheiden. Wenn der Kläger bereits von sich aus am 1. September 2005 bei dem als Gutachter
genannten Arzt zu Untersuchung war, hätte der Kläger der Verzögerung dadurch entgegenwirken können, dass er die
Stellungnahme des Arztes als Privatgutachten vorgelegt hätte.
Innerhalb der gesetzten Frist (12. August 2005) benannte der Kläger lediglich den Arzt und legte die
Kostenverpflichtungserklärung vor. Der Kostenvorschuss ging nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 2.
September 2005 bei der Landesoberkasse ein. Die Anhörung eines vom Kläger benannten Gutachters war auch davon
abhängig gemacht, dass ein Vorschuss eingezahlt wird, sodass sich die Fristsetzung nicht nur auf die fristgerechte
Benennung des Arztes, sondern auch auf die fristgerechte Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses bezog.
Die Fristsetzung war wirksam. Zwar ist das Schreiben des Senats vom 27. Juli 2005 den Prozessbevollmächtigten
des Klägers entgegen § 63 Abs. 1 SGG nicht förmlich zugestellt worden. Der Zustellungsmangel ist aber nach §§ 63
Abs. 2 Satz 1 SGG, 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) geheilt, da das Schreiben den Prozessbevollmächtigten des
Klägers tatsächlich zuging.
Dass der angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt worden ist, beruht auf grober
Nachlässigkeit. Eine grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 109 Anm. 11). Den Prozessbevollmächtigten des Klägers war bewusst,
dass der angeforderte Kostenvorschuss bis Freitag, 12. August 2005 einzuzahlen war. Sie versuchten deswegen in
der Woche vom 8. bis 12. August 2005 die zuständige Verwaltungsstelle der Rechtsschutz gewährenden
Gewerkschaft telefonisch zu erreichen, was misslang, weil diese Betriebsferien bis einschließlich 19. August 2005
machte. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats ausführte, ist davon
ausgegangen worden, dass der angeforderte Kostenvorschuss fristgerecht von der zuständigen Verwaltungsstelle
eingezahlt werde, wie dies seit Jahren auch immer erfolge. Dieses Verhalten stellt keine ordnungsgemäße Kontrolle
von Fristen dar. Die Kontrolle, ob Fristen eingehalten sind, gehört zu den wichtigsten Pflichten von rechtskundigen
Prozessbevollmächtigten. Für die Rechtssekretäre der DGB Rechtsschutz GmbH gelten insoweit dieselben
Grundsätze wie für Rechtsanwälte. Zur Fristenkontrolle gehört auch, dass der Rechtsanwalt in eigener Verantwortung
kontrollieren muss, ob die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden (Thomas/Putzo, ZPO, 27.
Auflage, § 233 Rdnr. 17; BGH, NJW 1997, 3245 zur Fristüberwachungspflicht des Verkehrsanwalts bei Beauftragung
eines Korrespondenzanwalts). Dem genügt das Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Sie durften
es nicht damit bewenden lassen, darauf zu vertrauen, dass der angeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bei Gericht
eingezahlt war, weil dies in der Vergangenheit regelmäßig der Fall war. Vielmehr hätten sie selbst prüfen müssen, ob
dies tatsächlich auch im vorliegenden Fall geschehen war. Wenn nicht in Erfahrung zu bringen war, ob die
Verwaltungsstelle der Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft innerhalb der gesetzten Frist den Kostenvorschuss
eingezahlt hatte, hätte eine ordnungsgemäße Prozessführung es zumindest erfordert, eine Fristverlängerung zu
beantragen. Dies ist unterblieben.
Ohne einen Antrag auf Fristverlängerung hätte jedenfalls die Einzahlung des Kostenvorschusses unmittelbar nach
dem Ende der Betriebsferien der Verwaltungsstelle der Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft erfolgen müssen.
Auch dies ist nicht geschehen. Erst nach Eingang des gerichtlichen Schreibens vom 17. August 2005 - nach
Behauptung der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. August 2005 -, in dem darauf hingewiesen worden war,
dass der Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht einging, sind weitere Schritte unternommen worden, um
den Kostenvorschuss einzuzahlen, u.a. ist am 31. August 2005 telefonisch mitgeteilt worden, der Kostenvorschuss
werde heute noch überwiesen.
Das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§§ 73 Abs. 4 SGG, 85 Abs. 2
ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.