Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02.12.2010
LSG Bwb: psychotherapeutische behandlung, verhaltenstherapie, aufschiebende wirkung, versorgung, vollziehung, psychotherapie, weiterbildung, fachkunde, approbation, befragung
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 02.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 11 KA 776/10 ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 3093/10 ER-B
Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.6.2010 wird aufgehoben. Die sofortige Vollziehung des
Beschlusses/Bescheids des Antragsgegners vom 5.8.2009 über die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung an die
Antragstellerin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, beschränkt auf
verhaltenstherapeutische Behandlungsleistungen für Kinder und Jugendliche am Vertragspsychotherapeutensitz N.
(N.), wird angeordnet.
Die Beigeladene Nr. 1 trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen Nr. 2 bis 6.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 72.823 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen
(Vertragspsychotherapeutensitz N., N., Planungsbereich Landkreis E., im Folgenden nur: Planungsbereich).
Der 1971 geborenen Antragstellerin wurde nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums der akademische
Grad einer Diplom-Psychologin zuerkannt (Urkunde der Fakultät für Informations- und Kognitionswissenschaften der
Universität T. vom 5.11.2002). Das Regierungspräsidium St. erteilte ihr am 22.10.2007 die Approbation als
Psychologische Psychotherapeutin. Sie verfügt über die Fachkunde im Richtlinien-Verfahren der Verhaltenstherapie
für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Am 13.11.2007 wurde die Antragstellerin in das Arztregister der
Beigeladenen Nr. 1 eingetragen.
Am 22.4.2008 beantragte die Antragstellerin beim Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Regierungsbezirk St., (ZA) die Zulassung als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie mit einem vollen Versorgungsauftrag
wegen qualitätsbezogenen Sonderbedarfs. Zur Begründung gab sie an, im Planungsbereich bestünden
unverhältnismäßig lange Wartezeiten von sechs bis neun Monaten für Kinder und Jugendliche. In ihrer Privatpraxis
gingen wöchentlich bis zu zehn Anfragen von Kassenpatienten für eine kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische
Behandlung ein; die Krankenkassen erteilten allerdings nur in seltenen Fällen eine Kostenzusage.
Im Planungsbereich sind für die Arztgruppe der Psychotherapeuten Zulassungsbeschränkungen angeordnet (vgl.
Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Baden-Württemberg vom 25.6.2008, -
Versorgungsgrad 143,8 % -, Beschlüsse vom 18.2.2009 bzw. 17.6.2009 - Versorgungsgrad 143,7 %; Verwaltungsakte
S. 57,58, 247).
Der ZA führte eine Bedarfsprüfung durch; er befragte die Krankenkassenverbände und die im Planungsbereich
niedergelassenen Psychotherapeuten. Der Beigeladene Nr. 6 (VD.) teilte unter dem 1.9.2008 mit, angesichts der Nähe
zur Stadt St. sehe man keinen Sonderbedarf für die von der Antragstellerin angebotenen Behandlungsleistungen. Der
Beigeladene Nr. 3 (B. Landesverband) befürwortete die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung; das Ausweichen auf
Therapeuten (etwa) in St. sei nur schwer möglich, da auch dort lange Wartezeiten bestünden (Schreiben vom
6.10.2008). Die Ergebnisse der Befragung der niedergelassenen Psychotherapeuten sind in einer Übersicht –
Verwaltungsakte S. 46 – zusammengefasst.
Mit Bescheid/Beschluss vom 15.10.2008 lehnte der ZA den Zulassungsantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung
führte er aus, wegen entsprechender Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich komme nur eine
Sonderbedarfszulassung gem. § 24 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BedarfsPlRL) in Frage. Die dafür notwendigen
Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Im Planungsbereich seien insgesamt 16 Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und vier Psychologische Psychotherapeuten mit Approbation als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen. Darüber hinaus verfügten sieben weitere Psychologische
Psychotherapeuten über die Genehmigung zur Durchführung von Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen.
Die Befragung der Psychotherapeuten mit einer solchen Genehmigung habe ergeben, dass jedenfalls eine Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin noch Aufnahmekapazitäten habe und abgesehen von unflexiblen Zeitwünschen der
Patienten keine Wartezeiten bestünden. Eine weitere psychotherapeutische Praxis habe Wartezeiten von ein bis vier
Monaten angegeben und darauf hingewiesen, aus dem Raum N. lägen Anfragen nach Therapieplätzen nicht vor. Der
Beigeladene Nr. 6 (VD.) sehe, anders als der Beigeladene Nr. 3 (B.-Landesverband), wegen der Nähe zur Stadt St.
derzeit keinen Sonderbedarf für die von der Antragstellerin angebotenen Leistungen. Eine Versorgungslücke für die
psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe nicht. Therapieplätze stünden in
angemessener und zumutbarer Zeit zur Verfügung. Ein lokaler Sonderbedarf für den Vertragsarztsitz N. liege ebenfalls
nicht vor.
Gegen den ihr am 19.2.2009 zugestellten Bescheid legte die Antragstellerin am 25.2.2009 Widerspruch ein, worauf der
Antragsgegner weitere Ermittlungen zum Versorgungsbedarf im Planungsbereich anstellte; die Ergebnisse der
Befragung der niedergelassenen Psychotherapeuten sind in einer Übersicht – Verwaltungsakte S. 78, 79 –
zusammengefasst. Der Beigeladene Nr. 3 (B.-Landesverband) hielt an seiner gegenüber dem ZA geäußerten
Auffassung fest. Auch der Beigeladene Nr. 2 (A.-Landesverband) befürwortete die Zulassung der Antragstellerin
wegen einer schwierigen Versorgungslage im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei Wartezeiten
von sechs bis neun Monaten (Schreiben – auch im Namen der Beigeladenen Nr. 5 (L.) – vom 25.3.2009).
Die Antragstellerin führte zur Begründung ihres Widerspruchs unter dem 22.4.2009 (u.a.) aus, sie stelle in ihrer Praxis
eine zunehmende Nachfrage für Behandlungen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie fest; täglich gingen
zwischen zehn bis zwölf Anfragen nach Therapieplätzen ein. Auf Grund der langen Wartezeiten habe sie bei den
Krankenkassen Kostenübernahmeanträge gestellt, die zu 90% erfolgreich seien. Vorausgesetzt werde jeweils der
Nachweis von Wartezeiten über sechs Monaten bei etwa zehn Therapeuten. Damit sei der – auch von Institutionen
wie dem Landratsamt (Jugendamt) E. (insb. Schreiben vom 20.4.2009), dem Krankenhaus Ch., G., praktizierenden
Kinderärzten und Beratungseinrichtungen für Kinder und Jugendlichen bestätigte - Versorgungsbedarf hinreichend
belegt. Bei der Umfrage des ZA habe nur ein Therapeut freie Kapazitäten angegeben. Alle anderen hätten nicht
zumutbare Wartezeiten von vier Monaten bis zu einem Jahr mitgeteilt. Die aktuelle Umfrage des Antragsgegners habe
im Wesentlichen weiter angestiegene Wartezeiten ergeben. Insgesamt bestehe eine erhebliche Versorgungslücke für
die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen, namentlich in der Verhaltenstherapie, im
Planungsbereich und (speziell) im Raum N.-E ...
In der Sitzung des Antragsgegners vom 13.5.2009 gab die Antragstellerin ergänzend an, sie wolle sich auf die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisieren. Für Patienten aus N. und von der Sch. A. sei die Anreise
nach E. erschwert. Kinder und Jugendliche könnten (etwa wegen schulischer Verpflichtungen) Behandlungstermine
vielfach nicht hinreichend flexibel wahrnehmen.
Der Antragsgegner führte ergänzende Ermittlungen zur verhaltenstherapeutischen Versorgung von Kindern- und
Jugendlichen im Planungsbereich durch zugelassene Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und psychotherapeutisch tätige Ärzte mit Abrechnungsgenehmigung für
Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen durch. Die Ergebnisse der Befragung sind in einer Übersicht –
Verwaltungsakte S. 242,243 - zusammengefasst. Der Beigeladene Nr. 2 (A.-Landesverband) führte (zugleich für die
Beigeladene Nr. 5, L.) unter dem 24.6.2009 aus, auch nach erneuter Prüfung werde die (Sonderbedarfs-)Zulassung der
Antragstellerin befürwortet. Im Planungsbereich habe sich die Versorgungslage in der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie mittlerweile verschlechtert. Die Wartezeiten betrügen nunmehr ca. ein Jahr. Die D.
verneinte einen Sonderbedarf für die Leistungen der Antragstellerin (Schreiben vom 22.6.2009).
Mit Beschluss/Bescheid 5.8.2009 änderte der Antragsgegner den Beschluss des ZA vom 15.10.2008 ab. Er erteilte
der Antragstellerin mit Wirkung vom 1.10.2009 eine qualitätsbezogene Sonderbedarfszulassung gem. § 19 Abs. 1
Ärzte-ZV i. V. m. § 24 Satz 1b BedarfsPlRL für den Vertragspsychotherapeutensitz N. (N.) unter der Auflage, dass
genehmigungspflichtige verhaltenstherapeutische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen nur bei Vorliegen einer
entsprechenden Abrechnungsgenehmigung der Beigeladenen Nr. 1 abgerechnet werden dürfen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, ein lokaler Versorgungsbedarf i. S. d. § 24 Satz 1a BedarfsPlRL liege zwar nicht vor, allerdings bestehe
im Planungsbereich ein besonderer Versorgungsbedarf nach § 24 Satz 1b BedarfsPlRL für die
verhaltenstherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Die Antragstellerin verfüge über die Fachkunde
im Richtlinien-Verfahren der Verhaltenstherapie für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Die Bedarfsprüfung im
Widerspruchsverfahren habe ein qualitatives Versorgungsdefizit für Leistungen der Verhaltenstherapie bei Kindern und
Jugendlichen ergeben. Zwar seien im Planungsbereich 16 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, vier
Psychologische Psychotherapeuten mit zusätzlicher Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und
sieben weitere Psychologische Psychotherapeuten mit Genehmigung zur Durchführung von Verhaltenstherapien bei
Kindern und Jugendlichen zugelassen. An der Bedarfsumfrage hätten zwölf Ärzte/Psychotherapeuten teilgenommen.
Drei Verhaltenstherapeuten böten Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen nicht an, weitere drei Befragte
verfügten über keine freien Kapazitäten für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen, bei zwei Befragten
bestünden Wartezeiten von durchschnittlich 0,5 bis maximal 1,5 Jahren. Ein Befragter habe angegeben, bei
Beendigung von Therapien stünden neue Kapazitäten zur Verfügung, wobei je nach Flexibilität unterschiedlich lange
Wartezeiten eingehalten werden müssten. Ein weiterer Befragter habe eine wöchentliche Aufnahmekapazität für die
verhaltenstherapeutische Behandlung von ein bis zwei Kindern mitgeteilt. Man habe die Befragungsergebnisse anhand
der einschlägigen Leistungsübersichten überprüft. Dabei habe sich gezeigt, dass der in E. tätige Psychotherapeut, der
eine wöchentliche Aufnahmekapazität von ein bis zwei Kindern angegeben habe, bei 130 abgerechneten Fällen
(Quartal 4/08) an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit arbeite und deswegen eine nennenswerte Aufnahmekapazität
nicht vorweisen könne (Fallzahldurchschnitt Kinder und Jugendliche 31, Erwachsene 56). Außerdem erteilten die
Krankenkassen der Antragstellerin in erheblichem Umfang Kostenzusagen für die verhaltenstherapeutische
Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Nur die D. Baden-Württemberg sei der Erteilung der
Sonderbedarfszulassung entgegengetreten.
Auf den ihr am 9.9.2009 zugestellten Beschluss/Bescheid vom 5.8.2009 hat die Beigeladene Nr. 1 am 6.10.2009
Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben (Verfahren S 5 KA 6681/09), über die noch nicht entschieden ist.
Am 9.2.2010 suchte die Antragstellerin beim Sozialgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung trug
sie vor, der Beschluss/Bescheid des Antragsgegners vom 5.8.2009 sei rechtmäßig; deswegen sei dessen sofortige
Vollziehung anzuordnen.
Der Antragsgegner habe offenbar nicht untersucht, ob der Zulassungsanspruch nicht schon aus § 101 Abs. 4
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) folge. Gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BedarfsPlRL sei ein Anteil von 20% für die
Leistungserbringer festzustellen, die gem. § 5 Abs. 6a BedarfsPlRL ausschließlich Kinder- und Jugendliche
psychotherapeutisch behandelten; hierzu gehöre sie, wenn sich ihre Tätigkeit - wie vorgesehen - auf die Behandlung
von Kindern und Jugendlichen beschränke. Die Mindestquotenregelung stelle eine – vorrangig zu prüfende -
eigenständige Rechtsgrundlage für die Zulassung in gesperrten Planungsbereichen dar (vgl. BSG, Urt. v. 5.11.2008,
MedR 2009, 556 ff.). Die bislang – auch vom erkennenden Senat - vertretene Rechtsauffassung, wonach die
genannten Vorschriften nur für bereits zugelassene Leistungser-bringer gelte, werde vom BSG nicht geteilt (BSG, a.
a. O.). Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ohne gesetzliche Rechtsgrundlage in der Übergangsregelung des §
47 Abs. 2 Satz 3 BedarfsPlRL vorgenommene faktische Herabsetzung der Mindestquote auf 10% (für zwei Jahre)
verstoße gegen höherrangiges Recht (§ 101 Abs. 4 SGB V).
Der Zulassungsanspruch folge außerdem aus § 24 Satz 1a BedarfsPlRL. Der Planungsbereich (Landkreis E.) sei mit
einer Breitenausdehnung von 40 km Luftlinie (O. bis R.) ein großräumiger Landkreis i. S. d. genannten Vorschrift. Vor
Ort bestehe ein lokaler Versorgungsbedarf für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Die Versorgung sei ungeachtet der (nicht zu geringen) Zahl niedergelassener Verhaltenspsychotherapeuten nicht
sichergestellt. Dem könne sie abhelfen, da sie ausreichend qualifiziert und nach Erteilung der entsprechenden
Genehmigung auch berechtigt sei, Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch zu behandeln. Der Antragsgegner
habe die Versorgungslage durch die Befragung der Ärzte bzw. Psychotherapeuten und die ergänzende Auswertung
von Leistungsübersichten eruiert und dabei ein Versorgungsdefizit im Planungsbereich, speziell in N., festgestellt, das
insbesondere aus den sehr langen Wartezeiten für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und
Jugendlichen folge. Von 16 in Frage kommenden Therapeuten behandelten nur vier Kinder und Jugendliche. Der
Antragsgegner habe sich auch zu Recht auf die von den Krankenkassen in erheblichem Umfang erteilten
Kostenzusagen bzw. die den Versicherten nicht zumutbaren Wartezeiten gestützt.
Die Annahme eines qualitativen Versorgungsdefizits stehe einem lokalen Versorgungsbedarf nicht entgegen. Der
Versorgungsbedarf könne rechtlich ohne Weiteres als quantitativer Bedarf angesehen werden, da er durch die
vorhandenen Leistungserbringer nicht abgedeckt werde. Vor Ort bestehe für die psychotherapeutische Behandlung
von Kindern und Jugendlichen eine dauerhafte Versorgungslücke, da ausreichende Therapieplätze in angemessener
und zumutbarer Zeit nicht verfügbar seien. Die (ausschlaggebende) tatsächliche Versorgungssituation komme am
ehesten in den Wartezeiten zum Ausdruck. Insoweit habe sich die Beigeladene Nr. 1 nur auf zwei vermeintlich gegen
einen Zusatzbedarf sprechende Befragungsergebnisse gestützt und die übrigen, die zusätzlichen Bedarf begründeten,
nicht berücksichtigt. Die beiden genannten "positiven" Antworten seien aber im Hinblick auf die angegebenen
Leistungsziffern offensichtlich falsch bzw. nicht plausibel. Die große Anzahl an Kostenzusagen der Krankenkassen
spiegele die tatsächliche Versorgungslage vor Ort wider und indiziere ebenfalls einen entsprechenden
Versorgungsbedarf. Derzeit erreichten sie wöchentlich fünf bis acht Anfragen zur sofortigen Behandlung. Die
Beigeladene Nr. 1 selbst habe bereits mehrfach hilfesuchende Eltern an sie verwiesen und sich bei ihr zuletzt mit
Schreiben vom 25.2.2010 nach einem Therapieplatz für einen Versicherten erkundigt.
Der Zulassungsanspruch folge schließlich auch aus § 24 Satz 1b BedarfsPlRL. Eine besondere Qualifikation zur
Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen bei Kindern und Jugendlichen müsse nach dem Sinn und Zweck
der genannten Vorschrift auch ausreichen, einen festgestellten Versorgungsbedarf in diesem Bereich zu decken.
Anderenfalls könnte die Versorgung von den Zulassungsgremien gar nicht gewährleistet werden, insbesondere dann,
wenn kein Zulassungsanspruch nach § 24 Satz 1a BedarfsPlRL (lokaler Versorgungsbedarf) bestehe. Dies wäre aber
weder mit dem Gesetz noch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Ihr Zulassungsanspruch wäre durch die aufschiebende Wirkung der von der Beigeladenen Nr. 1 erhobenen Klage über
mehrere Jahre blockiert. Der darin liegende Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sei durch
den Sofortvollzug der Zulassung abzuwenden. Hierfür spreche auch das Defizit in der psychotherapeutischen
Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Der Bedarf sei so groß, dass er den wirtschaftlichen Betrieb einer
(weiteren) Vertragspsychotherapeutenpraxis ermögliche.
Der Antragsgegner trat dem Antrag – im Unterschied zur Beigeladenen Nr. 1 - nicht entgegen. Der angefochtene
Bescheid sei wohl schon im Hinblick auf die Quotenregelung in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V rechtmäßig (vgl. dazu
BSG, Urt. v. 5.11.2008, - B 6 KA 13/07 R -). Zur Frage der Quotenausschöpfung im Planungsbereich möge die
Beigeladene Nr. 1 befragt werden.
Die Beigeladene Nr. 1 machte geltend, ihre Klage werde im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolgreich
sein, da der angefochtene Beschluss/Bescheid des Antragsgegners mangels Zulassungsanspruchs der
Antragstellerin offensichtlich rechtswidrig sei.
Die Antragstellerin sei als Psychologische Psychotherapeutin, nicht jedoch als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin approbiert; sie verfüge lediglich über die erforderliche Fachkunde im Richtlinien-
Verfahren der Verhaltenstherapie für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. Im Jahr 2009 habe die Quotenregelung des
§ 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V (20 % ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandelnde
Leistungserbringer) nicht angewendet werden können, da der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
mangels Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinien die notwendigen Feststellungen nicht getroffen habe. Deshalb sei
die Antragstellerin auch zu Recht nicht nach der Quotenregelung zugelassen worden. Die Änderung der
Bedarfsplanungsrichtlinien zur Umsetzung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V sei nach Veröffentlichung des
Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses für Ärzte vom 18.6.2009 in Kraft getreten. Daraufhin habe der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Quotenregelung erstmals durch Beschluss vom 24.2.2010
festgelegt und damit anwendbar gemacht. Eine Zulassung nach § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V sei aber auch derzeit
nicht möglich. Im Planungsbereich seien 17,5 Psychotherapeuten, die nur Kinder und Jugendliche betreuten,
bedarfsplanungsrelevant festgestellt. Damit seien sowohl die Quote von 10 % (sieben Psychotherapeuten) wie die
Quote von 20 % (13 Psychotherapeuten) erfüllt.
Eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 Satz 1a BedarfsPlRL (lokaler Sonderbedarf) komme schon aus
Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin als approbierte Psychologische Psychotherapeutin die
Sonderbedarfszulassung ausschließlich zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen beantragt und den
Zulassungsantrag damit auf einen Teilbereich ihres Fachgebiets beschränkt habe. Davon abgesehen habe der
Antragsgegner einen lokalen Versorgungsbedarf i. S. d. § 24 Satz 1a BedarfsPlRL zu Recht verneint, da hinsichtlich
des (vollen) Leistungsspektrums der Psychotherapeuten eine lokal-quantitative Versorgungslücke im Planungsbereich
(angesichts des Versorgungsgrads von 143,7 %) nicht bestehe.
Der Antragsgegner habe die Sonderbedarfszulassung zu Unrecht auf § 24 Satz 1b BedarfsPlRL gestützt. Diese
Vorschrift sei auf Psychologische Psychotherapeuten nicht anwendbar. Sie knüpfe an das ärztliche
Weiterbildungsrecht in den Weiterbildungsordnungen an. Für Psychologische Psychotherapeuten fänden sich die
entsprechenden Bestimmungen im Wesentlichen in § 5 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG). Nach den
ärztlichen Weiterbildungsordnungen erfolge die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten und Zusatzbezeichnungen.
§ 24 Satz 1b BedarfsPlRL beziehe sich aber nicht auf die Weiterbildung in Gebieten, sondern nur auf
Unterspezialisierungen (etwa in Schwerpunkten). Deswegen komme ein besonderer Versorgungsbedarf auf einem
gesamten Gebiet für § 24 Satz 1b BedarfsPlRL nicht in Betracht. Für Psychotherapeuten seien gem. § 1 Abs. 1
PsychThG nur die Berufsbezeichnungen Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, nicht jedoch Teilgebietsbezeichnungen vorgesehen. Die Berufsbezeichnungen seien
daher den Gebietsbezeichnungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts gleichzusetzen (vgl. LSG Baden- Württemberg,
Urt. v. 13.11.2002, - L 5 KA 1247/02 -; SG St., Urt. v. 29.7.2004, - S 5 KA 7223/03 -; SG Marburg, Beschl. v.
20.7.2005, - S 12 KA 354/05 ER). Die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sei gem. § 24
Satz 1b Satz 3 BedarfsPlRL einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt.
Deswegen dürfe eine Sonderbedarfszulassung aber nur einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und nicht
einem Psychologischen Psychotherapeuten erteilt werden. Für die Zulassung der Antragstellerin zur Behandlung von
Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer qualitätsbezogenen Sonderbedarfsfeststellung gebe es daher keine
Rechtsgrundlage. Schließlich habe der Antragsgegner auch zu Unrecht Versorgungsdefizite im Planungsbereich
angenommen. Ein Therapeut könne ein bis zwei Kinder wöchentlich zur verhaltenstherapeutischen Behandlung
aufnehmen, bei einem weiteren Therapeuten bestünden für zeitlich flexible Patienten Wartezeiten von (nur) drei bis
vier Wochen.
Die Antragstellerin wandte sich abschließend (u.a.) gegen die Auslegung des § 24 Satz 1b BedarfsPlRL durch die
Beigeladene Nr. 1. Sie sei mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da Psychologische Psychotherapeuten für die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch bei einer entsprechenden (freiwilligen) Beschränkung ihrer Tätigkeit
eine Sonderbedarfszulassung weder nach § 24 Satz 1a noch nach § 24 Satz 1b BedarfsPlRL erhalten könnten. An
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten herrsche aber Mangel. Nach der neuesten Rechtsprechung des BSG
(Urt. v. 23.6.2010, - B 6 KA 22/09 R -) dürfe auch Psychologischen Psychotherapeuten eine Sonderbedarfszulassung
nach § 24 Satz 1b BedarfsPlRL erteilt werden.
Mit Beschluss vom 24.6.2010 wies das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zurück.
Die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen Nr. 1 erhobenen Klage seien zumindest offen, und es sei auch ein
besonderes Interesse der Antragstellerin oder der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Zulassung nicht
erkennbar. Dabei könne das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilantrag offen bleiben; die Antragstellerin
habe beim Antragsgegner eine Vollziehungsanordnung (§ 97 Abs. 4 SGB V) jedenfalls nicht beantragt.
Bei (wie hier) festgestellter Überversorgung richte sich die Zulassung von Ärzten bzw. Psychotherapeuten grds. nach
§ 103 SGB V, wonach eine Zulassung zwar grundsätzlich nicht in Betracht komme, aber (u.a.) bei Bestehen von
lokalem, quantitativ-allgemeinem oder qualitativ-speziellem Sonderbedarf möglich sei. Auf die Sonderregelung in §
101 Abs. 4 Satz 5 SGB V (Quotenregelung) könne die Zulassung der Antragstellerin ungeachtet des
"Beschlussvakuums" im Jahr 2009 nicht gestützt werden, da die einschlägige Quote nach dem unwidersprochenen
Vorbringen der Beigeladenen Nr. 1 im Planungsbereich ausgeschöpft sei. Die Voraussetzungen einer
Sonderbedarfszulassung seien bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht erfüllt.
Lokalen Sonderbedarf nach § 24 Satz 1a BedarfsPlRL habe der Antragsgegner selbst verneint. Im Planungsbereich
nähmen insgesamt 16 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, vier Psychologische Psychotherapeuten mit
zusätzlicher Approbation als Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut und weitere sieben Psychologische
Psychotherapeuten mit Genehmigung zur Durchführung von Verhaltenstherapien bei Kindern und Jugendlichen an der
vertragsärztlichen Versorgung teil. Bei der Umfrage im Widerspruchsverfahren habe (bei insgesamt 12 Antworten) ein
Diplom-Psychologe (ungeachtet seiner Auslastung an der Kapazitätsgrenze) eine freie Aufnahmekapazität von ein bis
zwei Kindern pro Woche für Verhaltenstherapie angegeben. Ein weiterer Diplom-Psychologe habe für die
verhaltenstherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen das Bestehen von Wartezeiten mitgeteilt, wobei
zeitlich flexiblere Patienten aber innerhalb von ein bis drei Wochen einen Therapieplatz erhalten könnten. Wegen der
guten Erreichbarkeit des Vertragsarztsitzes N.-N. sowohl von E. wie von O. aus (Entfernung N. - E.: 23 km, O. - N.:
12 km) spreche manches für eine ausreichende Versorgung der Versicherten mit Verhaltenstherapie für Kinder und
Jugendliche; Anfragen von Patienten und Krankenkassen sowie die Stellungnahmen der anderen befragten Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, die zum Teil erhebliche Wartezeiten angegeben hätten, änderten daran nichts.
Nähere Feststellungen hierzu müssten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal § 24 Satz 1a
BedarfsPlRL einen "nachweislichen" lokalen Versorgungsbedarf verlange. Schließlich dürfe sich ein
Erwachsenenpsychotherapeut ohnehin nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränken. Die
Beschränkung auf bestimmte Leistungen sei nach § 24 Satz 1a BedarfsPlRL nicht möglich; hier komme nur eine
Ermächtigung nach § 31 Ärzte-ZV in Betracht (Pawlita in jurisPK-SGB V, § 101 Rdnr. 53; SG Marburg, Beschl. v.
20.7.2005 -, S 12 KA 354/05 ER -).
Die Voraussetzungen des § 24 Satz 1b BedarfsPlRL dürften ebenfalls nicht erfüllt sein. Danach müsse ein besonderer
Versorgungsbedarf vorliegen, wie er durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer
besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben sei, wobei die
Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der
ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt werde. Die Vorschrift knüpfe daher an die ärztlichen Weiterbildungsordnungen
an, die es in dieser Form für Psychologische Psychotherapeuten nicht gebe. Für diese fänden sich die dem
Weiterbildungsrecht der Ärzte entsprechenden Bestimmungen im Wesentlichen in § 5 PsychThG. Außerdem komme
es auf die besondere Struktur der Qualifikationen nach den Weiterbildungsordnungen an. Nach den ärztlichen
Weiterbildungsordnungen erfolge die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten und Zusatzbezeichnungen. § 24 Satz
1b BedarfsPlRL nehme nur auf einen Teil der ärztlichen Weiterbildung, nämlich in Schwerpunkten, fakultativer
Weiterbildung und Fachkunde, nicht aber auf die Weiterbildung in Gebieten Bezug. Der einer Sonderbedarfszulassung
nach § 24 Satz 1b BedarfsPlRL zugrunde liegende Sonderbedarf dürfe nicht das gesamte Gebiet (der ärztlichen
Tätigkeit) erfassen. Eine entsprechende Differenzierung gebe es für Psychotherapeuten nicht. Die
Berufsbezeichnungen Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut stünden
mangels weiterer Untergliederung den Gebietsbezeichnungen der ärztlichen Weiterbildungen gleich. Wegen der
Eigenständigkeit der genannten Berufsbezeichnungen könne die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nicht als
Teil der Berufsbezeichnung psychologischer Psychotherapeut angesehen werden. Anderes folge auch nicht aus der
Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zu den Bundesmantelverträgen), die hinsichtlich der fachlichen Befähigung
ebenfalls zwischen dem Psychologischen Psychotherapeuten einerseits (§ 6) und dem Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (§ 7) andererseits unterscheide (vgl. LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 13.11.2002, -
L 5 KA 1247/02 -; SG St., Urt. v. 29.7.2004, - S 5 KA 7223/03 -; SG Marburg, Beschl. v. 20.7.2005, - S 12 KA 354/05
ER). Im Hinblick darauf könne der als Psychologische Psychotherapeutin approbierten Antragstellerin voraussichtlich
keine Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen gem. § 24 Satz 1b
BedarfsPlRL erteilt werden. Dies sei auch im Hinblick auf § 24 Satz 1b Satz 3 BedarfsPlRL approbierten Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten. Die erworbene Fachkunde der Antragstellerin im Bereich der
Verhaltenstherapie für Erwachsene wie Kinder und Jugendliche ändere daran nichts.
Der von der Antragstellerin angeführte dringende Versorgungsbedarf rechtfertige den Erlass einer gerichtlichen
Vollziehungsanordnung nicht, da gerade hierüber Streit herrsche und der Versorgungsgrad im Planungsbereich bei
Psychotherapeuten 143,7% betrage. Unabweisbare private Vollzugsinteressen seien ebenfalls nicht glaubhaft
gemacht. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin, etwa aus finanziellen oder sonstigen
existenziellen Gründen dringend auf die sofortige Vollziehung der Zulassung angewiesen sei. Ihr sei daher zuzumuten,
den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Auf den ihr am 30.6.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 6.7.2010 Beschwerde eingelegt. Sie trägt
vor, das Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch im Hinblick auf die unterbliebene Beantragung einer
Vollziehungsanordnung durch den Antragsgegner (§ 97 Abs. 4 SGB V). Ob dieser nunmehr noch eine Entscheidung
nach § 97 Abs. 4 SGB V treffen könne, sei zudem zweifelhaft (ablehnend Bäune, in: Bäune/Meschke/Rothfuß,
Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 2007, S. 524 Rdnr. 21 m.w.N.).
Die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage der Beigeladenen Nr. 1 habe keine Aussicht auf Erfolg, da der
angefochtene Beschluss/Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig sei.
Ihr stehe ein Zulassungsanspruch gem. § 24 Satz 1b BedarfsPlRL zu. Die Auffassung des Sozialgerichts, wonach
diese Vorschrift nicht für Psychologische Psychotherapeuten, sondern nur für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten gelte, sei durch die Entscheidung des BSG vom 23.6.2010 (- B 6 KA 22/09 R -)
überholt. Für Psychologische Psychotherapeuten stehe danach die Spezialisierung auf ein Richtlinien-Verfahren - wie
die Verhaltenstherapie - der Qualifikation durch einen Schwerpunkt o.ä. i. S. d. § 24 Satz 1b BedarfsPlRL gleich (im
Ergebnis ebenso auch bereits LSG Bayern, Urt. v. 25.10.2006, - L 12 KA 187/05 -). Deswegen müsse die
Spezialisierung auf die Verhaltenstherapie - hier für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen - einem
Schwerpunkt gem. § 24 Satz 1b BedarfsPlRL gleich erachtet werden. Ein entsprechendes Versorgungsdefizit habe
der Antragsgegner festgestellt.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung wegen lokalen Sonderbedarfs gem. § 24 Satz 1a
BedarfsPlRL seien, wie bereits im sozialgerichtlichen Verfahren näher dargelegt, erfüllt; auf das entsprechende
Vorbringen sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Der Planungsbereich (Landkreis E.) sei ein großräumiger
Landkreis und der lokale Versorgungsbedarf könne sich auch auf eine psychotherapeutische Behandlung von Kindern
und Jugendlichen - hier mit Verhaltenstherapie - beziehen. Da sie die Sonderbedarfszulassung - kraft freiwilliger und
rechtlich möglicher Beschränkung - ausschließlich für eine psychotherapeutische Behandlung von Kindern und
Jugendlichen im Bereich der Verhaltenstherapie beantragt habe, müsse der lokale Sonderbedarf auch nur hierauf
geprüft werden. Der Antragsgegner habe insoweit ohne Beurteilungsfehler ein erhebliches Versorgungsdefizit (im
Raum N.) festgestellt. Er habe sich nicht auf die Befragung der Leistungserbringer beschränkt, sich vielmehr anhand
der Leistungsübersichten ein Bild über die tatsächliche Versorgungslage verschafft. Von 16 in Frage kommenden
Therapeuten behandelten nur 4 Kinder und Jugendliche. Auch die Einschätzung der Krankenkassen und deren
Kostenzusagen in Einzelfällen belegten das Versorgungsdefizit. Hierfür sei die tatsächliche Versorgungslage und
nicht die (abstrakte) Zahl der Leistungserbringer maßgeblich (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 23.6.2010, a. a. O.). Auf
weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren dürfe man sie nicht verweisen.
Das Sozialgericht habe auch den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners verkannt, etwa indem es auf die
verkehrstechnisch gute Erreichbarkeit des in Rede stehenden Vertragspsychotherapeutensitzes abstelle. Hier gehe es
in erster Linie um die langen Wartezeiten und nicht um weite Anreisewege. Auch mit den Feststellungen des
Antragsgegners zum Versorgungsbedarf und zu den Zweifeln an den Angaben des an der Kapazitätsgrenze
arbeitenden Psychotherapeuten hinsichtlich (gleichwohl) bestehender freier Kapazitäten habe es sich nicht
hinreichend auseinandergesetzt.
Für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen bestehe ungeachtet der Zahl
niedergelassener (Verhaltens-)Psychotherapeuten ein erhebliches lokales Versorgungsdefizit. Dem könne sie
abhelfen. Derzeit erreichten sie wöchentlich 5-8 Anfragen zur sofortigen Behandlung, wobei auch die Beigeladene Nr.
1 hilfesuchende Eltern an sie verweise.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts dürften sich Erwachsenenpsychotherapeuten auf die Behandlung von
Kindern und Jugendlichen beschränken; insoweit komme nicht nur die Erteilung von Ermächtigungen in Betracht. Die
Rechtsauffassung, eine freiwillige Beschränkung des Zulassungsstatus auf nur ein Teilgebiet (hier Beschränkung
eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie auf die Psychotherapie) sei nicht zulässig, habe das BSG
verworfen (vgl. BSG, Urt. v. 5.11.2008, MedR 2009, 556 ff.). Das gebiete auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.
12 Abs. 1 GG). Das Erfordernis einer Versorgungslücke in der gesamten Breite eines Versorgungsbereichs solle
gewährleisten, dass der zugelassene Leistungserbringer keine Leistungen abrechne, für die es keine
Versorgungslücke gebe. Dazu könne es nicht kommen, da ihre Zulassung auf die Behandlung von Kindern und
Jugendlichen beschränkt sei. Mit entsprechenden Behandlungen könne sie angesichts des hohen Bedarfs eine
Vertragspsychotherapeutenpraxis wirtschaftlich betreiben.
Die Rechtsauffassung der Beigeladenen Nr. 1 führe dazu, dass ein (lokales) Versorgungsdefizit im Bereich der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie nicht durch eine Sonderbedarfszulassung behoben werden könnte, obwohl ein
qualifizierter Leistungserbringer dazu bereit und in der Lage wäre. Dies werde weder den Anforderungen des Art. 12
Abs. 1 GG noch dem Sicherstellungsauftrag gerecht.
Schließlich müsse sie auch nach der Quotenregelung des § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V zugelassen werden.
Versäumnisse in der Umsetzung des Gesetzes könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Das Vorbringen der
Beigeladenen Nr. 1, die Quote sei ausgeschöpft, werde ausdrücklich in Frage gestellt. Näheres zur Quotenberechnung
sei nicht angegeben worden.
Die Versorgungslücke müsse auch im Interesse der Versicherten und damit im öffentlichen Interesse noch vor einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geschlossen werden. An der sofortigen Ausnutzung der Zulassung
habe sie zudem ein privates Interesse. Die meisten ihrer Patienten seien gesetzlich krankenversichert. Ohne
Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung könne sie diese nicht behandeln, was mit erheblichen
finanziellen Einbußen verbunden sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.6.2010 aufzuheben und die sofortige Vollziehung des
Beschlusses/Bescheids des Antragsgegners vom 5.8.2009 über die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung zur
Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, beschränkt auf verhaltenstherapeutische
Behandlungsleistungen für Kinder und Jugendliche am Vertragspsychotherapeutensitz N. (N.), anzuordnen.
Die Beigeladene Nr. 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde nicht entgegen.
Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Beigeladene Nr. 1 trägt ergänzend vor, ihre im Hauptsacheverfahren erhobene Klage werde aller Voraussicht nach
erfolgreich sein; zumindest seien die Erfolgsaussichten offen. Der Antragsstellerin stehe ein Zulassungsanspruch
nicht zu. Sie sei approbierte Psychologische Psychotherapeutin, verfüge jedoch nicht über die Approbation als Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutin. Die Antragstellerin könne lediglich die Fachkunde im Richtlinien-Verfahren
Verhaltenstherapie für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche vorweisen. Eine Zulassung gem. § 101 Abs. 4
Satz 5 SGB V (Quotenregelung) sei nicht möglich, da im Planungsbereich E. 17,5 Psychotherapeuten, die nur Kinder
und Jugendliche betreuten, bedarfsplanungsrelevant festgestellt seien. Damit sei sowohl die Quote von 10 % (7
Psychotherapeuten) als auch die Quote von 20 % (13 Psychotherapeuten) erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Antragsgegners seien die Voraussetzungen einer
qualitätsbezogenen Sonderbedarfszulassung für den Vertragsarztsitz N. (N.) zur Behandlung von Kindern und
Jugendlichen nicht erfüllt. Eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 Satz 1b BedarfsPlRL komme schon aus
Rechtsgründen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin als approbierte Psychologische Psychotherapeutin ihre
vertragsärztliche Zulassung im Wege des Sonderbedarfs ausschließlich zur Behandlung von Kindern und
Jugendlichen beantragt und damit ihren Zulassungsantrag auf einen Teilbereich ihres Fachgebiets als Psychologische
Psychotherapeutin beschränkt habe. Davon abgesehen habe der Antragsgegner einen lokalen Versorgungsbedarf
verneint; eine "lokal-quantitative" Versorgungslücke für das gesamte Spektrum der Arztgruppe der Psychotherapeuten
bestehe im Planungsbereich angesichts der festgestellten Überversorgung (Versorgungsgrad 143,7 %) nicht. Da eine
lokale "quantitative" und keine "qualitative" Versorgungslücke vorliegen müsse, sei auf das gesamte
Leistungsspektrum des Fachgebietes und nicht auf Teile des Fachgebietes abzustellen.
Auf § 24 Satz 1b BedarfsPlRL könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da diese Vorschrift auf Psychologische
Psychotherapeuten nicht anwendbar sei. Sie knüpfe an die ärztlichen Weiterbildungsordnungen bzw. deren Struktur
an, die es so für Psychologische Psychotherapeuten nicht gebe. Der Sonderbedarf dürfe nicht das gesamte Gebiet
(ärztlicher Tätigkeit) betreffen. Die für Psychotherapeuten einschlägigen Berufsbezeichnungen (psychologischer
Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) seien den Gebietsbezeichnungen der ärztlichen
Weiterbildung gleichzustellen. Da die Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeut" eine
eigenständige Berufsbezeichnung darstelle, könne die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie auch nicht als Teil der
Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut angesehen werden. Aus der Psychotherapie-Vereinbarung folge
nichts anderes. Im Hinblick darauf habe der Antragsgegner der Antragsstellerin als Psychologischer
Psychotherapeutin zu Unrecht eine Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und
Jugendlichen erteilt. Gem. § 24 Satz 1b Satz 4 BedarfsPlRL sei die Berufsbezeichnung Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung zwar
gleichgestellt. Deswegen könne eine Sonderbedarfszulassung aber auch nur einem Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden.
Aus dem Urteil des BSG vom 23.6.2010 (- B 6 KA 22/09 R -) ergebe sich keine andere Beurteilung der Rechtslage.
Das BSG habe u.a. festgestellt, dass die Spezialisierung auf ein Richtlinien-Verfahren - wie psychoanalytische oder
Verhaltenstherapie - der Qualifikation durch einen Schwerpunkt o. ä. gleichstehe. Für die Beurteilung des besonderen
und des lokalen Versorgungsbedarfs gälten jeweils die gleichen Anforderungen. Diese Rechtsgrundsätze könnten auf
den Fall der Antragstellerin nicht übertragen werden. Es bleibe dabei, dass eine Sonderbedarfszulassung zur
ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen nur einem approbierten Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und nicht einer psychologischen Psychotherapeutin erteilt werden könne. Alles
andere arte in eine Art von "Rosinenpickerei" aus.
Auch auf das Urteil des BSG vom 5.11.2008 (- B 6 KA 13/07 R -) könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach
Ansicht des BSG geböten Sinn und Zweck der Quotenregelung in § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V, die Neuzulassung
entsprechend qualifizierter Ärzte als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Behandler zur Ausschöpfung des den
Ärzten vorbehaltenen Versorgungsanteils auch dann zu ermöglichen, wenn deren eigentliches, umfassenderes
Fachgebiet von einer Zulassungssperre betroffen sei. Die zum 1.1.1999 erstmals gesetzlich geschaffene
bedarfsplanungs- und zulassungsrechtliche Versorgungsfigur des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes
solle nicht nur solchen Ärzten zugutekommen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits als ausschließlich
psychotherapeutisch tätiger Arzt zugelassen und somit bereits voll "versorgungswirksam" gewesen seien. Davon
gingen auch die untergesetzlichen Normen der Bedarfsplanungs-Richtlinie aus, wonach weiterhin Zulassungen als
ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt möglich seien. Diese Rechtsprechung sei hier aber nicht
einschlägig, da die Antragstellerin als Psychologische Psychotherapeutin die Zulassung aus Sonderbedarfsgründen
zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen begehre, was wegen der fehlenden Approbation als
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nicht möglich sei. Die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung für
Psychologische Psychotherapeuten zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen sei zu keinem
Zeitpunkt zulässig gewesen. Aus § 24 BedarfsPlRL folge nichts anderes. Die Beschränkung der Zulassung von
Psychologischen Psychotherapeuten in der von der Antragstellerin gewünschten Weise sei rechtlich nicht
vorgesehen.
Selbst wenn die Antragstellerin wegen ihrer fachlichen Qualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
im Grundsatz zugelassen werden könnte, hätte die Sonderbedarfszulassung nicht erteilt werden dürfen, weil die
ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich ausreichend zur Verfügung
stünden. Die Feststellung des Antragsgegners, im Planungsbereich Landkreis E. bestehe ein Versorgungsdefizit an
Leistungen der Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen, treffe nicht zu. Bei der Befragung des
Antragsgegners habe einer der im Landkreis E. tätigen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, der Dipl. Psych. R. W., eine Aufnahmekapazität von ein bis zwei Kindern pro Woche
für Verhaltenstherapie angegeben. Ein weiterer Psychologischer Psychotherapeut sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, der Dipl. Psych. W. B. aus O., habe Wartezeiten für Verhaltenstherapie zur
Behandlung von Kindern und Jugendlichen bei zeitlich flexiblen Patienten von 3 bis 4 Wochen mitgeteilt. Die
Versorgung mit Verhaltenstherapie zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen sei damit entgegen der Auffassung
der Antragstellerin ausreichend sichergestellt; ein Versorgungsdefizit bestehe nicht
Die Erfolgsaussichten ihrer (der Beigeladenen Nr. 1) Klage seien damit zumindest offen, wenn nicht sogar ein
Obsiegen überwiegend wahrscheinlich sei. Ein privates Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei demgegenüber nicht
erkennbar. Die ihr von Krankenkassen erteilten Kostendeckungszusagen belegten einen entsprechenden
Behandlungsbedarf nicht, da sie jeweils im Einzelfall unter unterschiedlichen Voraussetzungen ausgesprochen würden
und der Versicherte selbst den Behandler aussuche. Schließlich belege der für Psychotherapeuten im
Planungsbereich Landkreis E. festgestellte Versorgungsgrad von 143,7 %, dass es den von der Antragstellerin
geltend gemachten hohen Versorgungsbedarf nicht gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze
sowie die Akten des Antragsgegners, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hätte die sofortige Vollziehung der ihr vom Antragsgegner mit
Beschluss/Bescheid vom 5.8.2009 erteilten Sonderbedarfszulassung anordnen müssen.
1.) Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich vorliegend nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann
das Gericht in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige
Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Die Vorschrift gilt für Fallgestaltungen, bei denen ein Dritter einen
Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Maßgeblich
für die vom Begünstigten beantragte gerichtliche Sofortvollzugsanordnung ist zunächst, ob ein öffentliches Interesse
an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Ist ein öffentliches Vollzugsinteresse, das den Ausschlag
gibt, nicht festzustellen, kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das daran bestehende private
Interesse des Antragstellers das Aufschubinteresse des Dritten überwiegt. Der Antragsteller muss ein besonderes
Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts geltend machen können. Dieses besondere
Interesse muss über sein (allgemeines) Interesse an der Ausnutzung des begünstigenden Verwaltungsaktes
hinausgehen und sich gerade auf den Sofortvollzug beziehen.
Die gerichtliche Eilentscheidung beruht auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Da der vorläufige
Rechtsschutz den Hauptsacherechtsschutz sichern soll, sind für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten
des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich, wenngleich nicht stets in jedem Fall,
ausschlaggebend; je nach Fallgestaltung wird das Gericht auch andere Belange zu berücksichtigen haben. Ein
besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts wird jedenfalls dann nicht anzunehmen sein,
wenn der gegen ihn eingelegte Rechtsbehelf des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein und daher zur
Aufhebung des Verwaltungsakts führen wird. Andererseits kann die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs
für sich allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigen, da das dafür notwendige besondere
Interesse damit noch nicht dargetan ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass dem Begünstigten gegenüber die
Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheint. Können die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens
bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher
beurteilt werden, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten davon unabhängig abzuwägen. Stehen diese
gleichwertig nebeneinander, bleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. näher etwa NK-
VwGO-Puttler, § 80a § 27 ff. m. w. N.; Meyer-Ladewig, SGG § 86b Rdnr.4 ff.). Schließlich darf das Gericht ggf. auch
im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die sofortige Vollziehung
bei späterer Aufhebung des Verwaltungsakts einerseits gegenüber der Versagung des Sofortvollzugs bei späterer
Bestätigung des Verwaltungsakts andererseits führen würde.
2.) Hier hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Beschluss/Bescheid vom 5.8.2009 eine diese begünstigende
(Sonderbedarfs-)Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit der Erbringung
verhaltenstherapeutischer Behandlungsleistungen für Kinder und Jugendliche am Vertragspsychotherapeutensitz N.
(N.) erteilt. Dagegen hat die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (Beigeladene Nr. 1) als Dritte Klage erhoben,
über die noch nicht entschieden ist. Die Klage ist zulässig (zur Klagebefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung etwa
BSG, Urt. v. 30.11.1994, - 6 RKa 32/93 -); sie hat gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Diese ist
nicht gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfallen, da der Antragsgegner von der Möglichkeit, die sofortige Vollziehung
seiner Entscheidung gem. § 97 Abs. 4 SGG anzuordnen, nicht Gebrauch gemacht hat.
Die sofortige Vollziehung der Sonderbedarfszulassung ist indessen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gerichtlich anzuordnen. Es wäre der Antragstellerin gegenüber unbillig, ihr die Ausnutzung der Zulassung bis zum
Ergehen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu versagen. Ihrem privaten Vollziehungsinteresse kommt der
Vorrang zu. Das gegenläufige Aufschubinteresse der Beigeladenen Nr. 1, das (allein) aus deren Gesamtverantwortung
für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende vertragsärztliche Versorgung folgt (§ 75 Abs. 1 SGB V; vgl.
etwa BSG, Urt. v. 30.11.1994, - 6 RKa 32/93 -), muss zurücktreten. Denn ihre Klage wird aller Voraussicht nach
erfolglos bleiben. Der angefochtene Beschluss/Bescheid des Antragsgegners vom 5.8.2009 wird aller Voraussicht
nach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Außerdem sprechen auch öffentliche Interessen für den Sofortvollzug der
Zulassung. Dafür sind folgende Erwägungen des Senats maßgeblich:
a.) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. v. 5.11.2008, - B 6 KA 56/07 R -; Urt. v. 23.6.2010, -B 6 KA 22/09 R
-) kann über (u.a.) das Merkmal besonderer Versorgungsbedarf in § 24 Satz 1b BedarfsPlRL nur ungefähr entschieden
werden, weil eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen ist. Deswegen ist den ortsnahen
fachkundigen Zulassungsinstanzen ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, mit der Folge, dass die gerichtliche
Rechtskontrolle beschränkt ist. Zu prüfen ist (nur), ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig
ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, die Zulassungsgremien die durch Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe
ermittelten Grenzen eingehalten und ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass im
Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
Maßstab für die Entscheidung ist das Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der
gesetzlich Versicherten (§ 72 Abs. 2 SGB V).
Die Entscheidung des Antragsgegners lässt Defizite in der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
nicht erkennen; die Beigeladene Nr. 1 macht das auch nicht geltend. Der Antragsgegner hat aller Voraussicht nach
auch die übrigen Anforderungen an eine rechtlich einwandfreie Beurteilungsentscheidung gewahrt, insbesondere die
aus dem einschlägigen Berufsrecht und aus dem Vertragsarztrecht (Vertragspsychotherapeutenrecht) bzw. dem
Bedarfsplanungsrecht folgenden rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und einen (Sonder-
)Bedarf für die in Rede stehenden Behandlungsleistungen rechtsfehlerfrei bejaht.
aa). In berufsrechtlicher Hinsicht ist der Antragstellerin mit Urkunde des Regierungspräsidiums St. vom 22.10.2007
die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin (§ 2 PsychThG) erteilt worden. Damit ist sie gem. § 1 Abs. 1
Satz 1 PsychThG berechtigt, die heilkundliche Psychotherapie auszuüben. Zwar benennt das PsychThG in § 1 Abs.
1 Satz 1 neben dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten den Beruf des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, weswegen die heilkundliche Psychotherapie (außer von ärztlichen
Psychotherapeuten) im Grundsatz von zwei Berufen ausgeübt wird. Die Berufsausübung ist indessen nur für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten hinsichtlich des Patientenkreises beschränkt. Diese dürfen gem. § 1 Abs. 2
PsychThG Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behandeln. Eine entsprechende
Beschränkung für Psychologische Psychotherapeuten (auf die Behandlung Erwachsener) enthält das Gesetz nicht.
Daher sind Psychologische Psychotherapeuten, wie die Antragstellerin, zur Behandlung sowohl von Erwachsenen wie
von Kindern und Jugendlichen (i. S. d. § 1 Abs. 2 PsychThG) berechtigt (OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2002, - 1 A
270/01 -; auch BSG, Urt. v. 6.11.2002, - B 6 KA 37/01 R -).
bb.) In vertragsärztlicher (vertragspsychotherapeutischer) Hinsicht ist die Zulassung zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen (vertragspsychotherapeutischen) Versorgung an die Erfüllung subjektiver und objektiver
(bedarfsplanungsrechtlicher) Voraussetzungen geknüpft.
Im Hinblick auf die einschlägigen subjektiven Zulassungsvoraussetzungen ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V (i. V.
m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V) die Eintragung in das Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister notwendig, die ihrerseits
neben der Approbation (hier) als Psychotherapeut nach Maßgabe des PsychThG (§ 2 Abs. 1 PsychThG) den
Fachkundenachweis erfordert (§ 95c Satz 1 Nr. 1 SGB V). Dieser kann nicht in jedem wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren i. S. d. Berufsrechts (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG) erbracht werden. Die vertiefte
Ausbildung i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 SGB V ist vielmehr in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach §
92 Abs. 6a SGB V anerkannten Behandlungsverfahren abzuleisten. Diese sind als so genannte Richtlinienverfahren in
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-
Richtlinie v. 19.2.2009 (BAnz 2009, Nr. 58, S. 1399, PsychThRL) festgelegt und umfassen die psychoanalytisch
begründeten Verfahren und die Verhaltenstherapie (§ 13 PsychThRL), wobei als psychoanalytisch begründete
Psychotherapieverfahren die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie gelten (§ 14 Abs. 2
PsychThRL). Will ein Psychologischer Psychotherapeut vertragspsychotherapeutische Behandlungsleistungen für
Kinder und Jugendliche erbringen, bedarf er hierfür außerdem der entsprechenden speziellen Fachkunde (vgl. §§ 5
Abs. 4, 6 Abs. 4, 7 der Psychotherapievereinbarungen – Anl. 1 BMV-Ä/EKV-Ä -; BSG, Urt. v. 6.11.2002, - B 6 KA
37/01 R -). Die Antragstellerin hat den Fachkundenachweis gem. § 95c Satz 1 Nr. 2 SGB V im Richtlinien-Verfahren
der Verhaltenstherapie für Erwachsene, Kinder und Jugendliche abgelegt und ist am 13.11.2007 in das Arztregister
der Beigeladenen Nr. 1 eingetragen worden. Damit erfüllt sie, worüber die Beteiligten auch nicht streiten, die
subjektiven Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung; sie verfügt namentlich auch über die besondere
Fachkunde zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Im Hinblick auf die bedarfsplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ist Ausgangspunkt der rechtlichen
Beurteilung, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V für den
Planungsbereich, in dem sich die Antragstellerin niederlassen will (Landkreis E.), für Psychotherapeuten
Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet hat (vgl. Beschluss des Landesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen Baden-Württemberg vom 25.6.2008, - Versorgungsgrad 143,8 % -, Beschlüsse vom
18.2.2009 bzw. 17.6.2009 - Versorgungsgrad 143,7 %). Daran hat sich bis zur Beschlussfassung des Senats
ersichtlich nichts geändert (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in
Zulassungssachen – auch bei Drittanfechtungen - BSG, Urt. v. 2.9.2009, - B 6 KA 34/08 R -). Damit sind Zulassungen
für die von den Zulassungsbeschränkungen betroffenen Arztgruppen nur ausnahmsweise möglich, nämlich nach
näherer Maßgabe des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und des § 103 Abs. 4 und 7 SGB V. Durch diese
Ausnahmeregelungen wird gewährleistet, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die
Berufsausübung beschränken oder die Verwertung einer Praxis hindern und die Versorgung der Versicherten
gewährleistet bleibt. Dies im Einzelnen zu konkretisieren, hat der Gesetzgeber (rechtlich unbedenklich) gemäß § 101
Abs. 1 Satz 1 SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen, der dementsprechend in der BedarfsPlRL
die Voraussetzungen für solche ausnahmsweisen Besetzungen zusätzlicher Vertragsarztsitze festgelegt hat (§ 101
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 24a bis e, § 25, § 26 BedarfsPlRL). Auf der Grundlage der Regelungen von
Gesetzgeber und Bundesausschuss sind dem Zulassungsinteressenten verschiedene Möglichkeiten eröffnet, trotz
Zulassungsbeschränkungen eine Zulassung zu erlangen, insbesondere im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4
SGB V), der Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V), der Zulassung aufgrund
besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. §§ 24 bis 26 BedarfsPlRL) oder im Wege
eines sogenannten Job-Sharings (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V i. V. m. §§ 23a bis 23h BedarfsPlRL (so
BSG, Urt. v. 23.6.2010, - B 6 KA 22/09 R -).
Hier hat der Antragsgegner der Antragstellerin eine (Sonderbedarfs-)Zulassung gemäß § 24 Satz 1b BedarfsPlRL
erteilt. Nach dieser Vorschrift darf der ZA unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den
Landesausschuss dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes (bzw. Vertragspsychotherapeuten) der betroffenen
Arztgruppe entsprechen, wenn ein besonderer Versorgungsbedarf vorliegt, wie er durch den Inhalt des Schwerpunkts
einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der
Weiterbildungsordnung umschrieben ist. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die ärztlichen Tätigkeiten des
qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und
dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende
Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (die Subspezialisierung muss
Leistungen beinhalten, die die gesamte Breite des spezialisierten Versorgungsbereichs ausfüllen) nachweist. Die
Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist dabei einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen
der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt. Eine mögliche Leistungserbringung in Krankenhäusern bleibt außer
Betracht (§ 24 Satz 1b Satz 1, 3, 4, 5 BedarfsPlRL).
Für das Merkmal des besonderen Versorgungsbedarfs knüpft § 24 Satz 1b Satz 1 BedarfsPlRL an das Berufsrecht,
nämlich an die Bestimmungen der (landesrechtlichen) Weiterbildungsordnungen der zuständigen Landesärztekammern
an. Die entsprechenden Begriffe in der BedarfsPlRL und den Weiterbildungsordnungen sind indessen inhaltlich nicht
(mehr) deckungsgleich, seit die Landesärztekammern ihre Weiterbildungsordnungen an die Neufassung der
Musterweiterbildungsordnung vom 20. bis 23.5.2003 angepasst haben. Im Bereich der Psychotherapie ergeben sich
zusätzliche Schwierigkeiten daraus, dass die Begriffsbildungen der BedarfsPlRL, die auf den ärztlichen Bereich
zugeschnitten sind, auf Psychotherapeuten von vornherein nur entsprechend angewendet werden können (vgl. § 72
Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 1 Abs. 3 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Ärzte-ZV). Da das
psychotherapeutische Berufsrecht insbesondere mangels eines dem ärztlichen Weiterbildungsrecht gleichkommenden
besonderen Weiterbildungsrechts der Psychotherapeuten für die Ausfüllung des (bedarfsplanungsrechtlichen)
Merkmals der besonderen Qualifikation i. S. d. § 24 Satz 1b Satz 1 BedarfsPlRL ausreichende Maßstäbe nicht
vorgibt, ist hierfür an das einschlägige Vertragspsychotherapeutenrecht anzuknüpfen. Dieses legt die in der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu erbringende heilkundliche Psychotherapie (§ 1 Abs. 1 Satz 1
PsychThG) in den PsychThRL auch hinsichtlich einzelner Versorgungsbereiche näher fest. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat dabei eine klare rechtliche und fachliche Trennung zwischen den psychoanalytisch
begründeten Verfahren (§ 13 Nr. 1 PsychThRL) einerseits und der Verhaltenstherapie (§ 13 Nr. 2 PsychThRL)
andererseits vorgenommen und damit zwei Versorgungsbereiche etabliert. Die psychoanalytisch begründeten
Verfahren werden in § 14 Abs. 2 PsychThRL auf die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie
beschränkt, die im Folgenden in § 14a PsychThRL für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und in § 14 b
PsychThRL für die analytische Psychotherapie insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung und teils auch
hinsichtlich der Indikation näher beschrieben werden. Für die Verhaltenstherapie finden sich entsprechende
Festlegungen in § 15 PsychThRL. Gem. § 16 PsychThRL sind die psychoanalytisch begründeten Verfahren und die
Verhaltenstherapie nicht kombinierbar, weil die Kombination der Verfahren zu einer Verfremdung der
methodenbezogenen Eigengesetzlichkeit des therapeutischen Prozesses führen kann. Vor allem in der letztgenannten
Vorschrift tritt hervor, dass es sich nach der fachlichen Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschusses bei
den psychoanalytisch begründeten und den verhaltenstherapeutischen Behandlungsverfahren um in ihrer Wesensart
unterschiedliche und voneinander hinsichtlich Indikation und Ausrichtung getrennte Versorgungsangebote handelt.
Eine gegenseitige Behandlungsergänzung durch die Möglichkeit, im Bedarfsfall einen Patienten an einen anderen
Behandler zu überweisen, ist demzufolge weder in den PsychThRL noch in der Psychotherapie-Vereinbarung (Anl. 1
zum BMV-Ä/EKV-Ä) vorgesehen (insoweit anders im ärztlichen und im zahnärztlichen Bereich: § 24 BMV-Ä, § 27
EKV-Ä, § 10 BMV-Z und § 14 Abs. 8 EKV-Z – vgl. BSG, Urt. v. 23.6.2010, - B 6 KA 22/09 R -). In der Praxis wird die
Verhaltenstherapie etwa bei spezifischen Phobien eingesetzt, während bei umfassenderen Störungen vor dem
Hintergrund frühkindlicher Belastungen, wie z. B. Persönlichkeitsstörungen, bevorzugt analytische Psychotherapie
stattfindet. Die in der PsychThRL vorgezeichnete Etablierung voneinander getrennter psychotherapeutischer
Versorgungsbereiche ist für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie fortgeführt worden, indem der Gemeinsame
Bundesausschuss in § 24 Satz 1b Satz 4 BedarfsPlRL die Berufsbezeichnung Kinder und
Jugendlichenpsychotherapeut einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt
hat. Im Hinblick darauf handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 23.6.2010, - B 6 KA 22/09
R -) bei den psychoanalytischen und den verhaltenstherapeutischen Behandlungsverfahren und bei der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie jeweils um unterschiedliche Versorgungsangebote mit je eigenständiger Bedeutung
entsprechend einem Schwerpunkt i. S. d. § 24 Satz 1b BedarfsPlRL. Bei einem Antrag auf Erteilung einer
Sonderbedarfszulassung ist deshalb der dementsprechende spezifische Bedarf zu ermitteln. Im Falle eines
psychoanalytisch ausgerichteten Bewerbers um eine Sonderbedarfszulassung sind also die Versorgungsangebote
speziell im Bereich der psychoanalytisch begründeten Verfahren festzustellen; Angebote für Verhaltenstherapie sind
außer Betracht zu lassen (BSG, a. a. O.).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Er entnimmt der Regelung in § 24 Satz 1b Satz 4 BedarfsPlRL
den Grundsatz, dass das bedarfsplanungsrechtliche Kriterium des "besonderer Versorgungsbedarfs" i. S. d. § 24 Satz
1b Satz 1 BedarfsPlRL zwar im Grundsatz an das (berufsrechtliche) Weiterbildungsrecht anknüpft, für die
vertragspsychotherapeutische Versorgung jedoch letztendlich die im Vertragspsychotherapeutenrecht etablierten
Versorgungsbereiche maßgeblich sein sollen. Da insoweit aber nicht nur zwischen den psychoanalytisch begründeten
Verfahren und der Verhaltenstherapie, sondern auch zwischen der Erwachsenen- und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie unterschieden wird, muss nach Auffassung des Senats auch die Kombination jeweils
eigenständiger Versorgungsbereiche - wie hier die Verhaltenstherapie für Kinder und Jugendliche - einen
eigenständigen Versorgungsbereich darstellen, für den ein besonderer Versorgungsbedarf nach § 24 Satz 1b Satz 1
BedarfsPlRL festgestellt werden kann (vgl. auch Bayerisches LSG, Urt. v. 25.10.2006, - L 12 KA 187/05 -). Dies wird
dadurch bestätigt, dass für die Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen (in einem
Richtlinienverfahren, wie der Verhaltenstherapie) Genehmigungen nach näherer Maßgabe der
Psychotherapievereinbarungen notwendig sind und bei Psychologischen Psychotherapeuten zwischen
Genehmigungen für verhaltenstherapeutische Leistungen für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche
unterschieden wird (vgl. § 6 Abs. 4 Anl. 1 BMV-Ä bzw. § 6 Abs. 4 Anl. 1 EKV-Ä). Ermitteln die Zulassungsgremien in
einem ansonsten für Psychotherapeuten gesperrten Planungsbereich einen solchen besonderen Versorgungsbedarf,
steht der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung an einen Psychologischen Psychotherapeuten, der sich, wie die
Antragstellerin, auf die Verhaltenstherapie für Kinder- und Jugendliche beschränkt, aus Rechtsgründen nichts
entgegen, sofern der Versorgungsbedarf außerdem dauerhaft erscheint und für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis
ausreicht (vgl. BSG, Urt. v. 2.9.2009, - B 6 KA 34/08 R -); letzteres ist unter den Beteiligten soweit ersichtlich nicht
streitig.
cc. Hat der Antragsgegner damit bei der Erteilung der Sonderbedarfszulassung nach § 24 Satz 1b BedarfsPlRL die
rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums aller Voraussicht nach nicht verletzt, sind rechtlich beachtliche
Beurteilungsfehler auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat eine Bedarfsprüfung bezogen auf
verhaltenstherapeutische Behandlungsleistungen für Kinder und Jugendliche im Planungsbereich Landkreis E.
durchgeführt und hierfür die zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten und psychotherapeutisch tätigen Ärzte mit Abrechnungsgenehmigung für Verhaltenstherapie bei Kindern
und Jugendlichen befragt. Die Befragungsergebnisse wurden an Hand der einschlägigen Leistungsübersichten
objektiviert und verifiziert. Der Antragsgegner hat dabei festgestellt, dass im Planungsbereich 16 Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, vier Psychologische Psychotherapeuten mit zusätzlicher Approbation als Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut und sieben weitere Psychologische Psychotherapeuten mit Genehmigung zur
Durchführung von Verhaltenstherapien bei Kindern und Jugendlichen zugelassen sind, wobei sich 12 Therapeuten an
der Befragung beteiligt haben. Dabei ergab sich, dass drei Verhaltenstherapeuten Verhaltenstherapie bei Kindern und
Jugendlichen nicht anboten und drei befragte Therapeuten über keine freien Kapazitäten für Verhaltenstherapie bei
Kindern und Jugendlichen verfügten. Bei zwei Befragten bestanden Wartezeiten von durchschnittlich 0,5 bis maximal
1,5 Jahren. Ein Befragter gab an, bei Beendigung von Therapien stünden neue Kapazitäten zur Verfügung, allerdings
unter der Einschränkung, dass je nach zeitlicher Flexibilität unterschiedlich lange Wartezeiten eingehalten werden
müssten. Ein weiterer Befragter teilte eine wöchentliche Aufnahmekapazität für die verhaltenstherapeutische
Behandlung von ein bis zwei Kindern mit. Die Objektivierung der Befragungsergebnisse (dazu BSG, Urt. v- 5.11.2008,
- B 6 KA 56/07 R -) anhand der einschlägigen Leistungsübersichten zeigte indessen, dass der letztgenannte
Therapeut bei 130 abgerechneten Fällen (Quartal 4/08) an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit arbeitet
(Fallzahldurchschnitt Kinder und Jugendliche 31, Erwachsene 56), weshalb der Antragsgegner dessen
Kapazitätsmeldung rechtsfehlerfrei in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung letztendlich nicht zugrunde gelegt hat.
Entsprechendes gilt hinsichtlich desjenigen Therapeuten, der seine Kapazitätsmeldung von hinreichender zeitlicher
Flexibilität der Patienten (Termine nur nach 16.00 Uhr – vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 9.2.2010 im
Klageverfahren) abhängig gemacht hat, nachdem dies gerade bei (schulpflichtigen) Kindern nicht ohne Weiteres
vorausgesetzt werden kann. Das Vorliegen eines Bedarfs nach verhaltenstherapeutischen Leistungen für Kinder und
Jugendliche wird außerdem durch die der Antragstellerin in erheblichem Umfang erteilten Kostenzusagen der
Krankenkassen untermauert. Der Beigeladene Nr. 2 (A.-Landesverband) hat insoweit (zugleich für die Beigeladene Nr.
5, L.) die Sonderbedarfszulassung der Antragstellerin ausdrücklich befürwortet und Wartezeiten von ca. 1 Jahr
berichtet. Wenn der Antragsgegner deswegen annimmt, hinreichende freie Kapazitäten bestünden in Wahrheit nicht,
so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Die Klage der Beigeladenen Nr. 1 wird danach aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Der Antragstellerin gegenüber
wäre es unbillig, die ihr erteilte Sonderbedarfszulassung gleichwohl bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren aufzuschieben. Die meisten ihrer Patienten sind, wie unwidersprochen vorgetragen wurde,
gesetzlich krankenversichert. Ohne Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung kann sie diese
unbeschadet im Einzelfall erteilter Kostenzusagen der Krankenkassen grds. nicht behandeln, was mit erheblichen
finanziellen Einbußen verbunden ist.
b.) Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Antragsgegners und auch dem Vorbringen insbesondere des
Beigeladenen Nr. 2 (A.-Landesverband), dass sich die nach dem Gesagten unzureichende Versorgungslage in der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Planungsbereich Landkreis E. weiter verschlechtert. Die Wartezeiten
betragen nach Angaben des Beigeladenen Nr. 2 nunmehr ca. ein Jahr, was gerade für die Behandlung von Kindern
und Jugendlichen deutlich zu lang ist. Lediglich die D. hat einen Sonderbedarf für die Leistungen der Antragstellerin
nicht befürwortet. Im Hinblick darauf sprechen auch öffentliche Interessen an einer ausreichenden Versorgung der
Versicherten mit verhaltenstherapeutischen Behandlungsleistungen für Kinder und Jugendliche dafür, die
Sonderbedarfszulassung der Antragstellerin nicht weiter zu suspendieren, zumal bei einem etwaigen – nach Lage der
Dinge aber unwahrscheinlichen – Obsiegen der Beigeladenen Nr. 1 im Klageverfahren nur schwer rückgängig zu
machende Vollzugsfolgen nicht eintreten werden.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene Nr. 1
sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs wie im Beschwerdeverfahren – im Unterschied zum Antragsgegner - dem
Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz entgegen getreten ist und Sachanträge gestellt hat, mit denen
sie letztendlich unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und Abs.
2 VwGO). Demgegenüber entspricht es gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, der Beigeladenen Nr. 1 auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 bis 6 aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit
ein Prozessrisiko nicht auf sich genommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Im Hauptsacheverfahren ist
der Streitwert mit dem dreifachen Jahresgewinn (Umsatz abzüglich Praxiskosten) aus der beabsichtigten
vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit anzunehmen, wobei mangels konkreter Umsatzzahlen auf
Durchschnittswerte zurückgegriffen werden muss. Die Beigeladene Nr. 1 hat (unwidersprochen) die (zeitnächst)
verfügbaren Zahlenwerte für das Jahr 2007 mitgeteilt (Schriftsatz vom 23.7.2010). Angesetzt werden der
Durchschnittsumsatz Psychologischer Psychotherapeuten von 70.045,13 EUR im Jahr und ein Praxiskostenanteil
von 30,68 %. Für das Hauptsachverfahren ergibt sich damit ein Streitwert von 145.655 EUR. Für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren ist die Hälfte dieses Betrags anzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).