Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.04.2003

LSG Bwb: eintritt des versicherungsfalles, rente, berufsunfähigkeit, wartezeit, erfüllung, beamtenverhältnis, erwerbsunfähigkeit, schulausbildung, veröffentlichung, anwartschaft

Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 08.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 17 RA 1648/01
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 RA 4653/02
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2002 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erhebt Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Die 1947 geborene Klägerin (Geburtsname: Sch.) schloss mit dem Zeugnis der Reife vom 26. September 1966 die
Schulausbildung ab. Nach Hochschulausbildung (Oktober 1966 bis Oktober 1970) und Vorbereitungsdienst im
Beamtenverhältnis auf Widerruf (Dezember 1970 bis Juli 1972) stand sie ab 1. August 1972 im öffentlichen
Schuldienst, zeitweise auch - versicherungsfrei in der Rentenversicherung - im Ersatzschuldienst. Seit 1. April 1977
war sie mit dem Arzt Dr. H. J. H. verheiratet. Nach der Geburt des Sohnes J. H. (1980) war sie ab 12. November 1980
ohne Bezüge beurlaubt; 1981 wurde die Tochter I. P. geboren. Zum 31. Juli 1989 wurde das Dienstverhältnis zum
Lande H. beendet. Ab 1. August 1989 stand die Klägerin in Teilzeit im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Der
Ehemann bezog seit Februar 1996 wegen dauernder Berufsunfähigkeit Ruhegeld von der B. Ärzteversorgung. Im
Rahmen des im Frühjahr 1997 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens wurde im Juni 1998 Kontenklärung in der
Rentenversicherung beantragt. Durch Bescheid vom 24. August 1998 merkte die Beklagte lediglich die Zeit vom 24.
Mai 1964 (17. Geburtstag) bis 26. September 1966 als Anrechnungszeittatbestand der Schulausbildung vor; weitere
rentenrechtlichen Zeiten waren nicht zurückgelegt worden oder konnten (Kindererziehungs- und
Berücksichtigungszeiten) wegen der Versicherungsfreiheit im Beamtenverhältnis nicht anerkannt werden. Durch das
insoweit seit Verkündungstag rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Mai 1999 wurde die Ehe geschieden.
Auf die Beschwerde der Ärzteversorgung änderte das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 6. März 2000
die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass für die maßgebliche Ehezeit vom 1. April
1977 bis 31. Mai 1997 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zugunsten des
Klägers und zu Lasten der Ärzteversorgung bezogen auf das letzte Datum (nur) in Höhe von DM 1.882,36 begründet
wurden.
Ab 8. Mai 2000 war die Klägerin durchgängig dienstunfähig erkrankt. Durch Urkunde vom 10. August 2000 wurde sie
in den Ruhestand versetzt. Aufgrund der zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ergab sich ein
Ruhegehaltssatz von 61,36 v.H. (letzte Besoldungsgruppe A 13).
Im Oktober 2000 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Sie hielt sich seit 1997,
spätestens seit April 1998 für erwerbsunfähig, nachdem zu letzterem Zeitpunkt ein zweiter Herzinfarkt aufgetreten sei.
Durch Bescheid vom 30. November 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten
Erwerbsfähigkeit, gegebenenfalls modifiziert durch Streckungszeiten) seien nicht erfüllt. Mit dem Widerspruch trug die
Klägerin vor, sie sei dadurch benachteiligt, dass ihr Ehemann einem anderen Versorgungssystem angehöre. Die
Beklagte erläuterte im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001, Rentenanwartschaften aus
dem Versorgungsausgleich seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Sinne von Beiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit verwertbar. Würden die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht in eigener Person erfüllt, bestehe nur Anspruch auf Regelaltersrente.
Wegen des am 2. März 2001 zugestellten Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 2. April 2001 zum Sozialgericht
Stuttgart Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie sei vor Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit als
beamtete Lehrerin tätig gewesen. Im Übrigen müssten übertragene Anwartschaften den Beitragszeiten gleichgestellt
werden. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt würden, seien diese verfassungswidrig; im
Falle der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in eigener Person würde sich die zustehende Rente
um die übertragenen Anwartschaften erhöhen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Urteil vom 25.
September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, die im
Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften stünden Beitragszeiten nicht gleich. Die sich ergebenden
zusätzlichen Entgeltpunkte wirkten sich nur auf die Höhe einer dem Grunde nach zustehenden eigenen Rente aus.
Dies sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das am 31. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. November 2002 mit Telefax beim
Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, jedenfalls müsse die Tätigkeit als Beamtin für die
Erfüllung der "Drei-Fünftel-Belegung" verwertbar sein. Eine versicherungspflichtige Nebentätigkeit könne in aller Regel
nicht ausgeübt werden. Damit bestehe keine Möglichkeit, in eigener Person der Rentenversicherung anzugehören. Die
Verwertbarkeit der übertragenen Anwartschaften allein für die Regelaltersrente verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dies werde durch die möglicherweise günstigere
Beamtenversorgung nicht abgemildert. Der Zweck des Versorgungsausgleichs werde hier verfehlt. Auch die
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG seien berührt, wenn Beamte
gehindert seien, die übertragenen Anwartschaften in Anspruch nehmen zu können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids vom 30. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2001 zu verurteilen,
ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 2000 zu gewähren,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verbleibt dabei, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien in eigener Person nach den Bestimmungen
der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten Bezug
genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch
Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich gehalten hat. Im Anhörungsverfahren (vgl. Hinweis vom 17. Februar 2003) haben sich keine
Gesichtspunkte ergeben, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Es besteht mangels Erfüllung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.
Maßgeblich für die erhobenen Ansprüche sind, sofern ein Leistungsfall bis 31. Dezember 2000 eingetreten ist, noch
die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung, da der Rentenantrag im Oktober 2000 gestellt worden ist und sich auf Leistungen seit diesem Zeitpunkt
bezieht (vgl. § 300 Abs. 2, § 300b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000,
BGBl. I S. 1827). Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und
erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI damaliger Fassung für die Rente wegen
Berufsunfähigkeit vorgesehen. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI)
ist, obwohl die Klägerin in eigener Person keinen Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet hat, aufgrund des
Versorgungsausgleichs erfüllt. Dagegen fehlt es an der Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI früherer Fassung). Auch Pflichtbeiträge im Sinne der als abschließend zu verstehenden Regelung des § 55
Abs. 2 SGB VI sind nicht vorhanden (freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten; Versicherungspflicht gemäß §
3 oder § 4 SGB VI; beitragspflichtige Anrechnungszeiten). Dies kann aus den im folgenden darzulegenden Gründen
nicht durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften ersetzt werden. Ob die Klägerin im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbs- oder berufsunfähig ist, braucht demgemäß nicht ermittelt und
festgestellt zu werden.
Gemäß § 52 Abs. 1 SGB VI werden nach näherer Bestimmung im Fall des Versorgungsausgleichs die übertragenen
oder begründeten Rentenanwartschaften auf die Wartezeit angerechnet. Der Versorgungsausgleich wird beim
Begünstigten durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt (vgl. zur Berechnung im Einzelnen § 76 SGB
VI). Dies bedeutet, dass die Klägerin, sofern sie weiterhin keine eigenen Beitragszeiten mehr erwirbt, lediglich
Aussicht auf eine Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 35 SGB VI) hat. Hingegen sind die
im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften keine mit Beiträgen für
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegten Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI früherer Fassung. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Neuregelung der
Zugangsvoraussetzungen für die Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz
1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl. I S. 1532 im Sinne einer Verschärfung das Ziel verfolgt hat, die
Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, nämlich die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis
zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten persönlich eine ausreichend enge Beziehung
zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer oder Selbstständigen geschaffen hatten (vgl. die Begründung des
Regierungsentwurfs BT-Drucks. 10/325 S. 60 Nr. 6). Diese enge Beziehung zum Personenkreis der
Pflichtversicherten ist nicht hergestellt, wenn und soweit Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im
Wege des Versorgungsausgleichs übertragen worden sind (vgl. eingehend Bundessozialgericht - BSG - BSGE 65,
107, 111 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG, Urteil vom 19. April 1990 - 1 RA 53/89 - nicht zur Veröffentlichung
vorgesehen). Dieses Ergebnis gründet auch auf der Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum
Versorgungsausgleich vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 305), es sei sachlich vertretbar und nicht willkürlich,
dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Versicherungszeiten des Ausgleichsverpflichteten, sondern
Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) übertragen würden; dies rechtfertige auch, dass die für die Höhe der Rente
wesentlichen Voraussetzungen der (damaligen) Halbbelegung von Ausfallzeiten und der Anrechnung von
Zurechnungszeiten nicht durch die übertragenen Anwartschaften, sondern nur in eigener Person erfüllt werden
könnten. Die sich aus der Einführung der Drei-Fünftel-Belegung bei Fehlen eigener Anwartschaften ergebenden
Folgerungen sind in der Literatur kritisiert worden (vgl. Kohleiss/Kohleiss-Rottmann, Versorgungsausgleich und soziale
Sicherung insbesondere der geschiedenen Frau, FamRZ 1995, 774 ff.). Die kritisierten Misshelligkeiten mögen im
Falle völlig "unversorgter" Ehegatten bereits in der Struktur des Versorgungsausgleichs begründet sein. Über
diesbezügliche Fragen ist hier nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat in eigener Person der gesetzlichen
Rentenversicherung nie angehört; vorgemerkt sind für den Fall, dass doch noch Beitragszeiten erworben würden,
Anrechnungszeiten der Ausbildung. Mit dem Eintritt ins Beamtenverhältnis als Lehrerin hat sich die Klägerin
entschieden, dem eigenständigen Versorgungssystem der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anzugehören. Eine
eigene Anwartschaft auf Renten wegen Erwerbsminderung hätte sie nur aufrechterhalten können, wenn vor dem 1.
Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt gewesen wäre und anschließend durchgängig freiwillige Beiträge
entrichtet worden wären (vgl. jetzt § 241 Abs. 2 SGB VI).
Die Regelungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen den Systemen
"gesetzliche Rentenversicherung" und "Beamtenversorgung" bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie
unterschiedliche Regelungen bezüglich der Versorgung bei Scheidung oder bei Tod eines Ehepartners rechtfertigen.
Die - regelmäßig günstigere - Beamtenversorgung gründet auf amtsangemessener Alimentation; sie wird aus Steuern
finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Dagegen müssen die Ansprüche aus der Rentenversicherung durch Beiträge
der Versicherten gedeckt werden und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl. hierzu und zum
Folgenden BVerfGE 76, 256, 298 f, 304 f ; 97, 271, 295 ff.). Es bleibt von daher innerhalb der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers, Ruhestandsbeamten nicht die Vorteile aus einem Versorgungsausgleich zugute kommen zu lassen,
wenn sie in eigener Person nicht die speziellen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Systems der
Rentenversicherung erfüllen. Die Eigenständigkeit des Systems der Beamtenversorgung kommt etwa auch darin zum
Ausdruck, dass "Versorgungsehen" nach Vollendung des 65. Lebensjahres eines Ruhestandsbeamten gehindert sein
sollen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz), während in der Rentenversicherung eine solche
Schranke nicht vorgesehen ist. Ebensowenig sind Wechselbezüglichkeiten geboten, etwa deshalb, weil für den
Ehemann im Falle dessen Ausgleichsberechtigung seitens der Klägerin Anwartschaften begründet worden wären und
er der Rentenversicherung angehört hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 97, 271, 297). In diesen
Zusammenhang gehört auch, dass der Gesetzgeber den Beamten die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur
Rentenversicherung nur dann ermöglichen will, wenn sie - anders als die Klägerin - in eigener Person die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI); insoweit soll der Aufbau einer Doppelversorgung vermieden
werden (vgl. BSG SozR 2200 §1233 Nr. 23); die Vorschrift wird als verfassungsgemäß angesehen (BVerfGE 49, 192).
Mit diesen Grundsätzen steht im Einklang, dass der Klägerin, die die regelmäßig günstigere Beamtenversorgung in
Anspruch nehmen kann, anders als im Fall eines eigenen Rentenbezugs der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich
verwehrt ist. Dass es sich bei der Beamtentätigkeit um eine grundsätzlich versicherungspflichtige, jedoch aufgrund
besonderer gesetzlicher Regelung versicherungsfreie (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Erwerbstätigkeit handelt,
vermag diesem Ergebnis nicht zu widersprechen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG) besteht
aufgrund der für eindeutig zu erachtenden Rechtslage kein Anlass; abweichende Rechtsprechung (Nr. 2 a.a.0.) ist
nicht bekannt.