Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.04.2005

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 14.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Konstanz S 6 RA 2583/01
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 R 952/04
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich jetzt noch gegen die nachträgliche Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der
Rentner.
Die am xxxx geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit Januar 1981 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
und nach deren Umwandlung seit August 1984 Altersruhegeld (Regelaltersrente). Die Klägerin war nach ihren bereits
im ersten Rentenantrag vom Dezember 1980 gemachten Angaben bei der AOK xxxxx/Ruhr krankenversichert. In dem
im März 1981 gestellten Antrag auf Beitragszuschuss nach dem damals geltenden § 83 e AVG gab sie an, aufgrund
ihrer Beschäftigung habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Gleichzeitig
bestätigte ihr diese AOK unter dem 06.04.1981 das Bestehen einer freiwilligen Versicherung ab 13.03.1981. In der
Folgezeit bewilligte die Beklagte neben der Rente einen Beitragszuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung und
führte keine Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die Krankenversicherung der Rentner an die AOK ab. Diese
Abwicklung wurde in das Altersruhegeld durch Bescheid vom 20.08.1984 übernommen.
Die Klägerin war tatsächlich nach Angabe der durch ihren Umzug zuständig gewordenen AOK, Bezirksdirektion
xxxxx, seit 01.06.1989 durchgehend pflichtversichert. Dies ergab sich aus einer Datenübermittlung an die Beklagte im
April 2001.
Ohne vorherige Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2001 die Rente ab 01.01.1997 neu
fest. In dem Bescheid wurde die Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken-/Pflegeversicherung mit Wirkung für die
Zukunft ab 01.06.2001 aufgehoben und bestimmt, dass zukünftig ein Beitragsanteil des Rentners zur
Krankenversicherung monatlich einbehalten werde. Zugleich wurde eine Nachzahlung rückständiger Beiträge für die
Zeit vom 01.01.1997 bis 31.05.2001 in Höhe von 6.140,25 DM (entspricht 3.139,45 EUR) festgesetzt. Zur Frage der
rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung der Zuschüsse und deren Rückforderung ab Januar 1997 und zur
Verrechnung des festgesetzten rückständigen Beitragsanteils mit der laufenden Rente enthält der Bescheid eine
schriftliche Anhörung der Klägerin.
Diese erhob am 30.04.2001 Widerspruch und machte geltend, es habe bisher nie eine Beanstandung ihrer
Rentenansprüche gegeben. Sie habe den Bescheiden der Beklagten voll vertraut. Einen Fehler in der
Rentenberechnung habe sie nicht erkennen können. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor. Während des
Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte die Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung durch
Bescheid vom 11.06.2001 mit Wirkung vom 01.01.1997 auf und forderte eine Überzahlung in Höhe von 4.484,07 DM
zurück. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, man könne von einem Rentenempfänger
nicht erwarten, dass er die komplizierten Berechnungen, die Grundlage seiner Bezüge seien, nachvollziehen könne.
Es sei ihr unbegreiflich, weshalb ihr seit 1997 eine Rente ausbezahlt worden sei, die ihr offenbar in der bisherigen
Höhe nicht zugestanden habe. Sie habe in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage seinerzeit einen Beitragszuschuss
beantragt. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, in Abstimmung mit dem zuständigen
Krankenversicherungsträger diesen Antrag wegen Bestehens einer Pflichtversicherung abzulehnen. Dies sei
offensichtlich damals nicht durchgeführt worden. Diese fehlerhafte Sachbearbeitung könne ihr nicht zur Last gelegt
werden. Sie habe die Beträge gutgläubig für ihren Lebensunterhalt verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Hinsichtlich der im
Berufungsverfahren allein noch streitigen Beitragsanteile zur Kranken-/Rentenversicherung wurde der
Widerspruchsbescheid damit begründet, die den Rentenversicherungsträgern übertragene Aufgabe, die auf die Rente
entfallenden Beiträge zu erheben, sei abschließend in § 255 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V)
geregelt. Danach zahlten die Rentenversicherungsträger nur für Rechnung der die Beiträge schuldenden Rentner. Die
Klägerin sei als Schuldnerin der Beiträge zur Nachzahlung auch für zurückliegende Zeiten verpflichtet, soweit die
Beiträge nicht verjährt seien, d.h. bis einschließlich des Jahres 1997 (§ 255 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 25 Abs. 1 SGB
IV). Durch die Einbehaltung von der weiterhin zu zahlenden Rente dürfe jedoch nicht Hilfsbedürftigkeit im Sinne der
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten. Dies habe auch
das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 23.05.1989 - 13 RK 66/87 - bestätigt. Die Beklagte sei berechtigt
gewesen, die bisher nicht einbehaltene Eigenbeteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die
Zeit vom 01.01.1997 bis 31.05.2001 zu fordern.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2001 beim Sozialgericht (SG) Konstanz Klage erhoben und hinsichtlich der
Beitragsanteile vorgetragen, sie habe von dem Wechsel ihres Versichertenstatus nichts gewusst. Sie sei Mitglied der
AOK gewesen und geblieben. Durch die Bewilligung des Zuschusses sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen
worden.
Die zum Verfahren Beigeladene AOK hat im gerichtlichen Verfahren angegeben, die Klägerin sei bis zum Todestag
ihres Ehemannes (10.05.1989) im Rahmen der Familienmitversicherung pflichtversichert gewesen. Ab dem
11.05.1989 habe bis zum 31.05.1989 Versicherungsschutz als Rentenantragsstellerin und anschließend ab
01.06.1989 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bestanden.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2004 den Bescheid vom
23.04.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 - soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht und soweit
ein Rückforderungsbetrag von über 6.140,25 DM (entspricht 3.139,45 EUR) festgesetzt war - aufgehoben. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Für die Rückforderung des bewilligten Zuschusses lägen die Voraussetzungen des § 48
SGB X nicht vor, da die Behörde die Handlungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht beachtet habe. Hinsichtlich der
Nachforderung der Eigenbeteiligung zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung sei die Klage unbegründet.
Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen diesen, dem Klägervertreter am 06.02.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.03.2004,
einem Montag, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Berufung der Klägerin, mit der
diese ihr Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom
28.11.2001 soweit diese die Nachforderung von Beitragsanteilen zur Kranken-/Pflegeversicherung betreffen
weiterverfolgt.
Sie trägt vor, es sei zwar richtig, das die Verrechnung nach § 255 Abs. 2 SGB V nicht den Einschränkungen des SGB
X für die Rücknahme oder Änderung von Rentenbescheiden unterliege. Im Falle der Klägerin sei jedoch eine
Verwirkung des Anspruchs eingetreten. Die Beklagte habe die Einbehaltung der Beiträge über einen Zeitraum von über
12 Jahren unterlassen. Sie selbst trage keine Schuld daran, dass die Beiträge nicht ordnungsgemäß zurückgehalten
worden seien. Sie habe zu jedem Zeitpunkt wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass
sie Änderungen in ihrem Versicherungsstatus nicht gemeldet habe. Eine solche Änderung sei für sie nicht erkennbar
gewesen. Die Beklagte habe die sich aufgrund der aktenkundigen Angaben ergebenden Widersprüche nicht durch
Nachforschungen aufgeklärt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe. Ihre Rente habe es
nicht zugelassen, Rücklagen für den Fall zu bilden, dass die Beklagte über ein Jahrzehnt später bemerke, dass ihr
Fehler unterlaufen seien. Die Verringerung des Rentenzahlbetrages durch die derzeit erfolgende Einbehaltung des
Eigenanteils habe ohnehin dazu geführt, dass sie mit einem verminderten Budget haushalten müsse. Angesichts der
angeforderten Summe und ihres hohen Alters sei kaum zu hoffen, dass sie die Nachforderung noch zu Lebzeiten
vollständig begleichen könne. Das Verschulden liege eindeutig auf Seiten der Beklagten; durch die lange,
unveränderte Bezahlung sein ein erhebliches Vertrauen aufgebaut worden. Es liege ein besonders auffälliges
Missverhältnis zwischen dem Schaden für die Klägerin bei Nachforderung und den eher geringen Folgen für die
Allgemeinheit vor. Die vorliegenden Besonderheiten ließen die Geltendmachung der Ansprüche nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben als illoyal erscheinen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten
vom 23. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Sie habe keinen
Tatbestand gesetzt, aus dem sich eine Verwirkung ableiten lasse. Bei der Rückforderung der Eigenbeteiligung zur
Krankenversicherung erfolge ein Interessenausgleich dergestalt, dass die Rückforderung nur im Rahmen der
Verjährung erfolgen könne.
Die Beigeladene AOK Bodenseekreis hat sich zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des SG Konstanz - S 6 RA 2583/01
- und die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der mit beigezogenen Rentenakten des Ehemanns der
Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich alle Beteiligten hiermit
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft, da der Rechtsstreit um einen
Verwaltungsakt geht, der eine Geldleistung in Höhe von über 500,00 EUR betrifft (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die
Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der Festsetzung einer Nachzahlung von
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
23.04.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 sind hinsichtlich der vom Senat allein zu behandelnden
Frage der rückwirkenden Beitragserhebung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 255 Abs. 1 SGB V sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den
Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des
Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so
sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente
einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin war in der vom Bescheid erfassten Zeit als Bezieherin
einer Regelaltersrente versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5
Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 29 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Damit ist sie nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich
beitragszahlungspflichtig. Für sie als Rentnerin gelten die o.g. besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V.
Dieser Beitragspflicht hat die Klägerin in dem hier streitigem Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile
einbehalten oder sonst wie bezahlt worden.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung zweifelsfrei vor. Diese Norm
enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen
irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei
Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (so BSG Urteil vom
15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R - SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt
grundsätzlich nicht gegen Treue und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so
BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - SozR 2200 § 393a Nr. 3 zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht
des § 393a RVO).
Die in § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz vorgesehene Einschränkung durch § 51 Abs. 2 SGB I, wonach eine
Aufrechnung nicht möglich ist, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des
SGB XII (früher BSHG) wird, ist von der Beklagten beachtet worden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie
durch die vorgesehene Einbehaltung sozialhilfebedürftig wird. Angesichts des aus den Akten ersichtlichen
Einkommens der Klägerin gibt es für den Senat auch keine Anhaltspunkte, dass dies so sein könnte.
Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren
Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von
der Beklagten festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen den Januar 1997. Zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides im Jahre 2004 war hierfür die im Januar 1998 beginnende Verjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht
abgelaufen. Das gilt erst Recht für die restlichen, vom Bescheid erfassten Zeiträume.
Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff.
SGB X. Eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen ist nicht eingetreten. Eine solche Verwirkung
setzt neben einem langen Zeitablauf besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des Berechtigten (hier also der
Beklagten) voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint (BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK
23/88 - HV-Info 1989, S. 2030). Dazu bedarf es also neben dem hier zweifellos vorliegenden langen Zeitablauf eines
konkreten Verhaltens des Rentenversicherungsträgers, welches beim Rentenempfänger ein Vertrauen schafft, das
Recht werde nicht mehr geltend gemacht, worauf er sich in seinem Verhalten eingerichtet hat. Daran fehlt es im hier
zu entscheidenden Fall. Die Beklagte hat während des gesamten Verlaufes keinerlei Verhalten der Klägerin gegenüber
gezeigt, welches sich auf diese Frage überhaupt bezogen hat. Allein der Verbrauch der Rente in dem allgemeinen
Vertrauen, es werde alles seine Richtigkeit haben, genügt für die Annahme der Verwirkung gerade nicht.
Die Nachteile, die durch die spätere Nachentrichtung entstehen, werden durch die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I
berücksichtigt. Darüber hinaus kann ihnen kein Verwirkungstatbestand entnommen werden. Weitere Gesichtspunkte,
die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.